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Buskeismus

Aus dem Gerichtssaal zu Äußerungs- und Bildnisverfahren

Autor: Rolf Schälike


 
BGH Urteile
Persönlichkeitsrecht (Videoüberwachung)
BGHR Zivilsachen>BGB>2. Buch §§ 241-853 Recht ... >§§ 433-853 Einzelne Schul... >§§ 823-853 Unerlaubte Han... >§ 823>§ 823 Abs. 1>Persönlichkeitsrecht
BGB § 823 Abs. 1
Persönlichkeitsrecht
Videoüberwachung
BGH, Urt. v. 25. April 1995 – VI ZR 272/94

Die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels einer Videokamera, kann auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht. Ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-)rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden.
LG HHAz.: 324 Oeinstweilige Verfügung
LG HHAz.: 324 Oeinstweilige Verfügung
Die Parteien wohnen auf einander gegenüberliegenden, durch einen etwa 1,20 m breiten öffentlichen Zugangsweg getrennten Grundstücken. Das Anwesen der Kläger wird auf der dem Weg zugewandten Seite von einer Hecke begrenzt. Die Beklagte hat, nachdem vom Weg aus des öfteren Unrat auf ihr Grundstück geworfen worden war, auf ihrem Anwesen eine Videokamera installieren lassen, die einen Teil des Zugangsweges in seiner gesamten Breite umfaßt. Die Beklagte nimmt mit der Videoanlage aufgrund einer automatischen Programmierung nachts und in Zeiten ihrer Abwesenheit Aufzeichnungen vor.
Entscheidungsgründe:
III. Die Kläger müssen nicht hinnehmen, von der Beklagten beliebig mittels Videoaufzeichnungen bildlich festgehalten zu werden, wenn sie sich auf dem öffentlichen Zugangsweg zu ihrem Grundstück befinden.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß niemand allgemein Schutz davor verlangen kann, außerhalb seines befriedeten Besitztums, insbesondere auf öffentlichen Wegen, durch andere beobachtet zu werden. Andererseits muß der einzelne auch in diesem Bereich keineswegs generell dulden, daß jedermann von ihm Bildnisse, insbesondere Filmaufnahmen mittels einer Videokamera, fertigt. Die spezialgesetzliche, der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild dienende Regelung des § 22 KUG (vgl. hierzu Senatsurteile vom 14. April 1992 - VI ZR 285/91 - VersR 1993, 66 f. und vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58) gewährt allerdings keinen Schutz gegen die Herstellung von Abbildungen, sondern nur gegen ihre unzulässige Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung. Zu Recht geht das Berufungsgericht jedoch davon aus, daß - da das Recht am eigenen Bild eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt (vgl. BVerfGE 35, 202, 224; Senatsurteile vom 14. April 1992 - VI ZR 285/91 - aaO und vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - aaO) - die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht bedeuten kann (vgl. BGHZ 24, 200, 208; Senatsurteil vom 16. September 1966 - VI ZR 268/64 -NJW 1966, 2353, 2354; s. in diesem Zusammenhang auch BGH, Urteil vom 12. August 1975 - 1 StR 42/75 - NJW 1975, 2075, 2076; vgl. auch Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl. 1994, 7.15; Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, 1991, S. 71 ff.). Dabei wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht nur im Fall einer »Bildniserschleichung« verletzt, indem etwa Abbildungen einer Person in deren privatem Bereich gefertigt werden in der Absicht, sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (hierzu BGHZ 24, 200, 209). Vielmehr kann auch die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels Videogerät, in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung allerrechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die von der Beklagten durchgeführte Überwachung des Zugangsweges mittels Videoaufzeichnungen hier zu einer die Kläger in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzenden Herstellung von Bildaufnahmen führt.
