Buskeismus


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Zitate
Aus der Urteilen des Richters Andreas Buske
zusammengestellt von Rolf Schälike

Achtung: Gesucht werden Rechtsanwälte(Innne) oder Wissenschaftler oder Doktoranten, die bereit sind, der Art der Rechtssprechung des vorsitzenden Richters Andreas Buske auf den Grund zu gehen.

Es ist für mich schwer vorstellbar, dass das Rechtsempfinden der Betroffenen durch die Art und Weise der Begründungen des Richters Andreas Buske im Sinne der durch das Grundgesetz geschützten Rechte aufgebaut und entwickelt wird.

Für die Unterstützung bei der Zitat-Sammlung wäre ich dankbar.

Es ist angedacht, im Zuge des Ausbaus dieser Seite "Zitate" auf die einzelnen Sätze von juristischer aber auch von der nichtjuristischen Seite allgemein einzugehen und typische Merkmale des "Buskeismus" zu entwickeln.

An dieser Stelle werden Sätze aus den Gerichtsbeschlüssen Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 14 (Pressekammer) zitiert. Ob alle die Zitate dem vorsitzenden Richter, Andreas Buske zuzuordnen sind, ist nicht sicher.

Die meisten Gerichtbeschlüsse und Urteile habe ich aus dem Internet in der Annahme, dass diese dem Original entsprechen. Sollte das nicht der Fall sein, dann bitte ich um eine Bemerkung und das Zitat wird berichtigt bzw. entfernt. In diesem Sinne sind die Zitate keine eindeutigen Beweise und könnten einer gerichtlichen Überprüfung nicht immer standhalten.

Erläuterung der Einzelheiten nicht erforderlich

  • Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
    Az.: 324 O 521/98, 05.04.2002

  • Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Veröffentlichung wird auf die als Anlage K 1 eingereichte Kopie Bezug genommen.
    Az.: 324 O 699/00, 12.04.2002

  • Wegen der weiteren Einzelheiten der Veröffentlichung wird auf die Anlage K1 verwiesen.
    ...
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
    Az.: 324 O 697/97, 19.04.2002

  • Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
    Az.: 324 O 381/02, 25.04.2003

  • Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
    Az.: 324 O 593/03, 12.12.2003

  • Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Veröffentlichung wird auf den als Anlage ASt 3 eingereichten Ausdruck der Internetseite der Antragsgegner vom 8.10.2003 Bezug genommen.
    Az.: 324 O 678/03, 16.12.2003

  • Einzelheiten hierzu sind in § 194 ZPO geregelt. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb das zuzustellende Schriftstück und die zu übergebende Abschrift zweierlei sein sollten (vgl. z.B. Zöller / Stöber, ZPO, 23.Aufl., § 194 Rz.2, wo diese ausdrücklich gleichgesetzt werden).
    Az.: 324 O 819/03, 30.07.2004

  • Ihrer Darlegungspflicht ist die Beklagte indes nicht gerecht geworden. Weder aus den beigebrachten Dokumenten im einzelnen noch bei einer Gesamtschau liefert das Material eine   tragfähige Grundlage für die Feststellung der Wahrheit der angegriffenen Äußerung.
    Az.: 324 O 699/03, 17.12.2004

  • Rechtfertigungsgründe sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Wiederholungsgefahr besteht angesichts der rechtswidrigen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers fort.
    Az.: 324 O 620/03, 24.09.2004

Beweiserhebung nicht erforderlich, Beweis keine Antwort auf die Wahrheit

  • Das Treffen mit xxxx in Kopenhagen am dd.mm.1971 liefert keine tragfähige Grundlage für eine IM-Tätigkeit des Klägers. Dabei legt die Kammer der Entscheidung zugrunde, dass xxxx inoffizieller Mitarbeiter des MfS, IM xxxx war. Mit der Beklagten wird man in der Tat davon ausgehen dürfen, dass sich xxxx etwa auf dem Politischen Frühschoppen der xxxx am dd.mm.yy in xxxx  am dd.mm.yy (vgl. Anlage K 38) nicht als Instrukteur der Hauptverwaltung Aufklärung mit seinem Decknamen vorgestellt hat. Es ist aber auch nicht dargetan, dass xxxx dies gegenüber dem Kläger tat. Das Vorbringen der Beklagten, sie bestreite, dass sich xxxx nicht als MfS-Mitarbeiter offenbart habe, reicht dafür nicht; dem insoweit angebotenen Gegenbeweis musste die Kammer nicht nachgehen. Das Vorbringen des Klägers, ihm sei xxxx stets als Journalist der "Ostsee-Zeitung" begegnet, ist nicht widerlegt.
    .....
    Wenn die Bundesbeauftragte, wie vom Kläger vorgetragen, die Auskunft erteilen würde, sie komme nach Überprüfung des bekannten Materials unzweifelhaft zu der Auffassung, dass dieser aktiver IM der HVA gewesen sei, so beantwortet sie keine Frage nach einem tatsächlichen Geschehen, sondern gelangt zu einer Schlussfolgerung und damit einer eigenen Bewertung, die nicht die Frage nach der Wahrheit oder Unwahrheit beantwortet.
    Az.: 324 O 699/03, 17.12.2004

