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Buskeismus

Aus dem Gerichtssaal zu Äußerungs- und Bildnisverfahren

Autor: Rolf Schälike


 
Pressekammer LG HH - Änderung / Veröffentlichung verboten
DaimlerChrysler AG und Jürgen E. Schrempp gegen Jürgen Grässlin
LG HH Az.: 324 O 715/05 Einstweilige Verfügung v. 25.10.2005
LG HH Az.: 324 O 715/05 Widerspruchsurteil v. 27.01.2006
EV wurde bestätigt, Widerspruchsurteil erhielt der Antragsgegner ohne Begründung.
Jürgen Grässlin ist Sprecher der Kritischen AktionärInnen DaimlerChrysler (KADC) und bekannt durch seinen Bestseller »Das Daimler-Desaster«
Jürgen Grässlin darf nicht in Bezug auf den Antragsteller behaupten und/oder verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten lassen:

a) "Ich glaube nicht, dass der Rücktritt freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde."

b) "... und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr Schrempp geregelt hat."
Bemerkung (15.02.06):
In einer Fernsehsendung am 28. Juli im Regionalprogramm des Südwestrundfunks hatte Grässlin nach der Rücktrittsankündigung Schrempps dies behauptet.
In der zweiten Auflage des Buches wurden laut Anwalt Scherz mehrere Punkte nicht wiederholt. Das umstrittene Interview machte er am Abend des Tages, an dem der Rücktritt von Schrempp angekündigt worden war.
Schrempp und der Konzern hatten die Untersagungsverfügung vor Gericht durchgesetzt. Schrempps Anwalt Christian Scherz sagte, es handele sich um «zwei unwahre Tatsachenbehauptungen», die das Lebensbild des Managers «ehrenrührig verzerren». Er hatte angeboten, das Verfahren möglicherweise fallen zu lassen, falls Grässlin zusage, die Behauptungen nicht zu wiederholen.
Grässlin erklärte dagegen, ihm solle in dem Prozess ein Maulkorb umgehängt werden. «Warum pickt man sich den kritischen Aktionär heraus» fragte Grässlin und verwies auf wesentlich kritischere Zeitungsartikel, gegen die Schrempp jedoch nicht vorgegangen sei.
Er lehnte das Angebot des Schrempp-Anwaltes ab.
Das Gericht begründete nach Angaben einer Sprecherin die Entscheidung damit, dass Grässlin auch in der Verhandlung nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe, worauf sich seine Meinungsäußerung gestützt habe.
Grässlin hatte über einen möglicherweise unfreiwilligen Rücktritt Schrempps spekuliert und die Sauberkeit von Geschäften in Zweifel gezogen.
Die Richter der 24. Zivilkammer werteten die Aussagen Grässlins zwar als Meinungsäußerung, machten aber deutlich, daß derartige Beschuldigungen von belegbaren Tatsachen untermauert sein müßten.
Allerdings müsse Grässlin «Anknüpfungstatsachen» für diese Meinung vorweisen können. Den Beleg für seine Anschuldigungen sei der Autor aber schuldig geblieben.
Grässlin legte am Freitag (27.01.06) nichts dazu vor.
Er sagte jedoch: «Ich meine, dass das dicht zu kriegen ist.»
Grässlin muß die Gerichtskosten bezahlen.
Zudem droht ihm ein Ordnungsgeld in Höhe von 5000 Euro, weil er die Vorwürfe in der ersten Auflage eines Buches wiederholt haben soll. Im Wiederholungsfall droht dem Autor und Sprecher des Verbandes Kritischer AktionärInnen DaimlerChrysler eine Geldstrafe von bis zu 250 000 Euro.
Gegen das Urteil ist Berufung zum Oberlandesgericht Hamburg zulässig.
Rechtsanwalt Holger Rothbauer, der Grässlin in den Verfahren »Schrempp/Daimler versus Grässlin« und »Zetsche/Daimler versus Grässlin« vor den Landgerichten Hamburg und Berlin vertritt, sieht durch das Vorgehen des Konzerns gegen seinen Mandanten die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit in Gefahr:
"Der Prozess rührt an den Grundfesten unseres Rechtsstaates. Artikel 5 unseres Grundgesetzes garantiert umfassende Meinungsfreiheit - auch für Konzernkritiker. Wenn die vorliegende einstweilige Verfügung gegen meinen Mandanten Bestand behält, dann leben wir in einer anderen Republik", so Rothbauer, der Grässlin rät, gegebenenfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen.

