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							Zitierung: BVerfG, 1 BvR 758/97 vom 26.4.2001, 
							Absatz-Nr. (1 - 54),
							
							http://www.bverfg.de/  
							Frei für den privaten Gebrauch. Kommerzielle Nutzung 
							nur mit Zustimmung des Gerichts. 
							______________________________________________________________________________________ 
							
                          	BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
                           
                          - 1 BvR 758/97 - 
                          - 1 BvR 1857/98 - 
                          - 1 BvR 1918/98 - 
                          - 1 BvR 2109/99 - 
                          - 1 BvR 182/00 - 
                          
                            
                           
                          Im Namen des Volkes 
                          In 
                          dem Verfahren 
                          über 
                          die Verfassungsbeschwerden 
                          der Heinrich Bauer Verlag ... 
                          - 
                          Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Boesebeck und Koll., 
                          Warburgstraße 50, 20354 Hamburg - 
                          gegen 
                          a) das 
                          Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg 
                          vom 11. März 1997 - 7 U 251/96 -,  
                          b) das 
                          Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Oktober 1996 - 
                          324 O 377/96 -  
                          - 1 BvR 
                          758/97 -, 
                          der 
                          Frankfurter Allgemeine Zeitung ... 
                          - 
                          Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Konrad 
                          Redeker und Koll., Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn -
                           
                          gegen 
                          a) das 
                          Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg 
                          vom 8. September 1998 - 7 U 48/98 -,  
                          b) das 
                          Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Februar 1998 - 
                          324 O 697/97 -  
                          - 1 BvR 
                          1857/98 -, 
                          der 
                          Axel Springer Verlag ... 
                          - 
                          Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Karl 
                          Egbert Wenzel und Koll., Königstraße 1 a, 70173 
                          Stuttgart -  
                          gegen 
                          a) das 
                          Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg 
                          vom 8. September 1998 - 7 U 82/98 -,  
                          b) das 
                          Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Mai 1998 - 324 
                          O 137/98 -  
                          - 1 BvR 
                          1918/98 -, 
                          der 
                          Focus Magazin Verlag GmbH, vertreten durch den 
                          Geschäftsführer M..., Arabellastraße 23, 81925 
                          München, 
                          - 
                          Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Robert 
                          Schweizer und Koll., Arabellastraße 21, 81925 München 
                          -  
                          gegen 
                          a) das 
                          Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg 
                          vom 26. Oktober 1999 - 7 U 48/99 -,  
                          b) das 
                          Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Februar 1999 - 
                          324 O 521/98 - 
                          - 1 BvR 
                          2109/99 -, 
                          der 
                          Heinrich Bauer Spezialzeitschriften Verlag ... 
                          - 
                          Bevollmächtigte: 
                          1. Professor Dr. Thomas Vesting, Habsburger Straße 3, 
                          80801 München,  
                          2. Dr. Wolfgang Schulz, Bismarckstraße 4, 20259 
                          Hamburg -  
                          gegen 
                          a) das 
                          Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg 
                          vom 7. Dezember 1999 - 7 U 111/99 -, 
                          b) das 
                          Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Juni 1999 - 
                          324 O 169/99 - 
                          - 1 BvR 
                          182/00 - 
                          hat die 
                          1. Kammer des Ersten Senats des 
                          Bundesverfassungsgerichts durch 
                          den 
                          Vizepräsidenten Papier 
                          und die Richter Steiner, 
                          Hoffmann-Riem 
                          gemäß § 
                          93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung 
                          der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 
                          1473) am 26. April 2001 einstimmig beschlossen: 
                          
                            - 
                            
Die 
                            Verfassungsbeschwerde-Verfahren werden verbunden.  
                            - 
                            
Die 
                            Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg 
                            vom 8. September 1998 - 7 U 48/98 - und des 
                            Landgerichts Hamburg vom 6. Februar 1998 - 324 O 
                            697/97 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 2 in 
                            ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des 
                            Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. 
                            Die Sache wird an das Landgericht Hamburg 
                            zurückverwiesen.  
                            - 
                            
Die 
                            Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg 
                            vom 8. September 1998 - 7 U 82/98 - und des 
                            Landgerichts Hamburg vom 29. Mai 1998 - 324 O 137/98 
                            - verletzen die Beschwerdeführerin zu 3 in ihrem 
                            Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des 
                            Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. 
                            Die Sache wird an das Landgericht Hamburg 
                            zurückverwiesen.  
                            - 
                            
Die 
                            Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg 
                            vom 26. Oktober 1999 - 7 U 48/99 - und des 
                            Landgerichts Hamburg vom 19. Februar 1999 - 324 O 
                            521/98 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 4 in 
                            ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des 
                            Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. 
                            Die Sache wird an das Landgericht Hamburg 
                            zurückverwiesen.  
                            - 
                            
Die 
                            Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg 
                            vom 7. Dezember 1999 - 7 U 111/99 - und des 
                            Landgerichts Hamburg vom 25. Juni 1999 - 324 O 
                            169/99 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 5 in 
                            ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des 
                            Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. 
                            Die Sache wird an das Landgericht Hamburg 
                            zurückverwiesen.  
                            - 
                            
Die 
                            Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 
                            wird nicht zur Entscheidung angenommen.  
                            - 
                            
Die 
                            Freie und Hansestadt Hamburg hat den 
                            Beschwerdeführerinnen zu 2 bis 5 die notwendigen 
                            Auslagen zu erstatten.  
                           
