http://www.gewaltenteilung.de/wassermann.htm
Aus dem Text:
"...Je mehr die Macht der Apparate wuchs, um so notwendiger erschien
es, die Freiheit des Bürgers mit den Mitteln des Rechts zu stärken.
Jedes Gesetz ist aber zunächst nur ein Stück Papier. Um Recht zu
gewährleisten, ein Gesetz effektiv zu machen, bedarf es des
Rechtsschutzes, der Rechtspflege und damit des Richters. Aus diesem
Ansatz her erklärt sich die das herkömmliche deutsche Verfassungsdenken
transzendierende Aktivierung des Rechtsstaatsprinzips. Um der Freiheit
des Bürgers willen sollte die Macht von Legislative und Exekutive
beschränkt werden..."
RUDOLF WASSERMANN
Der Richter im Grundgesetz
Über die Stellung des Richters im politischen System der Bundesrepublik
zu sprechen heißt die Entwicklung nachzuzeichnen, die die
rechtsprechende Gewalt seit 1945 in der Bundesrepublik genommen hat
(1). Anderenfalls liefe unsere Betrachtung Gefahr, sich in einen
Normativismus zu verlieren, der die Diskrepanzen zwischen Sollen und
Sein nicht beachtet, die gerade für unser Thema aufschlußreich sind.
Allerdings ist es nicht möglich, im Rahmen dieses kurzen Beitrages die
Problematik auch nur annähernd auszuschöpfen. Wir müssen uns begnügen,
einige Grundprobleme aufzuzeigen (2).
I. Die Justizkonzeption des Grundgesetzes
1. Die politische und soziale Ordnung der Bundesrepublik
steht unter den Geboten der Verfassung. Die freiheitlich demokratische
Grundordnung, die das Grundgesetz (GG) konstituiert, läßt sich als eine
Ordnung bestimmen, die unter Ausschluß jeglicher Willkürherrschaft eine
rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der
Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und
der Freiheit und Gleichheit darstellt (3).
Was den Richter angeht, so hat man nicht zu Unrecht gesagt, daß dieser
des Grundgesetzes liebstes Kind sei. In der Tat hat sich das
Grundgesetz der Rechtsprechung besonders intensiv und verständnisvoll
angenommen und den Richter unter den Organen des Staates so
herausgehoben, wie das nie zuvor in der deutschen Geschichte der Fall
gewesen ist.
Die Wiederherstellung der vom NS-Regime beseitigten
richterlichen Unabhängigkeit war nach 1945 beim Wiederaufbau der
Rechtspflege eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit. Die Väter
des Grundgesetzes gingen indessen in ihrer Justizkonzeption weit über
das hinaus, was vorher in den Verfassungen deutscher Staaten
Regelungsinhalt gewesen war. Schon der Verfassungskonvent in
Herrenchiemsee hatte Einigkeit darüber erzielt, daß der Rechtspflege in
der Verfassungsurkunde ein eigener Abschnitt gewidmet werden sollte (4).
Im Verlauf der weiteren Beratungen erhielt der IX. Abschnitt des GG
dann jenen umfassenden Inhalt, durch den sich der Staat des GG auch in
dieser Beziehung von den früheren Staatsordnungen auf deutschem Boden
abhebt. So wurde nicht nur, an Montesquieus Esprit des Lois
(XI, 4, 6) anknüpfend, zwischen verschiedenen Funktionen der
einheitlichen Staatsgewalt unterschieden und deren getrennte Ausübung
durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und
der Rechtsprechung vorgesehen (Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 1 Abs. 3
GG), wie es klassischem liberalem Verfassungsdenken entsprach. Die
rechtsprechende Gewalt wurde vielmehr mit einer zuvor nicht erreichten
Deutlichkeit von der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt
getrennt und - über Montesquieu, der ständige Gerichte ablehnte und die richterliche Gewalt als "en quelque facon nulle" betrachtete (5), hinausgehend (6)
- als eine besondere Erscheinungsform der einheitlichen Staatsgewalt zu
einer echten, die anderen Staatsorgane hemmenden und kontrollierenden
Macht ausgestaltet (7).
Die Rechtswegklausel des Art. 19 Abs. 4 GG mit der Gewährleistung
lückenlosen Rechtsschutzes gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt,
die damit verbundene Beendigung des Schwebezustandes der
Verwaltungsgerichtsbarkeit zwischen Justiz und Verwaltung (8)
und die Etablierung einer ausgedehnten Verfassungsgerichtsbarkeit
ergänzten diese verfassungsstrukturelle Tendenz, die man als
verfassungspolitische Grundentscheidung für den Richter bezeichnen
kann. Auch in der sprachlichen Fassung des Art. 92, wonach die
rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut ist, kommt diese
Aufwertung zum Ausdruck; kein anderer den Staatsfunktionen gewidmeter
Abschnitt des GG ist, wie Stern (9)
zutreffend hervorgehoben hat, mit einer so inhaltsschweren Aussage
eingeleitet worden. Die Rechtsprechung sollte nicht mehr im Schatten
von Legislative und Exekutive stehen, sondern beide Gewalten im System
der freiheitsverbürgenden checks and balances kontrollieren. Auf diese Weise entstand eine Verfassungslage, in welcher der Richter in jedem Falle das letzte Wort hat (10) und das Prinzip der Gewaltenteilung zu einer besonderen Art der justizförmigen Kontrolle überhöht (11) wurde.
2. Man hat oft versucht, die in dieser Weise getroffene Verfassungsentscheidung für die rechtsprechende Gewalt herunterzuspielen. Schon Werner Weber (12) sah in ihr einen "gefährlichen Anachronismus", andere einen romantischen Rückgriff auf die Ideenwelt des 19. Jahrhunderts (13).
Kritiker aller Schattierungen sind seither nicht müde geworden, von
einer verfassungspolitischen Fehlorientierung zu sprechen, die die
Justiz überfordert oder doch am Rande dessen liegt, was Gerichte von
ihren Voraussetzungen, Methoden und ihrer Durchsetzungskraft her
überhaupt leisten können" (14).
Demgegenüber muß mit Entschiedenheit betont werden, daß die
Hervorhebung der rechtsprechenden Gewalt im GG nichts weniger als ein
Zufallstreffer ist, sondern eine bewußte Willensentscheidung der
Verfassungsväter war. Nicht allein aus historischen Gründen (15) - so wenig diese unterschätzt werden sollen (16)
- wurde die Ausdehnung der richterlichen Befugnisse vorgenommen,
sondern auch und vor allem aus gesellschaftspolitischen Motiven. Unter
den Schöpfern des GG ist es vor allem G. A. Zinn
gewesen, der oft - literarisch wie im persönlichen Gespräch - auf diese
Dimension des verfassungspolitischen Justizprogramms hingewiesen hat.
Ausgangspunkt war die Erkenntnis, daß sich die
Staatstätigkeit in allen Industriestaaten in einem früher
unvorstellbaren Maß ausgedehnt hatte (17).
Staatsintervention, Bürokratisierung, Mechanisierung und die dadurch
bewirkten Abhängigkeiten waren die erkennbaren Trends, denen man sich
nicht willenlos fügen wollte. Je mehr die Macht der Apparate wuchs, um
so notwendiger erschien es, die Freiheit des Bürgers mit den Mitteln
des Rechts zu stärken. Jedes Gesetz ist aber zunächst nur ein Stück
Papier. Um Recht zu gewährleisten, ein Gesetz effektiv zu machen,
bedarf es des Rechtsschutzes, der Rechtspflege und damit des Richters.
Aus diesem Ansatz her erklärt sich die das herkömmliche
deutsche Verfassungsdenken transzendierende Aktivierung des
Rechtsstaatsprinzips. Um der
Freiheit des Bürgers
willen sollte die Macht von Legislative und Exekutive beschränkt
werden. Die klassische Lösung der Gewaltenteilung erschien jedoch nicht
mehr als zureichend, um den modernen Leviathan zu zähmen. Der
altliberale, bürgerliche Rechtsstaat war ein "Gesetzesstaat" gewesen,
der sich damit begnügt hatte, für das Handeln der als frei
vorgestellten Individuen den Rahmen zu setzen. Auf dem realen
Hintergrund der bürgerlichen Gesellschaft jener Zeit glaubte man damals
Staat und Gesellschaft als getrennte Sphären definieren und zur
Bändigung der Staatsmacht auf das Prinzip der Gesetzmäßigkeit vertrauen
zu können. Seitdem sich der Staat im Interesse des menschenwürdigen
Lebens aller, also aus Gründen sozialer Gerechtigkeit, genötigt sieht
(manchmal auch nur genötigt glaubt), in die Sozialordnung einzugreifen,
hat sich die Lage indessen grundlegend gewandelt (18).
Das Gesetzmäßigkeitsprinzip allein bietet keinen ausreichenden Schutz
vor staatlicher Allmacht mehr; es muß vielmehr Vorsorge getroffen
werden, daß die ganze Macht des Staates von dem Gedanken des Rechts
getragen wird. Aus diesem Grunde wurde der Staat des GG nicht bloß, wie
es altliberaler Tradition entsprochen hätte, als "Gesetzgebungsstaat",
sondern ebenso sehr auch als "Rechtsprechungsstaat" konzipiert (19).
Der rechtsprechenden Gewalt wurde die Rolle des Garanten oder Hüters
des Rechtsstaates zugewiesen, der auch über die Gewaltenteilung selbst
wacht.
