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Aus dem Gerichtssaal zu Äußerungs- und Bildnisverfahren

Autor: Rolf Schälike


 
BGH Urteile
Ehrenkränkende Äußerungen - Wahrnehmung berechtigter Interessen
[zu a: geboten ist eine Würdigung des Aussagegehalts der Erklärung "nach dem Zusammenhang" (VI ZR 195/86; VI ZR 169/91. Hier bezog sich die Aussage auf einen konkreten Vorgang, der als behauptetes tatsächliches Geschehen dem Beweis zugänglich ist. Daran änderte sich auch nichts durch die Kennzeichnung des Vorgangs als "illegal": denn vorliegend enthielt die beanstandete Presseerklärung des beklagten Verbandes die weitere Erläuterung, der Transport sei "ohne rechtmäßige Papiere" vorgenommen worden, also ohne die nach dem Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen für den Export erforderlichen Dokumente erfolgt. Damit wurde die Äußerung so stark von tatsächlichen Bestandteilen geprägt, daß ihr insgesamt der Charakter einer Tatsachenbehauptung beizumessen war.

zu b: eine Behauptung, deren Unwahrheit nicht erwiesen ist, kann, wenn sie eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, auf der Grundlage der nach Art. 5 I GG und § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung solange nicht untersagt werden, als der Erklärende sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (BGH aaO). Darauf kann sich der Bekl aber nur berufen, wenn er vor seiner Äußerung sorgfältige Recherchen angestellt hat - Der BGH beanstandet im weiteren, daß das OLG erhebliche Beweisangebote der Bekl zu weiteren ihr untersagten Äußerungen nicht erhoben hat. Ausführungen zur Erheblichkeit solcher Beweisangebote]

Zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. Zu den Anforderungen an die erforderlichen Recherchen, damit ehrkränkende und geschäftsschädigende Äußerungen (hier: illegaler Handel mit Fellen und Häuten besonders geschützter Tierarten) durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt sind.

2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht den Beklagten die Äußerung untersagt hat, die Kläger hätten über 100 000 Felle und Häute besonders geschützter Arten (gemäß CITES Anh. I und II) illegal im März 1988 von Hamburg nach Spanien transportieren lassen.

a) Fehl geht die Rüge, bei dieser Äußerung handele es sich nicht um die Behauptung einer Tatsache, sondern um eine rechtliche Bewertung. aa) Bei der Ermittlung des Aussagegehalts der Erklärung, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, geht das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß und von der Revision insoweit auch unbeanstandet von dem Text der Anlage K 20 aus, die unstreitig von den Beklagten als Presseerklärung zu der von ihnen organisierten Pressekonferenz am 2. November 1989 verbreitet worden ist. Dabei würdigt das Berufungsgericht den Inhalt der darin enthaltenen Angaben mit Recht nach dem Zusammenhang (Senatsurteile vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83 - VersR 1985, 592, 593; vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 - VersR 1987, 1016, 1017 und vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - NJW 1992, 1314, 1315 f.; s. auch BVerfG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 1 BvR 1555/88 - NJW 1992, 1439, 1440 ff. und vom 10. Juli 1992 - 2 BvR 1802/91 - NJW 1992, 2750, 2751). Daß es bei dieser Gesamtbetrachtung zu der Auffassung gelangt, das in der Pressemitteilung der Beklagten genannte »Verschiebegeschäft mit mindestens 100 000 illegal exportierten Pelzfellen und Reptilhäuten über Spanien«, das zu den angeblich seit 15 Jahren von den Klägern abgewickelten »illegalen Geschäften mit weltweit geschützten Tierarten über den Hamburger Freihafen« gehöre, betreffe einen Transport von Fellen und Häuten besonders geschützter Arten gemäß CITES I und II im März 1988, läßt weder einen Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze noch sonstige Rechtsfehler erkennen.

