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Buskeismus

Aus dem Gerichtssaal zu Äußerungs- und Bildnisverfahren

Autor: Rolf Schälike


 
BGH Urteile
Persönlichkeitsrecht (Tatsachenbehauptung in Fragesatz)
BGHR Zivilsachen>BGB>2. Buch §§ 241-853 Recht ... >§§ 433-853 Einzelne Schul... >§§ 823-853 Unerlaubte Han... >§ 823>§ 823 Abs. 1>Persönlichkeitsrech
BGB § 823 Abs. 1
Persönlichkeitsrecht
Tatsachenbehauptung in Fragesatz
BGH, Urt. v. 9. Dezember 2003 – VI ZR 38/ 03/

Die Auslegung eines Fragesatzes hat den Kontext und die Umstände der Äußerung zu berücksichtigen. Sie kann ergeben, daß der Fragesatz keine »echte Frage«, sondern die unwahre Behauptung einer Tatsache enthält.
Die Beklagte hat in der von ihr verlegten Tageszeitung »Bild« auf der Titelseite der Ausgabe vom 22. September 2000 sowie auf Seite 4 über ein Interview mit dem bekannten Unterhaltungskünstler U. in dem Magazin »Playboy« berichtet, in dem dieser über sein Verhältnis zu Frauen und insbesondere zur Klägerin befragt worden war. Der Artikel wies in großer Schrift die Schlagzeile auf:
»U.
Im Bett mit
C.?«
Darunter etwas kleiner im Untertitel:
»In einem Playboy-Interview antwortet er eindeutig zweideutig.« Das Berufungsgericht hat der Klägerin die begehrte Richtigstellung ohne Rechtsfehler aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB zuerkannt. 1. Vergeblich macht die Revision geltend, die Äußerung sei einer Richtigstellung nicht zugänglich, weil es sich um eine »echte« Frage handle, die den Lesern die Auswahl zwischen mehreren möglichen Antworten belasse, weil sie offenlasse, ob es zwischen U. und der Klägerin zu Intimitäten gekommen sei.
Zwar kann eine Richtigstellung nicht wegen einer Frage verlangt werden. Erforderlich ist jedenfalls eine Äußerung mit so viel tatsächlichem Gehalt, daß dieser einer Richtigstellung zugänglich ist. Das Berufungsgericht hat jedoch die Äußerung nicht als Frage verstanden, sondern als »Vermittlung eines tatsächlichen Eindrucks«, den es allerdings im Gegensatz zum Landgericht nicht für zwingend hält. Ob es den Aussagegehalt des beanstandeten Fragesatzes zutreffend gewürdigt hat, unterliegt der revisionsrechtlichen Nachprüfung.

a) Das Berufungsgericht legt den Fragesatz unter Einbeziehung des sprachlichen Zusammenhangs mit dem nachfolgenden Untertitel aus »In einem Playboy-Interview antwortet er eindeutig zweideutig«. Die Revision meint, der Untertitel dürfe bei der Ermittlung des Aussagegehalts nicht berücksichtigt werden. Damit setzt sie sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach stets der Gesamtzusammenhang, in dem die Äußerung steht, zu berücksichtigen ist, was auch für Fragen gilt (vgl. BVerfG NJW 1992, 1442, 1443 f.; NJW 2003, 660, 661; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 139, 95, 102 ...).