Eine starke Portion Mißtrauen kam hinzu, die man angesichts
der geschichtlichen Erfahrungen nicht ohne Grund der Demokratie
entgegenbrachte (und von der das GG an vielen Stellen Zeugnis ablegt).
Schließlich war Hitler auf formal demokratischem Wege und unter
Zustimmung jubelnder Menschenmassen an die Macht gekommen. Die
Gerichtsbarkeit erschien gegenüber demokratischen Tendenzen als
mäßigendes Element geeignet, Gegengewichte gegen die unberechenbare
Volksherrschaft (20) zu bilden.
3. Man kann nicht sagen, daß die Verfassungsväter bei diesen
Regelungen von einem unbekümmerten Optimismus geleitet wurden, was die
reale Beschaffenheit der Justiz angeht. Die deutsche Justiz war
entstanden in einer Zeit, in der sich der Staat im wesentlichen auf die
Setzung der Rechtsnormen und die Überwachung ihrer Einhaltung
beschränkte (21).
Dafür ausgebildet, stand sie den Wandlungen, die das Verhältnis von
Gesellschaft und Staat seither erfahren hatte, mehr oder weniger
hilflos gegenüber. Die Bürokratisierung und Mechanisierung der
Rechtspflege sowie die Mittelmäßigkeit ihres Personals waren seit
Anfang des Jahrhunderts oft beklagt worden, Persönlichkeiten wie Adickes (22) und Schiffer (23)
hatten damit ein weites Echo gefunden. Im Bismarckreich wie in der
Weimarer Republik war der Richter seinem Zuschnitt nach trotz der
Trennung der Gewalten stets ein "kleiner Justizbeamter" geblieben. Nun
sah man einen wesentlichen Grund für das Versagen der Justiz in der
Zeit des NS-Regimes in der systembedingten Subalternität des deutschen
Richters (24),
dessen Mangel an persönlichem, politischem und geistigem Format es den
NS-Machthabern ermöglicht hatte, ihn zu einem willfährigen
Befehlsempfänger zu machen und seine Tugenden wie Arbeitseifer,
Korrektheit und Unbestechlichkeit in den Dienst verbrecherischer Zwecke
zu stellen.
Karl Siegfried Bader, damals Generalstaatsanwalt in Freiburg, griff 1947 (25) die Schilderung auf, die Martin Beradt (26)
in den zwanziger Jahren vom deutschen Richter gegeben hatte. Dieser
verstecke sich, so zitierte er den in den 20er Jahren recht bekannt
gewesenen Berliner Rechtsanwalt und Schriftsteller, in bewußter und
gewollter Anonymität hinter dem unpersönlichen "Gericht"; "das Gericht"
nicht der Richter, auch wenn er als Einzelperson begegne, beschließe,
verkünde das Urteil, weise die Klage ab. Der deutsche Richter sei
unangenehm berührt, wenn von ihm als Person gesprochen werde. Er sei
ein guter, ein typischer Beamter, ein braver Diener seines Staates. Bader (27)
zog daraus die Konsequenz, der deutsche Richter spiele in der
Öffentlichkeit, in der Gesellschaft, im Staatsleben und erst recht in
der Politik eine zu bescheidene Rolle, er habe niemals wirklichen
politischen Einfluß zu erlangen vermocht und sei in seinem
unermüdlichen Arbeitseifer für die Justizverwaltung recht bequem
gewesen: in seinem Berufsbanausentum wie durch die Kärglichkeit seines
in die allgemeine Ordnung der Beamtenbezüge eingestuften Salärs ein
mustergültiger, korrekter Beamter, aber nicht eigentlich das, was ein
Richter sein müsse.
4. Die Schonungslosigkeit solcher und ähnlicher Analysen rief
zu Forderungen auf, die auf nichts weniger als einen Bruch mit der
Justizkontinuität hinausliefen. Ein neuer, sich vom alten
Beamtenrichter grundlegend unterscheidender neuer Richtertyp (28)
unabhängig von allen anderen Zweigen des öffentlichen Dienstes wurde
angestrebt, der eine Auslese im Hinblick auf die fachliche Tüchtigkeit,
menschliche Haltung und politisches Verantwortungsbewußtsein darstellen
sollte. Zu diesem Zweck wurde ein Bündel von Maßnahmen konzipiert, von
dessen Verwirklichung man sich die Bildung eines solchen Richtertyps
versprach.
5. Dazu gehörte als erstes die Abkehr von der behördlichen Anonymität (29).
Art. 92 GG personalisiert das Richteramt, indem er deklariert, daß die
rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut ist. Dieser
Verfassungssatz konstituiert nicht nur das Richtermonopol, nämlich die
abschließende und unverbrüchliche Zuordnung der rechtsprechenden Gewalt
zu den Richtern; er hat auch Signalwirkung durch die Verdeutlichung des
personalen Bezugs des Richteramts. Noch in der Weimarer
Reichsverfassung hieß es lediglich, daß die Rechtsprechung von den
Gerichten ausgeübt wird. Art. 92 GG bringt demgegenüber zum Ausdruck,
"daß das Grundgesetz in dem Richter den Repräsentanten der dritten
staatlichen Gewalt sieht. Er erscheint nicht mehr als der Beamte eines
anonymen Staates, der irgendeine staatliche Aufgabe ausübt, die
zufällig in der Handhabung richterlichen Ermessens besteht, sondern als
ein Stellvertreter in der vom Volk ausgehenden Souveränität, die ihn
unmittelbar legitimiert. Er ist damit auf die Ebene
verfassungsrechtlicher Organe emporgehoben" (Zinn) (30).
Das Wort "anvertraut" in Art. 92 GG sollte dabei die besondere
Verantwortung der Richter für die Rechtsprechung zum Ausdruck bringen,
generell wie in dem ihnen unterbreiteten einzelnen Fall. Im Sinne einer
solchen auf die Gerechtigkeit im Einzelfall zielenden Einstellung stellte denn auch einige Zeit später Adolf Arndt
die sich nach dem Naziterror insbesondere dem Strafrichter geradezu
aufdrängende Frage, ob es die Haltung des Richters in der Demokratie
sein kann, nur "das Nein der allgemeinen Regel gegenüber der
unvergleichlichen Besonderheit des Einzelfalls auszusprechen", oder ob
nicht Organtrennung und besondere Rolle der rechtsprechenden Gewalt
"umgekehrt dem Gedanken dienen, gerade großzügig zu ermöglichen, dem
wirklichen Menschen in all seinen Gegebenheiten gerecht zu werden" (31). Die Richter sind nach Art. 92 GG nicht "Träger" der rechtsprechenden Gewalt (32), aber auch nicht bloß Organverwalter der Rechtsprechung (33).
Die verfassungsrechtliche Festlegung, daß rechtsprechende Gewalt nur
von Richtern ausgeübt werden darf und kann, macht sie zu
verfassungsunmittelbaren Organen des sie legitimierenden Volks (34).
6. Die zweite Schlußfolgerung der Schöpfer des GG besteht in der grundlegenden Änderung der Stellung des Richters durch Herausnahme aus dem Beamtenverhältnis (35).
Die dahingehende Anordnung im Art. 89 Abs. 1 und 3 GG ist keine bloße
Formalität, sondern ein statusrechtliches Kernstück der grundlegenden
Jurisdiktionsnorm, die das GG enthält. Selbstverständlich können sich
die Regeln, die die Rechtsverhältnisse der Richter regeln, in
mancherlei Hinsicht an die Normen anlehnen, die für die anderen
Angehörigen des öffentlichen Dienstes gelten. Die prinzipielle und
strukturelle Loslösung vom Beamtenrecht trägt jedoch der
Wesensverschiedenheit des Dienstverhältnisses des Richters von dem des
Beamten Rechnung, das durch die Unabhängigkeit von Weisungen auf der
einen und durch die Weisungsabhängigkeit auf der anderen Seite
gekennzeichnet ist. Der Richter entscheidet selbst - in Bindung an
Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3, 97 GG), aber in eigener
Verantwortung. Der Beamte ist dagegen Teil einer Behördenhierarchie, in
der er an der Ausübung der Exekutive mitwirkt. Der widerspruchsvolle
Begriff des richterlichen Beamten, der für die Vergangenheit
charakteristisch war, ist damit überwunden. Für die Väter des GG war
nicht zuletzt die bewußtseinsprägende Wirkung wichtig, die von der
Herausnahme des Richters aus dem allgemeinen Beamtenrecht ausgehen
sollte. Die Mentalität, nur ein kleiner Justizbeamter zu sein, sollte
auf diese Weise überwunden und das Bewußtsein gefördert werden, ein
verfassungsmäßiges Organ mit besonderen Rechten und Pflichten zu sein.
Darüber hinaus sollte das selbständige Recht auch die Möglichkeit
geben, die soziale Stellung des Richters zu heben und so seine innere
Unabhängigkeit zu stärken (36).
7. Nicht nur die Prägung der Richter durch ihre Eingliederung
in hierarchische Behördenapparate wurde von den Verfassungsvätern als
Hindernis zur Entwicklung eines neuen, demokratischen Richtertums
angesehen. Deutlich erkannten sie auch die Belastung, die sich aus der
Haltung ergab, die Richter in der Weimarer Republik gegenüber der Demokratie
eingenommen hatten. Denn nicht erst unter dem NS-Regime hatte die
Justiz antidemokratische Einstellungen an den Tag gelegt. Schon in der
Weimarer Republik hatte die große Mehrzahl der Richter die Demokratie
abgelehnt und sich als Staat im Staate betrachtet, wobei es ihnen
gelang, alles, was ihnen an der konkreten Weimarer Demokratie nicht
gefiel, in den Begriff der "politischen" Staatsform zu verpacken und
abzuschieben, während sie unter dem Schirm der richterlichen
Unabhängigkeit weiterhin Recht im Sinne ihres autoritären
Gesellschaftsverständnisses sprachen. Die Zuneigung dieser Richter galt
dem Staat "an sich" und dem Recht "als solchem", also Abstraktionen,
nicht aber dem konkreten Staat und Recht der Weimarer Demokratie (37).
