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Zitate
Aus der Urteilen des Richters Andreas Buske
zusammengestellt von Rolf Schälike
Achtung: Gesucht werden
Rechtsanwälte(Innne) oder Wissenschaftler oder Doktoranten, die bereit
sind, der Art der Rechtssprechung des vorsitzenden Richters Andreas Buske auf den Grund
zu gehen.
Es ist für mich schwer
vorstellbar, dass das Rechtsempfinden der Betroffenen durch die Art und
Weise der Begründungen des Richters Andreas Buske im Sinne der durch das
Grundgesetz geschützten Rechte aufgebaut und entwickelt wird.
Für die Unterstützung bei der
Zitat-Sammlung wäre ich dankbar.
Es ist angedacht, im Zuge des Ausbaus dieser
Seite "Zitate" auf die einzelnen Sätze von juristischer aber auch von der
nichtjuristischen Seite allgemein einzugehen und typische Merkmale des "Buskeismus"
zu entwickeln.
An dieser Stelle werden Sätze aus den
Gerichtsbeschlüssen Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 14 (Pressekammer) zitiert.
Ob alle die Zitate dem vorsitzenden Richter, Andreas Buske zuzuordnen
sind, ist nicht sicher.
Die meisten Gerichtbeschlüsse und Urteile habe
ich aus dem Internet in der Annahme, dass diese dem Original entsprechen.
Sollte das nicht der Fall sein, dann bitte ich um eine Bemerkung und das
Zitat wird berichtigt bzw. entfernt. In diesem Sinne sind die Zitate keine
eindeutigen Beweise und könnten einer gerichtlichen Überprüfung nicht
immer standhalten.
-
Wegen der Einzelheiten wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Az.:
324 O 521/98, 05.04.2002
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Wegen der weiteren Einzelheiten dieser
Veröffentlichung wird auf die als Anlage K 1 eingereichte Kopie Bezug
genommen.
Az.:
324 O 699/00, 12.04.2002
-
Wegen der weiteren Einzelheiten der
Veröffentlichung wird auf die Anlage K1 verwiesen.
...
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
Az.:
324 O 697/97, 19.04.2002
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Wegen der Einzelheiten wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Az.:
324 O 381/02,
25.04.2003
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Wegen der Einzelheiten wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Az.:
324 O 593/03, 12.12.2003
-
Wegen der weiteren Einzelheiten dieser
Veröffentlichung wird auf den als Anlage ASt 3 eingereichten Ausdruck
der Internetseite der Antragsgegner vom 8.10.2003 Bezug genommen.
Az.:
324 O 678/03, 16.12.2003
-
Einzelheiten hierzu sind in § 194 ZPO
geregelt. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb das zuzustellende
Schriftstück und die zu übergebende Abschrift zweierlei sein sollten
(vgl. z.B. Zöller / Stöber, ZPO, 23.Aufl., § 194 Rz.2, wo diese
ausdrücklich gleichgesetzt werden).
Az.:
324 O 819/03, 30.07.2004
-
Ihrer Darlegungspflicht ist die Beklagte
indes nicht gerecht geworden. Weder aus den beigebrachten Dokumenten im
einzelnen noch bei einer Gesamtschau liefert das Material eine
tragfähige Grundlage für die Feststellung der Wahrheit der
angegriffenen Äußerung.
Az.:
324 O 699/03, 17.12.2004
-
Rechtfertigungsgründe sind weder
dargetan noch sonst ersichtlich. Die Wiederholungsgefahr besteht
angesichts der rechtswidrigen Eingriffe in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Antragstellers fort.
Az.:
324
O 620/03, 24.09.2004
-
Das Treffen mit xxxx in Kopenhagen am dd.mm.1971 liefert keine tragfähige
Grundlage für eine IM-Tätigkeit des Klägers. Dabei legt die Kammer der
Entscheidung zugrunde, dass xxxx inoffizieller Mitarbeiter des MfS, IM xxxx
war. Mit der Beklagten wird man in der Tat davon ausgehen dürfen, dass
sich xxxx etwa auf dem Politischen Frühschoppen der xxxx am dd.mm.yy in
xxxx am dd.mm.yy (vgl. Anlage K 38) nicht als
Instrukteur der Hauptverwaltung Aufklärung mit seinem Decknamen
vorgestellt hat. Es ist aber auch nicht dargetan, dass xxxx dies gegenüber
dem Kläger tat. Das Vorbringen der Beklagten, sie bestreite, dass sich
xxxx nicht als MfS-Mitarbeiter offenbart habe, reicht dafür nicht;
dem
insoweit angebotenen Gegenbeweis musste die Kammer nicht nachgehen. Das
Vorbringen des Klägers, ihm sei xxxx stets als Journalist der
"Ostsee-Zeitung" begegnet, ist nicht widerlegt.