a) Es geht hier nicht darum, daß nur schlicht ein öffentlicher Weg im Rahmen einer Videoaufnahme erfaßt wird, die, wie dies etwa bei Foto- und Filmaufnahmen von Touristen oder dergleichen der Fall ist, in erster Linie dem Festhalten eines Stadt- oder Straßenbildes oder von baulichen Anlagen dienen soll, wobei vorübergehende Passanten zufällig miteinbezogen werden; derartige Fertigungen seines Bildnisses muß ein Passant, der öffentlichen Wegeraum benutzt, allerdings ohne weiteres hinnehmen.
b) Vielmehr betreibt die Beklagte eine gezielte Überwachung eines bestimmten Stücks eines öffentlichen Weges über längere Zeiträume und mit Regelmäßigkeit. Diese Überwachung ist darauf angelegt, Benutzer des Weges in einer Vielzahl von Fällen abzubilden und aufzuzeichnen. Dabei geht es um den Zugangsweg zu Wohngrundstücken, darunter demjenigen der Kläger, die der Videoaufnahme nicht ausweichen können, wenn sie sich auf dem Wege von oder zu ihrem Grundstück befinden. Die Kläger können weder beeinflussen, wann sie bei solchen Gelegenheiten aufgenommen werden, noch können sie jeweils feststellen, ob solche Aufzeichnungen gefertigt worden sind oder nicht. Sie müssen daher, wenn sie den Weg benutzen, ständig mit der Überwachung dienenden Aufzeichnungen ihres Bildes rechnen.
c) Derartige Maßnahmen der Beklagten bewirken eine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger. Diese müssen sich praktisch stets, wenn sie, von ihrem Haus kommend oder zu ihrem Haus gehend, den öffentlichen Zugangsweg benutzen, in einer jede ihrer Bewegungen geradezu dokumentierenden Weise kontrolliert fühlen. Auf dem jeweiligen Videofilm ist nicht nur festgehalten, wann, wie oft und in welcher Begleitung sie den Weg begangen haben, sondern auch in welcher Stimmung, mit welchem Gesichtsausdruck etc. sie dies getan haben. Die hierin liegende Beeinträchtigung der Kläger wird nicht dadurch gemindert, daß die Beklagte ihrem unwidersprochenen Vorbringen nach die Videoaufzeichnungen nach Überprüfung wieder löscht. Es kann nicht dem - für den Betroffenen letztlich gänzlich unkontrollierbaren - Belieben eines anderen überlassen bleiben, wie er mit derart hergestellten Bildaufzeichnungen verfährt.
d) Dem dargestellten, durchaus gewichtigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger stehen auf der anderen Seite keine diesen aufwiegende Gründe entgegen, die sich aus rechtlich geschützten Belangen der Beklagten ergeben könnten. Gewiß hat diese das verfassungsrechtlich garantierte (Art. 14 Abs. 1 GG) Recht, geeignete Schutzmaßnahmen für ihr Grundstückseigentum zu ergreifen. Dies darf aber nicht in unverhältnismäßiger Weise auf Kosten des Eingriffs in hochrangige Rechtsgüter unbeteiligter Dritter geschehen. Es kann hier dahinstehen, ob und in welcher Weise es der Beklagten gestattet sein könnte, Videoaufzeichnungen von den Klägern auf dem Zugangsweg zu fertigen, um im Falle eines begründeten Verdachtes ihnen gegenüber Beweismittel zu erlangen, die sie unzulässiger, gar strafbarer Handlungen in Bezug auf das Grundstück der Beklagten überführen könnten (vgl. hierzu OLG Hamm, JZ 1988, 308 mit Anm. v. Helle, JZ 1988, 309; zur Videoüberwachung eines einer Straftat Verdächtigen BGH, Urteil vom 14. Mai 1991 - 1 StR 699/90 - NJW 1991, 2651 sowie Kramer, NJW 1992, 1732 ff.); für einen derartigen Sachverhalt ist den getroffenen Feststellungen keinerlei Anhaltspunkt zu entnehmen.