                          
                          Gründe: 
                          I. 
                          Die 
                          Verfassungsbeschwerden betreffen Fragen des 
                          Persönlichkeitsschutzes gegenüber der 
                          Bildberichterstattung der Presse. 
                          1. Bei 
                          den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um 
                          Presseunternehmen, die durch die angegriffenen 
                          Entscheidungen zur künftigen Unterlassung der 
                          Veröffentlichung von Fotografien von Prinz Ernst 
                          August von Hannover - dem Kläger in sämtlichen 
                          Ausgangsverfahren - verurteilt wurden. 
                          a) Das 
                          Verfahren 1 BvR 758/97 
                          Die 
                          Beschwerdeführerin gibt unter anderem die wöchentlich 
                          erscheinende Zeitschrift NEUE REVUE heraus. In Heft 
                          8/1996 erschien auf Seite 4 unter der Überschrift "Hat 
                          ein deutscher Prinz das Herz der schönen Caroline 
                          erwärmt?" ein Bericht über eine mögliche Verbindung 
                          zwischen Prinz Ernst August von Hannover und 
                          Prinzessin Caroline von Monaco, der spekulative 
                          Andeutungen über eine gemeinsame Reise der beiden in 
                          Asien, möglicherweise mit Aufenthalten in Hotels in 
                          Bangkok und Rangun, enthielt. In diesem Zusammenhang 
                          veröffentlichte die Beschwerdeführerin ein bei einem 
                          anderen Anlass gefertigtes Portraitfoto von Prinz 
                          Ernst August von Hannover; neben diesem Foto druckte 
                          sie ein weiteres Portraitfoto von Prinzessin Caroline 
                          von Monaco ab. 
                          b) Das 
                          Verfahren 1 BvR 1857/98 
                          Die 
                          Beschwerdeführerin verlegt unter anderem die 
                          "Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung". In einer 
                          Ausgabe vom 10. August 1997 veröffentlichte sie einen 
                          Bericht mit der Überschrift "Es muss Carolines Spange 
                          gewesen sein". Im Rahmen dieser zweispaltigen Glosse 
                          wurde ein über dpa vermitteltes Portraitfoto des 
                          Prinzen Ernst August von Hannover veröffentlicht. Die 
                          Beschwerdeführerin hat in diesem Beitrag, der auf den 
                          Titel und den Refrain eines Rockliedes ("Tausendmal 
                          berührt, tausendmal ist nichts passiert", Klaus Lage) 
                          anspielt, die Medienberichterstattung über die 
                          Verbindung zwischen der Prinzessin Caroline von Monaco 
                          und dem Prinzen Ernst August von Hannover persifliert. 
                          c) Das 
                          Verfahren 1 BvR 1918/98 
                          Die 
                          Beschwerdeführerin ist Verlegerin der wöchentlich 
                          erscheinenden Zeitschrift "Bildwoche". In Heft 4/1998 
                          veröffentlichte sie auf der Titelseite die Schlagzeile 
                          "Caroline und der Prügelprinz. Werden brutale Männer 
                          mehr geliebt?" Links neben dieser Schlagzeile druckte 
                          die Beschwerdeführerin ein Foto ab, welches Prinz 
                          Ernst August von Hannover zeigt und rechts neben der 
                          Schlagzeile findet sich ein Portraitfoto von 
                          Prinzessin Caroline von Monaco. Beide Fotos sind Teile 
                          aus einem anderen Foto, welches anlässlich einer 
                          Wohltätigkeitsveranstaltung in Hannover im Januar 1998 
                          aufgenommen wurde. Es zeigt Prinz Ernst August von 
                          Hannover, Prinzessin Caroline von Monaco sowie zwei 
                          weitere Personen. In dem Bericht im Innern des Heftes 
                          ging die Beschwerdeführerin auch auf einen Vorfall 
                          anlässlich einer Gala ein, während dessen Prinz Ernst 
                          August von Hannover einen Kameramann tätlich 
                          angegriffen hatte. Dem Artikel war neben einem Foto im 
                          Zusammenhang mit dem tätlichen Angriff unter anderem 
                          ein Foto beigefügt, das Prinz Ernst August von 
                          Hannover und Prinzessin Caroline von Monaco gemeinsam 
                          zeigt. Auch hierbei handelt es sich um einen 
                          Ausschnitt aus dem oben genannten Ursprungsfoto. Prinz 
                          Ernst August von Hannover nahm die Beschwerdeführerin 
                          - lediglich - wegen der Veröffentlichung des Fotos auf 
                          der Titelseite auf Unterlassung der künftigen 
                          Veröffentlichung in Anspruch. 
                          d) Das 
                          Verfahren 1 BvR 2109/99 
                          Die 
                          Beschwerdeführerin verlegt die Zeitschrift FOCUS. In 
                          der Ausgabe Nr. 33/98 veröffentlichte sie einen 
                          Beitrag mit der Überschrift "Das zahlt er aus der 
                          Portokasse", der sich mit Prinz Ernst August von 
                          Hannover und der Einstellung des gegen ihn gerichteten 
                          Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der 
                          Körperverletzung befasste. Hintergrund war die auch in 
                          dem Verfahren 1 BvR 1918/98 betroffene tätliche 
                          Auseinandersetzung des Klägers mit einem Kameramann. 
                          Im Rahmen des Artikels wurden verschiedene Fotos 
                          veröffentlicht, die Prinz Ernst August von Hannover 
                          teilweise allein, teilweise mit Prinzessin Caroline 
                          von Monaco zeigen. Angegriffen hat Prinz Ernst August 
                          von Hannover die Veröffentlichung lediglich eines 
                          Fotos, das in der Mitte des Artikels abgedruckt ist 
                          und ihn im Smoking zeigt. Dieses Foto war am Abend des 
                          19. November 1997 bei einem "Gala Concert at the 
                          festival for the Queen & Duke of Edinburgh" 
                          entstanden. 
                          e) Das 
                          Verfahren 1 BvR 182/00 
                          Die 
                          Beschwerdeführerin verlegt die Zeitschrift "Das Neue 
                          Blatt". In der Ausgabe vom 3. März 1999 
                          veröffentlichte sie im Rahmen des Beitrags "Caroline 
                          und Ernst August - ein Liebespaar" insgesamt sieben 
                          Fotografien über die Flitterwochen von Prinz Ernst 
                          August von Hannover und Prinzessin Caroline von 
                          Monaco. Streitgegenstand der Urteile, gegen die sich 
                          auch die Verfassungsbeschwerde richtet, war ein Foto 
                          des Prinzen Ernst August von Hannover, das ihn lachend 
                          auf einer belebten Hotelterrasse zeigt und mit der 
                          Überschrift aufgemacht ist: "Unten: 'Schau mal, da!'" 
                          "So ausgelassen haben wir Ernst August noch nie 
                          gesehen". Das Foto gehörte zu der Serie der anderen 
                          Fotos, unterschied sich von ihnen aber im Wesentlichen 
                          dadurch, dass Prinzessin Caroline von Monaco auf 
                          diesem Foto nicht mit abgebildet war. 
                          2. 
                          Durch die angegriffenen Entscheidungen erkannten die 
                          Gerichte dem Kläger einen Unterlassungsanspruch gemäß 
                          den §§ 823, 1004 BGB in Verbindung mit § 22 
                          Kunsturhebergesetz (KUG) zu. Aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG 
                          lasse sich eine Befugnis zur Verbreitung des 
                          Bildnisses nicht herleiten, da der Kläger weder als 
                          eine absolute, noch - im Hinblick auf die in Rede 
                          stehenden Fotos - als eine relative Person der 
                          Zeitgeschichte anzusehen sei. Mit den 
                          Verfassungsbeschwerden machen die 
                          Beschwerdeführerinnen in erster Linie Verstöße gegen 
                          das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit aus 
                          Art. 5 Abs. 1 GG geltend. 
                          3. Zu 
                          den Verfassungsbeschwerden haben sich der Präsident 
                          des Bundesgerichtshofes, die Justizbehörde der Freien 
                          und Hansestadt Hamburg sowie der Kläger des 
                          Ausgangsverfahrens geäußert. 
                          