Kontakt:
RA Holger Rothbauer,
Tel. 07071-31 083
Jürgen Grässlin,
Tel. 0761-76 78 208;
j.graesslin@gmx.de

Kommentar (RS): Uns interessiert an dieser Stelle nicht der Wahrheitsgehalt der verbotenen Äußerungen und der Kommentare, zu der wir keine Meinung haben, da wir die Antragsteller nicht kennen, geschweige denn die beschriebenen Vorgänge.
Wir meinen jedoch, dass es sich eindeutig um eine Meinungsäußerung handelt und sind auf die Begründung der Pressekammer gespannt (RS).

 2006-02-15 21:11:14
Pressekammer LG HH - Änderung / Veröffentlichung verboten
Verzeichnis
 324 O 250/06 Schröder vs. Deutscher Dipeschendienst (ddp) - Schröder stehe auf der Gehaltsliste (Lindner-Zitat)
 324 O 230/06 Schröder vs. Axel Springer AG - Aufnahmen in Anwesenheit der Schröder-Kinder in Rom
 324 O 229/06 Schröder vs. Axel Springer AG - Aufnahmen in Anwesenheit der Schröder-Kinder
 324 O 213/06 Schröder gegen Westerwelle - Ostsee-Pipeline-Projekt
 324 O 210/06 Schröder-Köpf gegen Bunte Entertaintment Verlag
 324 O 209/06 Schröder gegen Bunte Entertaintment Verlag
 324 O 208/06  Klara-Maria Köpf gegen Bunte Entertaintment Verlag
 324 O 207/06 Schröder gegen Bunte Entertaintment Verlag
 324 O 163/06 Schröder vs. Mogenpost - Arbeit für Gasporm
 324 O 160/06 Schröder gegen Lindner
 324 O 142/06 Schröder gegen Lindner
 nicht 324 O Unbekannt gegen Unbekannt - mögl. verlogene Gegendarstellung
 324 O 81/06 Springstein gegen Springer
 324 O 76/06 Springstein gegen Springer
 324 O 41/06 Prof. Dr.h.c. Piëch gegen Gruner + Jahr AG + Co.
 324 O 36/06 Prof. Dr. Prinz gegen Axel Springer Verlag
 324 O 989/05 Schröder vs. Axel Springer AG
 324 O 983/05 Michael Ballack gegen Springer Verlag
 324 O 968/05 Michael Ballack gegen Springer Verlag
 324 O 865/05 Prof. Dr.h.c. Piëch gegen Verlagsgruppe Handelsblatt
 324 0 795/05 Sigmar Gabriel gegen Eichborn AG
 324 O 773/05 Bundeskanzler Schröder gegen Eichborn-Verlag
 324 O 728/05 Gysi gegen ZDF - Einstweilige Verfügung - wurde von ZDF (FRONTAL 21) akzeptiert
 324 O 721/05 Haftung von Forenbetreibern
Universal Boards GmbH & Co. KG gegen Heise-Verlag - einstweilige Verfügung - Forenbetreiber Heise verlor Urteil
 324 O 718/05 Gysi gegen ZDF Magazin Frontal 21 - Gegendarstellung erreicht
 324 O 715/05 DaimlerChrysler, Schrempp gegen Grässlin
 324 O 714/05 DaimnlerCrysler gegen Prof. Wenger
 324 O 644/05 Poggendorf gegen Dr. Dirk Schrader -> einstweilige Verfügung -> Urteil im Widerspruchverfahren
 324 O 556/05 Schröder-Köpf gegen Stern - Gegendarstellung
 324 O 417/05 Nutzwerk GmbH gegen Förderverein für eine freie informationelle Infrastruktur e.V. (FFII) - einstweilige Verfügung
 324 O 393/05 Ulrich Marseille gegen den Axel Springer Verlag AG
 324 O 341/05 Frank Husch gegen die FAZ, einstweilige Verfügung -> Beschluss
 324 O 300/05 Forsa gegen CDU -Widerspruchsverfahren
 324 O 279/05 Forsa gegen CDU - einstweilige Verfügung
