BUSKEISMUS

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Bericht
Hanseatisches Oberlandesgericht
Zivilsenat 7
Sitzung, Dienstag, den 08. August 2006

Rolf Schälike - 08.08.2006

Auch für diesen Bericht gilt, wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis von Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es sind bloß Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle 08.08.2006

Öffentlichkeit

Das erste Mal besuche ich zwecks Berichterstattung die Sitzungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts, Zivilkammer 7.

Es handelt sich um die Berufungskammer für die Urteile der Pressekammer Hamburg mit der Vorsitzenden Richterin, Frau Raben.

Die Unterschiede in den Terminrollen fielen mir ins Auge.

Vergleicht man die Texte beider Terminrollen, so stellt man fest, dass das HansOLG mit der Vorsitzenden Frau Raben, welche die Pseudoöffentlichkeit mehr achtet als die Pressekammer mit ihrem Vorsitzenden, Herrn Andreas Buske.

Die Namen der Kläger und Beklagten sind beim HansOLG ausgeschrieben. In unserem Fall "Alexandra Kamp". Bei der Pressekammer hieß es nur "Kamp".

Auch die Kanzleien sind beim HansOLG ausgeschrieben. In unserem Fall "RA Prof. Dr. Schweizer & Kollegen". Bei der Pressekammer heißt einfach lakonisch RA Schweizer pp.

Klicken Sie auf die Terminrollen, Sie können sich selbst überzeugen.

Auf diese Kleinigkeiten mache ich aufmerksam, weil beide Gerichte den größten Wert auf exakte deutsche Sprache legen - Menschen und Presseorgane problemlos mit Fehlurteilen  bestrafen. Selbst gehen Richterinnen und Richter recht leger mit der deutschen Sprache und der Öffentlichkeit um.

Während der Verhandlung waren auch die Richterinnen und der Richter des HansOLG nicht darauf erpicht, der Pseudoöffentlichkeit verständlich zu machen, worum es ging.

 

Verkündungen

Zwei Verhandlungen und zwei Verkündungen am Schluss der Sitzung.

Um 12:00 endeten die Verhandlungen. Wann Schluss der Sitzung ist, an der die Urteile verkündet werden, konnten mir die beiden Richterinnen und der Richter nicht sagen. Vierzehn Uhr vielleicht. Genauer wollte ich es wissen, um einzuschätzen, wie lange ich warten müsste.

Die Ergebnisse haben Sie doch gehört, erklärte mir die Vorsitzende, Frau Raben. Wir werden nicht anders entscheiden. Ich schaute verdutzt. Die beiden Berufungen werden abgewiesen. Fucus und Burda, vertreten von der Kanzlei Prof. Dr. Schweizer, verloren beide Verfahren.

Ich darf dass berichten, ohne an der öffentlichen Verkündung teilgenommen zu haben. Bezweifle auch, dass eine öffentliche Verkündung überhaupt stattfand. Vielleicht war die Erklärung von Frau Dr. Raben die öffentliche Verkündung. So genau definiert das die ZPO nicht. Und unsere Richter sind unabhängig in ihren Entscheidungen, Definitionen und Handlungen.

 

Alexandra Kamp Photoshoting <-Video

Wir wissen es nicht, waren nicht dabei  - Augen - Lippen - Lüge

Die Vorsitzende am laufenden Band:

Kann sein, wissen wir nicht.

....

Weil wir es nicht wissen, ist es problematisch, dass es hier nicht berücksichtigt wird.

....

Sehen es nicht als problematisch an, wenn der Beklagte überfordert war. Dann hätte er um Schriftsatzfrist bitten müssen.

....

Wir halten es nicht für erheblich. Kommt hier nicht drauf an.

In Sachen 7 U 47/06 (324 O 183/05) - Alexandra Kamp, vertreten von der Kanzlei Dr. Christian Schertz vs. Burda "neue Woche" - ging es darum, dass berichtet wurde, sie habe sich auch die Augen operieren lassen. In Berlin erwirkte Alexandra Kamp eine Unterlassungserklärung. Danach klagte sie auf Schmerzensgeld bei Buske (324 O 183/05) und verlor. [Die Beklagte wird verurteilt, 8.497,35 EUR usw. an die Klägerin zu zahlen. Kostenaufteilung: 22 % die Klägerin; 78 % die Beklagte.]