                          II. 
                          Die 
                          Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden der 
                          Beschwerdeführerinnen zu 2 bis 5 gemäß § 93 c Abs. 1 
                          Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur 
                          Durchsetzung ihrer Grundrechte auf Pressefreiheit 
                          gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt ist (§ 93 a 
                          Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Demgegenüber scheidet 
                          hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1 - Verfahren 1 
                          BvR 758/97 - die Annahme der Verfassungsbeschwerde 
                          gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG aus. In sämtlichen Fällen 
                          ist die Kammer zur Entscheidung befugt, weil den 
                          Verfassungsbeschwerden keine grundsätzliche 
                          verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (§ 93 a Abs. 2 
                          Buchstabe a BVerfGG). Die für die Beurteilung der 
                          Verfassungsbeschwerden maßgeblichen Fragen hat das 
                          Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Der 
                          Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat durch 
                          Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 - (vgl. 
                          BVerfGE 101, 361) die Fragen der Reichweite des 
                          Persönlichkeitsschutzes und der Pressefreiheit bei der 
                          Bildberichterstattung im Grundsätzlichen geklärt. 
                          Hieraus lassen sich auch die verfassungsrechtlichen 
                          Maßstäbe herleiten, die bei der pressemäßigen 
                          Verwendung der hier in Rede stehenden (Portrait-)Fotos 
                          zu beachten sind. 
                          1. Die 
                          Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Dies gilt auch 
                          für das Verfahren 1 BvR 182/00, in dem die 
                          Beschwerdeführerin jedenfalls durch den 
                          Bevollmächtigten zu 1 als ordentlichen Professor 
                          ordnungsgemäß vertreten ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 
                          BVerfGG). Ob ein als Lehrbeauftragter tätiger 
                          Bevollmächtigter - wie hier der Bevollmächtigte zu 2 - 
                          in gleicher Weise in einem verfassungsrechtlichen 
                          Verfahren zur Prozessvertretung befugt ist (vgl. zu 
                          dieser streitigen Frage Klein in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer/Bethge/Winter, 
                          BVerfGG, § 22 Rn. 3 m.w.N.), kann deshalb dahinstehen. 
                          2. Die 
                          angegriffenen Entscheidungen betreffend die 
                          Beschwerdeführerinnen zu 2 bis 5 verstoßen gegen Art. 
                          5 Abs. 1 Satz 2 GG. 
                          a) 
                          Durch die Untersagung der Veröffentlichung der 
                          streitgegenständlichen Fotos wird der Schutzbereich 
                          der Pressefreiheit berührt. Im Zentrum der 
                          grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit 
                          steht das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form 
                          des Publikationsorgans frei zu bestimmen. Dazu zählt 
                          auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis 
                          bebildert wird. Der Schutz der Pressefreiheit umfasst 
                          auch die Abbildung von Personen (vgl. BVerfGE 101, 361 
                          <389>). Ob daneben auch das Grundrecht auf 
                          Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG 
                          betroffen ist, bedarf keiner Entscheidung, da sich 
                          dabei keine abweichende Beurteilung ergeben würde. 
                          b) Die 
                          Pressefreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. 
                          Sie findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in 
                          den allgemeinen Gesetzen. Dazu gehören die §§ 22 ff. 
                          KUG. Auf sie - in Verbindung mit den §§ 823, 1004 BGB 
                          - haben die Gerichte sämtliche angegriffenen 
                          Entscheidungen gestützt. Die Auslegung und Anwendung 
                          dieser Vorschriften ist Sache der Zivilgerichte. Sie 
                          müssen dabei jedoch Bedeutung und Tragweite der von 
                          ihren Entscheidungen berührten Grundrechte beachten, 
                          damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der 
                          Rechtsanwendungsebene gewahrt wird. Geht es - wie hier 
                          - um Bildnisveröffentlichungen, ist ein möglichst 
                          schonender Ausgleich zwischen dem Grundrecht der 
                          Pressefreiheit auf der einen und dem allgemeinen 
                          Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten auf der anderen 
                          Seite herzustellen. Dazu bedarf es einer Abwägung 
                          zwischen den widerstreitenden grundrechtlichen 
                          Schutzgütern, die im Rahmen der auslegungsfähigen 
                          Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften 
                          vorzunehmen ist und die besonderen Umstände des Falls 
                          zu berücksichtigen hat. Da der Rechtsstreit aber 
                          ungeachtet des grundrechtlichen Einflusses ein 
                          privatrechtlicher bleibt und seine Lösung in dem - 
                          grundrechtsgeleitet interpretierten - Privatrecht 
                          findet, ist das Bundesverfassungsgericht darauf 
                          beschränkt nachzuprüfen, ob die Zivilgerichte den 
                          Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben. Ein 
                          Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung der 
                          angegriffenen Entscheidungen führt, liegt insbesondere 
                          dann vor, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden 
                          Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder 
                          ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist, so dass 
                          darunter die Abwägung der beiderseitigen 
                          Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen 
                          Regelung leidet (vgl. BVerfGE 101, 361 <388>; stRspr). 
                          c) Das 
                          Landgericht Hamburg und das Hanseatische 
                          Oberlandesgericht gehen in ständiger Rechtsprechung 
                          davon aus, dass Prinzessin Caroline von Monaco eine 
                          absolute Person der Zeitgeschichte ist und der Kläger 
                          als ihr Begleiter als relative Person der 
                          Zeitgeschichte anzusehen ist, wenn er zusammen mit ihr 
                          in der Öffentlichkeit auftritt. Eine solche Begleitung 
                          bewerten die Gerichte als Ereignis der Zeitgeschichte 
                          im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, die eine 
                          einwilligungsfreie Veröffentlichung von Bildnissen 
                          (auch) des Begleiters rechtfertigen kann. Es ist im 
                          Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nicht zu 
                          beanstanden, dass die Gerichte ihre Entscheidungen in 
                          Anlehnung an die Argumentationen zu den Rechtsfiguren 
                          der so genannten absoluten und relativen Personen der 
                          Zeitgeschichte begründet und die rechtliche 
                          Beurteilung der Begleitsituation in diesen Kontext 
                          gerückt haben. 
                          aa) Es 
                          begegnet insbesondere keinen verfassungsrechtlichen 
                          Einwänden, dass die Gerichte den Kläger des 
                          Ausgangsverfahrens nicht als "absolute Person der 
                          Zeitgeschichte" angesehen haben. Dieser Begriff ergibt 
                          sich zwar weder zwingend aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG 
                          noch aus der Verfassung. Als abkürzende Ausdrucksweise 
                          für Personen verstanden, die unabhängig von einem 
                          bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis auf Grund 
                          ihres Status oder ihrer Bedeutung allgemein 
                          öffentliche Aufmerksamkeit finden und deren Bildnis 
                          die Öffentlichkeit deshalb um der dargestellten Person 
                          willen der Beachtung wert findet, ist seine Benutzung 
                          verfassungsrechtlich im Grundsatz unbedenklich, aber 
                          im Einzelfall nur tragfähig, sofern die Abwägung 
                          zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit 
                          und den berechtigten Interessen des Abgebildeten bei 
                          der Rechtsanwendung nicht unterbleibt (vgl. BVerfGE 
                          101, 361 <392>). 
                          
                          Vorliegend haben sich die Gerichte an dem 
                          Informationsinteresse der Öffentlichkeit orientiert 
                          und einen hohen Bekanntheitsgrad des Klägers nicht 
                          etwa angezweifelt. Der Bekanntheitsgrad einer Person 
                          ist aber nur ein Anhaltspunkt eines 
                          zeitgeschichtlichen Interesses unter mehreren 
                          möglichen, der für sich allein schon deshalb nicht 
                          aussagekräftig ist, weil die Bekanntheit auch mit 
                          einem punktuellen Ereignis verknüpft sein kann. 
                          Keinesfalls ist es verfassungsrechtlich geboten, sich 
                          allein am Bekanntheitsgrad einer Person zu 
                          orientieren. Deshalb sind - entgegen der Auffassung 
                          der Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR 182/00 - 
                          die Ergebnisse von Meinungsumfragen kein hinreichender 
                          Anhaltspunkt der Beurteilung. Im Übrigen kann aus dem 
                          Faktum der öffentlichen Bekanntheit noch nicht ein 
                          normativ schutzwürdiges Interesse an einer umfassenden 
                          Information über den Betroffenen folgen. Zwar ist von 
                          der Pressefreiheit das Recht der Presse gedeckt, nach 
                          publizistischen Kriterien zu entscheiden, was 
                          öffentliches Interesse beansprucht. Dieses 
                          Selbstbestimmungsrecht der Presse erfasst aber nicht 
                          auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse 
                          im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern 
                          einzuschätzen und der Ausgleich zwischen den 
                          betroffenen Rechtsgütern herzustellen ist. Daher kommt 
                          es auf die Einschätzung der Presse allein auch nicht 
                          an, wenn - wie bei der Einordnung als absolute Person 
                          der Zeitgeschichte - zugleich Weichen für die Abwägung 
                          zwischen Pressefreiheit und allgemeinem 
                          Persönlichkeitsrecht gestellt werden. 
                          Indem 
                          die Gerichte maßgeblich die "Bedeutung", die Stellung 
                          oder Leistung der betreffenden Person als 
                          Anknüpfungspunkt "berechtigter" Informationsinteressen 
                          heranziehen und insoweit einen normativen Maßstab in 
                          die zu treffende Beurteilung mit einfließen lassen, 
                          tragen sie der Pressefreiheit Rechnung und können 
                          zugleich den Persönlichkeitsschutz berücksichtigen, 
                          ohne presserechtliche Belange einseitig zu bevorzugen. 
                          Ob die Einschätzung vorliegend auch hätte anders 
                          ausfallen können, bedarf keiner Entscheidung. Die 
                          Bejahung oder - wie hier - die Verneinung eines 
                          besonderen zeitgeschichtlichen Interesses an der 
                          Person des Klägers ist grundsätzlich eine Frage 
                          fachgerichtlicher Tatsachenbewertung. Dabei kommt es 
                          auf den Zeitpunkt der von den Gerichten getroffenen 
                          Entscheidungen an. Dahinstehen kann deshalb auch, ob 
                          die Abwägung auf Grund zwischenzeitlich erfolgter, in 
                          der Öffentlichkeit intensiv diskutierter Geschehnisse 
                          im Zusammenhang mit dem Kläger heute zur Bejahung 
                          seiner Eigenschaft als absolute Person der 
                          Zeitgeschichte führen würde. 
                          bb) Im 
                          Ausgangspunkt ist auch die von der Rechtsprechung 
                          weiter verwandte Kategorie der so genannten relativen 
                          Person der Zeitgeschichte verfassungsrechtlich 
                          tragfähig. Auch hierbei handelt es sich um eine 
                          lediglich abkürzende Ausdrucksweise für eine nur im 
                          Grundsätzlichen vorgenommene, aber stets im Einzelfall 
                          zu überprüfende Interessenabwägung zwischen dem 
                          Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem 
                          allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten. 
                          Hiernach wird das die Veröffentlichung eines 
                          Bildnisses rechtfertigende Informationsbedürfnis der 
                          Öffentlichkeit nicht wie bei der absoluten Person der 
                          Zeitgeschichte generell, sondern nur im Zusammenhang 
                          mit einem bestimmten zeitgeschichtlichen Vorgang 
                          anerkannt. Als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne 
                          von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird in der Rechtsprechung 
                          insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten 
                          Person der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit 
                          angesehen (sog. Begleiterrechtsprechung, vgl. OLG 
                          Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 
                          852 <858>; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., 2000, Rn. 
                          21.7 b m.w.N.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 
                          850 m.w.N.). Dies ist aus verfassungsrechtlicher Sicht 
                          nicht zu beanstanden. Bildnisse von der Begleitperson 
                          dürfen danach verbreitet werden, wenn diese zusammen 
                          mit dem betreffenden Partner in der Öffentlichkeit 
                          auftritt oder wenn sie mit ihm zusammen oder an seiner 
                          statt öffentlich repräsentiert (vgl. Soehring, 
                          Presserecht, 3. Aufl., 2000, Rn. 21.7 b). Maßgebend 
                          wird ein abgeleitetes Interesse der Öffentlichkeit, 
                          das nicht um der abgebildeten Person willen, sondern 
                          wegen des Interesses an der absoluten Person der 
                          Zeitgeschichte besteht, das aber auf die Person 
                          ausstrahlt, von dem jene in der Öffentlichkeit 
                          begleitet wird. 
                          