bb) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, mit diesem Inhalt stelle die Äußerung eine Tatsachenbehauptung dar (zur Abgrenzung gegenüber Meinungsäußerungen s. zuletzt Senatsurteil vom 17. Dezember 1991 = aaO; m. w. N.). Denn die Aussage der Beklagten bezog sich auf einen konkreten Vorgang, der als behauptetes tatsächliches Geschehen dem Beweis zugänglich ist. Eine andere Betrachtung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagten den von ihnen angesprochenen Transport als »illegal« gekennzeichnet haben. Diese Einstufung macht, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkennt, die gesamte Aussage nicht zu einer durch Beurteilungsgrundlagen ergänzten Rechtsauffassung. Das folgt allerdings nicht, wie das Berufungsgericht offenbar meint, daraus, daß die Beklagten es versäumt hätten, dem Leser den komplexen Sachverhalt, den sie mit dem Vorwurf »illegal« belegen wollten, so vor Augen zu führen, daß ihm ihre Einschätzung als subjektives Urteil begreiflich wurde. Subjektive Meinungen und Werturteile, auch wo sie sich als rechtliche Beurteilung darstellen, bedürfen nicht, damit sie vom Leser oder Hörer als solche qualifiziert werden können, einer besonderen Klarstellung, gar durch detaillierte Ausführungen zu dem Sachverhalt, den sie zum Gegenstand ihrer Beurteilung haben. Gerade solche Äußerungen, in denen das Tatsachensubstrat, mit dem sie sich befassen, für den Leser oder Hörer nicht hinreichend kenntlich wird, weisen sich für ihn, weil er ihnen eine Mitteilung über dem Beweis zugängliche Vorgänge nicht entnehmen kann, als bloße subjektive Meinungen und nicht als Tatsachenbehauptungen aus. Deshalb kann der Vorwurf, ein Handeln sei »illegal«, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durchaus als subjektive Meinung auch dann zu qualifizieren sein, wenn der Kritiker den Leser oder Hörer nicht an seinen Beurteilungsmaßstäben und seiner Urteilsfindung teilnehmen läßt, sondern seine Subsumtion für diesen »schlagwortartig verkürzt« (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905 und vom selben Tage - VI ZR 255/80 - VersR 1982, 906, 907; siehe auch BVerfG, Beschluß vom 9. Oktober 1991 = aaO). Im vorliegenden Fall war indes in der Presseerklärung der Vorwurf »illegal« durch die aus dem weiteren Text dieser Erklärung zu entnehmende Behauptung der Beklagten erläutert und festgelegt worden, der Transport sei »ohne rechtmäßige Papiere« vorgenommen worden, also ohne die nach dem Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen für den Export erforderlichen Dokumente erfolgt. Damit wird die Äußerung so stark von tatsächlichen Bestandteilen geprägt, daß ihr insgesamt der Charakter einer Tatsachenbehauptung beigemessen werden konnte, die einen bestimmten Vorgang im wesentlichen beschreibt und nicht bewertet (zum Gewicht wertender Aspekte s. auch Senatsurteile vom 12. Mai 1987 und vom 17. Dezember 1991 = aaO).

b) Im Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgericht weiter davon aus, daß die Beklagten gemäß der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB die Wahrheit der von ihnen aufgestellten Behauptung nachzuweisen haben (Senatsurteile vom 12. Februar 1985 und vom 12. Mai 1987 = aaO) und daß ihnen dieser Beweis nicht gelungen ist. Der von der Revision nicht angegriffenen Beweisbelastung der Beklagten steht nicht entgegen, daß auch eine Behauptung, deren Unwahrheit nicht erwiesen ist, jedenfalls in Fällen, in denen es wie hier um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, auf der Grundlage der nach Art. 5 Abs. 1 GG und § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung dem Mitteilenden so lange nicht untersagt werden kann, als dieser sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Senatsurteile vom 12. Februar 1985 und vom 12. Mai 1987 = aaO). Denn auf eine derartige Legitimation zu der Aussage kann sich der Mitteilende gemäß den vorgenannten Senatsentscheidungen nur dann berufen, wenn er vor seiner Äußerung sorgfältige Recherchen angestellt hat. Daran aber fehlt es hier.
3. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht den Beklagten noch weitere Äußerungen untersagt hat. a) Das Berufungsgericht hat den Beklagten die (weitere) Aussage verboten, die Klägerin zu 1) wickele seit Jahren illegale Geschäfte mit WA-Ware über den Hamburger Freihafen ab.

Nicht rechtsfehlerhaft ist auch, daß das Berufungsgericht dem Wort »illegal« in dieser Äußerung in derselben Weise wie zum Klageantrag zu 1 a) die Aussage zumißt, die Geschäfte seien ohne die nach dem Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen erforderlichen Papiere getätigt worden.

cc) Die Ansicht des Berufungsgerichts, auch diese Aussage der Beklagten sei widerrechtlich, hält den Angriffen der Revision nicht stand.