Buske bezichtigte sie der Lüge, denn Alexandra Kamp habe angeblich behauptet, auch ihre Lippen seien nicht operiert. Das hat sie aber nie behauptet, erfuhren wir heute von ihrem Anwalt, und deswegen die Berufung.

Wir gesagt, die Berufungskammer war bei Buske nicht dabei und weiß nicht, was dort lief.

Der Klägeranwalt hätte ja bei Buske streiten können und dass er nicht wusste, dass Buske einen nicht streitgegenständlichen Vortrag ins Urteil nimmt, ist unwesentlich, denn in diesem Fall hätte eine Protokollberichtigung bzw. eine Tatbestandberichtigung beantragt werden müssen.

Vor dem HansOLG kann dies nicht mehr geschehen.

Der Beklagtenanwalt Herr Herrmann wies dem Gericht nach, sollte die Begründung der Urteils erster Instanz später als drei Monate nach der Urteilsverkündung erfolgen, es nach ZPO doch Grund für eine Berufung sein kann.

Die ZPO wurde gewälzt.

Herr Richter Kleffel und Frau Richterin Raben in einem Atemzug: "Haben wir übersehen!"

Peinlich, wo doch das Gericht keine Verfahrensfehler macht, was ich kurz davor erfahren musste.

Die Kammer hatte Glück. Die Verkündung fand nachweislich statt am 03.03.2006, was sogar ich bestätigen kann, und das Urteil wurde dem Kläger zugestellt am 13.03.2006, was ich nun wiederum nicht bestätigen kann.

Richter Kleffel:

Akademisch gesehen, haben Sie Recht, aber ....

Anwalt Herrmann gab auf.

Die Urteile der Pressekammer kennend, weiß ich, dass diese oft ohne Begründung zugestellt werden.

Trotz der Bestätigung des Klägerinnenvertreters bezweifle ich, dass im Urteil eine Begründung stand.

Demnach eine Reihe von Verfahrensfehlern beim Gericht und den Klägeranwälten. Das ist nur ein Verdacht. Die Klägeranwälte sehen es anders.

Frau Alexandra Kamp würde ich empfehlen, sich das am 13.03.2006 überreichte Urteil anzusehen. Sollte die Begründung fehlen, wäre gemäß meinem laienhaften Verstand die Kanzlei Prof. Dr. Schweizer & Kollegen verpflichtet, alle Kosten zu tragen und Frau Kamp würde Schmerzensgeld zuerkannt bekommen.

04.04.2008: Süddeutsche Zeitung vom 04.04.2008

Kamp hatte drei Blätter aus dem Burda-Konzern verklagt: Neue Woche, Freizeit Revue und Freizeit Spaß. Die Klatschblättchen hatten über die Beerdigung ihres Vaters berichtet, des Musikers und Gastronomen Peter Kamp, auch bekannt als Peter Griffin. Die Artikel waren unter anderem mit einem Bild illustriert, das Alexandra Kamp mit ihrem Onkel am Grabe ihres Vaters zeigte, eine Schaufel Erde in der Hand haltend.

Kamp klagte. Sie behauptete, zur Veröffentlichung dieses Bildes keine Einwilligung erteilt zu haben. Die rechtswidrige Publikation verletze sie derartig schwer in ihrem Persönlichkeitsrecht, dass ihr von jedem Blatt mindestens 25000 Euro Schmerzensgeld zustünden.

Nachgestellte Trauersituation

Im ersten Prozess vor der Münchner Pressekammer bekam die Schauspielerin Recht. Zwar hatte der Verlag sich zu wehren versucht, dass Kamp die Berichterstattung veranlasst habe, indem sie eine Traueranzeige aufgegeben hatte, in der auf Zeit und Ort der Bestattung hingewiesen wurde. Außerdem stehe die Klägerin als bekannte Schauspielerin im Blickpunkt der Öffentlichkeit.