  • ...so kommen die Antragsgegner jedenfalls über ein non liquet nicht hinaus, mit der Folge, daß die angegriffene Äußerung als unwahr zu gelten hat.
    Az.: 324 O 620/03, 03.03.2004

Absolutes und ewiges Verbot, über jemanden zu berichten - unabhängig vom Inhalt, Form und Forum

  • Die Beklagten verpflichten sich, es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Kläger nach billigem Ermessen festzusetzenden, gegebenenfalls vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen
    in identifizierbarer Weise über den Kläger zu berichten
    Az.: 324 O 416/04, 18.08.2005

  • verboten
    in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten:
    Dem Rechtsanwalt kam die Erkenntnis.
    RA im Gerichtssaal : ´Das war Scheiße !´
    Az.: 324 O 620/03, 25.09.2003

Lange und teure Prozesse wegen Haarspalterei - Kleinigkeiten

  • verboten zu behaupten
    "Es käme seiner (sc. Gerhard Schröders) Überzeugungskraft zu gute, wenn er sich die grauen Schläfen nicht wegtönen würde".
    Gründe: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei verletzt, denn die Äußerung, dieser töne seine grauen Schläfen, sei inhaltlich unzutreffend.
    Az.: 1 BvR 2243/02, 26.08.2003 - Zitat aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

  • verboten
    in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten:
    Dem Rechtsanwalt kam die Erkenntnis.
    RA im Gerichtssaal : ´Das war Scheiße !´
    Az.: 324 O 620/03, 25.09.2003

IM-Prozesse - Gründe für Äußerungsverbote

  • Die xxxx- Datei (der Staatssicherheit) und damit auch der Statistikbogen seien nach Einschätzung des Bundesinnenministers lediglich ein "Findhilfsmittel", eine Registrierung dort reiche für den Nachweis einer bewussten und aktiven Mitarbeit als IM nicht aus.
    ....
    Die angegriffene Äußerung, der Kläger sei IM der Stasi gewesen, hat als unwahr zu gelten. Die Äußerung hat zum Inhalt, dass der Kläger als inoffizieller Mitarbeiter und damit in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit ihm als solchen bekannten Mitarbeitern des MfS der DDR für dieses tätig gewesen ist.
    ....
    Ihrer Darlegungspflicht ist die Beklagte indes nicht gerecht geworden. Weder aus den beigebrachten Dokumenten im einzelnen noch bei einer Gesamtschau liefert das Material eine   tragfähige Grundlage für die Feststellung der Wahrheit der angegriffenen Äußerung.
    ....
    Für den Bereich des Strafrechts hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Akten und Erkenntnisse des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR grundsätzlich nicht geeignet sind, als solche den für den Erlaß eines Haftbefehls erforderlichen dringenden Tatverdacht zu belegen. Vielmehr bedürfen die aus ihnen zu entnehmenden Informationen strenger und besonders kritischer Überprüfung, weil Aufgabenstellung und Arbeitsweise des MfS den Erfordernissen rechtsstaatlicher Sachverhaltsaufklärung in keiner Weise entsprochen haben (BGH St 38, 276). Angesichts der weit reichenden und tief greifenden Beeinträchtigung der persönlichkeitsrechtlichen Belange des Klägers, die damit einhergehen, wenn ihm wahrheitswidrig nachgesagt wird, er sei IM der Stasi gewesen, muß der vom Bundesgerichtshof aufgezeigte strenge und kritische Maßstab auch auf den hier zur Entscheidung gestellten Fall angewendet werden.
    .....
    Die Geschichte bleibt mysteriös, belegt damit aber noch nicht eine IM-Tätigkeit des Klägers....
    Az.: 324 O 699/03, 17.12.2004