                          Allerdings kann die Begleitsituation sich, etwa auf 
                          Grund des Verhaltens der Begleitperson, derart 
                          entwickeln, dass auch ein anerkennenswertes 
                          Berichterstattungsinteresse an diesem Verhalten und 
                          damit eigenständig an der Begleitperson entsteht. Da 
                          die Begriffe der absoluten und relativen Personen der 
                          Zeitgeschichte nur vereinfachende Kürzel sind, nicht 
                          aber rechtlich klar begrenzte Tatbestände umschreiben, 
                          gibt es keine absolute Grenzmarkierung, sondern auch 
                          Übergangszonen, etwa in Situationen, in denen das 
                          Berichterstattungsinteresse an der Begleitperson sich 
                          verselbständigt. 
                          d) Nach 
                          der Systematik des Kunsturhebergesetzes sind die 
                          Informationsinteressen der Öffentlichkeit bei der 
                          Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Bildnisse aus dem 
                          Bereich der Zeitgeschichte" zu beachten (vgl. BVerfGE 
                          101, 361 <391>). Das weitere dem Grundrechtseinfluss 
                          offen stehende Tatbestandsmerkmal des "berechtigten 
                          Interesses" in § 23 Abs. 2 KUG bezieht sich von 
                          vornherein nur auf Personen von zeitgeschichtlicher 
                          Bedeutung und kann folglich die Belange der 
                          Pressefreiheit nicht mehr ausreichend aufnehmen, wenn 
                          diese zuvor bei der Abgrenzung des Personenkreises 
                          außer Acht gelassen worden sind (vgl. BVerfG, a.a.O., 
                          S. 391 f.). Deshalb ist darauf zu achten, dass die 
                          gebotene Berücksichtigung der Pressefreiheit nicht 
                          durch den formelhaften Einsatz der Rechtsfiguren der 
                          absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte und 
                          darauf bezogene starre Grenzziehungen vereitelt wird. 
                          Der 
                          Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit wird 
                          Rechnung getragen, wenn der Begriff der Zeitgeschichte 
                          in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht gegenstandsbezogen, 
                          etwa allein auf Vorgänge von historischer oder 
                          politischer Bedeutung, verstanden, sondern vom 
                          Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt 
                          wird (so ausdrücklich BVerfGE 101, 361 <392>). Auch 
                          unterhaltende Beiträge sind nicht von vornherein 
                          ausgenommen (vgl. BVerfGE 101, 361 <392>). Die Frage, 
                          ob ein Medienbericht einen besonderen Bezug zum 
                          demokratischen Prozess hat oder nur unterhaltender Art 
                          ist, entscheidet nicht über den verfassungsrechtlichen 
                          Schutz des Informationsinteresses. Sie kann aber bei 
                          der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern bedeutsam 
                          werden (vgl. BVerfGE 34, 269 <283>; stRspr). Dabei ist 
                          zu berücksichtigen, dass gerade bei unterhaltenden 
                          Beiträgen die Personalisierung ein wichtiges Mittel 
                          zur Erregung der Aufmerksamkeit der Leser ist (vgl. 
                          BVerfGE 101, 361 <390>). 
                          Die 
                          Anerkennung eines öffentlichen Informationsinteresses 
                          bedeutet allerdings nicht, dass der Presse ein 
                          schrankenloser Zugriff auf Bildnisse von Personen der 
                          Zeitgeschichte eröffnet ist. Vielmehr gibt § 23 Abs. 2 
                          KUG den Gerichten, wenn sie verfassungsrechtlich 
                          tragfähig von einem Ereignis der Zeitgeschichte im 
                          Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ausgegangen sind, 
                          ausreichend Möglichkeit, die Anforderungen von Art. 2 
                          Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG an den 
                          Schutz der Persönlichkeit im Rahmen der 
                          Rechtsgüterabwägung zur Geltung zu bringen (vgl. auch 
                          insoweit ausdrücklich BVerfGE 101, 361 <393>). §§ 22, 
                          23 KUG dienen dem Persönlichkeitsschutz der 
                          Abgebildeten, nicht etwa dem Schutz des Urheberrechts 
                          der Abbildenden. Sie wirken insbesondere gegenüber der 
                          Presse, indem sie den Abgebildeten vor der 
                          Veröffentlichung seines Bildnisses, also vor der 
                          Verbreitung eines visuellen Eindrucks von der Person 
                          schützen, über die berichtet wird. 
                          e) Dem 
                          im Kunsturhebergesetz verankerten Erfordernis einer 
                          einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem 
                          Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den 
                          berechtigten Interessen des Abgebildeten genügen die 
                          in den Verfahren zu 2 bis 5 angegriffenen 
                          Entscheidungen nicht. 
                          aa) Die 
                          Fachgerichte haben in der im Verfahren 1 BvR 182/00 
                          angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf 
                          Unterlassung der Veröffentlichung des Bildnisses 
                          deshalb bejaht, weil der Kläger nicht als absolute 
                          Person der Zeitgeschichte einzuordnen sei und deshalb 
                          die einwilligungslose Veröffentlichung nicht 
                          hinzunehmen habe. Das Bildnis habe kein tatsächliches 
                          Geschehen von zeitgeschichtlicher Bedeutung gezeigt 
                          und auch keine Wortberichterstattung über ein 
                          zeitgeschichtliches Ereignis illustriert. Diese 
                          Einschätzung der Fachgerichte ist vom 
                          Bundesverfassungsgericht nur daraufhin zu überprüfen, 
                          ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer 
                          grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung 
                          des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines 
                          Schutzbereichs, oder auf einer unrichtigen 
                          Einschätzung des Gewichts der unterschiedlichen, 
                          gegeneinander abzuwägenden Rechtspositionen beruhen 
                          (vgl. BVerfGE 42, 163 <169>; 101, 361 <388>). 
                          Ob der 
                          Gegenstand der Berichterstattung als 
                          zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne des § 23 KUG dem 
                          besonderen Schutz der Pressefreiheit unterliegt, ist 
                          verfassungsgerichtlich überprüfbar. Die Gerichte haben 
                          zunächst geprüft und verneint, ob der Kläger eine 
                          absolute Person der Zeitgeschichte sei. Das Ergebnis 
                          ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu 
                          beanstanden. Die Gerichte haben aber nicht weiter 
                          geprüft, ob gleichwohl ein berechtigtes 
                          Informationsinteresse anzunehmen wäre. Sie haben das 
                          Vorliegen eines "tatsächlichen Geschehens von 
                          zeitgeschichtlicher Bedeutung" ohne nähere Begründung 
                          und offenbar in der irrigen Auffassung verneint, dass 
                          unterhaltenden Zeitschriftenbeiträgen keine 
                          zeitgeschichtliche Bedeutung zuzuschreiben sei. Nimmt 
                          ein Gericht die Prüfung, ob ein Ereignis 
                          zeitgeschichtliche Bedeutung hat, in einer nicht der 
                          Reichweite der Pressefreiheit genügenden Weise vor, 
                          wird es dem Schutzbereich der Pressefreiheit nicht 
                          gerecht. Da der Bericht dem Skiurlaub in den 
                          Flitterwochen des Klägers mit Prinzessin Caroline von 
                          Monaco galt - einem jedenfalls in der 
                          Unterhaltungspresse und bei ihren Lesern auf 
                          nachhaltiges Informationsinteresse stoßenden Ereignis 
                          -, hätte auf der Grundlage der ständigen 
                          Rechtsprechung dieser Gerichte weiter geprüft werden 
                          müssen, ob dieses Informationsinteresse auf Grund der 
                          Situation vertrauter Begleitung von Prinzessin 
                          Caroline von Monaco auch im Hinblick auf den Kläger zu 
                          bejahen gewesen wäre. Der Bericht der 
                          Beschwerdeführerin und die ihn ergänzenden Fotos 
                          galten unstreitig einer solchen Begleitsituation und 
                          stammten eindeutig aus deren Kontext. Der Kläger hat 
                          die Veröffentlichung der anderen in dem Bericht 
                          veröffentlichten Fotos dementsprechend auch gar nicht 
                          beanstandet, sondern eine Persönlichkeitsverletzung 
                          ausschließlich im Hinblick auf ein einzelnes Foto 
                          dargetan, auf dem Prinzessin Caroline von Monaco nicht 
                          zugleich abgelichtet war, so dass - isoliert und 
                          formal betrachtet - keine Begleitsituation abgebildet 
                          war. Aus den auf diesem Foto erkennbaren und im 
                          Zusammenhang mit dem Bericht stehenden 
                          Begleitumständen sowie den anderen Fotos ergibt sich 
                          jedoch, dass es sich um ein ereignisbezogenes Foto von 
                          einer Situation handelt, in der jemand als vertraute 
                          Begleitperson einer absoluten Person der 
                          Zeitgeschichte aufgetreten ist (vgl. insoweit auch LG 
                          Hamburg, ZUM 1998, S. 852 <858>). Es stammt - für 
                          jeden Betrachter bei einem vergleichenden Blick auf 
                          die anderen Bilder ohne weiteres erkennbar - aus der 
                          Serie der Fotos, die während der Flitterwochen des 
                          Klägers mit Prinzessin Caroline von Monaco aufgenommen 
                          worden sind. 
                          Das 
                          Persönlichkeitsrecht des Klägers wäre nach der 
                          Begleiter-Rechtsprechung der Fachgerichte nicht 
                          verletzt worden, wenn das veröffentlichte Foto des 
                          öffentlichen Auftretens des Klägers mit Prinzessin 
                          Caroline von Monaco auch diese abgebildet hätte. Es 
                          ist verfassungsrechtlich jedoch nicht nachvollziehbar, 
                          wieso ein Persönlichkeitsverstoß allein darin liegt, 
                          dass auf einem der im Übrigen hinsichtlich einer 
                          Begleitsituation identischen Fotos nur der Kläger 
                          abgebildet ist. Darauf bezogene Gründe finden sich in 
                          den angegriffenen Entscheidungen nicht. Das 
                          Oberlandesgericht verneint das Recht der 
                          Beschwerdeführerin zur Abbildung, indem es das Foto in 
                          die Kategorie "beliebiger", den Kläger zeigenden 
                          Abbildungen ordnet, ohne auch nur zu berücksichtigen, 
                          dass es aus dem Kontext des Ereignisses stammt, über 
                          das berichtet wird. Dass der Kläger auf ihm allein 
                          abgebildet wird, spricht für sich nicht dafür, dass 
                          sein Persönlichkeitsrecht anders betroffen und damit 
                          stärker beeinträchtigt ist als bei einer Abbildung 
                          zusammen mit der Prinzessin Caroline von Monaco. 
                          Eine 
                          unterschiedliche Behandlung von derartigen 
                          kontextbezogenen Fotos je nachdem, ob sich die 
                          absolute Person der Zeitgeschichte zusammen mit dem 
                          Begleiter auf dem Foto befindet oder nur ein 
                          Ausschnitt mit dem Begleiter allein gewählt worden 
                          ist, beruht auf der Feststellung eines formalen 
                          Umstandes, der auf die Intensität einer 
                          Persönlichkeitsbeeinträchtigung nicht notwendig 
                          Einfluss hat und der den Weg zu der stets gebotenen 
                          Abwägung der unterschiedlichen Rechtsgüter verbaut. 
                          Unterbleibt eine den verfassungsrechtlichen 
                          Anforderungen genügende Abwägung, fehlt es an einer 
                          hinreichenden Rechtfertigung des Eingriffs in die 
                          Pressefreiheit. 
                          bb) 
                          Auch in dem Verfahren 1 BvR 1918/98 haben die Gerichte 
                          dem Gewicht des Grundrechts der Pressefreiheit in 
                          Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des Klägers 
                          nicht hinreichend Rechnung getragen. Sie haben ein 
                          öffentliches Interesse an der Unterrichtung über die 
                          Begleitsituation zwar anerkannt. Sie gehen aber in 
                          Übereinstimmung mit ihrer ständigen Rechtsprechung 