Sie mache ihre privatesten Angelegenheiten selbst öffentlich, indem sie sich für den Playboy habe fotografieren lassen. Weil das Gericht in der Traueranzeige aber gelesen hatte, dass die Familie allein gelassen werden möchte, erschien den Richtern diese Einlassung des Verlags als billige Ausrede. Der Verlag wurde verurteilt, 12 500 Euro zu zahlen.

Dann kam die Wende. Die Anwälte der Illustrierten behaupteten, Kamp habe in die Verbreitung des Fotos nicht nur eingewilligt - die Trauersituation am Grab sei nach der Beerdigungszeremonie für den Fotografen nachgestellt worden. Daraufhin befragten die Richter nicht nur Zeugen, sondern ließen sich von dem Fotografen alle Bilder dieser Beerdigung vorlegen.

Im Kernpunkt falsch

Die Ausdrucke der Fotos zeigen, wann genau sie aufgenommen worden sind. Aus Uhrzeit und Abbildung geht hervor, dass "das streitgegenständliche Foto erst am Ende der Beerdigungszeremonie aufgenommen worden sei", so das Gericht. Das hatte der mitbeklagte Fotograf auch ausgesagt: Nachdem die meisten Trauergäste gegangen waren, habe er Mike und Alexandra Kamp gefragt, ob er nochmals fotografieren dürfe. Beide hätten sich noch einmal an das Grab gestellt.

"Die Angaben der Klägerin und des Zeugen Kamp sind demgegenüber im Kernpunkt falsch", urteilt das Gericht. Wenn sich die Kamps von einem Pressefotografen bereitwillig ablichten ließen, hätten sie ihre Einwilligung stillschweigend erteilt. Daher stehe Alexandra Kamp weder eine Geldentschädigung zu noch der Anspruch, dass dieses Bild nicht mehr verbreitet werden darf, Klage abgewiesen (Az.: 9 O 19116/07).

Die Sache hatte ein Nachspiel. Alexandras Kamp ihr Anwalt - wir können lediglich ahnen, wer es war - stellte einen Befangenheitsantrag und verlor.

Alexander Kamp ihre Anwälte haben diesmal wohl ihren Job schlecht ausgeführt.

 

VW-Sumpf vor dem HansOLG

SPD-Bundestagsabgeordnete und VW-Betriebsrat Hans-Jürgen Uhl vs. Focus war zahlreich vertreten (7 U 73/06 / 324 O 862/05). Schröderanwalt Nesselhauf und Anwältin Stephanie Vendt standen sicher am Anwaltspult, und vertraten erfolgreich Herrn Uhl. Auf der Zuschauerbank saß noch eine Dame dieses eingespielten Teams.

Focusvertreter Herr Herrmann wirkte in diesem Teil der Kafka-Veranstaltung schwächer.

Frau Vorsitzende Raben:

Hier handelte es sich um eine Verdachtsberichterstattung. Deshalb nichts dagegen einzuwenden. Die Überschrift hieße auch "Verdacht". Kläger hatte die Anschuldigungen zurückgewiesen.

Verdachtsberichterstattung, also ja.

Doch es gebe andere Gesichtspunkte. Die Frage der ordentlichen Recherche. Es gab eine Aufforderung an Anwalt Nesselhauf, sich dazu zu äußern: Im Frühjahr 2001 und eine 30.000,00 Mark-Party.

Kein Hinweis auf eine Lustreise in der Anfrage [an seinen Anwalt Nesselhauf].

Insoweit fehle es an der ordnungsgemäßen Recherche.

Was die 30.000,00 Mark-Party auf Kosten des VW betrifft, so stimme zumindest das Datum nicht.

2001 ist keinesfalls richtig. 2000 oder 1999 könnte richtig sein. Schon deswegen ist der Bericht zu verbieten.

Wäre das Datum richtig, müssten wir nachdenken. Jetzt brauchen wir das nicht.