Nach den vom Bundesverfassungsgericht (NJW 1992, 1442, 1443 f.) entwickelten Grundsätzen zur Beurteilung von Äußerungen, die in Frageform gekleidet sind, unterscheiden sich Fragen von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen dadurch, daß sie keine Aussage machen, sondern eine Aussage herbeiführen wollen. Sie sind auf eine Antwort gerichtet. Diese kann in einem Werturteil oder einer Tatsachenmitteilung bestehen. Dagegen lassen sich Fragen keinem der beiden Begriffe zuordnen, sondern haben eine eigene semantische Bedeutung. Zu beachten ist, daß nicht jeder in Frageform gekleidete Satz als Frage zu betrachten ist. Insofern ist zwischen Fragen und Fragesätzen zu unterscheiden. Ist ein Fragesatz nicht auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet oder nicht für verschiedene Antworten offen, so handelt es sich ungeachtet der geläufigen Bezeichnung als »rhetorische Frage« tatsächlich nicht um eine Frage. Fragesätze oder Teile davon, die nicht zur Herbeiführung einer - inhaltlich noch nicht feststehenden - Antwort geäußert werden, bilden vielmehr Aussagen, die sich entweder als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung darstellen und rechtlich wie solche zu behandeln sind. Die Unterscheidung zwischen echten und rhetorischen Fragen kann Schwierigkeiten bereiten, weil die sprachliche Form allein keine zuverlässigen Schlüsse erlaubt. Die Zuordnung muß daher gegebenenfalls mit Hilfe von Kontext und Umständen der Äußerung erfolgen. Ist ein Fragesatz mehreren Deutungen zugänglich, müssen beide Deutungen erwogen werden und das Gericht muß seine Wahl begründen.

b) Das Berufungsgericht hat sich zu Recht gegen die Deutung der Äußerung als echte Frage entschieden. Nur bei vordergründiger Betrachtungsweise kann der erste in Form eines Fragesatzes gekleidete Teil der beanstandeten Äußerung als Alternativfrage verstanden werden, die mit »ja«, »nein« oder »vielleicht« beantwortet werden könnte. Zutreffend hat das Berufungsgericht für die Ermittlung des Aussagegehalts auch den zweiten Teil der Äußerung berücksichtigt, wonach U. sich hierzu »eindeutig zweideutig« geäußert habe. Durch diese Formulierung wird die im ersten Teil der Äußerung scheinbar aufgeworfene Alternativfrage affirmativ beantwortet und dem Leser suggeriert, daß die bejahende Alternative vorrangig in Betracht komme. Bei diesem Verständnis ist die beanstandete Äußerung nicht als Frage, sondern als Tatsachenbehauptung anzusehen.
Erfolglos verweist die Revision auf den Grundsatz, daß bei mehreren, sich nicht gegenseitig ausschließenden Deutungen des Inhalts einer Äußerung diejenige der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 85, 23, 32 ff.; Senatsurteile BGHZ 139, 95, 103 f.; vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 - z.V.b.). Er kann hier jedoch nicht Platz greifen. Es geht nämlich nicht darum, ob die Äußerung mehreren Deutungen zugänglich ist, sondern ob das Berufungsgericht sie zu Recht nicht als (»echte«) Frage gewertet hat. 2. Soweit das Berufungsgericht die Äußerung als »Vermittlung eines tatsächlichen Eindrucks« bezeichnet, ist damit keine weitere Kategorie gegenüber den Begriffen »Werturteil« und »Tatsachenbehauptung« angesprochen. Vielmehr hat das Berufungsgericht die beanstandete Äußerung zutreffend als Äußerung mit einem tatsächlichen Substrat (vgl. BVerfGE 66, 116, 150) gewertet, nämlich einer intimen Beziehung der Klägerin zu U. in der Vergangenheit, und sie damit der Sache nach als Tatsachenbehauptung behandelt. Dieser Wertung entspricht auch, daß das Landgericht über die Wahrheit dieser Tatsachenbehauptung Beweis erhoben hat - mit negativem Ergebnis. Daß die betreffende Tatsache wahr sei, wird auch von der Revision nicht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage kann es nicht darauf ankommen, ob der durch die Äußerung vermittelte Eindruck »zwingend« ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß die beanstandete Veröffentlichung dem Leser einen unzutreffenden Eindruck von Verhältnissen in der Privatsphäre der Klägerin vermittelt. Dieser steht deshalb der geltend gemachte Richtigstellungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB zu (vgl. Senat BGHZ 31, 308, 318; 128, 1, 10 ff.; Senatsurteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - NJW 1982, 2246, 2248 m.w.N.).

