Landgericht Hamburg, Pressekammer, 324 O 608/03
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Kategorie » Zivilrecht: Für Private und Selbständige

Erfolgreiche Verteidigung gegen weitere Aufweichung der Pressefreiheit vor dem Hanseatischen OLG
 
von: Dr. Ralf Petring, BielefeldStand: 24.11.2005


In Zeiten zunehmender Einschränkung der Presse- und Informationsfreiheit durch Gerichte und Politiker ist es einer ostwestfälischen Tageszeitung, die sich bereits in der Vergangenheit gegenüber der zunehmenden Abmahnungsmode von Prominenten, Konzernen oder kleineren regionalen „Größen“ stets wehrhaft und erfolgreich gezeigt hat, im Juli 2004 gelungen, im Berufungsverfahren die Aufhebung eines zuvor von der Pressekammer des Landgerichts Hamburg angeordneten Veröffentlichungsverbotes [Az. 324 O 608/03 -Anm. von R. Schälike] zu erwirken. Es ging um das – in vergleichbarer Form auch in anderen Medien (BILD, DIE WELT, ZDF u.a.) – erschienene Foto, das eine von einem Geiselnehmer bedrängte weibliche Geisel mit einer an den Hals gedrückten Pistole zeigt. Das Geschehen hielt 1988 als „Gladbecker Geiseldrama“ die Nation in Atem – nicht zuletzt auch deshalb, weil die Geiselgangster sich in besonders kaltblütiger Manier den Medien präsentierten.

Das im Wege einer prozessualen Generaloffensive gegen verschiedene Medien angegriffene Foto entstand während einer von den Geiselnehmern in der Kölner Innenstadt veranstalteten „Pressekonferenz“ im umlagerten Fluchtauto. Es wurde praktisch zu einer Art zeitgeschichtlichem „Mahnmal“, auch und gerade hinsichtlich der kritikwürdigen Medienorientierung der Verbrecher.

Veröffentlichungsanlass für die im August 2003 u.a. in „nw-news.de“ erschienene Abbildung war, neben dem öffentlichen Streit um Haftlockerungen für die verurteilten Geiselgangster, der 15. Jahrestag des Geiseldramas.

Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg erließ im Sommer 2003 gegen verschiedene Medien per einstweiliger Verfügung ein Veröffentlichungsverbot hinsichtlich der das „Trauma Gladbeck“ in besonderer Weise symbolisierenden und visualisierenden Abbildung.

Das gerichtliche Verbot wurde von einigen der Medien hingenommen. Andere beschlossen, sich gegen die fühlbare Einschränkung der Pressefreiheit zu wehren und mit anwaltlicher Unterstützung den Rechtsweg gegen die gerichtliche Untersagung zu beschreiten.

Dabei hat man sich die Abwägung – zwischen dem nachvollziehbaren Trauerempfinden der Angehörigen des Opfers einerseits und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie der journalistischen Verpflichtung, auch gesellschaftliche Missstände und Leid abzubilden, andererseits – nicht leicht gemacht.

Das LG Hamburg wies die gegen die einstweilige Verfügung eingelegten Widersprüche im Dezember 2003 unter Hinweis auf das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht auch der nächsten Angehörigen von abgebildeten Verbrechensopfern zurück und bestätigte die zuvor im schriftlichen Verfahren erlassenen einstweiligen Verfügungen. Das Landgericht stellte dabei darauf ab, dass „der Verlust eines nahen Angehörigen durch ein Aufsehen erregendes Verbrechen nicht nur zu einer vorübergehender Beeinträchtigung führt, sondern jedenfalls bei den Eltern des Opfers bleibende Zerrüttungen herbeiführen kann“ und dass die nächsten Angehörigen des Opfers das Recht haben, „nicht durch die Verbreitung bildhafter Darstellungen, die besonders geeignet sind, ... das damalige Geschehen in Erinnerung zu rufen, beeinträchtigt zu werden“.

Eine derartige Argumentation richtet sich im Ergebnis statt gegen die Täter – in unzulässiger Anwendung und Ausweitung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum sogenannten Schockschaden naher Angehöriger von Tatopfern - gegen den Überbringer schlechter Nachrichten. Bei allem Respekt vor den Gefühlen Hinterbliebener schränkt dies die journalistische Profession und Verpflichtung, auch und gerade leidvolle und kritikwürdige Sachverhalte zu dokumentieren, in nicht hinnehmbarer Weise ein. Damit wird das Tor geöffnet für weitere, ähnlich gelagerte Aufweichungen der Presse- und Informationsfreiheit. In der mündlichen Verhandlung erkannte der 7. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts einen aktuellen Veröffentlichungsanlass – wegen des 15-jährigen Zeitablaufs gerade auch in bebildeter Form – an und stellte dabei gleichzeitig klar, dass es grundsätzlich Sache der Journalisten ist, zu entscheiden, welche textliche und bildliche Darstellung zur Informations- und Meinungsbildung ausgewählt wird. Dass dies nur innerhalb der gesetzlichen und verfassungsmäßigen Grenzen geschehen kann, war und ist selbstverständlich. Das Landgericht Hamburg war aber im vorliegenden Fall erstinstanzlich in Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit sogar über die gesetzliche Zehnjahresfrist für eine Veröffentlichungseinwilligung der Angehörigen von Verstorbenen (§ 22 KunstUrhG) hinausgegangen. Wäre diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen, wäre das ein weiterer Pflasterstein – oder „Meilenstein“ - auf dem Weg derjenigen gewesen, die freiem und engagiertem Journalismus lieber eine „Zwangsjacke“ anziehen möchten.

Mit der erfolgreichen Verteidigung einer kleinen Facette journalistischer Freiheit soll keineswegs dem ungezügelten „Reality“-Wahn mit seinen immer extremer werdenden Ausdrucksformen das Wort geredet werden; auch die Abbildung verbrecherischer „Medienstars“ und damit im Zusammenhang stehender – noch so dramatischer und verurteilungswürdiger – Umstände und „Sensationen“ (sensatio, lat. = Empfindung, Wahrnehmung) gehören allerdings in das Aufgabenfeld von Realität abbildendem Journalismus. Das ist zu erstreitendes Recht und gleichzeitig publizistische Pflicht.



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