Die "äußerst bedenkliche" (so der Abgeordnete von Brentano in der verfassunggebenden Versammlung von Hessen (38)
) politische Rolle, die die vermeintlich unpolitische Justiz vor allem
am Anfang und am Ende der Weimarer Republik gespielt hatte, waren sich
die Verfassungsväter ebenso im klaren wie darüber, daß die
Volksfremdheit und Gesellschaftsferne der Richter seit Jahrzehnten
Gegenstand einer sich immer wieder erneuernden Kritik (39)
war. Man erkannte auch, daß die Bindung an das Gesetz nicht ausreichen
konnte, um die Gefahr der Richterwillkür zu bannen, da die Richter
selbst es ja sind, die bestimmen, wieweit diese Bindung ihr Ermessen
einengt. Wenn die Richter aber den Rechtsstaat kontrollieren, wer
kontrolliert dann die Richter? Die Antwort, die von den
Verfassungsvätern auf diese Frage gefunden wurde, lief auf eine
politische Einflußnahme (40) bei der Bestellung wie bei der Abberufung der Richter hinaus.
Einmal wurde die Bestellung der Richter am
Bundesverfassungsgericht und an den obersten Bundesgerichten nicht
wieder - wie es dem Herkommen entsprochen hätte - in die Hände der
Exekutive gelegt, aber auch nicht in die der Richter selbst, wie es von
vielen Richtern gewünscht wurde. Eine sich selbst ergänzende
Richterkaste, die sich von der Gesellschaft, über die sie richtet,
abhebt, wollte man nicht (41).
Statt dessen wurde in Anlehnung an einige Länderverfassungen - z. B.
Hessen, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern, Baden - der Gedanke
der Richterwahl aufgegriffen und aus den Landesjustizministern und Mitgliedern des Bundestages bestehende Richterwahlausschüsse
eingerichtet (vgl. Art. 95 Abs. 2, 98 Abs. 4 GG), die die Justiz in
eine engere Verbindung zu den politisch-parlamentarischen Kräften
bringen sollten (42).
Zugleich sollte durch die besondere Art der Berufung dem Richteramt
eine stärkere demokratische Legitimation verschafft werden, als die
Ernennung durch die Minister sie bewirken kann (43).
Zum anderen wurde, in Anlehnung an das impeachment in den
Vereinigten Staaten, die Möglichkeit geschaffen, die Richter, die gegen
die tragenden Grundsätze der Verfassung verstießen, im Wege der Richteranklage
ihrer Ämter zu entheben (Art. 98 Abs. 2 und 5 GG). Die Richteranklage,
die alle Länder mit Ausnahme von Bayern eingeführt haben, ist ein
privilegium odiosum, das der Richter mit dem Bundespräsidenten (Art. 61
GG) teilt; sie soll Gewähr dafür bieten, daß der Richter die ihm
anvertraute ungewöhnliche und nach der fachlichen Seite nicht
kontrollierbare Machtbefugnis im Sinne des Volkes ausübt, von dem er
sie erhalten hat und in dessen Namen er handelt (44). Dem Richter sollte damit die "Vertrauensfrage" (Eberhard Schmidt (45)
) gestellt werden, um sicherzustellen, daß sein Verhalten vom Geist und
von den Grundentscheidungen der Verfassung geleitet wird und nicht
wieder jene Permissivität entsteht, die für die Justiz der Weimarer
Republik charakteristisch gewesen war. Zugleich sollte die Richtermacht
- wie schon durch die Richterwahl - Eingriffen des Parlaments
zugänglich gemacht werden zum Ausgleich dafür, daß dieses wegen der
richterlichen Unabhängigkeit die Regierung für Mängel der Rechtspflege
nur ganz beschränkt verantwortlich machen kann (46).
Dem Gedanken, daß der Richter sich nur selbst verantwortlich sei, wurde
auf diese Weise ebenso eine Absage erteilt wie der Idee einer nur
korporativen Verantwortlichkeit der rechtsprechenden Gewalt durch
"Selbstkontrolle des Richtertums".
II. Die Umsetzung der grundgesetzlichen Justizkonzeption:
Erreichtes und Nichterreichtes
1. Man kann diesem Programm Größe nicht absprechen. Untersucht
man, warum es in wesentlichen Punkten nicht Wirklichkeit geworden ist,
so braucht man sich nicht bei den Widersprüchen aufzuhalten, die sich
daraus ergeben, daß die Verfassungsväter einerseits für den Richter
eine Auslese anstrebten, andererseits aber durch die Garantie des
perfektionistischen Rechtsschutzes die Zahl der Richter auf heute fast
17.000 erhöhten. Die Quantität ist allemal der natürliche Feind der
Qualität. Bedeutsamer noch als diese Widersprüchlichkeit war indessen,
daß es an der realen sozialen Grundlage fehlte, auf der dieses Programm
hätte aufbauen können.
Das wird evident, wenn man sich klarmacht, daß nach der
schematisch und in den verschiedenen Besatzungszonen recht
unterschiedlich durchgeführten Entnazifizierung (47)
nicht etwa Richter neuen Typs die Justiz bildeten, sondern spätestens
auf Grund des Gesetzes nach Art. 131 GG eben die Juristen in die
Rechtspflege zurückkehrten, die ihre berufliche Sozialisation in Weimar
und unter dem NS-Regime erfahren hatten. Wenngleich man diesen Richtern
auf Grund der Schocktherapie, die sie durch den Zusammenbruch des
NS-Regimes und auf Grund der Enthüllung der Untaten erhalten hatten,
guten Willen unterstellen durfte (48),
war es doch einfach unrealistisch, davon auszugehen, daß aus den
unpolitischen Bürokraten von ehedem bruchlos Richter der neuen
demokratischen Ära werden konnten. Die Folgerung, die sie in ihrer
großen Mehrheit aus den Geschehnissen primär zogen, war die des
Rückzugs in das Private, nicht die der Umkehr und der Hinwendung zur
Demokratie.
Daran ändert sich auch nichts, als sich Mitte der 60er Jahre
die Restauration ideologisch, politisch und sozial erschöpft hatte und
in der Justiz selbst die Diskrepanzen zwischen Verfassungsbild und
Justizwirklichkeit problematisiert wurden. Die daraus resultierende
Erneuerung der Justizreformkonzepte, in deren Verfolg unter dem
Leitgedanken "Justizreform als Verfassungsvollzug" die früher eher
ständisch-fachliche Orientierung durch demokratisch-politische Inhalte
ersetzt wurde (49), scheiterte aber nach anfänglicher Zustimmung in der Richterschaft (50)
und beträchtlicher Resonanz in der Öffentlichkeit an der Ablehnung
durch die Mehrheit der Juristen wie an dem Unvermögen der
interessierten politischen Kräfte, Reformstrategien über längere Zeit
durchzuhalten.
Erfolgreicher als die äußere Reform der Justiz verlief deren
innere Veränderung, die sich in einem Attitudenwandel sowohl innerhalb
der Justizorganisation als auch im Verhältnis zu den rechtsuchenden
Bürgern widerspiegelt. Auf diese Weise hat sich namentlich in der
mündlichen Gerichtsverhandlung auf weiten Strecken eine
Vermenschlichung in der Interaktion zwischen den Verfahrensbeteiligten
vollzogen, durch die sich die heutige Justiz deutlich von dem
obrigkeitlichen Habitus unterscheidet, der sie früher beherrscht hat.
Die Wandlungen sind so beträchtlich, daß es nicht mehr angängig ist,
die Justiz der Bundesrepublik in den Begriffen und mit den Stilmitteln
einer globalen Justizkritik zu schildern, die bis weit in die 60er
Jahre hinein ihre Berechtigung hatte, aber heute eine unzulässige
Verallgemeinerung von Einzelfällen darstellt.
Verfehlt wäre es aber auch, die Fortschritte zu übersehen,
die Justizgesetzgebung und -praxis bei der Umsetzung der Justizartikel
des GG in die Realität gemacht hat. Sie haben die Justiz in mancher
Beziehung gegenüber ihrer früheren Gestalt verändert, auch wenn es
nicht zu dem in der Justizkonzeption des GG angelegten Bruch mit der
Tradition gekommen ist.
2. Das gilt in erster Linie für den Status des Richters. Für
den Begriff des Richters ist essentiell, daß er einen Streit
alleinverantwortlich entscheidet und in dem Streit nicht selbst Partei
ist. Der Ausbau der richterlichen Unabhängigkeit
stärkt die Unparteilichkeit des Richters und damit auch den Glauben an
die Richtigkeit der Entscheidung und das Vertrauen in die Rechtspflege
überhaupt; sie hat damit Legitimitätsfunktion. Verkannt würde
ihr Sinn, wenn man sie als Standesprivileg auffaßte und als Vehikel für
standespolitische Argumentationen und innerorganisatorische
Privilegierungen benutzte. Um der Gesellschaft willen geschaffen, der
nur durch unabhängige Gerichte Recht gesprochen werden soll, entfaltet
sie ihre Stoßkraft gegen den Staat in zweifacher Weise, einmal als Einmischungsfreiheit gegenüber der Exekutive, zum anderen in der Garantie in der Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit.