 324 O 219/05  Stefanie Ingrid "Estefania" Küster gegen xxx - einstweilige Verfügung - Widerspruchsverhandlung - Berufung ( 7 U 106/05)
 324 O 811/04 Gesine Schwan
 324 O 805/04 Journalist gegen Verlag in Hannover -> Ordungsmittelbeschluss - Verlag unterlag
 324 O 685/04 Schröder gegen Handelsblatt
 324 O 576/04 jur-abc -> Entscheidungsgründe - Berichterstattung verboten
 324 O 537/04  Professor Klaus-Henning Hübener gegen NDR
 324 O 512/04 / 324 O 497/04 - Peter Porsch -> Urteil, verkündet am 24.09.2004
 324 O Schröder/04 Schröder gegen Kinderhilfswerk Terres des hommes
 324 O 416/04 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (I)-> Einstweilige Verfügung -> Klagebegehren -> Vergleich - Berichtsertattung im Internet verboten
 324 O xxx/04 Heise gegen René Holzer -> Berufungsbeschluss (7 U 112/05) - Heise-Verlag gewinnt
 324 O xxx/04 Dr. Stefan Krempl gegen Nutzwerk ->Berufungsbeschluss (7 U 103/05)
 324 O Schröder/04 Schröder gegen Reinhard Liebermann: Das Ende des Kanzlers - Der finale Rettungsschuss, Betzel Verlag
 324 O ..../04 Joschka Fischer gegen Bunte
 324 O 225/04 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (II)-> einstweilige Verfügung 324 O 678/03 -> Urteil im Widerspruchsverfahren -> Urteil im Hauptverfahren -> Berufungsurteil - Berichtsertattung im Internet verboten
 324 O 925/03 Bund der Vertriebenen gegen Gabriele Lesser - Urteil
 324 O 819/03 Flunkerfürst, Widerspruchsverfahren -> Urteil, Urteil (pdf-Datei)
 324 O 678/03 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (II) - Nutzung eigener DDR-Erfahrungen und Anwalt als Wahrheitsverdreher zu sehen, verboten -> Einstweilige Verfügung
 324 O 563/03 Freie und Hansestadt Hamburg gegen Arzt Dr. Gerhard Vogelsang
 324 O 554/03  Oskar Lafontaine - fiktive Lizenzgebühr - vor dem BGH verloren
 324 O 15/03 Universelles Leben
 324 O .... /03  "Tagesschau"-Sprecherin Eva Herman und Jens Riewa, Schauspielerin Jenny Elvers u.a. gegen Bohlen-Werk "Hinter den Kulissen" - mehrere einstweilige Verfügungen
 324 O 620/03 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (I) - Berichterstattung im Internet verboten. Siehe Haupsacheverfahren (Az. 324 O 416/04)
 324 O 381/02 Kahn - Computerspiel -> Urteil
 324 O 335/02 Scharping gegen "Stern"
 324 O 92/02 Schröder gegen ddp wegen Haartönung
 324 O thi/02 Thierse gegen Bild
 324 O 719/01 Yvonne Wussow gegen Klausjürgen Wussow
 324 O 495/01 Gysi gegen DIE WELT - Auch BVerfG befürwortet Gegendarstellung: Beschluss 1 BvQ 36/1 vom 30.08.2001
 324 O 488/01 Gysi gegen DIE WELT - Auch BVerfG befürwortet Gegendarstellung: Beschluss 1 BvQ 35/01 vom 24.08.2001
 324 O 264/01 "Axel-Springer-Story" - Stern gegen Hubertus Knabe - Knabe verliert
 324 O 222/01 "Axel-Springer-Story" - Manfred Bissinger vs. Hubertus Knabe - Knabe verliert
 OLG Rtck 2 U 69/01 Einstellen originaler Geschäftspost ins Internet - verboten
 324 O 266/01 Prinz Ernst August gegen Anwalt Steinhoefel -> Urteil (pdf-Datei)