von Carl Heymanns Verlag

 1994-02-20 16:13:34
BGH Urteile
Verzeichnis
 BGH VI ZR 13/06 u.a. Neue Entscheidungen zur Veröffentlichung von Bildern prominenter Personen
 BGH, VI ZR 204/04 Unterlassungsanspruch, unvollständige Berichterstattung
 324 O 554/03  Oskar Lafontaine - fiktive Lizenzgebühr - vor dem BGH verloren
 BGH, VI ZR 305/03 Person der Zeitgeschichte (absolute; Zugehörigkeit zu einer Herrscherfamilie)
 BGH, VI ZR 305/03 Interessen, berechtigte (Ereignisbezug, fehlender)
 BGH, VI ZR 38/ 03 Persönlichkeitsrecht (Tatsachenbehauptung in Fragesatz)
 BGH, VI ZR 38/03 Persönlichkeitsrecht (Richtigstellungsanspruch und Zeitablauf)
 BGH VI ZR 298/03 Wiedergabe (ungenaue) eines Zitats als Meinungsäußerung
 BGH, VI ZR 404/02 Persönlichkeitsrecht (Lichtbildaufnahmen eines Grundstücks; Eingriff in Privatsphäre)
 BGH, VI ZR 373/02 Persönlichkeitsrecht (Luftbildaufnahmen eines Grundstücks; Eingriff in Privatsphäre)
 BGH, VI ZR 373/02 Persönlichkeitsrecht (Luftbildaufnahmen eines Grundstücks; Abwägung mit Pressefreiheit)
 BGH, VI ZR 373/02 Persönlichkeitsrecht (Weitergabe einer Wegbeschreibung)
 BGH, VI ZR 366/02 Persönlichkeitsrecht (»rechtswidrige Abtreibungen«)
 BGH, VI ZR 226/02 Ehrverletzung (Tatsachenbehauptung; Meinungsäußerung; kein Verschweigen von Fakten)
 BGH, VI ZR 226/02 Persönlichkeitsrecht (Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung)
 BGH, VI ZR 89/02 Bildnis (satirische Fotomontage)
 BGH, VI ZR 89/02 Bildnis (satirische Fotomontage)
 BGH, VI ZR 89/02 Person der Zeitgeschichte (relative; satirische Fotomontage)
 BGH, VI ZR 89/02 Interessen, berechtigte (Abwägung gegen Meinungsfreiheit) - Rechtsmäßigkeit einer satirischen Fotomontage
 BGH, VI ZR 89/02 Verbreitung des Bildnisses - Rechtsmäßigkeit eine satirischen Fotomontage
 BGH, I ZR 304/01 Internet-Auktionshaus haftet auch bei Fremdversteigerungen für Markenverletzung - Urteil (pdf)
 BGH, VI ZR 220/01 Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild; Eigenwerbung der Presse)
 BGH, VI ZR 51/99 Persönlichkeitsrecht (Verdachtsberichterstattung; Abgrenzung Satire/Schmähkritik ) - Urteil
 BGH VI ZR 51/ 99 Abgrenzung zwischen Satire und Schmähkritik
 BGH, VI ZR 322/98 Persönlichkeitsrecht (Ehrverletzung durch bewußt unvollständige Presseberichterstattung)
 BGH, VI ZR 264/98 Persönlichkeitsrecht (Schutz gegenüber wahrem Pressebericht über Scheidungsgrund )
 BGH, VI ZR 140/98 Ehrverletzung (Sachverständiger; Tatsachenbehauptung)
 BGH, I ZR 226/97 Bildnis (Schauspieler in seiner Rolle)
 BGH, I ZR 226/97 Persönlichkeitsrecht (Bildnis eines Schauspielers in seiner Rolle)
 BGH, I ZR 226/97 Person der Zeitgeschichte (Werbezwecke)
 BGH, VI ZR 205/97 Ehrverletzung (Abwägung, Recherchepflicht) - Stolpe; "IM-Sekretär"; Siehe so genannte Stolpe-Entscheidung 1 BvR 1696/98
