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Persönlichkeitsrecht versus Meinungsfreiheit
Rolf Schälike - Oktober 2005
Wir finden die allgemein bekannte Meinung zu
Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechten:
Die Pressefreiheit im
Jahre 2001
Prof. Dr. Robert Schweizer, Sprecher des
Deutschen Presserats
Der hoch anerkannte
Rechtswissenschaftler Peter Lerche hat schon 1990 konstatiert: Wer
vorhersehen will, wie die Gerichte zwischen Pressefreiheit und
Persönlichkeitsrechten im Einzelfall abwägen, wird "in
die Zwangsrolle eines Hellsehers versetzt, eine verzweifelte Rolle".
Diese unglückliche Situation ergibt sich ‑ was erst noch beser erkannt
und bekannt gemacht werden muss ‑ aus einem methodischen Problem:
Der einzelne Richter
entscheidet in zweifelhaften Fällen "subjektiv-dezisionistisch"; das
heißt, er entscheidet ‑ so verantwortungsbewusst wie möglich ‑ nach seinem
eigenen Rechtsgefühl. Es lässt sich jedoch nicht
negieren, dass Richter ganz unterschiedliche Rechtsgefühle gegenüber der
Presse hegen. So ist es möglich, dass in einem Gerichtsbezirk ein
kleiner Kreis gleichgesinnter Richter stark gegen die Pressefreiheit
entscheidet. Eine solche Tatsache wird unter den im Presserecht
spezialisierten Rechtsanwälten schnell bekannt. Der "fliegende
Gerichtsstand" erlaubt, dass jeder Anwalt bei dem Gericht klagt, das ihm
konveniert. So wird die Rechtsprechung gegen die Presse kanalisiert. Es
wird stets bei dem Gericht gegen die Presse geklagt, das im Zweifel gegen
die Presse abwägt.
Als Hoffnung bleiben der
Presse nur der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht. Diese
Gerichte dürfen jedoch nur in einem engen Rahmen eingreifen und außerdem
entscheiden auch diese höchsten Gerichte in Zweifelsfällen genauso
subjektiv-dezisionistisch.
Kritisiert werden mit
diesen Hinweisen auf den Dezisionismus nicht die Gerichte. Die Gerichte
arbeiten bestmöglich. Zu kritisieren ist eher die Rechtswissenschaft, die
den Gerichten noch keine besseren Methoden zur Verfügung stellt. Die
Wissenschaft versagt insoweit weltweit.
dezisionistisch -
rechtsphilosophische Anschauung, nach der das als Recht anzusehen ist, was
die Gesetzgebung zum Recht erklärt (Duden).
Quelle:
http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/content/pressefreiheit_im_jahre_2001.html
Wir übertragen diese
Meinung des
Prof. Dr. Robert Schweizer, Sprecher des
Deutschen Presserats, 1:1 auf das Thema Meinungsfreiheit und
Persönlichkeitsrechte.
Demnach besteht Konsens,
dass Richterentscheidungen subjektiv sind.
Wir untersuchen die
subjektiven Besonderheiten von Buskeiten und bezweifeln, dass eine
formale Rechtswissenschaft das oben formulierte Problem zu lösen in der
Lage ist. Vom Versagen der Rechtswissenschaft keine Spur. Die Gerichte
können und dürfen ihre Methoden nicht nur von der Rechtswissenschaft
erhalten. Erhalten sie auch gar nicht. So hat, z.B. das Mittagessen in der
Gerichts-Kantine wenig Bezug zur Rechtswissenschaft, ist aber eindeutige
Teil eines Gerichts. Auch der(die) Richter(in) als Individium wird nicht
nur von der Rechtswissenschaft geprägt.
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Rolf Schälike
Dieser mein Web-Auftritt wurde zuletzt aktualisiert am 27.10.05
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