Es gehört zu den Vorzügen des GG, daß es die Wechselwirkung zwischen
der sachlichen (Art. 98 Abs. 1 GG) und der persönlichen Unabhängigkeit
(Art. 98 Abs. 2 GG) klar anerkannt hat. Richter sind in ihren
Entscheidungen nicht sachlich frei, wenn die Möglichkeit besteht, sie
deswegen zu disziplinieren. Fehlt aber die persönliche Unabhängigkeit,
so ist dem Gremium grundsätzlich der Charakter als Gericht abzusprechen
(51).
Mehr als ein Schönheitsfehler ist es angesichts dieses klaren
Standpunktes, daß es auch unter der Geltung des GG noch atypische
Richterverhältnisse gibt, bei denen den Richtern die volle
Unabhängigkeit fehlt (Richter auf Probe, Art. 12 DRiG, und kraft
Auftrags, Art. 14 DRiG). Deren Existenz ist die Folge der Tatsache, daß
es trotz vielfacher Kritik bei dem traditionellen System der
Richterauswahl geblieben ist, wonach Richter nicht aus der Anwaltschaft
oder anderen juristischen Berufen hervorgehen, sondern in der Regel
unmittelbar nach Ablegung der Zweiten juristischen Staatsprüfung ohne
Vortätigkeit in einem juristischen Beruf eingestellt werden. Dieses
Rekrutierungssystem ist justizpolitisch schon deshalb bedenklich, weil
es Menschen zu Richtern macht, die kaum Lebens- und noch weniger echte
Berufserfahrung haben, obwohl es für jeden Richter nützlich wäre, die
Realien des Lebens aus der Sicht anderer Berufe kennenzulernen, bevor
er die Dinge vom kurulischen Sessel aus betrachtet (52).
Aus diesem Grunde, aber auch unter dem Gesichtspunkt, daß das Vertrauen
in die Gerichte deren volle Unabhängigkeit voraussetzt, ist deshalb von
richterlichen Reformgruppen in den 60er Jahren die Einführung eines
Alterserfordernisses von 35 Jahren bei der Einstellung zum Richteramt
gefordert worden, jedoch ohne Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat
die an sich bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen
Nachwuchsrichter zurückgestellt und lediglich gefordert, daß auch diese
vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten
Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur durch richterliche
Entscheidung abberufen werden können (53).
Trotz des prinzipiellen Verharrens im Herkömmlichen, das den
Wiederaufbau der Justiz kennzeichnete, hat das 1961 in Kraft getretene
Deutsche Richtergesetz das Verdienst, wichtige Folgerungen aus den
Justizartikeln des GG in die Gesetzgebung umgesetzt und damit
konkretisiert zu haben. Angesichts der zentrifugalen Tendenzen, die von
der Aufsplitterung der Gerichtsbarkeit in einzelne Zweige ausgehen, ist
hervorzuheben, daß es mit seinen einheitlichen Grundbestimmungen für
das Richteramt in Bund und Ländern einen einheitlichen Typ des
Berufsrichters geschaffen und damit eine wichtige Klammer um die
Richter aller Sparten gelegt hat. Die wirkungsvollste Neuerung in bezug
auf die Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit war das Recht des
Richters gegen jedwede Maßnahme der Dienstaufsicht, die nach seiner
Behauptung seine Unabhängigkeit beeinträchtigt, das Dienstgericht
anzurufen (5 26 Abs. 3 DRiG). Die Grenzen der Dienstaufsicht werden
somit durch die Rechtsprechung der Dienstgerichte und nicht durch die
Justizverwaltung bestimmt. Diese Regelung, die von dem Gedanken
strikter Respektierung der richterlichen Unabhängigkeit durch die
Justizverwaltung unter gleichzeitiger Kontrolle durch die Richter
selbst getragen ist, hat sich bewährt. Die früher exzessive Handhabung
der Dienstaufsicht ist - auch unter dem Eindruck einer lebhaften und
anhaltenden Diskussion dieses Themas in den Fachzeitschriften - einer
liberalen Praxis gewichen, die sich auf die "Art der Ausführung des
Amtsgeschäfts" und damit auf den äußeren Ordnungsbereich beschränkt.
Was die Berichtigungsfunktion der Dienstaufsicht angeht, so ist -
entgegen der verfehlten Ansicht von BGHZ 42, 163; 67, 184 - selbst eine
"offensichtlich fehlgehende Rechtsanwendung" der Mißbilligung durch die
Dienstaufsicht entzogen. Richtigerweise muß sich die Dienstaufsicht in
solchen Fällen damit begnügen, den Richter im Rahmen ihrer
Beobachtungsfunktion zu befragen. Der Gefahr, daß im Zeichen wachsenden
Freiheitssinns und eines auf die Spitze getriebenen richterlichen
Individualismus die Unabhängigkeit der Richter zur Eigenmächtigkeit
entarten kann (54),
ist nicht durch die Wiederbelebung repressiver Dienstaufsicht, sondern
durch die Entwicklung entbürokratisierter und enthierarchisierter
Dialogformen zu begegnen, die den Justizanspruch des Bürgers
effektuieren, ohne die Unabhängigkeit der Richter zu schmälern.
3. Mit Erfolg war die verfassungsvollziehende Gesetzgebung auch bemüht, den Richter aus dem Beamtenrecht herauszulösen, wie das Art. 98 Abs. 1 GG vorgeschrieben hatte. Die Verbeamtung des Richters - das "vielleicht bedeutsamste Charakteristikum" (55)
der deutschen Justizentwicklung - widerspricht dem besonderen Charakter
der Richter als der Repräsentanten der rechtsprechenden Gewalt. Richten
ist eine soziale Ur-Funktion, Richter ein Ur-Beruf. Sowohl dem
Deutschen Richtergesetz als auch den Landesrichtergesetzen ist es
gelungen, der prinzipiellen Verschiedenheit zwischen dem unabhängigen
Richter und dem in eine Behördenhierarchie eingeordneten
weisungsabhängigen Beamten durch eine Fülle dienstrechtlicher
Sonderregelungen Geltung zu verschaffen. Voll erfüllt ist der
Verfassungsauftrag allerdings auch durch die mehrfachen Novellierungen
der Richtergesetze nicht, zu denen sich der Gesetzgeber im Laufe der
Jahre verstand.
Weder ist es zu einer durchgreifenden Strukturveränderung
noch zu der umfassenden sozialen Besserstellung der Richter gekommen,
die diesen von den Vätern des GG im Parlamentarischen Rat zugedacht
worden war. Trotz der statusrechtlichen Herauslösung aus der
Beamtenschaft haftet dem Richter weiterhin viel Beamtenmäßiges an. Der
Vorstellung einer elitären "Richteraristokratie" nach angelsächsischem
Vorbild stand schon das sich entwickelnde antielitäre demokratische
Staats- und Gesellschaftsbewußtsein entgegen, aber auch die hohe Zahl
der Richter, die sich nicht verminderte, sondern mit der sich im
Zeichen des Rechtsstaatlichkeitspostulats vollziehenden Verrechtlichung
des öffentlichen Lebens erheblich zunahm, ganz zu schweigen von der
fortschreitenden Bürokratisierung, die durch die starke Zunahme der
Prozesse, eine stärkere Rationalisierung der Rechtspflege und die
Zusammenlegung von kleineren Gerichten zu größeren Einheiten gefördert
wurde. Das "Bewußtsein, ein verfassungsmäßiges Organ mit besonderen
Pflichten zu sein" (56),
vermochte sich unter diesen Bedingungen kaum herauszubilden. Als Ende
der 60er Jahre der neue Richtertyp nicht mehr als besser bezahlter
Bürokratenrichter, sondern aus demokratisch-gesellschaftspolitischen
Gehalten definiert wurde (57),
versandeten die strukturverändernden Reformversuche in den
Kompromissen, die zwischen den Richterverbänden, der
Ministerialbürokratie und den politisch-parlamentarischen Kräften
geschlossen wurden.
Typisch dafür war die Neuregelung der Richteramtsbezeichnungen.
Über die 34 verschiedenen Amtsbezeichnungen der Richter war im
Deutschen Reichstag schon in den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts Klage
geführt worden. Obwohl die Proteste über die dem Beamtenrecht
entlehnten Amtsbezeichnungen immer wieder erneuert wurden (58),
stießen in den 60er Jahren Pläne, alle Richter nur "Richter" zu nennen
und die Besoldungsunterschiede zwischen den einzelnen Rangstufen
einzuebnen, nach anfänglich breiter Zustimmung auf erbitterten
Widerstand in der Mehrheit der Richterschaft. Nach der
Vereinheitlichung durch das Gesetz vom 1. 10. 1972 (RGB1. I S. 841),
die die Amtsbezeichnungen neu festsetzte (Richter oder Vorsitzender
Richter mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz), gaben die
Verfassungsbeschwerden von Richtern dem Bundesverfassungsgericht (59)
Gelegenheit, hergebrachte Grundsätze des Richteramtsrechts zu
deklarieren, die unter dem Gesichtspunkt der "Angemessenheit" und
"Anredefähigkeit" von der Amtsbezeichnung verlangten, sie müsse sowohl
im Rahmen des Möglichen ausweisen, wo der Amtsinhaber seiner Befähigung
und Leistung entsprechend im Gefüge der Stufung und Gliederung
innerhalb des Gerichtswesens seinen Platz hat, als auch im mündlichen
Verkehr verwendungsfähig sein. Da nach Ansicht des Gerichts die neuen
Richteramtsbezeichnungen diesen Erfordernissen nicht widersprachen,
hatte diese Rechtsprechung keine unmittelbare Bedeutung; die von ihr
geforderte Erkennbarkeit der Plazierung im Justizaufbau zementiert aber
das Ämtergefüge in der Justiz und verbietet weitergehende
Angleichungen, wie sie in den 60er und 70er Jahren unter den
Stichworten "Demokratisierung" und "Nivellierung" kontrovers diskutiert
wurden.