Carl Heymanns Verlag

 2006-02-22 15:40:55
BGH Urteile
Verzeichnis
 BGH VI ZR 13/06 u.a. Neue Entscheidungen zur Veröffentlichung von Bildern prominenter Personen
 BGH, VI ZR 204/04 Unterlassungsanspruch, unvollständige Berichterstattung
 324 O 554/03  Oskar Lafontaine - fiktive Lizenzgebühr - vor dem BGH verloren
 BGH, VI ZR 305/03 Person der Zeitgeschichte (absolute; Zugehörigkeit zu einer Herrscherfamilie)
 BGH, VI ZR 305/03 Interessen, berechtigte (Ereignisbezug, fehlender)
 BGH, VI ZR 38/ 03 Persönlichkeitsrecht (Tatsachenbehauptung in Fragesatz)
 BGH, VI ZR 38/03 Persönlichkeitsrecht (Richtigstellungsanspruch und Zeitablauf)
 BGH VI ZR 298/03 Wiedergabe (ungenaue) eines Zitats als Meinungsäußerung
 BGH, VI ZR 404/02 Persönlichkeitsrecht (Lichtbildaufnahmen eines Grundstücks; Eingriff in Privatsphäre)
 BGH, VI ZR 373/02 Persönlichkeitsrecht (Luftbildaufnahmen eines Grundstücks; Eingriff in Privatsphäre)
 BGH, VI ZR 373/02 Persönlichkeitsrecht (Luftbildaufnahmen eines Grundstücks; Abwägung mit Pressefreiheit)
 BGH, VI ZR 373/02 Persönlichkeitsrecht (Weitergabe einer Wegbeschreibung)
 BGH, VI ZR 366/02 Persönlichkeitsrecht (»rechtswidrige Abtreibungen«)
 BGH, VI ZR 226/02 Ehrverletzung (Tatsachenbehauptung; Meinungsäußerung; kein Verschweigen von Fakten)
 BGH, VI ZR 226/02 Persönlichkeitsrecht (Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung)
 BGH, VI ZR 89/02 Bildnis (satirische Fotomontage)
 BGH, VI ZR 89/02 Bildnis (satirische Fotomontage)
 BGH, VI ZR 89/02 Person der Zeitgeschichte (relative; satirische Fotomontage)
 BGH, VI ZR 89/02 Interessen, berechtigte (Abwägung gegen Meinungsfreiheit) - Rechtsmäßigkeit einer satirischen Fotomontage
 BGH, VI ZR 89/02 Verbreitung des Bildnisses - Rechtsmäßigkeit eine satirischen Fotomontage
 BGH, I ZR 304/01 Internet-Auktionshaus haftet auch bei Fremdversteigerungen für Markenverletzung - Urteil (pdf)
 BGH, VI ZR 220/01 Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild; Eigenwerbung der Presse)
 BGH, VI ZR 51/99 Persönlichkeitsrecht (Verdachtsberichterstattung; Abgrenzung Satire/Schmähkritik ) - Urteil
 BGH VI ZR 51/ 99 Abgrenzung zwischen Satire und Schmähkritik
 BGH, VI ZR 322/98 Persönlichkeitsrecht (Ehrverletzung durch bewußt unvollständige Presseberichterstattung)
 BGH, VI ZR 264/98 Persönlichkeitsrecht (Schutz gegenüber wahrem Pressebericht über Scheidungsgrund )
 BGH, VI ZR 140/98 Ehrverletzung (Sachverständiger; Tatsachenbehauptung)
 BGH, I ZR 226/97 Bildnis (Schauspieler in seiner Rolle)
 BGH, I ZR 226/97 Persönlichkeitsrecht (Bildnis eines Schauspielers in seiner Rolle)
 BGH, I ZR 226/97 Person der Zeitgeschichte (Werbezwecke)
 BGH, VI ZR 205/97 Ehrverletzung (Abwägung, Recherchepflicht) - Stolpe; "IM-Sekretär"; Siehe so genannte Stolpe-Entscheidung 1 BvR 1696/98
