Buskeismus

Stasi-Fall  Gregor Gysi

 

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Dokument Nr.: 193

Eine weitere "Information" der Hauptabteilung XX vom 5. Dezember 1979 (Dok. Nr. 193, s.a. Dok. Nr. 30) dokumentiert schließlich, wie die Angelegenheit zu einem Abschluß kam: Danach suchte nämlich "am 30.11. und 4.12.1979 (...) vereinbarungsgemäß Rechtsanwalt Dr. Gysi Robert Havemann (...) auf. Er übermittelte Havemann nochmals mündlich die Antwort des Kreisstaatsanwaltes von Fürstenwalde über seine Eingabe vom 16.10.1979 und machte Havemann aufmerksam, daß er keinen Rechtsanspruch auf eine schriftliche Antwort hat. Dr. Gysi erklärte ihm, daß er sich einen Vermerk über die sinngemäße Wiedergabe der vom Staatsanwalt erhaltenen Antwort gemacht hat, die Havemann einsehen und sich Notizen daraus machen kann." Aus der Information geht hervor, daß dies sodann auch geschah.

Damit wird deutlich, daß sich Gregor Gysi in diesem Punkt exakt entsprechend des Vorschlags der Hauptabteilung XX vom 21. November 1979 (Dok. Nr. 71) verhielt. Die Information vom 5. Dezember 1979 hat der Bundesbeauftragte (als Dokument Nr. 30 - offenbar als Durchschlag von Nr. 193 und ohne Kopfteil) erstmals mit der Gutachterlichen Stellungnahme vom 26. Mai 1995 vorgelegt.

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