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Bericht

Pressekammer LG Hamburg
Verkündung, Dienstag, den 8. März 2006 (Mittwoch)

Zusammengestellt von Rolf Schälike - 15.10.2006

Auch für diesen Bericht gilt, wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis von Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

In Sachen 324 O 7904/05 Deutsches Rotes Kreuz vs. Rote Hilfe wurde verhandelt am 08.03.06, einem Mittwoch. Dieser Termin war mir unbekannt. Ich war nicht dabei.

Der Bericht ist zusammengestellt aus Informationen aus dem Internet:

Presserklärung

http://www.rote-hilfe.de/index.htm?page=/content/pe_070306_buvo.htm&

ROTE HILFE e.V. | Bundesvorstand
Postfach 3255
Tel.: 0551-7708008
Fax: 0551-7708009
Mail: bundesvorstand@rote-hilfe.de

07.03.2006

Die Rote Hilfe e. V. wehrt sich gegen die Unterzeichnung einer Unterlassungsverpflichtung des Deutschen Roten Kreuz (DRK)

Seit dem November 2004 geht ein Anwaltsbüro vermutlich im Auftrag des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) gegen mehrere linke Gruppen und Organisationen wegen angeblicher unbefugter Verwendung des „Roten Kreuzes“ vor. Streitpunkt ist das Symbol der autonomen Demonstrationssanitäter, von dem das DRK behauptet, es sei dem „Roten Kreuz“ zum Verwechseln ähnlich. Deshalb verlangt das Anwaltsbüro „Latham & Watkins“ von den Betroffenen die Unterzeichnung einer Unterlassungsverpflichtung und Begleichung von Anwaltskosten zwischen 1.300 und 2.400 Euro. Angeblich hätten die betroffenen Gruppen das Symbol auf Webseiten abgebildet oder Broschüren, die das Symbol enthalten, vertrieben. Gegen die linke Rechtshilfeorganisation Rote Hilfe e.V. hat es mittlerweile Klage eingereicht, über die am 8. März vor dem Landgericht Hamburg verhandelt wird.

Gruppen autonomer Demo-Sanitäter bildeten sich vor gut 25-30 Jahren im Umfeld der Friedens- und Anti-AKW-Bewegung in bewusster Abgrenzung zu offiziellen Rettungsorganisationen. Diese waren trotz zahlreicher Verletzter durch Polizeieinsätze bei den Demonstrationen zumeist nicht präsent. Darüber hinaus wurden Fälle bekannt, in denen sie Personalien von behandelten Verletzten an die Polizei weitergaben. Das Erkennungszeichen der Demo-Sanitäter besteht aus einem stilisierten senkrecht erhobenen Arm mit geballter Faust in roter Farbe, der von einem ebenfalls roten Querbalken gekreuzt wird. Damit grenzen sie sich bewusst von offiziellen Sanitätern ab und sind für verletzte Demonstrationsteilnehmer selbst in stressigen Situationen deutlich als „parteiliche“ und damit vertrauenswürdige Helfer zu erkennen.

Bereits in den 80er Jahren hatte es Versuche gegeben, Demonstrationssanitäter wegen der Verwendung des „Faust-Symbols“ zu kriminalisieren. Nachdem das DRK öffentlichkeitswirksam ankündigte, gegen den angeblichen Missbrauch des Rotkreuzzeichens durch Demo-Sanitäter vorzugehen, nahm beispielsweise die Berliner Polizei in den Jahren 1982/83 zehn Personen fest, die das „Faust-Symbol“ als Kennzeichen für Demo-Sanitäter benutzt hatten. Die anschließenden Bußgeldverfahren nach § 125 OWiG endeten jedoch alle mit Einstellungen bzw. Freisprüchen, weil die Gerichte durchweg eine Verwechslungsgefahr verneinten. Die gegen einen der Freisprüche erhobene Rechtsbeschwerde wurde wegen Aussichtslosigkeit im Dezember 1983 zurückgenommen.

Bemerkenswert ist außerdem, dass das DRK für seine Klage Gerichtskostenfreiheit unter Berufung auf ein Gesetz aus der NS-Zeit beansprucht. Das ermöglicht es dem DRK, einen völlig überhöhten Streitwert von 50.000 Euro anzusetzen, weil es im Falle des Unterliegens die danach berechneten Gerichtskosten nicht zu fürchten braucht. Dagegen stellt dies für dessen Klagegegner ein immenses finanzielles Risiko dar. Sie sehen sich unter Umständen gezwungen, zur Vermeidung eines Prozesses den Forderungen nachzugeben, auch wenn die Berechtigung des vom DRK geltend gemachten Unterlassungsanspruchs mehr als zweifelhaft ist.

