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24.03.2006

Frage an alle Fachanwälte für Äußerungs- und Internetrecht,
meinetwegen auch an alle Fachanwälte für Wettbewerbsrecht

Verdienen Sie Geld mit Ihrer Antwort

 

"eurodiva" als Bestandteil in Domainnamen

Folgende seinerzeit ergangene Einstweilige Verfügung betrifft das Verbot der Nutzung von Domains mit einem bestimmten Wort als Bestandteil.

Im Widerspruchsverfahren wurde diese EV ohne große Diskussionen zurückgewiesen.

Die EV erging im Mai 2003. Bis heute - nach fast dreijährigen Bemühungen - konnte uns werde ein Anwalt noch Richter ein Fallbeispiel nennen, bei welchem  diese einstweilige Verfügung in dieser allgemeinen Form Bestand hätte.

Frage

an alle Anwälte, deren Fachgebiet Äußerungsrecht und/oder Internetrecht ist

Für eine Antwort mit Beispiel und Erläuterung, aus welcher ersichtlich ist, dass die unten aufgeführte  Einstweilige Verfügung in ihrer allgemeinen Form Gültigkeit hätte, bieten wir,
Fa. Rolf Schälike, Bleickenallee 8, 22763 Hamburg:

  • dem ersten Einsender 500,00 EUR

  • den zweiten Einsender 300,00 EUR

  • dem dritten Einsender 200,00 EUR

zzgl. ges. MwSt.

Senden Sie Ihre Antwort bitte an Rolf Schälike.

________________________________________

Dies  ist die uns betreffende Einstweilige Verfügung in vollem Wortlaut (fehlt: lediglich der Name des Antragstellers)


Landgericht Hamburg

Zivilkammer 12
332 O 329/03

Beschluss vom 07.05.2003

In der Sachen

- Antragsteller -

Prozessbevollmächtigte:

gegen

1.) NevaMedia GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer
Ulrich Rothe und Rolf Schälike
Bleickenallee 8, 22763 Hamburg

2.) Rolf Schälike
Bleickenallee 8, 22763 Hamburg

- Antragsgegner -

beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Sievers

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung -  der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

v e r b o t e n

unter einer Internetadresse, die den Namensbestandteil "eurodiva" enthält, Inhalte in das Internet einzustellen.

II. Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragsgegnern wie Gesamtschuldner nach einem Streitwert von EUR 50.000,00 zur Last.

Sievers

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Rolf Schälike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 20.09.06
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