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Buskeismus

Aus dem Gerichtssaal zu Äußerungs- und Bildnisverfahren

Autor: Rolf Schälike


 
Bundesverfassungsgericht
Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (I) - Berichtsertattung im Internet verboten
LG HH Az.: 324 O 620/03 Einstweilige Verfügung v. 25.09.2003
LG HH Az.: 324 O 620/03 Urteil im Widerspruchverfahren v. 03.02.2004
LG HH Az.: 324 O 620/03 Ordnungsmittelbeschluss v. 18.05.2004
LG HH Az.: 324 O 620/03 Beschwerde gegen Ordnungsmittelbeschluss am 18.10.2004 abgelehnt.
HansOLG Az.: 7 U 57/04 Beschluss vom 16.09.2004
Beschwerde gegen die Einstweuilige Verfügung wurde wegen Aussichtslosigkeit bei diesem Gericht währedn der Verhandlung zurückgenommen.
HansOLG Az.: 7 W 83/04 Beschluss v. 28.10.2004
Rückweisung der Beschwerde gegen den Ordnungsmittelbeschluss
BVerfG Az.: 1 BvR 2781/04 Verfassungsbeschwerde gegen Ordnungsmittelbeschluss am 02.12.2004
Entscheidung v. 08.02.2006 mit Kommentar
LG HH Az.: 324 O 416/04 Hauptsacheverfahren
Noch nicht abgeschlossen. Stand: April 2006
Hauptverfahren im Anschluss ans Verfügungsverfahren - Einstweilige Verfügung - wegen Berichterstattung zu Äußerungen des prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes der Gegenseite während des für die Gegenseite verloren gegangenen Verfügungsverfahrens.

Kommentar von Rolf Schälike:

Richter Andreas Buske definiert die Internet-Veröffentlichung als Zitat - was äußerst strittig ist - und verlangt von dem "Zitat" eine übertriebene Genauigkeit, was zu einem Ordnungsmittelverfahren und 6 Tage Haftstrafe in der UHA Holstenglacis geführt hat.

Siehe dazu BGH Urteil - VI ZR 298/03 mit dem Leitsatz:

Die Wiedergabe des Zitats eines Dritten im Rahmen einer komplexen Äußerung kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, wenn es mit der eigenen Auffassung des Äußernden verknüpft ist und sich die Aussage in ihrer Gesamtheit betrachtet als Meinungsäußerung darstellt.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beklagte das Zitat richtig oder unrichtig wiedergegeben hat.


Diesen Grundsatz hat die Pressekammer Hamburg nicht beachtet.

So darf Rolf Schälike nicht behaupten, dass der Rechtsanwalt während einer Gerichtsverhandlung zu seinem Antrag "Das war Scheiße" gesagt hatte, auch nicht, dass der Rechtsanwalt Äußerungen der Art wie "Was kann man gegen das Internet tun?", " Wie kann man Anträge formulieren, um das Internetrecht mit dem Wunsch auf Verbot zu verbinden?", "Wie bringt man die vielen Rechte unter einen Hut?" tätogte sowie nicht die Meinung vertreten, dass "Auch für die angesehene RA-Kanzlei der Gegenseite Neuland!".

Auf nach der einstweiligen Verfügung geänderten Internet-Text erging vom Richter Andreas Buske der Ordnungsmittelbeschluss über EUR 3.000,00 mit der Begründung:

"Dieser Text ist nach der zugrundezulegenden Kerntheorie deutlich und ersichtlich zu nah an dem mit einem Verbot belegten Text angelehnt, mit der Folge, dass er in den Kernbereich des Verbotes fällt."

Dagegen wurde eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, die nicht zur Entscheidung angenommen wurde.

Das widerspricht jedoch der "Zitat"-Theorie der Pressekammer.

Im Widerspruchsverfahren - Urteil - wurde die einstweilige Verfügung von der Richterin Dr. Raben bestätigt.

Im Hauptsacheverfahren (Az.: 324 O 416/04)wurden die Zeugen nur schriftlich befragt und das auch erst mehr als ein jahr nach dem Ereignis, wqelche sich natürlich nicht mehr erinnern konnten, fiel das Wiort "Scheiße" oder fies es nicht. Die anderen Tetxteile des Verbots waren nicht Gegenstand der Zeugenbefragung. Richter Buske hielt das für nicht erforderlich. Nach der Parteienvernehmung, die dem Grunde nach die Berichterstatung bestätigte, wurde im August 2005 ein umstrittener "Vergleich" geschlossen. Wir meinen, dabei hintergangen worden zu sein.