                          davon aus, dass dabei nur solche Abbildungen des 
                          Begleiters veröffentlicht werden dürfen, die im 
                          ausschließlichen Zusammenhang mit dieser Situation 
                          stehen (vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG 
                          Hamburg, ZUM 1998, S. 852 <858>). Auch dies ist eine 
                          sehr formale Betrachtungsweise, die dem berechtigten 
                          Interesse der Presse an der Bebilderung ihrer Berichte 
                          nicht hinreichend Rechnung trägt und die Möglichkeit 
                          einer Abwägung des Informationsinteresses mit dem 
                          Persönlichkeitsrecht im Einzelfall von vornherein 
                          verbaut. 
                          (1) 
                          Ergibt die Abwägung zwischen Pressefreiheit und 
                          Persönlichkeitsschutz in verfassungsrechtlich 
                          unbedenklicher Weise, dass die Presse über ein 
                          Begleitereignis berichten und dabei auch die Person 
                          des Begleiters zum Gegenstand der Berichterstattung 
                          wählen und ebenfalls ein Bildnis der Begleitperson 
                          veröffentlichen darf, ist das Persönlichkeitsrecht der 
                          Begleitperson entsprechend eingeschränkt. Dabei wird 
                          das Persönlichkeitsrecht durch die Abbildung der 
                          Person, also ihre visuelle Zugänglichkeit für die 
                          Öffentlichkeit, berührt, ohne dass die Intensität der 
                          möglichen Persönlichkeitsbeeinträchtigung notwendig 
                          davon beeinflusst wird, ob und wie das für die 
                          Abbildung konkret verwendete Foto entstanden ist. Eine 
                          Beschränkung der Presseveröffentlichung auf Fotos, die 
                          aus der konkreten Begleitsituation stammen und 
                          zugleich die begleitete Person abbilden, wäre nur dann 
                          gerechtfertigt, wenn die Beeinträchtigung des 
                          Persönlichkeitsrechts der Begleitperson nur auf diese 
                          Weise auf das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß 
                          begrenzt werden könnte, ohne zugleich das berechtigte 
                          Anliegen der Pressefreiheit zu verkürzen. 
                          Vorauszusetzen wäre, dass der in der 
                          Bildberichterstattung liegende, grundsätzlich 
                          zulässige Persönlichkeitseingriff dadurch geringer 
                          würde, dass die begleitete Person mit abgebildet würde 
                          und das Foto aus dem Begleitereignis selbst stammte. 
                          Dazu jedoch haben die Gerichte nichts festgestellt. 
                          Sie haben vielmehr die Grenze des rechtlich Zulässigen 
                          generalisierend und formal so gezogen, dass das Fehlen 
                          einer Abbildung der Begleitsituation mit der 
                          begleiteten Person den Ausschlag für die 
                          Rechtswidrigkeit gibt. Damit haben sie die 
                          Notwendigkeit einer auf den konkreten Fall bezogenen 
                          Abwägung verkannt. 
                          (2) Bei 
                          der Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und 
                          Pressefreiheit ist zu berücksichtigen, dass das 
                          allgemeine Persönlichkeitsrecht im Zusammenhang mit 
                          Bildnisveröffentlichungen auf verschiedene Weise 
                          beeinträchtigt werden kann: So mag bereits eine 
                          konkrete Abbildung als solche einen eigenständigen 
                          Verletzungseffekt haben, etwa weil der Betreffende in 
                          einer besonders unglücklichen Situation oder besonders 
                          unvorteilhaft dargestellt wird oder es sich um ein 
                          Bildnis aus der Intimsphäre handelt. Des Weiteren kann 
                          das allgemeine Persönlichkeitsrecht dadurch 
                          beeinträchtigt werden, dass ein Bildnis aus seinem 
                          Kontext gerissen und in einen anderen gestellt wird, 
                          wenn sich also durch den Wechsel des Kontextes der 
                          Sinngehalt der Bildaussage erheblich ändert (vgl. 
                          BVerfGE 101, 361 <381 f.>), etwa weil von der 
                          Begleitung abgelenkt und auf eine andere Situation 
                          hingeführt wird. Eine solche Änderung der Aussage muss 
                          zwar nicht stets, kann aber im konkreten Fall das 
                          Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen, dessen Schutz 
                          nur im Kontext der Begleitsituation eingeschränkt ist. 
                          Zusätzlich aber kann eine solche Aussageänderung auch 
                          Auswirkungen auf die Schutzwirkungen der 
                          Pressefreiheit haben. Ein den Sinngehalt der Aussage 
                          verfälschendes, also die Leser der Zeitung oder 
                          Zeitschrift irreführendes Foto genießt keinen Schutz 
                          als Mittel zur Visualisierung eines Geschehens. 
                          (3) 
                          Solche Aspekte spielen aber keine Rolle, wenn der 
                          ursprüngliche Kontext, aus dem die Abbildung stammt, 
                          gar nicht zu erkennen oder wenn er so neutral ist, 
                          dass er den Aussagegehalt des Fotos in dem neuen 
                          Kontext nicht beeinflusst oder jedenfalls nicht 
                          verfälscht. Die Veröffentlichung kontextneutraler 
                          Bildnisse als solche dürfte insoweit regelhaft keine 
                          stärkere Persönlichkeitsbeeinträchtigung bewirken als 
                          ein den Begleitkontext wiedergebendes Foto. 
                          So 
                          dürfte es regelhaft bei der Veröffentlichung 
                          klassischen Portraitfotos liegen, deren Verwendung in 
                          dem Verfahren 1 BvR 1918/98 beanstandet wurde. Ist ein 
                          solches Foto in einen aussagelosen Kontext gefügt und 
                          insoweit also kontextneutral und scheidet darüber 
                          hinaus eine Änderung des Sinngehalts des Fotos durch 
                          eine Verwendung im Rahmen einer anderweitigen 
                          Presseberichterstattung aus, wird seine 
                          Veröffentlichung das Persönlichkeitsrecht der 
                          abgebildeten Begleitperson grundsätzlich nicht stärker 
                          beeinträchtigen als ein die begleitete Person mit 
                          abbildendes Foto aus der Begleitsituation. 
                          Insbesondere ist mit dem Blick auf die Intensität 
                          einer möglichen Persönlichkeitsbeeinträchtigung in der 
                          Regel nicht erheblich, ob das Foto sich - wie ein 
                          Passbild - auf den Kopf und den Körperoberteil 
                          konzentriert oder ob auch andere Körperteile 
                          abgebildet werden. Aus verfassungsrechtlichem 
                          Blickwinkel unwesentlich ist ebenfalls, aus welchem 
                          Anlass das Foto gefertigt wurde. Entscheidend ist 
                          vielmehr, ob es in dem Sinne kontextneutral ist, dass 
                          die Verwendung in einem anderen Zusammenhang nicht 
                          zusätzliche Beeinträchtigungen des 
                          Persönlichkeitsrechts bewirkt, die durch die 
                          Begleitsituation nicht gerechtfertigt sind. Dies ist 
                          in der Rechtsprechung auch schon teilweise anerkannt. 
                          So ist die Presse bei einem Wortbericht über ein 
                          zeitgeschichtliches Ereignis berechtigt, die an dem 
                          Ereignis beteiligten Personen dem Leser im Bild - in 
                          Form eines neutralen Portraitfotos - vorzustellen, 
                          auch wenn die hierfür verwendete Aufnahme bei anderer 
                          Gelegenheit entstanden ist und das zeitgeschichtliche 
                          Ereignis selbst auf dem Foto nicht zum Ausdruck kommt 
                          (vgl. LG Hamburg, AfP 1999, S. 523 <524> m.w.N.; vgl. 
                          auch Frömming/Peters, NJW 1996, S. 958 <961>). 
                          Die 
                          Möglichkeit der Verwendung kontextneutraler oder 
                          kontextgerechter Abbildungen kann dem 
                          Persönlichkeitsschutz der Abgebildeten einerseits und 
                          der Pressefreiheit andererseits auch dadurch Rechnung 
                          tragen, dass die Anlässe für die Presse verringert 
                          werden, über berichtsfähige Ereignisse ständig neue 
                          Fotos zu erstellen. Die bisherige Rechtsprechung führt 
                          angesichts des für die Presse im Medienwettbewerb 
                          bestehenden Visualisierungsdrucks dazu, dass 
                          Pressefotografen bei potentiell berichtsfähigen 
                          Ereignissen mit einer Begleitperson um stets neue 
                          Fotos bemüht sein müssen. Die von Prominenten vielfach 
                          beklagten erheblichen Belästigungen durch 
                          Pressefotografen werden zwar nicht gänzlich entfallen, 
                          können aber abgemildert werden, wenn die Presse zur 
                          Bebilderung von Berichten auch bei Begleitpersonen auf 
                          früher hergestellte Fotos zurückgreifen darf. Dadurch 
                          wird dem Anliegen des Persönlichkeitsschutzes und der 
                          Pressefreiheit gleichermaßen genügt. 
                          (4) 
                          Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätten die 
                          Gerichte im Einzelfall prüfen müssen, ob das 
                          Persönlichkeitsrecht des Klägers trotz Wahl eines 
                          kontextneutralen Fotos in einer von der Pressefreiheit 
                          nicht mehr gedeckten Weise verletzt worden ist. Der 
                          Umstand, dass nur der Kläger abgebildet war, hätte 
                          keine ausschlaggebende Bedeutung gehabt (siehe oben aa). 
                          Bei der Bewertung der Intensität des Eingriffs hätten 
                          die Gerichte auch berücksichtigen müssen, dass das 
                          Foto im Zusammenhang eines Berichts über ein Ereignis 
                          genutzt wurde, bei dem der Kläger Prinzessin Caroline 
                          von Monaco nicht nur begleitet hatte, sondern das ihn 
                          selbst zu einer aufsehenerregenden Tat, dem "Prügeln" 
                          eines Kameramanns, verleitet hatte. Er hatte also über 
                          die bloße Begleitung hinaus aus der Begleitsituation 
                          heraus selbst ein Ereignis geschaffen, an dem die 
                          Presse ein eigenständiges Veröffentlichungsinteresse 
                          hatte. Dementsprechend wurde im Innenteil der 
                          Zeitschrift über dieses Ereignis berichtet und der 
                          Außentitel spielte - auch durch die Bezeichnung 
                          "Prügelprinz" - auf das Verhalten des Klägers an, das 
                          im Innenteil der Zeitschrift in größerem Zusammenhang 
                          thematisiert wurde. Wenn das Landgericht die 
                          Veröffentlichung des neutralen Fotos für rechtswidrig 
                          hielt, aber ausführte, eine Berichterstattung auf dem 
                          Titel über die strafbaren Tätlichkeiten des Klägers - 
                          also Informationen mit einem erheblich intensiveren 
                          Eingriff in das Persönlichkeitsrecht - wäre zulässig 
                          gewesen, dann wird auch daran ein Defizit bei der 
                          Abwägung deutlich (vgl. zu solchen Konfliktlagen auch 
                          Frömming/Peters, NJW 1996, S. 958 <961>). Allein dem 
                          Umstand, dass der Kläger ohne die begleitete Person 
                          abgebildet worden ist, wird in formaler 
                          Betrachtungsweise ein größeres Verletzungsgewicht 
                          beigemessen als dem ausdrücklichen Bezug auf eine 
                          Straftat. 
                          (5) Die 
                          einzelfallbezogene Prüfung einer 
                          Persönlichkeitsverletzung hat sich nicht schon deshalb 
                          erübrigt, weil über ein Sonderproblem zu entscheiden 
                          war, nämlich über die Frage, ob eine Veröffentlichung 
                          eines Portraitfotos auch dann zulässig ist, wenn 
                          dieses gesonderte Foto nicht in dem Artikel selbst, 
                          sondern davon abgelöst auf dem Titelblatt erscheint. 
                          Die Gerichte haben insoweit darauf abgestellt, dass 
                          der bebilderte Text auf der Titelseite keinen 
                          zwingenden Zusammenhang mit dem Wortbericht dergestalt 
                          habe, dass beide nur im Zusammenhang wahrgenommen 
                          würden. Vielmehr werde von vielen Interessenten am 
                          Kiosk nur die Titelseite gesehen, die somit 
                          eigenständige Bedeutung habe. Auf ihr aber wurde nicht 
                          über ein Ereignis berichtet. Diese Betrachtungsweise 
                          trägt der Eigengesetzlichkeit pressemäßiger Betätigung 
                          nicht hinreichend Rechnung. 
                          