.....
Wenn die Bundesbeauftragte, wie vom Kläger vorgetragen, die Auskunft
erteilen würde, sie komme nach Überprüfung des bekannten Materials
unzweifelhaft zu der Auffassung, dass dieser aktiver IM der HVA gewesen
sei, so beantwortet sie keine Frage nach einem tatsächlichen Geschehen,
sondern gelangt zu einer Schlussfolgerung und damit einer eigenen
Bewertung, die nicht die Frage nach der Wahrheit oder Unwahrheit
beantwortet.
Az.:
324 O 699/03, 17.12.2004
-
...so kommen die Antragsgegner jedenfalls
über ein non liquet nicht hinaus,
mit der Folge, daß die angegriffene Äußerung
als unwahr zu gelten hat.
Az.:
324
O 620/03, 03.03.2004
-
Die Beklagten verpflichten sich, es bei
Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Kläger
nach billigem Ermessen festzusetzenden, gegebenenfalls vom zuständigen
Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen
in identifizierbarer Weise über den Kläger zu berichten
Az.:
324 O 416/04, 18.08.2005
-
verboten
in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten:
Dem Rechtsanwalt kam die Erkenntnis.
RA im Gerichtssaal : ´Das war Scheiße !´
Az.:
324 O 620/03, 25.09.2003
-
verboten zu behaupten
"Es käme seiner (sc. Gerhard Schröders) Überzeugungskraft zu gute, wenn
er sich die grauen Schläfen nicht wegtönen würde".
Gründe: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei verletzt,
denn die Äußerung, dieser töne seine grauen Schläfen, sei inhaltlich
unzutreffend.
Az.:
1 BvR 2243/02,
26.08.2003 - Zitat aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
-
verboten
in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten:
Dem Rechtsanwalt kam die Erkenntnis.
RA im Gerichtssaal : ´Das war Scheiße !´
Az.:
324 O 620/03, 25.09.2003
-
Die xxxx- Datei (der Staatssicherheit)
und damit auch der Statistikbogen seien nach Einschätzung des
Bundesinnenministers lediglich ein "Findhilfsmittel", eine Registrierung
dort reiche für den Nachweis einer bewussten und aktiven Mitarbeit als
IM nicht aus.
....
Die angegriffene Äußerung, der Kläger sei IM der Stasi gewesen, hat als
unwahr zu gelten. Die Äußerung hat zum Inhalt, dass der Kläger
als inoffizieller Mitarbeiter und damit in
bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit ihm als solchen bekannten
Mitarbeitern des MfS der DDR für dieses tätig gewesen ist.
....
Ihrer Darlegungspflicht ist die Beklagte indes nicht gerecht geworden.
Weder aus den beigebrachten Dokumenten im einzelnen noch bei einer
Gesamtschau liefert das Material eine tragfähige Grundlage für
die Feststellung der Wahrheit der angegriffenen Äußerung.
....
Für den Bereich des Strafrechts hat der Bundesgerichtshof entschieden,
dass Akten und Erkenntnisse des Ministeriums für Staatssicherheit der
ehemaligen DDR grundsätzlich nicht geeignet sind, als solche den für den
Erlaß eines Haftbefehls erforderlichen dringenden Tatverdacht zu
belegen. Vielmehr bedürfen die aus ihnen zu entnehmenden Informationen
strenger und besonders kritischer Überprüfung, weil Aufgabenstellung und
Arbeitsweise des MfS den Erfordernissen rechtsstaatlicher
Sachverhaltsaufklärung in keiner Weise entsprochen haben (BGH St 38,
276). Angesichts der weit reichenden und tief greifenden
Beeinträchtigung der persönlichkeitsrechtlichen Belange des Klägers, die
damit einhergehen, wenn ihm wahrheitswidrig nachgesagt wird, er sei IM
der Stasi gewesen, muß der vom Bundesgerichtshof
aufgezeigte strenge und kritische Maßstab auch auf den hier zur
Entscheidung gestellten Fall angewendet werden.
.....
Die Geschichte bleibt mysteriös,
belegt damit aber noch nicht eine IM-Tätigkeit des Klägers....
Az.:
324 O 699/03, 17.12.2004
-
Denn die
Verbreitung der angegriffenen Äußerungen verletzt bei fortbestehender
Wiederholungsgefahr das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Antragstellers. Die Antragsgegnerin hat weder den Wahrheitsgehalt der in
Rede stehenden Äußerungen glaubhaft gemacht (im Folgenden a)) noch hat
sie - sollte es sich bei den Äußerungen nicht um Behauptungen, sondern
lediglich um das Berichten über einen bestehenden Verdacht handeln -
insoweit die Voraussetzungen für eine zulässige
Verdachtsberichterstattung eingehalten (im Folgenden b)).