 BGH, VI ZR 72/97 Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Wort)
 BGH, I ZR 49/97 Persönlichkeitsrecht (Schadensersatzanspruch bei Verletzung )
 BGH, I ZR 49/97 Persönlichkeitsrecht (Vererblichkeit der vermögenswirksamen Bestandteile)
 BGH, I ZR 49/97 Persönlichkeitsrecht (Namensverwendung zu Werbezwecken)
 BGH, I ZR 49/97 Person der Zeitgeschichte (Werbezwecke)
 BGH, VI ZR 102/96 Persönlichkeitsrecht (keine Aufteilung einer komplexen Äußerung)
 BGH, VI ZR 323/95 Persönlichkeitsrecht (Abgrenzung; Tatsachenbehauptung, Werturteil)
 BGH, VI ZR 206/95 Bildnis (Person der Zeitgeschichte; Werbezwecke)
 BGH, VI ZR 206/95 Persönlichkeitsrecht (Fotos auf Tonträgerhülle; Werbezwecke)
 BGH, VI ZR 15/95 Persönlichkeitsrecht (Bildnisse aus privatem Bereich von Personen der Zeitgeschichte)
 BGH, VI ZR 410/94 Interessen, berechtigte (Abwägung gegen Publikationsinteresse)
 BGH, VI ZR 410/94 Person der Zeitgeschichte (absolute -; schutzwürdiges Publikationsinteresse)
 BGH, VI ZR 386/94 Persönlichkeitsrecht (Tatsachenbehauptung; pressemäßige Sorgfalt)
 BGH, VI ZR 386/94 Persönlichkeitsrecht (Verletzung durch Zitat)
 BGH, VI ZR 386/94 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung; nicht feststehende Unwahrheit )
 BGH VI ZR 386/94 Leiter der Polizei a.D. gegen das Buch "Der Lohnkiller" - Urteil
 BGH, VI ZR 332/94 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung; Schutzzweck, Bemessung )
 BGH, II ZR 298/94 Objektiv unrichtige Urteil ist vollsteckbar
 BGH, I ZR 272/91 Persönlichkeitsrecht (unbefugter Namensgebrauch, mittelbarer)
 BGH, VI ZR 272/94 Persönlichkeitsrecht (Videoüberwachung)
 BGH, VI ZR 223/94 Bildnis (allgemeines Persönlichkeitsrecht; »harmlose« Abbildungen)
 BGH, VI ZR 223/94 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung bei Verletzung des Rechts am Bild)
 BGH, VI ZR 223/94 Person der Zeitgeschichte (absolute -; Kinder von Prominenten)
 BGH, VI ZR 74/94 Persönlichkeitsrecht (Ehrenschutz gegen Erstbericht des Konkursverwalters)
 BGH, VI ZR 56/94 Persönlichkeitsrecht (Widerruf auf Titelseite einer Illustrierten)
 BGH, VI ZR 56/94 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung; Voraussetzungen; Bemessung )
 BGH, VI ZR 52/94 Bildnis (Person der Zeitgeschichte; Werbezwecke)
 BGH, VI ZR 52/94 Persönlichkeitsrecht (Abdruck des Fotos eines Schauspielers in Kundenzeitschrift)
 BGH, VI ZR 1/94 Persönlichkeitsrecht (Namenslisten von »informellen Mitarbeitern des MfS«)
 BGH, VI ZR 286/93 Persönlichkeitsrecht (von Unternehmen; veröffentlichte Jahresabschlüsse)
 BGH, VI ZR 274/93 Ehrverletzung (Tatsachenbehauptung; Äußerungen Dritter; »versteckte« Behauptung einer Pflichtwidrigkeit)
 BGH, VI ZR 273/93 Ehrverletzung (»versteckte« ehrenkränkende Behauptung)
 BGH, VI ZR 252/93 Persönlichkeitsrecht (Abgrenzung; Tatsachenbehauptung, Werturteil )