                          Titelseiten haben die Funktion der 
                          Aufmerksamkeitsbindung und der Weckung von Neugier 
                          (vgl. zur besonderen Bedeutung des Titelblatts auch 
                          BVerfGE 97, 125 <144>). Sie können naturgemäß den 
                          Artikel selbst nicht schon auf der Titelseite bringen. 
                          Die Titelankündigung und der Artikel stehen im 
                          Zusammenhang miteinander. Bei der 
                          Wortberichterstattung ist eine entsprechende 
                          Zusammenschau jedenfalls von Zeitungsüberschrift und 
                          dem dazugehörigen Zeitungsbericht anerkannt (vgl. nur 
                          OLG Köln, AfP 1985, S. 295 <296>). Für Titelblatt und 
                          Text im Innenteil einer Zeitschrift kann nichts 
                          anderes gelten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten 
                          Senats, NJW 2001, S. 61 ff.). Jedenfalls dann, wenn - 
                          wie hier - auf dem Titelblatt die Hauptperson und die 
                          Begleitperson gleichermaßen, wenn auch auf getrennten 
                          Bildern, abgebildet werden und, wie bei Titeln üblich, 
                          auf einen beide verbindenden Artikel verwiesen wird, 
                          und wenn diese Verbindung auch im Text der Schlagzeile 
                          zum Ausdruck kommt ("Caroline und ihr Prügel-Prinz - 
                          Werden brutale Männer mehr geliebt?"), besteht ein 
                          hinreichender Zusammenhang zwischen dem Foto und der 
                          Berichterstattung über das Ereignis im Zusammenhang 
                          der Begleitsituation. Bejaht man einen solchen Kontext 
                          zwischen Titel und Bericht, so dürfte als Ereignis der 
                          Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG 
                          neben der Begleitsituation selbst auch der tätliche 
                          Angriff des Klägers auf einen Kameramann anzusehen 
                          sein, der ebenfalls eine Visualisierung rechtfertigt, 
                          zumindest in Form eines Portraitfotos. Die Gerichte 
                          haben nicht dargetan, dass eine zusätzliche Verletzung 
                          des Persönlichkeitsrechts allein durch Verwendung des 
                          kontextneutralen Fotos erfolgt ist. 
                          cc) 
                          Auch in dem Verfahren 1 BvR 2109/99 haben die Gerichte 
                          der Pressefreiheit nicht hinreichend Rechnung 
                          getragen. 
                          
