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Bericht

Pressekammer LG Hamburg
Verkündung, Montag, den 04. April 2006 (Terminrolle)

Rolf Schälike - 04.-09.04.2006

Auch für diesen Bericht gilt,  wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis von Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

Die Verkündung fand pünktlich um 12:00, Raum 822 statt.

Richter Dr. Weyhe brauchte nicht gerufen zu werden. Um 12:01 fragte ich in der Geschäftsstelle, ob die Verkündung stattfinde. Der Gerichtsbeamte wollte schon loslaufen, den Richter suchen. Er kannte mich nicht und wusste nicht, dass ich jeden Dienstag komme. War sich auch nicht sicher, dass die Terminrolle draußen hing. Kante vermutlich nur die alten Gepflogenheiten, als nicht öffentlich verkündet wurde und ohnehin niemand zur Verkündung erschien. Nicht verwunderlich seine Bemerkung: "Wir haben es noch nicht geschafft." Als er losging, die Richter zu suchen, kam ihm Herr Dr. Weyhe pünktlich 12:1:30  im Korridor schon entgegen.

"Hängt auch die Terminrolle an der Tür?" fragte Dr. Weyhe. Ich bjahte freundlich: "Alles o.k."

Dann rief er in den leeren Korridor: "Verkündung ...." und wir schritten in die Geschäftsstelle.

324 O 191/06
Kronacher
RA Moser  pp.
gegen
Spiegel Verlag Rudolf Augstein
RA Latham pp.
Die Einstweilige Verfügung vom 14.03.06 wird bestätigt. Der Antragsgegner trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

324 O 125/06
Freie und Hansestadt Hamburg
RA Prof. Dr. Prinz  pp.
gegen
Morgenpost Verlag GmbH
RA Hasche pp.
Die Einstweilige Verfügung vom 21.02.06 wird bestätigt.
Der Antragsgegner trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

324 O 153/06
Freie und Hansestadt Hamburg
RA Prof. Dr. Prinz  pp.
gegen
Norddeutscher Rundfunk, Anstalt
(Panorama)
RA CMS Hasche pp.
Die Einstweilige Verfügung vom 28.02.06 wird bestätigt.
Der Antragsgegner trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Das war´s.

Nein, das war´s nicht.

Fragen zu Schröder vs. Westerwelle

Ich fragte zur Sache Az.: 324 O 213/06, welche der  Richter Dr. Weyhe in dem Pressekammer-Team vorbereitet hatte. Darauf erhielt ich ausführliche Antworten.

"Wie ist das, "Auftrag" ist doch laut BGB § 662 eine unentgeltliche Leistung? Wie kann Schröder sich beleidigt fühlen, wenn ihm vorgeworfen wird, eine unentgeltliche Leistung verlangt zu haben?" war meine erste Frage.

"Es gilt auch der BGB § 675, Geschäftsbesorgung, das ist auch Beauftragung und nicht unentgeltlich," so etwa antwortete Richter Dr. Weyhe und ergänzte, "es gibt noch die Beauftragung, und auch das ist ein Auftrag. Den Paragrafen kann ich jetzt nicht aus dem Gedächtnis nennen."

"Heißt es, dass die Pressekammer bei den Begriffen manchmal von der Gesetzesdefinition  ausgeht, manchmal auch vom Verständnis des durchschnittlichen Deutschen?" versuchte ich Dr. Weyhe zu verstehen.

Nach einer kurzen Überlegungspause, die Antwort: "Ja, kann man so sagen."

Es ging mir um den Verbotstenor.

"Der Vorsitzende sagte doch, dass für Westerwelle verboten sei, zu behaupten, Schröder habe Gazprom einen Auftrag gegeben. Im Interview sprach Westerwelle jedoch von einer Firma, nicht von Gazprom, und Westerwelle meinte offensichtlich, falls überhaupt, wenn er von Firma sprach, nicht Gazprom, sondern die Pipe-Line Firma. Die ist aber nicht Gazprom, obwohl Gazprom mehr als 50 % Prozent Anteile an dieser besitzt." stellte ich mein Problem dar.