Davon abgesehen muß auch die sprachliche Form der neuen
Amtsbezeichnungen als mißglückt angesehen werden. Die umständliche
Fassung hat allerdings mit dazu beigetragen, daß die bis Ende der 60er
Jahre noch vielfach übliche Verwendung von Amtsbezeichnungen im
kollegialen und innerdienstlichen Verkehr heute der Vergangenheit
angehört.
4. Erfolgreicher verliefen die Auseinandersetzungen, die die
Richter ebenfalls in dem Reformfrühling der 60er Jahre um die
Verbesserung und die Eigenständigkeit der Richterbesoldung
führten. Darüber, daß auch die Besoldung der Richter zu den von Art. 98
Abs. 1 und 3 GG angesprochenen Materien gehörte, konnte kaum ein
Zweifel bestehen. Zum Dienstrecht gehören alle das Verhältnis des
Richters zum Staat als seinem Dienstherrn berührenden Fragen, darunter
Anstellung, Ausbildung, Beförderung, Entlassung, Haftung und auch die
Besoldung und Versorgung. Zu Unrecht hatte BVerfG 26, 141, 154 f.
verneint, daß aus den angezogenen Verfassungsartikeln die Verpflichtung
zum Erlaß besonderer Besoldungs- und Versorgungsgesetze folgt. Das
BVerfG verkannte einmal, daß im Hinblick auf die richterliche
Unabhängigkeit vermeidbare Einflußnahmen der Exekutive etwa im Wege der
Einweisung in ein richterliches Amt gleicher Funktion mit höheren
Bezügen ausgeschlossen werden muß (BVerfG 26, 79, 92 ff.), zum anderen
und vor allem aber der grundsätzliche Unterschied zwischen der reichen
Beförderungslaufbahn beim Richter, dessen Gehalt sich grundsätzlich
nach seiner richterlichen Aufgabe zu richten hat (BVerfGE 32,
199, 213 f. m. abw. M. 230 f., 242 ff.). Der Streit kann heute auf sich
beruhen, nachdem durch die Neufassung des Art. 75 GG durch das 22. ÄndG
zum GG zweifelsfrei geworden ist, daß die Länder nach Art. 98 Abs. 3 GG
auch die Zuständigkeit für Landesrichter-Besoldungs- und
Versorgungsgesetze besitzen (BVerfGE 199, 212). Das
Beamtenbesoldungsgesetz kann also keine Sperrwirkung gegenüber
Richterbesoldungsgesetzen der Länder äußern. Die Einbeziehung früherer
Richter im Ruhestand in die besondere Richterbesoldung verlangt Art. 98
Abs. 3 allerdings nicht (BVerfGE DRiZ 1976, 381).
Der Durchbruch zur eigenständigen Richterbesoldung gelang
1969 (in der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. 12.
1969-BGB1. I S. 22O1); er ist inzwischen insbesondere in dem Zweiten
Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
Bund und Ländern vom 23. 2. 1975 (BGBI. I S. 1173) verankert und
ausgebaut worden. Die sich in einer Fülle von Protesten und zahlreichen
Massendemonstrationen äußernde Energie, die die Richterschaft Mitte der
60er Jahre zur Durchsetzung ihrer Besoldungsforderungen aufwandte,
erklärt sich nicht nur daraus, daß eine im Geist traditioneller
staatlicher Sparsamkeit erzogene Berufsgruppe die Vorherrschaft
materieller Werte in der modernen Wohlstandsgesellschaft entdeckt
hatte. Die zu stärkerem Selbstbewußtsein gelangten Richter drängten auf
die Überwindung der Distanz zwischen Verfassungsrecht und
Justizwirklichkeit und sahen in der Besoldung sowohl die materielle
Hülle für ihre Unabhängigkeit als auch einen Gradmesser für ihr
soziales Prestige. Eine große Rolle spielte ferner, daß die ihnen 1955
im Hinblick auf ihren Status zuteil gewordene Heraushebung in der
Besoldung inzwischen von den näher an der Quelle sitzenden
Verwaltungsjuristen eingeebnet und zum Teil sogar in das Gegenteil
verkehrt worden war.
5. Zwiespältig fällt demgegenüber das Urteil über die Richterwahl
aus. Als Bestandteil der Bestrebungen zur Schaffung eines neuen, sich
von der Beamtenschaft abhebenden Richtertyps gehörte die Einrichtung
von Richterwahlausschüssen in den Ländern zu den zentralen Forderungen,
die Mitte der 60er Jahre zur Demokratisierung der Justiz erhoben
wurden. Die leidenschaftliche Debatte, die darum entbrannte (60),
führte indessen nur zur Einführung von Richterwahlausschüssen
unterschiedlicher Zusammensetzung in Schleswig-Holstein (Ges. v. 21. 5.
1971-GVBI. S. 300) und Baden-Württemberg (Ges. v. 19. 7. 1972-GBl. S.
431). In Berlin wurde der auf Grund des Richtergesetzes vom 19. 6. 1958
(GVBl. S. 551) bestehende Richterwahlausschuß durch G. v. 17. 4. 1970
(GVBl. S. 642) unter Erweiterung seiner Kompetenz auf die Beförderung
umgeformt. Ein Gleiches gilt für Hamburg (Art. 63 HambVerf, RiG vom 15.
6. 1964 - GVBI. S. 109). Zusammen mit Bremen und Hessen, deren
Verfassungen Richterwahlausschüsse für die Ersternennung schon vorher
institutionalisiert hatten, haben damit sechs Bundesländer die
Richterwahl eingeführt (61).
Von der Mehrheit der Richter wurden Richterwahlausschüsse als
Politisierung der vermeintlich unpolitischen Justiz lange Zeit kritisch
betrachtet und insbesondere dann abgelehnt, wenn ihm nur Abgeordnete
und keine Richter als stimmberechtigte Mitglieder angehören sollten.
Die Wünsche zielten, ständisch-elitären Vorstellungen verhaftet,
zunächst wieder in die Richtung einer korporativen Autonomie der
"Dritten Gewalt" als Staat im Staate. Nachdem das Illusionäre solcher
mit der demokratischen Verfassung nicht zu vereinbarenden Bestrebungen
erkannt war, konzentrierten sie sich auf das Erstreiten effektiver
Mitbestimmungsrechte gegenüber der als richterfern charakterisierten
Ministerialverwaltung. In den Ländern waren diese Bestrebungen
erfolgreich. Bei der Wahl der Richter an den obersten Bundesgerichten
kommt das Partizipationsrecht der von den Richtern gewählten
Präsidialräte dagegen nach wie vor nur in Gestalt einer Stellungnahme
zum Zuge, die der Präsidialrat beim jeweiligen obersten Bundesgericht
zu den Vorschlägen abgibt.
Ob die Richterwahl bei den obersten Bundesgerichten die auf sie gesetzten Erwartungen
erfüllt hat, ist umstritten. Ob sie das richterliche Bewußtsein stärker
der Politik öffnet, ist empirisch nicht erforscht und infolgedessen
nicht nachweisbar. Ein funktionierendes Instrument -
verfassungswidriger (Art. 3 Abs. 3, 33 Abs. 2)! - Ämterpatronage
ist sie andererseits auch nicht geworden. Als Voraussetzung für den
Wahlvorschlag dominieren hervorragende juristische Kompetenz und eine
sehr gute Qualifikation auf den verschiedenen Karrierestufen. Eine
große Rolle spielen beim Proporz in der Praxis die sog. Länderquoten,
in die die Einwohnerzahl des Landes und die Zahl der Richterstellen
beim jeweiligen obersten Bundesgericht eingehen. Obwohl - anders als
bei der Wahl zum Bundesverfassungsgericht - die einfache Mehrheit zur
Wahl genügt, ist eine Majorisierung der politischen Minderheit selten,
die Einigung - meist im Rahmen des Proporzes - die Regel.
Selbstverständlich bleiben bei einem politisch zusammengesetzten
Gremium politische Gesichtspunkte nicht außer acht; unbezweifelbar hat
auch die Machtsteigerung der Justiz und insbesondere dabei die
Entdeckung der politischen Richterfunktion das Interesse der
politischen Parteien an der Besetzung der Richterstellen erhöht. Daß
politische Mehrheiten ihre Kandidaten auf Biegen und Brechen
durchsetzen, ist jedoch die ganz seltene Ausnahme, die sich die
Mehrheitsinhaber allenfalls bei besonderer Qualifiktion der Kandidaten
erlauben. Im übrigen werden - wie die Empirie beweist -
Rollenbewußtsein, Kommunikationsfähigkeit und die verwandelnde Kraft
des Richteramts sehr häufig unterschätzt, wenn man meint, aus dem
Interesse, das politische Kräfte an bestimmten Vorschlägen nehmen, auf
eine in eben diesem Sinn gefärbte Rechtsprechung jener Richter
schließen zu können. Gegenüber der verbreiteten Neigung, Ämterpatronage
allein den politischen Parteien zum Vorwurf zu machen, muß auch darauf
hingewiesen werden, daß die Patronage durch Cliquen, Einflußgruppen,
Kirchen, Verbände nicht weniger verwerflich, wenngleich weniger
sichtbar (und eben darum sogar gefährlicher) ist
In jüngster Zeit wird - wohl auf Grund der anhaltenden Problematisierung - der Legitimationscharakter
der Richterwahl in stärkerem Umfang als früher akzeptiert. Nach wie vor
leidet jedoch die aktuelle Verwirklichung des Wahlprinzips an der
Undurchschaubarkeit des Verfahrens, die immer wieder zu Zweifeln an der
Chancengleichheit der Kandidaten führt, aber auch am Informationsstand
und am rationalen Verhalten aller Ausschußmitglieder (62).
