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24.03.2006
Frage an alle Fachanwälte für Äußerungs- und
Internetrecht,
meinetwegen auch Fachanwälte im Wettbewerbsrecht
"eurodiva" als Bestandteil in Domainnamen
Rolf Schälike
Der Begründung des Antragstellers:
Demgemäß muss der Antragsteller nunmehr
davon ausgehen, dass die Antragsgegner weiterhin äußerste Phantasie
entfalten werden, den Namen des Vertriebkonzepts des Antragstellers in
einer regelrechten Kampagne zu verunglimpfen. Daher ist der
Antragssteller darauf angewiesen, das Verbot auf die Verwendung des
Namensbestandteils Eurodiva allgemein auszudehnen.
dürfte den Anwalt disqualifizieren. Warum das
Gericht durch den Antrag folgte und eine E8nstweilige Verfügung erließ
konnte uns niemand erklären.
Von Anwälten bzw. Richtern erhielten zu
diesem Thema folgende Antworten bzw. Stellungnahmen. Beispiele für die
Zulässigkeit eines solchen Antrages hat bis heute niemand formuliert.
1.
05.05.2003
Aus den Antrag auf Erlass der Einsteiligen Verfügung (vollständiger Text
kann auf Wunsch zugesendet werden):
Durch das Schreiben vom 11.04.2003 hat sich die Antragsgegnerin nunmehr
auf den Standpunkt gestellt, sie sei formal berechtigt, auch unter der
Adresse www.eurodiva.org und
www.eurodiva.net in das Internet
einzustellen. Denn die einstweilige Verfügung vom 31.03.2003 beziehe
sich lediglich auf ein Verbot, Inhalte unter der Adresse
www.eurodiva.de einzustellen.
Demgemäß muss der Antragsteller nunmehr davon ausgehen, dass die
Antragsgegner weiterhin äußerste Phantasie entfalten werden, den Namen
des Vertriebkonzepts des Antragstellers in einer regelrechten Kampagne
zu verunglimpfen. Daher ist der Antragssteller darauf angewiesen, das
Verbot auf die Verwendung des Namensbestandteils Eurodiva allgemein
auszudehnen.
2.
19.08.2005
Zeugenaussage des die Einstweilige Verfügung beantragenden Anwalts:
Wenn ich mich richtig erinnere, ist die einstweilige Verfügung von der
Zivilkammer 12 nicht aus prozessualen, sondern aus materiellen Gründen
aufgehoben worden und zwar mit der gleichen Begründung, wie auch die
vorangegangene einstweilige Verfügung, weil die Zivilkammer der Meinung
war, der Markenschutz sei erloschen.
3.
08.06.2005
Sehr geehrter Herr Schälike!
.... Es liegt nun mal in der Natur der Sache, dass vor Gericht nicht
immer die
vollständige Wahrheit ermittelt werden kann.
15.02.2006
Sehr geehrter Herr Schälike!
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich nicht mit Ihnen die Richtigkeit
oder Unrichtigkeit von Entscheidungen diskutieren kann, die in einem
Rechtsstreit ergangen sind.
....
Mit freundlichen Grüßen
Vorsitzender Richter beim LG
4.
20.02.2006
Sehr geehrter Herr Schaelike,
auch diese Frage eignet sich leider nicht für eine Standardberatung.
..... Schon aus Haftungsgründen muss eine umfassende Prüfung erfolgen.
Diese kann nur zum genannten Stundensatz durchgeführt werden. Danke für
Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Kanzlei ....
Bemerkung:
Auf unseres darauf hin gemachte Beauftragung von 2 Stunden zu 250,00 EUR/h hat die bekannte Kanzlei nicht geantwortet.
5.
31.03.2006
Sehr geehrter Herr Schaelike,
mit dem eurodiva-Tenor würde jeder Rechtsreferendar mit 0 Punkten
abgestraft.
....
Das Urteil bestätigt den Schwachsinn der vorangegangenen Verfügung.
Ein grundsätzliches Verbot, Inhalte einzustellen, kann es nicht geben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwälte .....
6.
21.06.2006, 20:45
Telefonnotiz: Anruf eines Anwaltes aus Dresden.
So allgemein ist das Verbot nicht haltbar.
Der Richter hat beim Erlass der Einstweiligen Verfügung schludrig
gearbeitet.
Ihnen eins auswischen, wollte er bestimmt nicht.
Man kann auch nicht behaupten, er hätte keine Ahnung vom Internet.
Die Begründung im Widerspruchsverfahren für die Rücknahme der
Einstweiligen Verfügung, dass es keine Rechte am Namen "Eurodiva"
seitens des Klägers gab, war besser als eine Rücknahme wegen
Unsinnigkeit des Tenors.
Freuen Sie sich.
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Rolf Schälike
Dieses
Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 21.06.06
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