"Doch, doch im Interview wurde Gazprom genannt. Außerdem wird im Verbotstenor von "Firma" gesprochen und nicht von Gazprom. Was Sie am 03.04.06 hörten, war nicht der Verbotstext, sondern die Erklärung zum Verbot", klärte mich Dr. Weyhe auf.

"Wie ist das, was steht in der Einstweiligen Verfügung: Nur das Verbot mir der Firma oder mehr? Der Vorsitzende sagte, nur die Einstweiligen Verfügung würde bestätigt. Falls in der aber mehr steht, dann stimmt es doch so nicht," war meine nächste Frage.

"In der Einstweiligen Verfügung vom 21.03.06 steht nur der eine Satz, der auch verboten wurde. Nicht mehr," erklärte mir Richter Dr. Weyhe.

Ich konnte das nicht prüfen. Die Einstweilige Verfügung kenne ich nicht wörtlich.

Im Zusammenhanf mit "Gazprom" und "Firma" sprachen wir noch über die Wesentlichkeitstheorie.

"Ist im Verbotstenor von einer "Firma" die Rede, dann gilt auch "Gazprom"," erklärte mir der Richter das Wesen der Wesentlichkeitstheorie an dem konkreten Beispiel.

Ich fragte nach dem Umkehrschluss, könne denn verboten werden, von Gazprom zu sprechen, wenn im Interview nur von einer Firma die Rede sei.

"Nein," war die klare Antwort, "aber im Interview fiel das Wort 'Gazprom'."

Dann gelte auch noch der HGB § 17. Firma nur als Name, nicht als eingetragenes Objekt. Das gelte auch für Gazprom und die Pipe-Line-Firma.

In diesem Zusammenhang erinnerte ich an die Sache Az. 324 O 944/05, welche an der Altivlegitimation scheiterte, obwohl Anwalt Dr. Bahr damals beteuerte, es handle sich lediglich um einen Namen. Gelte das nicht auch für "Gazprom" bezüglich "Auftrag" und "Pipe-Line-Firma".

"Die Sache lag da anders," wurde mir erklärt. Das war mir zu hoch, doch hochinteressant.

Ich bedankte mich für die Schulung: "Bin zwar mit Ihnen nicht einverstanden, aber beginne Sie zu verstehen. Nach den ersten Sitzungen habe ich einige Internet-Seiten aus dem Netz genommen. Danke."

Pressestelle - Presseerklärung

Versuchen Sie mal im Landgericht herauszubekommen, wo die Pressestelle ist.

Der Pförtner wird es nicht wissen, sucht auch nur im zentralen Computer und kann nur nach Namen suchen.

"Fragen Sie nach Frau Westphalen, die kennt der Pförtner," war der gut gemeinte Rat von Dr. Weyhe.

Unter Westphalen fand der Pförtner keine Pressestelle. "Haben wir nicht."

Suchen Sie doch unter "Westfalen," gab ich nicht auf.

"Genau, im Oberlandesgericht, Zimmer 228."

Das war das Zimmer des Präsidenten, die Sekretärin hieß Westphalen. Keine Pressestelle.

Aber am Nebenraum auf dem Weg zur Treppe stand "Pressestelle".

Ich hatte sie gefunden!

"Keine Ahnung, ... weiß ich nicht, ... kommen sie in einer halben Stunde wieder, ... glaube ich kaum..", waren die Antworten auf meine Frage.

Ich wollte nur die vom Vorsitzenden Richter genannte Presserklärung haben.

Im Internet finde ich heute (05.04.06):

Gerichtspressestelle
Sabine Annette Westphalen
Tel.: (040) 428 43 2017
Fax: (040) 428 43 4183
E-Mail : Pressestelle@olg.justiz.hamburg.de

Mal sehen, ob ich noch zu der Pressemitteilung komme.

05.04-2006, 14:58:
Sehr geehrter Frau Sabine Westphalen,
danke.
Sie haben auf meine Mail-Bitte innerhalb von zwei Stunden die Pressemitteilung zugemailt.

-> Gerichtspressestelle 03.04.2006 (doc)

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BGB § 675
Entgeltliche Geschäftsbesorgung

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschrift des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

HGB § 17

(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 15.05.08