Buskeismus

Stasi-Fall  Gregor Gysi

 

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Dokument Nr.: 12

Abg. Dr. Gysi zieht aus diesem Umstand die Schlußfolgerung, daß nicht allein die HA XX/OG, sondern auch die HA XX/2 über eine von seiner Person unabhängige Informationsquelle in seinem Büro verfügt habe. Als Beleg hat Abg. Dr. Gysi eine weitere Unterlage aus den Beständen des MfS vorgelegt, die ein im Büro von Dr. Gysi geführtes Mandantengespräch aus dem Jahre 1979 wiedergibt. Das Dokument wurde laut Kopfzeile ebenfalls in der HA XX/2 angefertigt (Schreiben vom 17. April 1997, Anlage 33). Es ist davon auszugehen, daß sich neben der HA XX/9 auch die HA XX/2 des MfS mit der Angelegenheit befaßt hat. Für diese Einschätzung spricht auch die handschriftlich eingefügte Ergänzung in der Kopfzeile des Vermerks der HA XX/9 (Dok. Nr. 13). Der Vermerk (Dok. Nr. 48) stammt aus der HA XX/2. Im Gegensatz etwa zu der Tonbandabschrift (Dok Nr. 12) handelt es sich hier nicht um einen vom OSL Lohr entgegengenommenen Bericht der Quelle IM „Notar“, sondern um einen nicht gezeichneten internen Bericht ohne jede externe Quellenangabe. Nach Auffassung des Ausschusses kann aus dieser Erkenntnis jedoch nicht abgeleitet werden, daß es eine weitere externe Quelle gegeben hat.

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