                          Gegenstand der Berichterstattung war das gleiche 
                          Ereignis wie auch im Verfahren 1 BvR 1918/98, der 
                          tätliche Angriff auf einen Kameramann. Die 
                          Berichterstattung unter Verwendung des Bildnisses des 
                          Klägers betraf nicht nur auf Grund der allgemeinen 
                          Begleitsituation, sondern auch auf Grund der in dem 
                          Begleitkontext erfolgten strafbaren Gewalttätigkeit 
                          des Klägers ein Informationsinteresse der Presse. Die 
                          Beschwerdeführerin war auch hier nicht auf die 
                          Verwendung eines Fotos von diesem Ereignis begrenzt. 
                          Die Gerichte haben nicht in verfassungsrechtlich 
                          tragfähiger Weise begründet, warum die 
                          Veröffentlichung der bei einem anderen Anlass 
                          gefertigten Abbildung des Klägers ihn in seinem 
                          Persönlichkeitsrecht stärker beeinträchtigte als die 
                          eines Fotos aus der konkreten Situation. 
                          Gibt es 
                          kontextbezogene Fotos über ein berichtensfähiges 
                          Ereignis, so dürfen sie veröffentlicht werden. 
                          Gleiches gilt aber für Fotos aus anderem Kontext mit 
                          einem dem neuen Sachzusammenhang gerecht werdenden 
                          Aussagegehalt, wenn dadurch keine zusätzliche 
                          Persönlichkeitsverletzung bewirkt wird. Das 
                          Grundgesetz schützt vor verfälschenden Darstellungen 
                          der Presse, verleiht dem Einzelnen aber nicht einen 
                          Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit in einer 
                          bestimmten Weise dargestellt zu werden (vgl. BVerfGE 
                          99, 185 <194>). Erst recht hat er keinen Anspruch 
                          darauf, auf die Rahmendetails einer Abbildung Einfluss 
                          zu nehmen, wenn sein Persönlichkeitsrecht durch jene 
                          nicht eigenständig verletzt werden kann. Zulässig ist 
                          deshalb auch die Verwendung kontextgerechter Fotos, 
                          die aus einem anderen Zusammenhang stammen. Soweit die 
                          Gerichte in dem Verfahren 1 BvR 2109/98 darauf 
                          abgestellt haben, dass das Foto das zeitgeschichtliche 
                          Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 KUG, zu 
                          dessen Illustration die Aufnahme diene, nämlich die 
                          körperliche Auseinandersetzung des Klägers mit einem 
                          ihm lästigen Kameramann, nicht darstelle, kann dies 
                          nicht maßgeblich sein. Entscheidend ist, ob die 
                          konkrete Bildberichterstattung eine über die von einer 
                          zulässigen Abbildung hinausgehende Verletzung des 
                          Persönlichkeitsrechts bewirkt. Dies dürfte im 
                          Regelfall ausscheiden, wenn das verwendete Bild 
                          kontextneutral oder kontextgerecht ist, also die 
                          Aussage nicht verfälscht. Die Gerichte hätten daher 
                          darlegen müssen, worin die Persönlichkeitsverletzung 
                          liegt, wenn das streitgegenständliche Foto den Kläger 
                          - keineswegs unvorteilhaft - in einem Smoking zeigt 
                          und das Ereignis, über das in dem Artikel berichtet 
                          wurde, im Anschluss an ein festliches Ereignis 
                          erfolgte (Galaveranstaltung). Insbesondere hätte 
                          erwogen werden müssen, wieso dieses Foto den Kläger 
                          stärker beeinträchtigt als etwa das (nicht 
                          beanstandete) Foto, das den Kläger im Zusammenhang mit 
                          der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Kameramann 
                          zeigt und damit den Bezug zur Straftat deutlich 
                          versinnbildlicht. 
                          dd) 
                          Auch in dem Verfahren 1 BvR 1857/98 haben die Gerichte 
                          die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die 
                          Abwägung von Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz 
                          verkannt. 
                          In 
                          diesem Verfahren stellte sich die besondere Frage, ob 
                          die geschilderten Grundsätze über die Verwendung von 
                          kontextneutralen Fotos auch bei Darstellungen 
                          Anwendung finden, die reale und der Realität 
                          angenäherte fiktive Ereignisse zu einer satirisch 
                          geprägten Glosse verbinden und diese mit einem Foto 
                          nur der Begleitperson illustrieren. Betroffen ist ein 
                          neutrales Portraitfoto des Klägers, mit dem ein 
                          glossierender Bericht über ihn und Prinzessin Caroline 
                          von Monaco bebildert wurde. Das Oberlandesgericht 
                          spricht ihm den Charakter der Berichterstattung über 
                          ein Ereignis ab, da es sich um eine Satire über 
                          "Beziehungsgeschichten" in der Unterhaltungspresse 
                          gehandelt habe. 
                          Der 
                          Bericht gilt - anders als in den übrigen Fällen - 
                          nicht einer Ereignisberichterstattung im engeren 
                          Sinne. Er enthält eine ereignisbezogene Glosse über 
                          den Kläger und die Prinzessin. Dies allein kann aber 
                          aus verfassungsrechtlicher Sicht eine abweichende 
                          Beurteilung nicht rechtfertigen. Die Presse darf 
                          selbst über die Art der Darstellung entscheiden (vgl. 
                          BVerfGE 101, 361 <389>). Auch die Form der Glosse 
                          gehört zu den pressegemäßen Darstellungsformen, deren 
                          Nutzung deshalb am Maßstab der Pressefreiheit zu 
                          beurteilen ist. Eine satirisch-glossierende 
                          Verarbeitung von Ereignissen, über die früher in der 
                          Presse berichtet worden ist, genießt unter dem 
                          Gesichtspunkt der Pressefreiheit ebenso Schutz wie die 
                          übliche Ereignisberichterstattung. Ist das Interesse 
                          der Presse an der Bebilderung von Ereignissen 
                          grundsätzlich anzuerkennen, bedarf es der Begründung, 
                          warum dies bei einer ereignisbezogenen Glosse anders 
                          sein soll. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts 
                          könnte dahin zu verstehen sein, dass der 
                          Ereignischarakter wegen des nur auf Unterhaltung 
                          ausgerichteten Gegenstandes verneint wurde. Dies wäre 
                          verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Sollte aber die 
                          Anwendbarkeit der §§ 22 f. KUG grundsätzlich zu 
                          bejahen sein, wäre nach den oben entwickelten 
                          Grundsätzen die Veröffentlichung eines Portraitfotos 
                          des Klägers aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu 
                          beanstanden. 
                          3. 
                          Demgegenüber scheidet die Annahme der 
                          Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 im 
                          Verfahren 1 BvR 758/97 aus. Die Untersagung der 
                          Veröffentlichung des hier in Rede stehenden 
                          Portraitfotos verletzt die Beschwerdeführerin nicht in 
                          ihrer Pressefreiheit, einerlei aus welchem Kontext das 
                          Foto stammt. 
                          
