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Az.: 1 BvR 146/96

Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 146/99 vom 23. Dezember 1999

Verfassungsbeschwerde von Bärbel Bohley ist unzulässig

Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde (Vb) der früheren DDR - Bürgerrechtlerin Bärbel Bohley nicht zur Entscheidung angenommen. In dem Verfahren ging es um die Äußerung der Beschwerdeführerin (Bf), der Bundestagsabgeordnete Gysi sei ein Spitzel der Stasi gewesen. Die Bf ist zur Unterlassung dieser Äußerung rechtskräftig verurteilt worden. Ihre hiergegen gerichtete Vb ist mangels genügender Begründung unzulässig.

I.

1993 druckte die Berliner Zeitung eine Stellungnahme der Bf, in der es u.a. hieß, der Bundestagsabgeordnete Gysi sei ein Stasi-Spitzel. Die Bf wurde rechtskräftig verurteilt, diese Äußerung zu unterlassen. Sie erhob gegen das Berufungsurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (OLG) Vb und rügte u.a. die Verletzung ihres Rechts auf Meinungsfreiheit.

II.

Die Beschwerde ist nicht in der dem Gesetz (§§ 23, 92 BVerfGG) genügenden Weise begründet.

Damit das BVerfG eine ausreichende Entscheidungsgrundlage hat, ist es nach seiner ständigen Rechtsprechung erforderlich, die angegriffenen Entscheidungen vorzulegen oder zumindest ihren wesentlichen Inhalt mitzuteilen. Nur dann ist es dem BVerfG möglich, die angeblichen Verfassungsverstöße zu überprüfen.

Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die Bf hat lediglich das Urteil des OLG, nicht jedoch die erstinstanzliche Entscheidung und die im vorausgegangenen Eilverfahren ergangenen Urteile vorgelegt. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil das OLG-Urteil in einigen für die Entscheidung wesentlichen Punkten lediglich auf die Entscheidungsgründe dieser Urteile Bezug nimmt.

Da die Kammer die Vb wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen hat, enthält ihr Beschluß keinerlei Aussagen über die Verfassungsmäßigkeit der zivilgerichtlichen Verurteilung der Bf. Beschluß vom 9. Dezember 1999 - Az. 1 BvR 195/96 -

Karlsruhe, den 23. Dezember 1999

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 16.10.05
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