Buskeismus

Stasi-Fall  Gregor Gysi

 

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Dokument Nr.: 219

Im Jahr 1980 beauftragte Robert Havemann Gregor Gysi mit der Wahrnehmung seiner Interessen bezüglich eines Holzhauses, das sich auf seinem Grundstück befand (vgl. Dok. Nr. 207 und 219). Die Eigentumsverhältnisse an diesem Haus waren zwischen Robert Havemann und seiner geschiedenen Ehefrau Karin streitig. Aus einem „Vorschlag zum Erwerb des auf dem Grundstück von Havemann vorhandenen Holzhauses für operative Zwecke“ der Hauptabteilung XX vom 14. Januar 1980 (Dok. Nr. 73) sowie einer „Information über den geplanten Verkauf des Holzhauses auf dem Grundstück von Robert Havemann „ der Hauptabteilung XX vom 6. August 1980 (Dok. Nr. 219) geht hervor, daß das MfS ein Interesse daran hatte, „durch einen geeigneten IM dieses Objekt von Karin Havemann zu einem Preis von ca. 20 Tausend Mark (...) käuflich zu erwerben“ (Dok. Nr. 73). Die „endgültige Zielstellung“ bestand „in der Veräußerung des Holzhauses an einen bereits operativ ausgewählten Käufer, um damit dauerhaft zu verhindern, daß Havemann dieses Objekt für die zeitweilige oder ständige Unterbringung ihm gleichgesinnter oder genehmer Personen benutzen kann“ (Dok. Nr. 219, S. 2). In dem Vorschlag vom 14. Januar 1980 (Dok. Nr. 73) wird u.a. weiter ausgeführt: „Da zu erwarten ist, daß Havemann Rechtsanwalt Dr. Gysi zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen wird, besteht zugleich die Möglichkeit, über diesen auf Havemann in der vom MfS gewünschten Form einzuwirken.“ Hier zeigt sich, daß das MfS davon ausging, über Dr. Gysi verfügen zu können.

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