Das DRK behauptet zwar, die Gebührenbefreiung beruhte auf der gemeinnützigen Tätigkeit des DRK bzw. auf seiner Eigenschaft als "anerkannte nationale Rotkreuzgesellschaft" im Sinne der Genfer Abkommen, weshalb es auch noch nach 1945 anwendbar sei. Vielmehr dürfte es aber der Wahrheit entsprechen, dass dem DRK die Gebührenfreiheit wegen seiner Einbindung in die Kriegsmaschinerie des NS-Regimes gewährt wurde. Denn neben der Zentralisierung der Organisationsstruktur sah das Gesetz zahlreiche arbeitsrechtliche und finanzielle Vergünstigungen für das DRK und dessen Sanitätshelfer vor, um es im Hinblick auf deren Aufgabe, am sogenannten Wehrmachts- bzw. Luftschutz-Sanitätsdienst mitzuwirken, zu entlasten.

Den Versuch des DRK, nun nach über 20 Jahren erneut, nur diesmal über zivilrechtliche Klagen, gegen das Demo-Sanitäter-Symbol vorzugehen, können wir uns nur so erklären, dass das DRK ihm politisch nicht genehme Gruppen auszuschalten versucht. Wir wehren uns entschieden gegen diese offensichtlich politisch motivierte Klage und den Versuch, die Arbeit der Demo-Sanitäter zu behindern.

Die Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg findet am 8. März um 10.10 Uhr statt (Sievekingplatz 1, Saal B.335 [833], Aktenzeichen: 315 O 794/05).

ROTE HILFE e.V. Bundesvorstand
Mathias Krause für den Bundesvorstand der Rote Hilfe e. V.

Bericht

http://de.indymedia.org/2006/03/141387.shtml

Deutsches Rotes Kreuz, vertreten durch den DRK-Generalsekretär Clemens Graf von Waldburg-Zeil, verklagt die Rote Hilfe wegen angeblicher "Zeichenverletzung" auf Ordnungsgeld und Schadensersatz.

 Prozessbericht von der mündlichen Verhandlung beim Landgericht Hamburg am 8.3. Im folgenden eine Mitschrift vom Prozess am 8.3. vor dem Landgericht Hamburg. Vorweg gesagt, der Prozess war gut besucht von UnterstüzerInnen der Beklagten. Das Gericht betonte zu Anfang, das es vermutlich eine langweilige Veranstaltung für die BesucherInnen werden wird, und keine Entscheidung aufgrund von politischen Aussagen, sondern nur von Markenrecht relevanten Fakten getroffen wird. Die Anwältin des Roten-Kreuzes hat während der ca. 60 Minutigen Verhandlung so gut wie nichts gesagt, und immer nur auf Ihre eingereichten Schriftsätze verwiesen, bzw. das Sie ohne Rücksprache mit dem DRK nichts sagen kann.

Als Ergänzung sei noch angemerkt, das die BI Lüchow Dannanberg in gleicher Sache gerade EUR 2500 für eine Unterlassungserklärung zahlen soll, und dieses jetzt ebenfalls vor Gericht geht. Ebenfalls ist die Klage an ein weiteres Projekt wegen der Verwendung der Broschürentitelseite eingereicht und wird vermutlich demnaechst ebenfalls vor dem Landgericht verhandelt.

Das besonders Schmerzhafte an diesen Prozessen ist der hohe Streitwert von EUR 50.000 aus dem sich zum einen die ca. 2500 EUR für die Unterlassungserklärung ergeben, bzw. beim Verlieren des Prozesses ca. EUR 9000 an Kosten für Anwälte und das Gericht. Wenn dann noch in eine weitere Instanz gegangen werden soll, steigen die Kosten nochmal deutlich.

Um die anfallenden Kosten zahlen zu können hoffen die Betroffenen Projekte auf Unterstützung. Zum einen könnte das DRK auf das vorgehen Ihrer Anwälte und des Präsidiums angesprochen werden, zum anderen sind Geldspenden hilfreich (z.B. passend zum Prozess Blutspenden und dann die Aufwandsentschädigung spenden (nicht beim DRK, da gibts nichts)).

Zur Mitschrift, und bitte beachten, die Punkte werden so wiedergegeben wie wir es verstanden haben, kein Gewähr für eine juristisch einwandfreie Ausführung:

- Für das Gericht spielt es keine Rolle, dass das Kreuz in der Klageschrift schwarz anstatt rot ist. Dieser Punkt wird nicht berücksichtigt.

- Das Gericht sieht einen Rechtsanspruch der Klägerin nach §12 BGB. Die Frage der Verwechslungsgefahr muss gemäß des Markenrechts geprüft werden. Eine politische Bewertung wird das Gericht nicht vornehmen.

- Das Gericht ist der vorläufigen Meinung, dass eine mittelbare Verwechslungsgefahr besteht. Menschen (oder "Verkehrskreise", wie die das immer genannt haben), die nicht über den entsprechenden politischen
Hintergrund verfügen, könnten der Meinung sein, dass die Broschüre vom Roten Kreuz herausgegeben sein könnte.

- Laut Gericht gibt es sicherlich Unterscheidungsmerkmale (Hintergrund, Faust, Länge des oberen Balkens), aber die reichen nicht aus. Eine Verwechslungsgefahr wird noch dadurch verstärkt, dass die Demosanis
ähnliche Dinge machen wie das RK. Mensch könnte vermuten, dass das RK offiziell mit den Demosanis zusammenarbeiten würde.