 BGH, VI ZR 72/97 Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Wort)
 BGH, I ZR 49/97 Persönlichkeitsrecht (Schadensersatzanspruch bei Verletzung )
 BGH, I ZR 49/97 Persönlichkeitsrecht (Vererblichkeit der vermögenswirksamen Bestandteile)
 BGH, I ZR 49/97 Persönlichkeitsrecht (Namensverwendung zu Werbezwecken)
 BGH, I ZR 49/97 Person der Zeitgeschichte (Werbezwecke)
 BGH, VI ZR 102/96 Persönlichkeitsrecht (keine Aufteilung einer komplexen Äußerung)
 BGH, VI ZR 323/95 Persönlichkeitsrecht (Abgrenzung; Tatsachenbehauptung, Werturteil)
 BGH, VI ZR 206/95 Bildnis (Person der Zeitgeschichte; Werbezwecke)
 BGH, VI ZR 206/95 Persönlichkeitsrecht (Fotos auf Tonträgerhülle; Werbezwecke)
 BGH, VI ZR 15/95 Persönlichkeitsrecht (Bildnisse aus privatem Bereich von Personen der Zeitgeschichte)
 BGH, VI ZR 410/94 Interessen, berechtigte (Abwägung gegen Publikationsinteresse)
 BGH, VI ZR 410/94 Person der Zeitgeschichte (absolute -; schutzwürdiges Publikationsinteresse)
 BGH, VI ZR 386/94 Persönlichkeitsrecht (Tatsachenbehauptung; pressemäßige Sorgfalt)
 BGH, VI ZR 386/94 Persönlichkeitsrecht (Verletzung durch Zitat)
 BGH, VI ZR 386/94 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung; nicht feststehende Unwahrheit )
 BGH VI ZR 386/94 Leiter der Polizei a.D. gegen das Buch "Der Lohnkiller" - Urteil
 BGH, VI ZR 332/94 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung; Schutzzweck, Bemessung )
 BGH, II ZR 298/94 Objektiv unrichtige Urteil ist vollsteckbar
 BGH, I ZR 272/91 Persönlichkeitsrecht (unbefugter Namensgebrauch, mittelbarer)
 BGH, VI ZR 272/94 Persönlichkeitsrecht (Videoüberwachung)
 BGH, VI ZR 223/94 Bildnis (allgemeines Persönlichkeitsrecht; »harmlose« Abbildungen)
 BGH, VI ZR 223/94 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung bei Verletzung des Rechts am Bild)
 BGH, VI ZR 223/94 Person der Zeitgeschichte (absolute -; Kinder von Prominenten)
 BGH, VI ZR 74/94 Persönlichkeitsrecht (Ehrenschutz gegen Erstbericht des Konkursverwalters)
 BGH, VI ZR 56/94 Persönlichkeitsrecht (Widerruf auf Titelseite einer Illustrierten)
 BGH, VI ZR 56/94 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung; Voraussetzungen; Bemessung )
 BGH, VI ZR 52/94 Bildnis (Person der Zeitgeschichte; Werbezwecke)
 BGH, VI ZR 52/94 Persönlichkeitsrecht (Abdruck des Fotos eines Schauspielers in Kundenzeitschrift)
 BGH, VI ZR 1/94 Persönlichkeitsrecht (Namenslisten von »informellen Mitarbeitern des MfS«)
 BGH, VI ZR 286/93 Persönlichkeitsrecht (von Unternehmen; veröffentlichte Jahresabschlüsse)
 BGH, VI ZR 274/93 Ehrverletzung (Tatsachenbehauptung; Äußerungen Dritter; »versteckte« Behauptung einer Pflichtwidrigkeit)
 BGH, VI ZR 273/93 Ehrverletzung (»versteckte« ehrenkränkende Behauptung)
 BGH, VI ZR 252/93 Persönlichkeitsrecht (Abgrenzung; Tatsachenbehauptung, Werturteil )
