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24.03.2006

Frage an alle Fachanwälte für Äußerungs- und Internetrecht,
meinetwegen auch Fachanwälte im Wettbewerbsrecht

"eurodiva" als Bestandteil in Domainnamen

Rolf Schälike

Der Begründung des Antragstellers:

Demgemäß muss der Antragsteller nunmehr davon ausgehen, dass die Antragsgegner weiterhin äußerste Phantasie entfalten werden, den Namen des Vertriebkonzepts des Antragstellers in einer regelrechten Kampagne zu verunglimpfen. Daher ist der Antragssteller darauf angewiesen, das Verbot auf die Verwendung des Namensbestandteils Eurodiva allgemein auszudehnen.

dürfte den Anwalt disqualifizieren. Warum das Gericht durch den Antrag folgte und eine E8nstweilige Verfügung erließ konnte uns niemand erklären.

Von Anwälten bzw. Richtern  erhielten zu diesem Thema folgende Antworten bzw. Stellungnahmen. Beispiele für die Zulässigkeit eines solchen Antrages hat bis heute niemand formuliert.

1.
05.05.2003

Aus den Antrag auf Erlass der Einsteiligen Verfügung (vollständiger Text kann auf Wunsch zugesendet werden):
Durch das Schreiben vom 11.04.2003 hat sich die Antragsgegnerin nunmehr auf den Standpunkt gestellt, sie sei formal berechtigt, auch unter der Adresse www.eurodiva.org und www.eurodiva.net in das Internet einzustellen. Denn die einstweilige Verfügung vom 31.03.2003 beziehe sich lediglich auf ein Verbot, Inhalte unter der Adresse www.eurodiva.de einzustellen.

Demgemäß muss der Antragsteller nunmehr davon ausgehen, dass die Antragsgegner weiterhin äußerste Phantasie entfalten werden, den Namen des Vertriebkonzepts des Antragstellers in einer regelrechten Kampagne zu verunglimpfen. Daher ist der Antragssteller darauf angewiesen, das Verbot auf die Verwendung des Namensbestandteils Eurodiva allgemein auszudehnen.

2.
19.08.2005
Zeugenaussage des die Einstweilige Verfügung beantragenden Anwalts:
Wenn ich mich richtig erinnere, ist die einstweilige Verfügung von der Zivilkammer 12 nicht aus prozessualen, sondern aus materiellen Gründen aufgehoben worden und zwar mit der gleichen Begründung, wie auch die vorangegangene einstweilige Verfügung, weil die Zivilkammer der Meinung war, der Markenschutz sei erloschen.

3.
08.06.2005
Sehr geehrter Herr Schälike!
....
Es liegt nun mal in der Natur der Sache, dass vor Gericht nicht immer die vollständige Wahrheit ermittelt werden kann.
15.02.2006
Sehr geehrter Herr Schälike!
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich nicht mit Ihnen die Richtigkeit oder Unrichtigkeit von Entscheidungen diskutieren kann, die in einem Rechtsstreit ergangen sind.
....
Mit freundlichen Grüßen
Vorsitzender Richter beim LG

4.
20.02.2006
Sehr geehrter Herr Schaelike,
auch diese Frage eignet sich leider nicht für eine Standardberatung. ..... Schon aus Haftungsgründen muss eine umfassende Prüfung erfolgen. Diese kann nur zum genannten Stundensatz durchgeführt werden. Danke für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Kanzlei ....
Bemerkung:
Auf unseres darauf hin gemachte Beauftragung von 2 Stunden zu 250,00 EUR/h hat die bekannte Kanzlei nicht geantwortet.

5.
31.03.2006
Sehr geehrter Herr Schaelike,
mit dem eurodiva-Tenor würde jeder Rechtsreferendar mit 0 Punkten abgestraft.
....
Das Urteil bestätigt den Schwachsinn der vorangegangenen Verfügung.
Ein grundsätzliches Verbot, Inhalte einzustellen, kann es nicht geben.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwälte .....

6.
21.06.2006, 20:45
Telefonnotiz: Anruf eines Anwaltes aus Dresden.
So allgemein ist das Verbot nicht haltbar.
Der Richter hat beim Erlass der Einstweiligen Verfügung schludrig gearbeitet.
Ihnen eins auswischen, wollte er bestimmt nicht.
Man kann auch nicht behaupten, er hätte keine Ahnung vom Internet.
Die Begründung im Widerspruchsverfahren für die Rücknahme der Einstweiligen Verfügung, dass es keine Rechte am Namen "Eurodiva" seitens des Klägers gab, war besser als eine Rücknahme wegen Unsinnigkeit des Tenors.
Freuen Sie sich.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 21.06.06
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