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Buskeismus

Aus dem Gerichtssaal zu Äußerungs- und Bildnisverfahren

Autor: Rolf Schälike


 
Interneturteile der Pressekammer LG Hamburg
Einstellen originaler Geschäftspost ins Internet - verboten
OLG Rostock Az.: 2 U 69/01 Beschluss vom 17.04.2002
Leitsatz:
1. Das Einstellen originaler Geschäftspost ins Internet verstößt gegen die Nebenpflicht einer Geschäftsbeziehung zur vertraulichen Handhabung von Geschäftspost, die im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung gewechselt werden.

2. Ein Einstellen von Geschäftspost ins Internet zur Wahrnehmung berechtigter Interessen ist nicht in Form des Einscannes der Geschäftspost erlaubt; vielmehr darf ein eigener Standpunkt nur mit eigenen Wort oder durch Zitieren einzelner Passagen mit eigenem Schriftbild auf einer Internetseite wiedergegeben werden.
berlandesgericht Rostock, Beschluss vom 17.04.2002, Az. 2 U 69/01

Der Antragsgegner hatte, nachdem es Probleme mit der geschäftlichen Abwicklung gab, Originalschreiben der Antragsstellerin eingescannt und im Internet veröffentlich, um seine Position zu verdeutlichen.

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt:

Hingegen hätte die Beschwerdeführerin mit dem sich auf 12,5 % des Gesamtverfahrenswertes belaufenden Antrag obsiegt, dem Beschwerdegegner zu untersagen, Originalschreiben der Beschwerdeführerin aus der gewechselten Geschäftskorrespondenz im Internet durch Einscannen zu veröffentlichen. Durch das Einstellen originaler Geschäftspost der Beschwerdeführerin ins Internet verstieß der Beschwerdegegner gegen die ihm aus der Geschäftsbeziehung als Nebenpflicht obliegende vertragliche Verpflichtung zur vertraulichen Handhabung von Geschäftspost, die im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung gewechselt wurde und nach dem erkennbaren Willen des Verfassers ausschließlich für den anderen Geschäftspartner bestimmt war. Nach hergebrachter Anschauung, die auch aus Art. 2 Abs. 1 GG folgt, ist Geschäftspost vertraulich zu behandeln und darf regelmäßig nicht ohne Zustimmung des Absenders zur öffentlichen Kenntnisnahme in Umlauf gebracht werden. dies gilt umso mehr, wenn durch die allgemeine Verbreitung von Originalschreiben die Gefahr begründet wird, dass Dritte missbräuchlich auf Daten oder Signaturen des Verfassers Zugriff nehmen können. Nach Treu und Glauben obliegt es jedem Geschäftspartner, vertragsuntypische Gefährdungen des anderen Teiles zu vermeiden. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom .......... stellt sich als Vertraulich zu behandelnder Teil der Geschäftskorrespondenz dar. Für den Beschwerdegegner erkennbar war dieses Schreiben nicht zur allgemeinen Verbreitung bestimmt. Die Einstellung des Schreibens ins Internet beinhaltete auch die Gefahr, dass Dritte weltweit Briefkopf und Signatur des zeichnungsberechtigten Prokuristen der Beschwerdeführerin beliebig zu kopieren.

Der in der Veröffentlichung liegende Vertragsverstoß war vorliegend auch nicht zur Wahrnehmung eigener, berechtigter Interessen des Beschwerdegegners gerechtfertigt. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdegegner berechtigt war, zu der von ihm für erforderlich gehaltenen Kundeninformation den sich aus dem Schreiben vom .......... ergebenen Standpunkt der Beschwerdeführerin zu referieren. Eines Einstellens der Geschäftspost ins Internet in Form des "Einscannens" hätte es dazu jedenfalls nicht bedurft: vielmehr hätte der Beschwerdegegner den Standpunkt der Beschwerdeführerin mit eigenen Worten oder durch Zitieren einzelner Passagen mit eigenem Schriftbild wiedergeben können.

 2006-03-22 17:53:22
Interneturteile der Pressekammer LG Hamburg
Verzeichnis
 324 O 3/06 "frankhager.de" gegen "sex-spider.de" - Erotik-Datenbank gewann
 324 O 944/05 NewAdMedia gegen H2 media factory GmbH (Netzwelt) - Opferdatenbank gewann
 324 O 740/05 Heise Zeitschriften-Verlag GmbH gegen Verlag Nutzwerk u.a.
 324 O 721/05 Haftung von Forenbetreibern
Universal Boards GmbH & Co. KG gegen Heise-Verlag - einstweilige Verfügung - Forenbetreiber Heise verlor Urteil
 324 O 417/05 Nutzwerk GmbH gegen Förderverein für eine freie informationelle Infrastruktur e.V. (FFII) - einstweilige Verfügung
 324 O 805/04 Journalist gegen Verlag in Hannover -> Ordungsmittelbeschluss - Verlag unterlag
 324 O 576/04 jur-abc -> Entscheidungsgründe - Berichterstattung verboten
 324 O 416/04 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (I)-> Einstweilige Verfügung -> Klagebegehren -> Vergleich - Berichtsertattung im Internet verboten
 324 O xxx/04 Heise gegen René Holzer -> Berufungsbeschluss (7 U 112/05) - Heise-Verlag gewinnt
 324 O 375/04 Domainname Sartorius.at -> Urteil
 324 O 225/04 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (II)-> einstweilige Verfügung 324 O 678/03 -> Urteil im Widerspruchsverfahren -> Urteil im Hauptverfahren -> Berufungsurteil - Berichtsertattung im Internet verboten
 324 O 678/03 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (II) - Nutzung eigener DDR-Erfahrungen und Anwalt als Wahrheitsverdreher zu sehen, verboten -> Einstweilige Verfügung
 324 O 620/03 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (I) - Berichterstattung im Internet verboten. Siehe Haupsacheverfahren (Az. 324 O 416/04)
 324 O 72/02 Domainname verona.tv
 BGH, I ZR 304/01 Internet-Auktionshaus haftet auch bei Fremdversteigerungen für Markenverletzung - Urteil (pdf)
 OLG Rtck 2 U 69/01 Einstellen originaler Geschäftspost ins Internet - verboten
 324 O 469/96 Wiederholung untersagter Äußerung im Internet -> OrdnungsgeldbeschlussBeleidigungen dürfen im Internet auch in Form eines Berichts nicht widerholt werden
 324 O 469/96 Beleidigung von Rhemsa - verboten