  • Denn die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Die Antragsgegnerin hat weder den Wahrheitsgehalt der in Rede stehenden Äußerungen glaubhaft gemacht (im Folgenden a)) noch hat sie - sollte es sich bei den Äußerungen nicht um Behauptungen, sondern lediglich um das Berichten über einen bestehenden Verdacht handeln - insoweit die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung eingehalten (im Folgenden b)). Es kann daher offen bleiben, wie die Äußerungen letztlich rechtlich einzuordnen sind.
    Az.: 324 O 512/04, 24.09.2004

  • Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass den Dokumenten des MfS mit erheblicher Zurückhaltung zu begegnen ist. Für den Bereich des Strafrechts hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Akten und Erkenntnisse des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR grundsätzlich nicht geeignet sind, als solche den für den Erlass eines Haftbefehls erforderlichen dringenden Tatverdacht zu belegen.
    Az.: 324 O 512/04, 24.09.2004

  • Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt voraus, dass es sich um einen Gegenstand berechtigten öffentlichen Interesses handelt, dass hinreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Verdachts vorhanden sind, dass die Medien die im konkreten Fall gebotene - auch von der Schwere des geäußerten Verdachts abhängende - Sorgfalt bei der Recherche und der Entscheidung für eine Veröffentlichung haben walten lassen, sowie dass die Medien durch die Art der Darstellung dem Leser vermitteln, dass es sich einstweilen um nicht mehr als einen Verdacht handelt, indem sie mindestens deutlich machen, dass die Sachlage jedenfalls offen ist.
    Az.: 324 O 512/04, 24.09.2004

Internet - Internetöffentlichkeit - Entscheidungen gegen die Nutzung des Internets

  • Und auch die Schaltung von Links auf die Internetseiten des Antragstellers im Zusammenhang mit den mit einem Verbot belegten Äußerungen verletzen den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, denn sie erhalten dadurch eine Verstärkung, indem der Antragsteller dem Rezipienten gleichsam vorgeführt wird. Damit erhält die Veröffentlichung eine prangerähnliche Wirkung nach der Maxime, hier kann man auf seinem eigenen Internetauftritt denjenigen sehen, der sich wie beschrieben in einem Gerichtsverfahren in der mündlichen Verhandlung äußert.
    Az.: 324 O 620/03, 24.09.2004

  • Ein zulässiger Gegenschlag der Antragsgegner lag schon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller sich mit seinen Angriffen (die er zudem wohl auch eher im Namen der von ihm vertretenen Mandantschaft vorgetragen hat) eben nicht an die potentiell unbegrenzte, nämlich weltweite Öffentlichkeit des Internets gewendet hat, sondern sich auf Ausführungen in Verfahren beschränkt hat, die nur einer sehr begrenzten Öffentlichkeit zugewandt sind. Selbst wenn man unterstellt, daß die Antragsgegner sich hierbei angegriffen fühlen dürften, könnte dies allenfalls einen „Gegenschlag" auf gleicher Ebene rechtfertigen. Den Antragsgegnern ist deshalb auch nicht unter dem Aspekt der Waffengleichheit zuzugestehen, in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt zu haben, weil es ihnen grundsätzlich unbenommen gewesen wäre, innerhalb jener Verfahren in einer ihnen angemessen erscheinenden Weise zu replizieren, wenn sie sich dort vom Antragsteller persönlich in ungerechtfertigter Weise angegriffen fühlten.
    Az.: 324 O 678/03, 16.12.2003

Gründe für Ordnungsmittelbeschlüsse

  • Der Schutzumfang eines Unterlassungstitels erstreckt sich auf alle Verletzungshandlungen, die der Verkehr als gleichwertig ansieht und ...
    Az.: 324 O 469/96 27.02.1007

  • Allein in der Wiedergabe des Tenors der einstweiligen Verfügung vom 9. September 1996 liegt aber bereits ein Verbreiten der verbotenen Äußerungen.
    .....
    An dieses Verbot muß er sich halten und kann es nicht "auf kaltem Wege" dadurch umgehen, daß er nunmehr über das einstweilige Verfügungsverfahren berichtet, weil er meint, daran bestehe ein allgemeines Interesse.
    .....
    Auch der weitere Einwand des Schuldners, auch bei Inanspruchnahme auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs hätte er den Wortlaut in der Widerrufserklärung wiederholen müssen, liegt neben der Sache, weil der Schuldner verkennt, daß einem Widerruf nur unwahre Tatsachenbehauptungen zugänglich sind, nicht indes - wie hier - beleidigende Meinungsäußerungen.
    Az.: 324 O 469/96 27.02.1997

     

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Dieser mein Web-Auftritt  wurde zuletzt aktualisiert am 13.01.06
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