Auch fragt es sich, ob nicht der Möglichkeit (nicht: Realität), daß die
Richterposten von der jeweils über die Mehrheit verfügenden Partei oder
Parteienkoalition nach dem Beuteprinzip besetzt werden könnten, durch
das Erfordernis qualifizierter Mehrheit (wie beim
Bundesverfassungsgericht) vorgebeugt werden sollte (63).
Ein solches Quorum vermindert andererseits die Aussichten profilierter
Bewerber, die nicht allen genehm sind. Eine fatale - und deshalb zu
vermeidende - Konsequenz aus der parteienstaatlichen Entwicklung der
Bundesrepublik wäre es jedenfalls, wenn parteilose Richter gegenüber
den Anhängern der Parteien benachteiligt würden, auch wenn darin ein
Ausgleich für die Zurücksetzung in früheren Jahren läge. Die kritische
Wachsamkeit der Presse gegenüber einer Ämterpatronage, die die
Gerichtshöfe mit unfähigen oder wenig geeigneten Richtern besetzt,
könnte wegen der Vertraulichkeit des Verfahrens kaum wirksam zum Zuge
kommen.
Zudem hat in jüngster Zeit das Interesse der Medien an der
parteipolitischen Besetzung von Richterstellen deutlich nachgelassen.
Was das Bundesverfassungsgericht angeht, so hat man sich ohnehin damit
abgefunden, daß bei der Besetzung der Proporz regiert und die eine
Partei der anderen trotz des Quorums nicht in ihren Vorschlag
hineinredet, wenn dieser einen einigermaßen akzeptablen Kandidaten
betrifft. Selbst die - bedenkliche ! - Einbeziehung der
Präsidentenpositionen bei den obersten Bundesgerichten in den Proporz
stößt jetzt nicht mehr auf Widerspruch, sondern hat nur den Wunsch laut
werden lassen, bei sich bietender Gelegenheit die bislang zu kurz
gekommene Oppositionspartei zu berücksichtigen (64).
6. Die Richteranklage ist bisher nur vereinzelt erwogen (65)
und nicht praktisch geworden. Ihre Bedeutung sollte vornehmlich in der
Präventivwirkung liegen. Tatsächlich ist sie jedoch - im Gegensatz zu
der Treuepflicht und zum außerdienstlichen Zurückhaltungs- und
Mäßigungsgebot (5 39 DRiG) - kaum in das Bewußtsein der Richter
gedrungen, noch weniger in das der politischen Öffentlichkeit.
7. Nicht leicht fiel den Richtern schließlich auch der Schritt von der behördlichen Anonymität
zur offenen persönlichen Verantwortung im Richteramt. Starke
Widerstände waren selbst bei kleinen Änderungen zu überwinden, so sogar
bei der simplen Ergänzung der Terminzettel an den Gerichtssälen durch
die namentliche Nennung der verhandelnden Richter. 1968 beschloß der
Deutsche Juristentag mit großer Mehrheit zwar die Einführung der
dissenting opinion nicht nur bei den Verfassungsgerichten, sondern auch
bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes (66).
Eine knappe Mehrheit fand sich auf diesem reformfreudigen Juristentag
sogar dafür, daß auch bei allen Kollegialgerichten - also z.B. auch bei
den Landgerichten - den dissentierenden Richtern "zur Zeit noch nicht,
aber möglicherweise später" das Recht zur Bekanntgabe ihrer
abweichenden Meinung zugestanden werden sollte (67).
Gesetzlich eingeführt wurde die dissenting opinion aber nur beim
Bundesverfassungsgericht durch die BVerfGG-Novelle vom 21. 12. 1970
(BGBI. I S. 1765) (68).
Andererseits ist die Öffentlichkeitsscheu der Richter in
beträchtlichem Maß zurückgegangen. Wenn es auch verfrüht wäre, von
einem funktionierenden Dialog zwischen Justiz und Öffentlichkeit zu
sprechen (69), so darf doch festgestellt werden, daß immer mehr Richter erkannt haben, was Karl Jaspers
einmal so ausgedrückt hat: "Die Unabhängigkeit des Richters besteht
nicht in der Möglichkeit, sich schweigend zurückzuziehen, sich hinter
Formen zu verschanzen, sondern in der Kraft frei zu urteilen, nichts zu
verbergen, das Rechtsbewußtsein durch seine Begründungen und durch
seine Offenheit zu erziehen. Dieser Richter steht nicht in
verschlossenen Gebäuden, nicht in anonymer Verborgenheit eines geheimen
Tuns, sondern in seinem Amt als Bürger unter Bürgern" (70).
Die Erkenntnis, daß der Richter dort, wo ihn das Gesetz nicht eindeutig
determiniert, sondern die Freiheit des Wählens zwischen mehreren
Möglichkeiten läßt, seine Entscheidung auch persönlich im Sinne von
Jaspers zu verantworten hat, ist freilich kein ein für allemal
gesicherter Besitz, sondern offensichtlich eine Einsicht, zu der jede
Richtergeneration sich erst durchringen muß. So sind, wie eine kürzlich
veröffentlichte empirische Untersuchung zeigt, die Richter der jüngeren
Generation zwar leichter zum Anerkenntnis bereit, daß sie unbeschadet
der Bindung an das Gesetz Spielräume bei der Interpretation und
Entscheidung haben. Gleichwohl ziehen auch sie es vor, in diesen Fällen
die Verantwortung dafür, daß sie sich so und nicht anders entschieden
haben, nicht persönlich auf sich zu nehmen, sondern auf das Gesetz
abzuschieben (71).
III. Ausblick
Im Jahre 1960 erschien aus der Feder von Adolf Arndt ein Vortrag mit dem Titel "Das nicht erfüllte Grundgesetz" (72).
Die Formel, die der politisch einflußreiche Rechtsdenker damit gefunden
hatte, machte schnell Karriere, wobei sich ihr Inhalt, wie das
unvermeidlicherweise zu geschehen pflegt, teilweise auch von den
Intentionen ihres Urhebers entfernte.
Vergleicht man das, was den Schöpfern der Verfassung als
Justizbild vorschwebte und damals, wenn auch gebrochen und in
Bruchstücken, in den Justizartikeln der Verfassung seinen Ausdruck
fand, mit der heutigen Lage, so ist die Feststellung nicht zu umgehen,
daß die Entwicklung trotz der im zweiten Abschnitt dieses Beitrages
aufgeführten Fortschritte hinter dem, was das GG zum Inhalt hat,
erheblich zurückgeblieben ist. Sollte man da nicht die Arndtsche Formel
aufnehmen und mit dem Ruf "Erfüllt das Grundgesetz" auf weitere
Fortschritte zur Verwirklichung der grundgesetzlichen Justizkonzeption
dringen?
So naheliegend diese Schlußfolgerung auch ist, mir scheint,
daß sie unrealistisch wäre. Die Probleme, die in den 60er Jahren die
Gemüter bewegten, haben in der öffentlichen Einschätzung nicht nur an
Aktualität verloren; sie haben auch im Bewußtsein der Richter selbst an
Bedeutung eingebüßt und werden von diesem nicht mehr als
Herausforderung empfunden. Die Richterschaft hat sich im gegenwärtigen
Zustand eingerichtet; sie hält fest an den Errungenschaften jener
Jahre, ist aber nicht daran interessiert, die Justizartikel des GG
sozusagen mit Punkt und Komma in Gesetzgebung und Praxis umzusetzen.
Neue Probleme sind an die Stelle derjenigen getreten, die bei der
Schaffung des GG und noch in den 60er Jahren im Vordergrund standen.
Die Verfassung stellt, wie Konrad Hesse (73)
einmal bemerkt hat, stets nur Aufgaben. Sie selbst löst die Probleme
nicht. Zur tätigen Kraft wird die Verfassung erst, wenn diese Aufgabe
ergriffen wird, wenn im allgemeinen Bewußtsein und namentlich im
Bewußtsein der für das Verfassungsleben Verantwortlichen der Wille zur
Verwirklichung der Verfassung lebendig ist. Das aber ist in bezug auf
die Justizkonzeption des GG nicht mehr der Fall, auch wenn die
Verfassung als solche Geltung und Wirkkraft behalten hat.
So wie Dinge heute liegen, ist es schon schwierig, das
Erreichte zu bewahren und auszubauen. Auf die Notwendigkeit, das
richterliche Verantwortungsbewußtsein der modernen Richterfunktion und
-rolle anzupassen, wurde schon hingewiesen (74).
Im Bewußtmachen solcher Verantwortung liegt eine wichtige Aufgabe auch
der Richterakademie. Darüber hinaus müssen immer wieder Anstrengungen
unternommen werden, der rechtsprechenden Gewalt die ihr gebührende
Geltung im politischen und gesellschaftlichen Raum zu verschaffen.