 324 O 556/01 .... gegen DVU (Wahlwerbung mit Tochter des Bundespräsidenten)
 324 O 598/01 Verbreiterhaftung -> Urteil
 324 O 391/00 Fokus gegen Spiegel
 324 O 484/99 Telefonwerbung -> Urteil
 324 O 304/99 Gregor Gysi gegen Frankfurter Allgemeine Zeitung - HansOLG Urteil
 324 0 170/99 Klauseln in den AGB von Versicherer -> Urteil
 324 O 169/99 Prinz Ernst August von Hannover gegen Heinrich Bauer Spezialzeitschriften Verlag (ursprüngliches Urteil von 25. Juni 1999, HansOLG 7 U 111/99, v. 7. Dezember 1999)
 324 O 106/99 Satirische Fersehshow - Harald Schmidt
 324 O 521/98 Prinz Ernst August von Hannover - Foto
 324 O 137/98 Prinz Ernst August von Hannover gegen Axel Springer Verlag -> Urteil v. v. 29. Mai 1998
 324 O 33/98 Tochter v. Prinzessin Caroline gegen "Bunte" - Urteil im Hauptverfahren v. 03.04.1998
 324 O 954/97 Tochter v. Prinzessin Caroline gegen "Bunte" - einstweilige Verfügung v. 22.12.1997
 324 O 697/97 Prinz Ernst August von Hannover gegen FAZ - Foto -> Urteil v. 19.04.2002 (ursprüngliches Urteil 6. Februar 1998)
 324 O 98/97 Gysi gegen Spiegel - Gysi gewann
 324 O 520/96 Franziska van Almsick gegen die Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" - BVerfG 1 BVR 2073/97 (zusammen mit 1 BVR 861/93 (324 O 649/93), 1 BVR 1864/96 (324 O 437/96))
 324 O 469/96 Wiederholung untersagter Äußerung im Internet -> OrdnungsgeldbeschlussBeleidigungen dürfen im Internet auch in Form eines Berichts nicht widerholt werden
 324 O 469/96 Beleidigung von Rhemsa - verboten
 324 O 437/96 Prinzessin Caroline gegen die Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" - BVerfG 1 BVR 1864/96 (zusammen mit 1 BVR 1861/93 (324 O 649/93), 1 BVR 2073/97 (324 O 520/96))
 324 O 377/96 Prinz Ernst August von Hannover gegen Heinrich Bauer Verlag - Urteil v . 18. Oktober 1996 (HansOLG 7 U 251/96, 11. März 1997) - endgültig
 324 O 225/96 Claudia Schiffer gegen Pop-art-Künstler Mel Ramos
 324 O xxx/95 Gysi gegen Wochenpost
 324 O 131/94 Fall Lübke - Bertelsmann AH & Co. (Stern) vs. Hans Filbinger und Bechtle-Verlag -> Urteil HansOLG 7 U 183/95
 324 O 741/94 Gysi gegen Freya Klier - Gysi gewann;; Einstweilige Verfügung 324 O 588/94; 1 BvR 1322/00
 324 O 729/94 Gysi gegen Bärbel Bohley - Hauptsacheverfahren - Einstweilige Verfügung; Urteil; Presserklärung des Verfassungsgerichts - Gysi gewann
Folgeverfahren: 3 U 61/94; 3 W 187/94; 324 O 729/94; 7 U 110/95; 1 BvR 195/96; 1 BvR 146/96 (Presse)
 324 O 578/94 Gregor Gysi gegen taz - Bespitzelung von Mandanten
 324 O 543/94 Fall Lübke - Stern gegen Kurt Ziesel -> Urteil HansOLG 7 U 186/95
 324 O 112/94 Fall Lübke - Stern gegen FOCUS -> Urteil HansOLG 7 U 185/95
 324 O 768/93 Gysi gegen Bärbel Bohley - Einstweilige Verfügung; Urteil - Siehe auch Hauptsacheverfahren 324 O 729/94
 324 O 649/93 Prinzessin Caroline gegen die Zeitschrift "Das Neue Blatt" -> BVerfG 1 BVR 1861/93 (zusammen mit 1 BVR 1864/96 (324 O 437/96), 1 BVR 2073/97 (324 O 520/96))