 BGH, – V ZR 98/93 Abwehranspruch (Genehmigungsbedürftigkeit)
 BGH, VI ZR 23/93 Bildnis (Recht am eigenen Bild; allgemeines Persönlichkeitsrecht)
 BGH, III ZR 15/93 Persönlichkeitsrecht (Presseinformationen der Staatsanwaltschaft)
 BGH, VI ZR 344/91 Ehrenkränkende Äußerungen - Wahrnehmung berechtigter Interessen
 BGH, VI ZR 285/91 Persönlichkeitsrecht (Veröffentlichung eines Fotos zu Werbezwecken; Verschulden)
 BGH, I ZR 272/91 Persönlichkeitsrecht (unbefugter Namensgebrauch, unmittelbarer)
 BGH, VI ZR 169/91 Ehrenschutz (Rechtsschutzbedürfnis für Ehrschutzklage)
 BGH, VI ZR 169/91 Ehrverletzung (Rechtsschutzbedürfnis für Ehrschutzklage)
 BGH, ZR 169/91 Ehrverletzung (Tatsachenbehauptung; Meinungsäußerung)
 BGH, VI ZR 169/91 Abwehranspruch (Ehrverletzung; Tatsachenbehauptung; Meinungsäußerung)
 BGH, VI ZR 169/91 Ehrenschutz (Rechtsschutzbedürfnis für Ehrschutzklage) - Ehrenkränkungen im Gerichtsverfahren
 BGH, VI ZR 104/90 Persönlichkeitsrecht (Veröffentlichung des ärztlichen Notfalldienstes )
 BGB - VI ZR 104/90 Arzt; Persönlichkeitsrecht; Pressefreiheit; Name; Schutzgesetz; Unterlassungsklage
 BGH, VI ZR 241/89 Persönlichkeitsrecht (Öffnen eines Briefes im Postgang )
 BGH, VI ZR 293/88 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung )
 BGH, ZR 135/87 Persönlichkeitsrecht (postmortaler Schutz eines Künstlers )
 BGH, 135/87 Postmortaler Persönlichkeitsschutz (Schutzdauer)
 BGH, VI ZR 83/87 Abwehranspruch (Persönlichkeitsrecht; Tonaufzeichnung)
 BGH, VI ZR 83/87 Abwehranspruch (Persönlichkeitsrecht; Widerrechtlichkeit )
 BGH, VI ZR 83/87 Ehrenschutz (ehrkränkende Äußerungen; heimliche Tonaufzeichnungen)
 BGH, VI ZR 83/87 Ehrverletzung (heimliche Tonaufzeichnungen; Geschäftsverkehr)
 BGH, VI ZR 83/87 Persönlichkeitsrecht (Widerrechtlichkeit; heimliche Tonaufzeichnungen)
 BGH, I ZR 54/87 Persönlichkeitsrecht (Fotografieren eines fremden Hauses)
 BGH, VI ZR 42/87 Persönlichkeitsrecht (Gerichtsberichterstattung; Identifizierbarkeit )
 BGH, VI ZR 35/87 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung; Pressebericht; Recherchierungspflicht)
 BGH, VI ZR 35/87 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung; Pressebericht; Recherchierungspflicht )
 BGH, VI ZR 35/87 Persönlichkeitsrecht (Pressebericht; Herausforderung )
 BGH, VI ZR 57/86 Ehrverletzung (Rufschädigung durch Zeitungsartikel)
 BGH, VI ZR 57/86 Ehrverletzung (Zeitungsartikel, Meinungsäußerung; »Oberfaschist« )
 BGH, – VI ZR 10/86 Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild, Ãœbertragbarkeit, Verwertbarkeit )
 BGH, VI ZR 244/85 Persönlichkeitsrecht (Veröffentlichung vertraulicher Gespräche)
 BGH, VI ZR 154/85 Ehrverletzung (Geldentschädigung)
 BGH, VI ZR 154/85 Ehrverletzung (Zeugenaussage)
 BGH, VI ZR 102/85 Persönlichkeitsrecht (juristische Person)