Frage an alle Fachanwälte für Äußerungs- und
Internetrecht,
"eurodiva" als Bestandteil in Domainnamen Folgende seinerzeit ergangene Einstweilige Verfügung betrifft das Verbot der Nutzung von Domains mit einem bestimmten Wort als Bestandteil. Im Widerspruchsverfahren wurde diese EV ohne große Diskussionen zurückgewiesen. Die EV erging im Mai 2003. Bis heute - nach fast dreijährigen Bemühungen - konnte uns werde ein Anwalt noch Richter ein Fallbeispiel nennen, bei welchem diese einstweilige Verfügung in dieser allgemeinen Form Bestand hätte. Frage an alle Anwälte, deren Fachgebiet Äußerungsrecht und/oder Internetrecht ist
Für eine Antwort mit Beispiel und Erläuterung,
aus welcher ersichtlich ist, dass die unten aufgeführte Einstweilige
Verfügung in ihrer allgemeinen Form Gültigkeit hätte, bieten wir,
zzgl. ges. MwSt. Senden Sie Ihre Antwort bitte an Rolf Schälike.
________________________________________ Dies ist die uns betreffende Einstweilige Verfügung in vollem Wortlaut (fehlt: lediglich der Name des Antragstellers)
Zivilkammer 12 Beschluss vom 07.05.2003 In der Sachen - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte: gegen 1.) NevaMedia GmbH, 2.) Rolf Schälike - Antragsgegner - beschließt das Landgericht Hamburg,
Zivilkammer 12 durch I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) v e r b o t e n unter einer Internetadresse, die den Namensbestandteil "eurodiva" enthält, Inhalte in das Internet einzustellen. II. Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragsgegnern wie Gesamtschuldner nach einem Streitwert von EUR 50.000,00 zur Last. Sievers
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Rolf Schälike |