Daran fehlt es - mehr als vierzig Jahre nach der Verkündung des GG -
noch immer in erschreckendem Maße.
Belege dafür liefert die gesellschaftliche Wirklichkeit in
reichem Maße. Ich stehe nicht an, in dem Manko ein Versagen von Politik
und politischer Bildung zu sehen. Wenn z. B. auf Schulen und in anderen
Bildungseinrichtungen die politische Ordnung der Bundesrepublik
behandelt wird, dann ist im Unterricht ausgiebig von der Legislative
und der Exekutive die Rede, vom Parlament, von den Parteien, Verbänden
und Medien. Die Justiz wird dagegen ausgeklammert oder allenfalls am
Rande erwähnt. Noch bedrückender ist die Leichtfertigkeit, mit der
Politiker und Publizisten vielenorts bereit sind, der Judikatur
Übergriffe vorzuwerfen, auch wenn diese nichts anderes tut, als daran
zu erinnern, daß in der Bundesrepublik Politik unter dem Recht zu
machen ist. Recht ist schließlich der Kitt, der pluralitäre,
konfliktliebende Gemeinwesen zusammenhält - und dies auch dann, wenn
Parteien und Verbände sich in echte oder auch nur vermeintliche
Polarisierungen treiben.
Wieviel noch zu tun ist, um wenigstens die Grundprinzipien
rechtsstaatlicher Justiz im gesellschaftlichen Bewußtsein zu verankern,
zeigen nicht zuletzt auch die vielen Eingaben, mit denen sich
tagtäglich Bürger, die sich von den Gerichten ungerecht behandelt
fühlen, an Legislative - insbesondere an den Petitionsausschuß - und an
Stellen der Exekutive-Gerichtspräsidenten, Minister, Bundespräsident -
wenden, um die Korrektur gerichtlicher Entscheidungen zu erreichen. Daß
die Gerichte von Legislative und Exekutive unabhängig sind, daß der
verfassungsmäßig verankerte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit
es auch den höchsten Rangstellen der Exekutive verbietet, gerichtliche
Entscheidungen zu berichtigen oder in das dieser vorausgehende
Verfahren einzugreifen, ist selbst gebildeten Mitbürgern weithin
unbekannt. Der Bürger erwartet vielmehr von den höchsten Rängen der
Verwaltung eine die Justiz korrigierende Gerechtigkeit - kaum anders
als im Zeitalter des Absolutismus jener in die Legende eingegangene
Wassermüller Arnold, der den Preußenkönig Friedrich II. darum anging,
das Urteil zu kassieren, auf Grund dessen der Erbzinsherr die Mühle des
Müllers hatte versteigern lassen. Ohne Frage: Kaum ein Bereich des
öffentlichen Lebens ist dem Bürger so fremd wie der der Justiz.
So braucht man sich nicht zu wundern, daß das Verhältnis der
Gesellschaft zum Richter ambivalent ist. Daß sie ihn nicht liebt, steht
außer jedem Zweifel. Auf der anderen Seite hat aber gerade die moderne
Gesellschaft den Richter so nötig wie das tägliche Brot, und sie
braucht ihn stark und mächtig - der Voraussage eingedenk, die sich im
zweiten Band von Tocquevilles Analyse der amerikanischen Demokratie findet (75):
|
"Die Macht der Gerichte ist zu allen Zeiten der sicherste Schutz
gewesen, der sich der individuellen Unabhängigkeit bieten konnte, für
die demokratischen Zeiten gilt das ganz besonders. Die persönlichen
Rechte sind immer in Gefahr, wenn nicht die richterliche Gewalt in dem
Maße wächst und sich erweitert, in dem die gesellschaftlichen
Bedingungen sich einander angleichen".
|
Anmerkungen
1. Zur Entwicklung der Justiz seit 1945 s. Wassermann, Ist Bonn doch Weimar?, Neuwied und Darmstadt 1983.
2. Ausführlicher wird die Problematik in meiner Kommentierung
der Art. 92 ff. in dem in Kürze erscheinenden AK GG erörtert. Dort auch
hier fehlende Belege.
3. BVerfGE 2, 12 f. (SRP-Urteil)
4. Der (nicht in Kraft getretene) Verfassungsentwurf der
Frankfurter Nationalversammlung von 1849 enthielt in Abschnitt VI, Art.
X ein Justizprogramm. Das GG geht jedoch darüber weit hinaus.
5. De l´Esprit des Lois, Tome I, Livre XI, Chapitre VI, p.174 (Ernest Flammarion Paris).
6. S. Jedoch A. de Tocqueville, Demokratie in Amerika, 1. Teil,
6. Kap. (S. 111 ff. der nach der 12. Aufl. von 1848 übersetzten
deutschen Ausgabe von 1959, herausgegeben von L P. Mayer).
7. Zinn in: Jahrreiß/Zinn, Die Rechtspflege im Bonner
Grundgesetz, Verhandlungen des 37. Deutschen Juristentages, Tübingen
1950, S.47 ff.
8. Vgl. Ule, Das Bonner Grundgesetz und die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1950, S.15.
9. Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. II, 1980, S.892. S. a. Meyer in v. Münch-GG, Art. 92 Rn. 1.
10. Jahrreiß in Jahrreiß/Zinn (Anm. 7), S. 32; Brüggemann, Die rechtsprechende Gewalt, 1962, S 179
11. So Dürig in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 92 Rn. 2.
12. Spannungen und Kräfte im westdeutschen Verfassungssystem, o. J. (1951), S.32
13. Ipsen, Über das Grundgesetz, 1950,
14. Dolzer, Verfassungskonkretisierung durch das Bundesverfassungsgericht und durch poltische Verfassungsorgane, 1982, S.25.
15. So aber Dolzer, a.a.O. (Anm. 14), S. 25.
16. Menger, Moderner Staat und Rechtsprechung, 1968, S.13 (=
Verfassung und Verwaltung m Geschichte und Gegenwart, 1982, S.1,13 f.)
spricht zu Recht davon, daß der materielle Rechtsstaat des GG "in
bewußter Antinomie gegen den Unrechtsstaat des Nationalsozialismus"
gestaltet worden ist.
17. Zinn, a.a.O., S. 47; Menzel in Jahrreiß/Zinn (Anm. 7), S. 18.
18. Vgl. Club Jean Moulin, Staat und Bürger, 1964 (die
Originalausgabe erschien in Paris 1961), S. 49 f.: "Der Mensch, wie
sehr er auch im Leben steht, nimmt angesichts der Apparate
Liliputproportionen an. . . In unseren Tagen spielt sich etwas
Ähnliches ab wie zu der Zeit, da die Sanktion des Staates die private
Rache ersetzte. Wie der Staat damals die Bestrafung des Vergehens
übernahm, so sichert er nunmehr die Befriedigung der Bedürfnisse".
19. Jahreiß, a.a.O. (Anm. 7), S. 33; Ule, a.a.O. (Anm. 8), S. 39.
20. In diesem Sinne hat z. B. Jahrreiß, a.a.O. (Anm. 7), S. 28
vor dem Deutschen Juristentag 1949 Werner Kägis damals sehr bekannte
Habilitationsschrift ,Die Verfassung als rechtliche Grundordnung des
Staates', Zürich o. J. (1945) mit ihrer Warnung vor dem "latenten
Absolutismus des Mehrheitsentscheids" zitiert. S. a. bei Kägis S. 182:
"Nur wo der Richter über der Verfassung wacht, ist Herrschaft der
Verfassung möglich" und S. 184: "Wo die 51 % glauben, kraft dieser 51 %
alles tun zu dürfen, ist die Demokratie unrettbar im Niedergang"
21. Vgl. den Hinweis von Menzel auf dem Juristentag 1949 in Jahrreiß/Zinn (Anm. 7),
22. Grundlinien durchgreifender Justizreform, 1906, S.85 ff.,112 ff., 124 ff.
23. Die Deutsche Justiz, 1928 S.102 ff
24. Vgl. Zinn, a.a.O. (Anm. 7j, S.57
25. Die deutschen Juristen, 1947, S 16
26. Der Richter, 1909, 2. Aufl. 1930. Der am 26.8.1881 in
Magdeburg geborene Anwalt und Romancier, auf den ich in meinen früheren
Schriften immer wieder habe aufmerksam machen können, ist am
26.11.1949, als Jude aus Deutschland vertrieben, in New York gestorben.
1965 wurde sein Roman über die Berliner Grenadierstraße "Die Straße der
kleinen Ewigkeit" bei Heinrich Scheffler in Frankfurt am Main posthum
veröffentlicht.
27. A.a.O. (Anm. 25), 8. 17 f.
28. Statt vieler Zinn, a.a.O. (Anm. 7), S. 57.
29. S. dazu auch Ad. Arndt, Gesammelte juristische Schriften,
herausgegeben von E. W. Böckenförde und W. Lewald, 1976, 8. 341, 348 f.
30. A.a.O. (Anm. 7), S. 57; s. a. Menzel ebda. S. 19.
31. A.a.O. (Anm. 29), S. 337.
32. Dagegen deutlich Ad. Arndt, a.a.O. (Anm. 29), 8. 340.
33. So aber BK-Achterberg Art. 92 Rn. 267; Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, 6. Aufl., Art. 92 Rn. 75.