                          Entsprechend den obigen Ausführungen ist der 
                          Pressefreiheit insbesondere bei der Interpretation der 
                          "Bildnisse der Zeitgeschichte" im Sinne des § 23 Abs. 
                          1 Nr. 1 KUG Rechnung zu tragen. Der Begriff der 
                          Zeitgeschichte wird vom Informationsinteresse der 
                          Öffentlichkeit her bestimmt. Vor diesem Hintergrund 
                          ist es auch in diesem Fall verfassungsrechtlich 
                          unbedenklich, dass die Gerichte es ablehnen, den 
                          Kläger als absolute Person der Zeitgeschichte 
                          anzusehen. 
                          Anders 
                          als in den Fällen der Beschwerdeführerinnen zu 2 bis 5 
                          ist es verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, 
                          dass der Kläger nicht als relative Person der 
                          Zeitgeschichte behandelt und dass die Veröffentlichung 
                          des Bildnisses als rechtswidrig angesehen worden ist. 
                          Voraussetzung der Befugnis zur Bildnisveröffentlichung 
                          in den von der Begleiterrechtsprechung der 
                          Fachgerichte erfassten Fällen ist, dass über das 
                          Ereignis einer vertrauten Begleitung einer absoluten 
                          Person der Zeitgeschichte berichtet wird. Vorliegend 
                          gehörte das Foto des Klägers zu einem 
                          Zeitschriftenartikel, der lediglich eine Spekulation 
                          darüber enthielt, ob Prinzessin Caroline von Monaco 
                          und der Kläger möglicherweise diskret in Asien gewesen 
                          waren und in Hotels in Bangkok und Rangun übernachtet 
                          hatten. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung war die 
                          Verbindung der beiden offenbar noch nicht öffentlich 
                          bekannt. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin in dem 
                          Artikel selbst nicht beansprucht, über ein Ereignis 
                          berichtet zu haben. Die bloße Spekulation darüber, 
                          eine absolute Person der Zeitgeschichte könnte ein 
                          bestimmtes Ereignis verwirklicht haben, rechtfertigt 
                          jedoch nicht eine Bebilderung mit dem Foto einer 
                          Person, über deren Teilhabe an dem Ereignis ebenfalls 
                          spekuliert wird. Zwar ist in solchen Fällen eine 
                          Bebilderung mit einem Bildnis der absoluten Person der 
                          Zeitgeschichte nicht von vornherein ausgeschlossen. 
                          Aus dem Grundrecht der Pressefreiheit lässt sich 
                          jedoch kein Recht der Presse auf eine 
                          einwilligungsfreie Veröffentlichung des Bildnisses 
                          einer Person herleiten, deren zeitgeschichtliche 
                          Bedeutung nach dem Stand der Recherchen der Presse und 
                          nach dem Inhalt des Berichts im Zeitpunkt der 
                          Veröffentlichung nicht feststand. Ein Ereignis der 
                          Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist 
                          nicht der Bericht der Presse, sondern das darin 
                          Berichtete. Ist dieses nur spekulativer Natur, so 
                          rechtfertigt es nicht eine Beeinträchtigung des Rechts 
                          am Bildnis einer Person, auf die sonst kein 
                          hinreichendes Informationsinteresse gerichtet ist. 
                          4. 
                          Soweit in den Verfassungsbeschwerden teilweise neben 
                          der Verletzung des Grundrechts auf Pressefreiheit auch 
                          eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 
                          GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 GG geltend gemacht 
                          wird (1 BvR 758/97 sowie 1 BvR 1918/98), kann 
                          dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerden insoweit 
                          überhaupt hinreichend begründet worden sind (§ 23 Abs. 
                          1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Jedenfalls ergeben sich 
                          diesbezüglich keine Anhaltspunkte für 
                          Grundrechtsverstöße. 
                          5. Da 
                          nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gerichte in 
                          den Fällen der Beschwerdeführerinnen zu 2 bis 5 bei 
                          Berücksichtigung der sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG 
                          ergebenden Vorgaben zu anderen Ergebnissen gekommen 
                          wären, beruhen die Entscheidungen auf dem 
                          Verfassungsverstoß und unterliegen deshalb der 
                          Aufhebung. Die Entscheidung über die notwendigen 
                          Auslagen der Beschwerdeführerinnen folgt aus § 34 a 
                          Abs. 2 BVerfGG. 
                          Diese 
                          Entscheidung ist unanfechtbar. 
                          Papier                            
                          Steiner                                             
                          Hoffmann-Riem  |