Es kann daher offen bleiben, wie die Äußerungen
letztlich rechtlich einzuordnen sind.
Az.:
324 O 512/04, 24.09.2004
-
Dabei ist auch
zu berücksichtigen, dass den Dokumenten des MfS mit erheblicher
Zurückhaltung zu begegnen ist. Für den Bereich des Strafrechts hat der
Bundesgerichtshof entschieden, dass Akten und Erkenntnisse des
Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR grundsätzlich nicht
geeignet sind, als solche den für den Erlass eines Haftbefehls
erforderlichen dringenden Tatverdacht zu belegen.
Az.:
324 O 512/04, 24.09.2004
-
Eine zulässige
Verdachtsberichterstattung setzt voraus, dass es sich um einen
Gegenstand berechtigten öffentlichen Interesses handelt, dass
hinreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Verdachts vorhanden
sind, dass die Medien die im konkreten Fall gebotene - auch von der
Schwere des geäußerten Verdachts abhängende - Sorgfalt bei der Recherche
und der Entscheidung für eine Veröffentlichung haben walten lassen,
sowie dass die Medien durch die Art der Darstellung dem Leser
vermitteln, dass es sich einstweilen um nicht mehr als einen Verdacht
handelt, indem sie mindestens deutlich machen, dass die Sachlage
jedenfalls offen ist.
Az.:
324 O 512/04, 24.09.2004
-
Und auch die Schaltung von Links auf
die Internetseiten des Antragstellers im Zusammenhang mit den mit einem
Verbot belegten Äußerungen verletzen den Antragsteller in seinem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht, denn sie erhalten dadurch eine
Verstärkung, indem der Antragsteller dem Rezipienten gleichsam
vorgeführt wird. Damit erhält die Veröffentlichung eine prangerähnliche
Wirkung nach der Maxime, hier kann man auf seinem eigenen
Internetauftritt denjenigen sehen, der sich wie beschrieben in einem
Gerichtsverfahren in der mündlichen Verhandlung äußert.
Az.:
324
O 620/03, 24.09.2004
-
Ein zulässiger
Gegenschlag der Antragsgegner lag schon deshalb nicht vor, weil der
Antragsteller sich mit seinen Angriffen (die er zudem wohl auch eher im
Namen der von ihm vertretenen Mandantschaft vorgetragen hat)
eben nicht
an die potentiell unbegrenzte,
nämlich weltweite Öffentlichkeit des Internets gewendet hat, sondern
sich auf Ausführungen in Verfahren beschränkt hat, die nur einer sehr begrenzten Öffentlichkeit zugewandt sind. Selbst wenn man unterstellt, daß die Antragsgegner sich hierbei angegriffen fühlen dürften,
könnte
dies allenfalls einen „Gegenschlag" auf gleicher Ebene rechtfertigen.
Den Antragsgegnern ist deshalb auch nicht unter dem Aspekt der
Waffengleichheit zuzugestehen, in Wahrnehmung berechtigter Interessen
gehandelt zu haben, weil es ihnen grundsätzlich unbenommen gewesen wäre,
innerhalb jener Verfahren in einer ihnen angemessen erscheinenden Weise
zu replizieren, wenn sie sich dort vom Antragsteller persönlich in
ungerechtfertigter Weise angegriffen fühlten.
Az.:
324 O 678/03, 16.12.2003
-
Der Schutzumfang eines Unterlassungstitels
erstreckt sich auf alle Verletzungshandlungen, die der Verkehr als
gleichwertig ansieht und ...
Az.:
324 O 469/96 27.02.1007
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Allein in der
Wiedergabe des Tenors der einstweiligen Verfügung vom 9. September 1996
liegt aber bereits ein Verbreiten der verbotenen Äußerungen.
.....
An dieses Verbot muß er sich halten und kann es nicht "auf kaltem Wege"
dadurch umgehen, daß er nunmehr über das einstweilige
Verfügungsverfahren berichtet, weil er meint, daran bestehe ein
allgemeines Interesse.
.....
Auch der weitere Einwand des Schuldners, auch bei Inanspruchnahme auf
Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs hätte er den Wortlaut in der
Widerrufserklärung wiederholen müssen, liegt neben der Sache, weil der
Schuldner verkennt, daß einem Widerruf nur unwahre Tatsachenbehauptungen
zugänglich sind, nicht indes - wie hier - beleidigende
Meinungsäußerungen.
Az.:
324 O 469/96 27.02.1997
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Rolf Schälike
Dieser mein Web-Auftritt wurde zuletzt aktualisiert am 13.01.06
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