34. Zinn, a.a.O. (Anm. 7), S. 57; Menzel ebda. 8. 19; Ad. Arndt, a.a.O. (Anm. 29), S. 319, 321 f., 340.
35. Dazu treffendes bei Ad. Arndt, a.a.O. (Anm. 29), S. 325 ff.
36. Zinn, a.a.O. (Anm. 7), S.58.
37. Dazu z. B. Kübler, Der deutsche Richter und das
demokratische Gesetz, AcP, 162. Bd. (1963), S.104, 117; R. Schmid, Die
Haltung der Richterschaft im Spiegel bedeutsamer Strafprozesse, in:
Politische Strafprozesse, herausgegeben von der
FriedrichEbert-Stiftung, 162, S.55 ff.
38. Brentanos Ausführungen sind wiedergegeben bei Zinn, a.a.O.
(Anm. 7), S. 48. Die vielfach zu hörende Auffassung, die Heraushebung
der rechtsprechenden Gewalt im GG beruhe auf der irrigen Vorstellung,
die Justiz habe sich unter dem NS-Regime wenig zuschulden kommen lassen
und sei als einzige der alten Autoritäten noch intakt gewesen, ist mit
den Tatsachen nicht vereinbar. Den Frauen und Männern, die nach 1945
den neuen Staat errichteten, waren die "entsetzlichen Fußnoten unter
der deutschen Geschichte", die Richter - "subjektiv-rechtschaffene
Männer" - geschrieben hatten, durchaus bekannt (Zitate nach Ad. Arndt,
a.a.O. (Anm. 29), S.347. S. a. die Erläuterungen im Amtlichen Bericht
zu Art. 98 Abs. l und 3, wo auf die Schrift von Bader (Anm. 25)
ausdrücklich Bezug genommen wird. Weiter heißt es: "Die hinter uns
liegenden bitteren Erfahrungen erklären sich zu einem nicht
unwesentlichen Teil daraus, daß die Richter mit einer schweren,
soziologisch und historisch bedingten Hypothek belastet waren . . .").
39. Darauf nahmen Menzel und Zinn auf dem Juristentag 1949 ausdrücklich Bezug, a.a.O. (Anm. 7), S. 18, 48.
40. Vgl. Ad. Arndt, a.a.O. (Anm. 29), S. 356 "Die Entscheidung, wer Richter wird, ist eine politische Entscheidung."
41. So dezidiert Zinn, a.a.O. (Anm. 7), S. 60.
42. vgl. Jahrreiß, a.a.O. (Anm. 7), S. 37: "Die Lösung des GG
bedeutet eine Auswahlerörterung auf breitgegründeter Verbindung des
verantwortlich-ministeriellen Einflusses mit dem gewichtigen
Zu-Worte-Kommen der Legislative."
43. vgl. Kübler, DRiZ 1969, S. 383; Wassermann, Der politische Richter, 1972, S. 24 ff.; Böckenförde,
Verfassungsfragen der Richterwahl, 1974, S. 115; Litten, Politisierung der Justiz, 1971, S. 109 ff.
44. Zinn, a.a.O. (Anm. 7), S.61.
45. Politische Rechtsbeugung und Richteranklage, in: Justiz und Verfassung, 1948,
46. Vgl. Betterrnann, Die Unabhängigkeit der Gerichte und der
gesetzliche Richter, Die Grundrechte, herausgegeben von
Bettermann/Nipperdey/Scheuner III 2,1959, S.523,
47. Vgl. etwa Wenzlau, Der Wiederaufbau der Justiz in Nordwestdeutschland 1945 bis 1959,1979, S.94 ff.
48. Dazu etwa Güde in Richter, Staatsanwalt und Rechtsanwalt im
geteilten Deutschland. Drei Vorträge. Herausgegeben vom Berliner
Richterverein e. V., 1959, S.7 f
49. vgl. Wassermann, Wege und Ziele aktiver Justizpolitik, DRiZ
1967, S.41 ff. = ds., Richter, Reform, Gesellschaft, 197O, S.49 ff.;
ds., Der neue Richtertyp, in Justizreform (Aktionskomitee
Justizreform), 1970, S. 11 ff.; Leitsätze zur Justizpolitik, Recht und
Politik 1967, S.99 ff.; 1968 S.107 ff.
50. vgl. DRiZ 1966, S.275 f.; 388 ff.; 426 ff.; 1967, S.35 ff., 97; Recht und Politik 1968, 30
51. Vgl. BVerfGE 4, 331, 345 f.
52. Ebenso Schiffer, a.a.O. (Anm. 23), S. 368; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Art. 97 Rn. 52
53. BVerfGE 14,156,162 ff.
54. So Rudolph VRiZ 1979, S. 97, 101.
55. So A. Wagner Der Richter, 1959, S. 56.
56. Zinn, a.a.O. (Anm. 7), S. 58.
57. Vgl. Wassermann, Der neue Richtertyp, in dem Anm. 49 erwähnten Sammelband des Aktionskomitees Justizreform, S. 15 ff
58. Z. B. sprach der zu früh verstorbene Albert Schumacher,
damals der führende Kopf des Deutschen Richterbundes, in seiner Wertung
des Deutschen Richtergesetzes in DRiZ 1962, S. 87 ff., von den "der
Beamtenhierarchie wie ein Ei dem anderen gleichenden zahlreichen Titel
und Titelchen" (S. 87). S. a. Brüggemann, a.a.O., S. 98, und Priepke,
Richter ohne Titel, in Justizreform (Anm. 49), S. 129 ff. Die
Beseitigung der beamtenmäßigen Amtsbezeichnungen wurde Mitte der 60er
Jahre in zahlreichen Entschließungen der Richterverbände gefordert.
59. BVerfGE 30, 1, 12 f.
60. Aus der umfangreichen Literatur vgl. neben Litten, a.a.O.,
S. 117 ff., und Böckenförde, a.a.O. besonders Baur, DRiZ 1971, S.401
ff; Eichenberger, Die richterliche Unabhängigkeit als staatsrechtliches
Problem, 1974, S.219 ff.; Emmerlich im Sammelband Justizreform (Anm.
49), S. 53 ff., Hennies, DRiZ 1972, S. 410; Lisken, DRiZ 1969 S.269
ff.; Pulch, DRiZ 1971, S.253 f.; Priepke, DRiZ 1972, S.11 ff.,
Rasehorn, Recht und Politik 1972, S.7 ff.; D. Simon, Die Unabhängigkeit
des Richters, 1975, S.110 f. Uhlitz, DRiZ 1970, S.219 ff.
61. Zusammenstellung jetzt bei Strelitz, Entstehung und
Problematik von Richterwahlausschüssen in sund und Ländern, FS Martin
Hirsch, 1981, S.355 ff.
62. So Simon, a.a.O., (Anm. 60), S. 110.
63. So Litten, a.a.O., S. 111 f.
64. Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung (fr.) vom 24. 11. 1982. 65 Vgl. Brüggemann, a.a.O., S. 69,
Fn. 1.
65. Vgl. Brüggemann, a.a.O., S. 69, Fn. 1
66. Sitzungsbericht R zum 47. Deutschen Juristentag ("Empfiehlt
es sich, die Bekanntgabe der abweichenden Meinung des überstimmten
Richters (dissenting opinion) in den deutschen Verfahrensoränungen
zuzulassen ), R 144
67. Sitzungsbericht R (Anm. 66), R 145.
68. Zu den Erfahrungen mit dem Sondervotum vgl. Friesenhahn, Die
abweichende Meinung beim
Bundesverfassungsgericht und ihre Bedeutung für die Rechtsprechung, FS
Martin Hirsch, 1981, S.455 ff., 462: "Die abweichende Meinung gehört
heute zur Normalität der rechtsprechenden Gewalt."
69. Zur Ausgangssituation vgl. etwa das Kapitel "Der Richter und
die öffentliche Meinung" bei Beradt, a.a.O., S. 74 ff.; zur heutigen
Problematik Wassermann (Hrsg.), Justiz und Medien, 1980.
70. Die Worte von Jaspers entstammen einer Fernsehsendung vom 23.10.1963 (ZDF).
71. Heldrich/Schmidtchen, Gerechtigkeit als Beruf -
Repräsentativumfrage unter jungen Juristen, 1982, S.142 f.: "Die
rechtlichen Rahmenbedingungen dieses Handelns werden nicht nur als
Begrenzung empfunden, sondern zugleich auch als Schutzschild gegen
Selbstvorwürfe und Gewissenszweifel.... 85% aller befragten Juristen
bekennen sich voll und ganz oder mit Einschränkungen zu der These, daß
bei der Lösung von Rechtsfragen das subjektive
Ermessen des einzelnen eine wesentliche Rolle spielt, der sich nach
eigenem Gutdünken für eine von mehreren, gleichermaßen plausibel zu
begründenden Auffassungen entscheiden könne. Daß dieser Standpunkt an
sich unvereinbar ist mit der das Gewissen entlastenden Berufung auf die
Zwänge der Rechtslage, wird den Betroffenen anscheinend nicht bewußt.
Im Ergebnis herrscht hier offenbar ein Gefühl der Freiheit ohne
korrespondierende Verantwortung, das bei einer Reform der juristischen
Ausbildung als Problem zu bedenken wäre."
72. Bei J. G s. Mohr in Tübingen (Reihe Recht und Staat in Geschichte und Gegenwart).
73. Die normative Kraft der Verfassung, 1959, S. 12.
74. Oben Anm. 71.
75. A.a.O., Bd. II, S. 349.
Erschienen in: W. Schmidt-Hieber/R. Wassermann (Hrsg.), Justiz und
Recht, Festschrift aus Anlass des 10-jährigen Bestehens der Deutschen
Richterakademie, Verlag C.F. Müller Juristischer Verlag, Heidelberg
1983.
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