 2004-02-08 14:56:54
Bundesverfassungsgericht
Verzeichnis
 324 O 416/04 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (I)-> Einstweilige Verfügung -> Klagebegehren -> Vergleich - Berichtsertattung im Internet verboten
 324 O 620/03 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (I) - Berichterstattung im Internet verboten. Siehe Haupsacheverfahren (Az. 324 O 416/04)
 BVerfG Az. 1 BuR 1264/02 Rechtsberatung in den Medien erlaubt
 324 O 495/01 Gysi gegen DIE WELT - Auch BVerfG befürwortet Gegendarstellung: Beschluss 1 BvQ 36/1 vom 30.08.2001
 324 O 488/01 Gysi gegen DIE WELT - Auch BVerfG befürwortet Gegendarstellung: Beschluss 1 BvQ 35/01 vom 24.08.2001
 324 O 391/00 Fokus gegen Spiegel
 324 O 329/00, 1 BvQ 22/00 Gysi gegen Spiegel -  1 BvQ 22/00 Antrag von Spiegel auf Aussetzung abgelehnt
 324 O 169/99 Prinz Ernst August von Hannover gegen Heinrich Bauer Spezialzeitschriften Verlag (ursprüngliches Urteil von 25. Juni 1999, HansOLG 7 U 111/99, v. 7. Dezember 1999)
 324 O 521/98 Prinz Ernst August von Hannover - Foto
 308 0 351/98 Gysi gegen Ch. Links Verlag - Gysi verlor bis zum Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1611/99
 324 O 137/98 Prinz Ernst August von Hannover gegen Axel Springer Verlag -> Urteil v. v. 29. Mai 1998
 2 BvE 2/98 Gysi gegen den Bundestag - Gysi verlor - Beschluss vom 27.05.1998; Beschluss vom 30.06.1998
 324 O 697/97 Prinz Ernst August von Hannover gegen FAZ - Foto -> Urteil v. 19.04.2002 (ursprüngliches Urteil 6. Februar 1998)
 BGH, VI ZR 205/97 Ehrverletzung (Abwägung, Recherchepflicht) - Stolpe; "IM-Sekretär"; Siehe so genannte Stolpe-Entscheidung 1 BvR 1696/98
 324 O 520/96 Franziska van Almsick gegen die Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" - BVerfG 1 BVR 2073/97 (zusammen mit 1 BVR 861/93 (324 O 649/93), 1 BVR 1864/96 (324 O 437/96))
 324 O 437/96 Prinzessin Caroline gegen die Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" - BVerfG 1 BVR 1864/96 (zusammen mit 1 BVR 1861/93 (324 O 649/93), 1 BVR 2073/97 (324 O 520/96))
 324 O 377/96 Prinz Ernst August von Hannover gegen Heinrich Bauer Verlag - Urteil v . 18. Oktober 1996 (HansOLG 7 U 251/96, 11. März 1997) - endgültig
 2 BvE 1/95 Gysi gegen Bundestag - Organstreitverfahren wegen Stasi-Überprüfung - Gysi verlor
 324 O 741/94 Gysi gegen Freya Klier - Gysi gewann;; Einstweilige Verfügung 324 O 588/94; 1 BvR 1322/00
 324 O 729/94 Gysi gegen Bärbel Bohley - Hauptsacheverfahren - Einstweilige Verfügung; Urteil; Presserklärung des Verfassungsgerichts - Gysi gewann
Folgeverfahren: 3 U 61/94; 3 W 187/94; 324 O 729/94; 7 U 110/95; 1 BvR 195/96; 1 BvR 146/96 (Presse)
 324 O 768/93 Gysi gegen Bärbel Bohley - Einstweilige Verfügung; Urteil - Siehe auch Hauptsacheverfahren 324 O 729/94
 324 O 649/93 Prinzessin Caroline gegen die Zeitschrift "Das Neue Blatt" -> BVerfG 1 BVR 1861/93 (zusammen mit 1 BVR 1864/96 (324 O 437/96), 1 BVR 2073/97 (324 O 520/96))
 1 BvR 1770/91 Grundrecht auf Meinungsäusserungsfreiheit