 BGH, – V ZR 98/93 Abwehranspruch (Genehmigungsbedürftigkeit)
 BGH, VI ZR 23/93 Bildnis (Recht am eigenen Bild; allgemeines Persönlichkeitsrecht)
 BGH, III ZR 15/93 Persönlichkeitsrecht (Presseinformationen der Staatsanwaltschaft)
 BGH, VI ZR 344/91 Ehrenkränkende Äußerungen - Wahrnehmung berechtigter Interessen
 BGH, VI ZR 285/91 Persönlichkeitsrecht (Veröffentlichung eines Fotos zu Werbezwecken; Verschulden)
 BGH, I ZR 272/91 Persönlichkeitsrecht (unbefugter Namensgebrauch, unmittelbarer)
 BGH, VI ZR 169/91 Ehrenschutz (Rechtsschutzbedürfnis für Ehrschutzklage)
 BGH, VI ZR 169/91 Ehrverletzung (Rechtsschutzbedürfnis für Ehrschutzklage)
 BGH, ZR 169/91 Ehrverletzung (Tatsachenbehauptung; Meinungsäußerung)
 BGH, VI ZR 169/91 Abwehranspruch (Ehrverletzung; Tatsachenbehauptung; Meinungsäußerung)
 BGH, VI ZR 169/91 Ehrenschutz (Rechtsschutzbedürfnis für Ehrschutzklage) - Ehrenkränkungen im Gerichtsverfahren
 BGH, VI ZR 104/90 Persönlichkeitsrecht (Veröffentlichung des ärztlichen Notfalldienstes )
 BGB - VI ZR 104/90 Arzt; Persönlichkeitsrecht; Pressefreiheit; Name; Schutzgesetz; Unterlassungsklage
 BGH, VI ZR 241/89 Persönlichkeitsrecht (Öffnen eines Briefes im Postgang )
 BGH, VI ZR 293/88 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung )
 BGH, ZR 135/87 Persönlichkeitsrecht (postmortaler Schutz eines Künstlers )
 BGH, 135/87 Postmortaler Persönlichkeitsschutz (Schutzdauer)
 BGH, VI ZR 83/87 Abwehranspruch (Persönlichkeitsrecht; Tonaufzeichnung)
 BGH, VI ZR 83/87 Abwehranspruch (Persönlichkeitsrecht; Widerrechtlichkeit )
 BGH, VI ZR 83/87 Ehrenschutz (ehrkränkende Äußerungen; heimliche Tonaufzeichnungen)
 BGH, VI ZR 83/87 Ehrverletzung (heimliche Tonaufzeichnungen; Geschäftsverkehr)
 BGH, VI ZR 83/87 Persönlichkeitsrecht (Widerrechtlichkeit; heimliche Tonaufzeichnungen)
 BGH, I ZR 54/87 Persönlichkeitsrecht (Fotografieren eines fremden Hauses)
 BGH, VI ZR 42/87 Persönlichkeitsrecht (Gerichtsberichterstattung; Identifizierbarkeit )
 BGH, VI ZR 35/87 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung; Pressebericht; Recherchierungspflicht)
 BGH, VI ZR 35/87 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung; Pressebericht; Recherchierungspflicht )
 BGH, VI ZR 35/87 Persönlichkeitsrecht (Pressebericht; Herausforderung )
 BGH, VI ZR 57/86 Ehrverletzung (Rufschädigung durch Zeitungsartikel)
 BGH, VI ZR 57/86 Ehrverletzung (Zeitungsartikel, Meinungsäußerung; »Oberfaschist« )
 BGH, – VI ZR 10/86 Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild, Ãœbertragbarkeit, Verwertbarkeit )
 BGH, VI ZR 244/85 Persönlichkeitsrecht (Veröffentlichung vertraulicher Gespräche)
 BGH, VI ZR 154/85 Ehrverletzung (Geldentschädigung)
 BGH, VI ZR 154/85 Ehrverletzung (Zeugenaussage)
 BGH, VI ZR 102/85 Persönlichkeitsrecht (juristische Person)