- Zur Frage der Verwirkung: Das OLG sagt, dass die Prozesskostenfreiheit für das RK ok ist. Es gibt die BGH-Entscheidung dazu. Deshalb wird die Kammer hier nicht anders entscheiden.

- Hier war dann der Punkt erreicht, dass der Anwalt eine längere Ausführung machte: Das RK ist die einzige Partei in Deutschland, die ihre Rechtsansprüche nicht verwirken muss. Das ist skandalös und sollte auch vom Gericht hinterfragt werden. Besonders, wenn mensch den konkreten an den Haaren herbeigezogenen Fall nimmt. Das RK hat z.B. mehrfach die Farbe seines Symbols verändert. Es wurde in dieser Sache bereits zwei mal abgemahnt. Keine andere Organisation würde sich das leisten, hier erneut vor Gericht zu ziehen. Bei keiner anderen Organisation würde das vor Gericht durchkommen.

Antwort des Richters: Trotzdem! Das BGH hat entschieden, dass das ok ist.

- Das Gericht schlägt vor, dass die RH die Unterlassungerklärung unterschreibt. Das sei die normale und notwendige Praxis in solchen Fällen. Es geht darum, die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Erwiderung des Anwalts: Es gibt auch andere Urteile/Vorgehen in solchen  Fällen. Richter: Ja, aber das trifft hier nicht zu.

- Zur Höhe des Streitwerts: Das Gericht fragt bei der Anwältin des RK an, ob hier Spielraum bestehen würde. Wurde abgelehnt, deshalb wird der Punkt zurückgestellt.

- Weiteres Argument der Verteidigung: Aufgrund der beiden Urteile aus den 80ern konnten die Demosanis und die RH doch davon ausgehen, dass sie rechtmäßig handeln.

Erwiderung des Richters: Das ist 20 Jahre her. Man kann nicht davon ausgehen, dass das immer noch rechtmäßig ist. Außerdem gibt es einen Unterschied zwischen Strafrecht und Zivilrecht, deshalb lässt sich aus den damaligen Fällen keine Schuldfreiheit ableiten. Es sei dabei auch um andere Dinge gegangen als diesmal.

Der Anwalt der RH hatte beantragt, dass die Prozessakten von damals hinzugezogen werden. Die Aufbewahrungsfristen in B-Tiergarten sind entsprechend lang, die Akten müssen also noch verfügbar sein. Das Gericht hatte dies allerdings nicht als notwendig empfunden. Anwalt RH: In den Urteilsbegründungen von damals wird wörtlich davon gesprochen, dass es darum ging, die Verwechslungsgefahr zu prüfen, und
dass diese nicht gegeben sei. Das ist genau das, worum's heute auch wieder geht.

Antwort des Gerichts: "Trotzdem!"

- Auch zur Frage der Anwaltskosten, ob es eine Befreiung geben kann, wenn die Firma/Organisation eine eigene Rechtsabteilung beschäftigt, verteidigte das Gericht das RK. Das gilt nur dann, wenn in der Rechtsabteilung entsprechende Spezialisten für den Fall gibt. Da gäbe es Musterurteile.

Anwalt RH: Da ist aber auch in HH die Rechtssprechung nicht einheitlich.

Es gibt mehrere Gerichtsentscheide, die besagen, dass es allein schon ausreicht, wenn eine Rechtsabteilung besteht.

Antwort des Gerichts: "Ist doch egal!"

- Nach Ende der Einlassungen versucht das Gericht, auf einen Vergleich hinzuwirken. Die Broschüre werde ja sowieso nicht mehr vertrieben. Eine Unterlassungserklärung müsse daher dann doch gar kein Schuldeingeständnis sein. Sie sei aber sinnvoll, weil es dann in einer Berufung höchstens noch um den Streitwert gehen würde. Das alles sei die wirtschaftlich sinnvollste Lösung.

- Frage des RH-Anwalts an das Gericht: Wenn das Verfahren eingeleitet würde, würde das Gericht dann das von ihm beantragte demoskopische Gutachten zur Verwechslungsgefahr der beiden Symbole in Auftrag geben, oder hält sich das Gericht für in der Sache kompetent genug, dies zu entscheiden.

Das Gericht hält sich selbst für kompetent genug und würde dieses Gutachten nicht einholen.

Danach kurze Pause zur Beratung.

- Die RA des RK kann zur Frage des Streitwerts keine Erklärung im Namen ihrer Mandantin abgeben.

- Die Kammer rät beiden Parteien dringend zu einer kostengünstigen Einigung. Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung seitens der RH wäre es sinnvoll, wenn das RK durch ein Fallenlassen der eingeforderten Anwaltskosten entgegenkommen würde. Außerdem würde das Gericht es für
fair erachten, wenn das RK bei der Höhe des Streitwerts nachgeben würde.

- Bis 29.03.06 besteht noch die Möglichkeit zu weiteren Erklärungen.

Die Verkündung findet dann am Do, 27.04.06 statt.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 14.05.08
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