Zum einen haben sich die Beklagten zum Nachweis der Wahrheit der von ihnen aufgestellten Behauptung über illegalen Fellhandel der Kläger auf das Zeugnis des Generalsekretärs Obdulio M. der CITES in Lausanne berufen. Die Erhebung dieses Beweises durfte vom Berufungsgericht schon angesichts der nach seinen eigenen Ausführungen zum Klageantrag zu 1 a) mit dem Begriff »illegal« zum Ausdruck gebrachten tatsächlichen Gegebenheiten nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Beweisangebote der Beklagten bezögen sich nicht auf eine Tatsache. Zum anderen hat das Berufungsgericht zu dieser Äußerung rechtsfehlerhaft den von den Beklagten durch das Zeugnis des damaligen Koordinators des Umweltschutzes in Bolivien S. und des damaligen bolivianischen Landwirtschaftsministers J. unter Beweis gestellten Vortrag übergangen, die bolivianische Regierung und weitere dort für den Export verantwortliche Stellen hätten sowohl die deutsche Botschaft als auch das zuständige deutsche Ministerium wiederholt darauf hingewiesen, daß sich die Kläger in Bolivien illegal Felle verschafft und diese dann unter Verletzung von Gesetzesvorschriften in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt hätten. Das Berufungsgericht durfte diese Beweisanträge nicht damit abtun, sie bezögen sich unmittelbar nur darauf, daß die bolivianischen Behörden solche Vorwürfe gegen die Kläger erhoben hätten, nicht aber darauf, daß die den Vorwürfen zugrundegelegten Tatsachen der Wahrheit entsprächen. Jedenfalls waren die Beweisanträge geeignet, Beweis dafür zu erbringen, daß seinerzeit amtliche Untersuchungen geführt und hierüber Erklärungen gemacht worden waren, auf die sich die Beklagten bei ihrem Vorgehen stützen und die die Anforderungen an ihre eigenen Recherchen entscheidend herabsetzen konnten (s. dazu BVerfG, Beschluß vom 9. Oktober 1991 und Senatsurteil vom 12. Mai 1987 = aaO). b) Weiter hat das Berufungsgericht den Beklagten die Behauptungen verboten, die Kläger hätten mehrfach Pekari-Häute ohne rechtsgültige Papiere nach Spanien weitergeleitet und die Kläger arbeiteten mit den in rechtswidrige Geschäfte verwickelten Firmen F.-Export und C.-S.R.L. zusammen und unterwiesen diese. Auch diese Verurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

aa) Die inkriminierten Aussagen waren in einem Schreiben des bolivianischen Ministeriums für land- und viehwirtschaftliche Angelegenheiten enthalten, dessen Inhalt sich die Beklagten nach der rechtsfehlerfreien Sicht des Berufungsgerichts durch die Verteilung dieses Schreibens bei der Pressekonferenz zu eigen gemacht haben. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht dies als Verbreiten ehrkränkender Tatsachenbehauptungen beurteilt. Denn das Schwergewicht der Aussagen liegt in der Schilderung behaupteter tatsächlicher Vorgänge, nämlich der Durchführung von Transporten ohne die erforderlichen Papiere und der Zusammenarbeit mit zwei in unerlaubte Geschäfte verwickelten Unternehmen. Die Stoßrichtung der Äußerungen der Beklagten zielt also trotz wertender Aspekte (»ohne rechtmäßige Papiere« und »in rechtswidrige Geschäfte verwickelt«) mehr auf die Beschreibung als auf die Beurteilung bestimmter Handlungen der Kläger. Da die Beklagten die Wahrheit der von ihnen behaupteten Tatsachen bislang nicht nachgewiesen haben, ist ihre Berechtigung zur Mitteilung der ehrkränkenden Aussagen aufgrund einer nach Art. 5 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung zu beurteilen. bb) Eine solche Abwägung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen und deshalb insbesondere auch nicht geprüft, ob sich die Beklagten schon deshalb auf ein Recht zu ihren Äußerungen berufen können, weil sie sich lediglich ein Schreiben des bolivianischen Ministeriums für land- und viehwirtschaftliche Angelegenheiten zu eigen gemacht haben (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 9. Oktober 1991 und Senatsurteil vom 12. Mai 1987 = aaO). Wie die Revision außerdem mit Recht beanstandet, hätte das Berufungsgericht hier ebenso die Zeugen S. und J. vernehmen müssen, bevor es die Beklagten in bezug auf die Wahrheit der tatsächlichen Elemente ihrer Erklärungen für beweisfällig erachtete.

 2006-03-23 16:21:25
BGH Urteile
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 BGH, VI ZR 83/87 Abwehranspruch (Persönlichkeitsrecht; Widerrechtlichkeit )
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 BGH, VI ZR 83/87 Persönlichkeitsrecht (Widerrechtlichkeit; heimliche Tonaufzeichnungen)
 BGH, I ZR 54/87 Persönlichkeitsrecht (Fotografieren eines fremden Hauses)
 BGH, VI ZR 42/87 Persönlichkeitsrecht (Gerichtsberichterstattung; Identifizierbarkeit )
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 BGH, VI ZR 35/87 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung; Pressebericht; Recherchierungspflicht )
 BGH, VI ZR 35/87 Persönlichkeitsrecht (Pressebericht; Herausforderung )
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 BGH, VI ZR 57/86 Ehrverletzung (Zeitungsartikel, Meinungsäußerung; »Oberfaschist« )
 BGH, – VI ZR 10/86 Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild, Ãœbertragbarkeit, Verwertbarkeit )
 BGH, VI ZR 244/85 Persönlichkeitsrecht (Veröffentlichung vertraulicher Gespräche)
 BGH, VI ZR 154/85 Ehrverletzung (Geldentschädigung)
 BGH, VI ZR 154/85 Ehrverletzung (Zeugenaussage)
 BGH, VI ZR 102/85 Persönlichkeitsrecht (juristische Person)