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             Buskeismus
             
            
    		
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  Dokument Nr.: 289 Eine „Rechtliche Stellungnahme“ der Hauptabteilung IX vom 22. Februar 1989 (Dok. Nr. 289) läßt erkennen, daß Bärbel Bohley „in der Schrift „Grenzfall" Nr. 1-12/88 als Verfasserin des mit „DDR-Zwischenzeiten" überschriebenen Textes“ ausgewiesen war. Dieser Text war nach der „rechtlichen Einschätzung der HA IX/2 (...) inhaltlich geeignet (...), die Tatbestandsanforderungen einer Straftat der Öffentlichen Herabwürdigung gemäß Â§ 220 Abs. 2 StGB objektiv zu erfüllen“. Zurück zum Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung Teil 4/6.  |