Ilona und Gebauer haben ausgesagt. Gebauer wurde als Beschuldigter vernommen. Er stand nicht in der Pflicht, die Wahrheit zu sagen.

Ist auch bestritten worden. Was heißt hier "Lustreise"? War gemäß Ilona eine.

Gebauer ist nicht glaubhaft, soweit es um eine polizeiliche Vernehmung als Beschuldigter geht.

Das Urteil der ersten Instanz war zu Recht, jedoch mit einer etwas anderen Begründung.

Beklagtenanwalt Herrmann:

Es gab eidesstattliche Versicherungen. Was sollten wir in einem solchen Fall tun?

Frau Richterin Raben:

Ich bin bei der Verdachtsberichterstattung.

Doch der zweite Fall betrifft die Behauptung "Lustreisen".

Da ist der Kläger, Herr Nesselhauf,  nicht gefragt worden.

Beklagtenanwalt Herrmann:

Gelder für Hannover, Barcelona oder Prag. Welchen Unterschied macht das?

Frau Richterin Raben:

Barcelona war eine dienstliche Reise. Hatte vielleicht einen Grund, Geld auszugeben.

Es gibt schon einen Unterschied zwischen einer Partyreise und einer Dienstreise mit Programm.

Klägeranwalt Nesselhauf:

Es gab eine eidesstattliche Erklärung, dass es keine Lustreise war.

Was soll ich noch sagen?

Richterin Frau Raben:

Das weiß ich nicht.

Klägeranwalt Nesselhauf:

Wir antworten [auf Anfragen].

Richterin Frau Raben:

Die jetzige eidesstattliche Versicherung ist sehr detailarm.

Ist aber auch nicht detailliert gefragt worden.

Das Datum ist jedenfalls falsch. Ob 1999 oder 2000 sei nicht unwichtig.

Beklagtenanwalt Herrmann:

Worin besteht der substanzielle Unterschied?

Richterin Frau Raben:

Wissen wir nicht. Kann ja in der Ehe nicht mehr funktioniert haben, oder die Nähe zur Bundestagswahl kann es gewesen sein.

Wissen wir nicht. Brauchen wir auch nicht zu entscheiden.

Wir können in die Hauptsache gehen ohne zu entscheiden.

Danach wurde der Streitwert auf 60.000,00 EUR festgelegt. Und das Urteil am Schluss der Verhandlung verkündet.

Wir wussten es schon vorher.

Die Berufung des Focus-Magazins wurde abgewiesen.

Focus-Magazin verlor die Berufung in diesem Verfügungsverfahren.

Hans-Jürgen Uhl: Eidesstattliche Versicherungen seien zu erheblichen Teilen falsch


Focus Nr. 23, 4. Juni 2007

29.05.07: Der SPD-Politiker Hans-Jürgen Uhl legt sein Bundestagsmandat nieder. Damit ziehe er die Konsequenzen aus seinem "Fehlverhalten" in der VW-Affäre, teilte der Parlamentarier heute mit - nachdem er bisher stets versichert hatte, nie auf Kosten von Volkswagen Prostituierte besucht zu haben.

Hans-Jürgen Uhl (55), früheres Mitglied des VW-Betriebsrats, teilte heute in Berlin mit, er ziehe damit die Konsequenzen aus seinem "Fehlverhalten" in der VW-Affäre. Uhl gab zu, im Umgang mit den im Zusammenhang mit der VW- Affäre gegen ihn erhobenen Vorwürfen, nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherungen seien "zu erheblichen Teilen falsch". Sein Verhalten lasse sich nicht entschuldigen.

 

September 2007

...

Dieser Tage erhielt Hans-Jürgen Uhl Post vom Landgericht Hamburg: Uhl muss 17.921,47 Euro an Focus überweisen.

...

RS: Die eidesstattlichen Lügen ließ die Kanzlei mit den Anwälten Herr Nesselhauf und Frau Dr. Stephanie Vendt durchgehen. Die Anwälte haben die Lügen wohl nicht erkannt.

 

 

An diesem Dienstag herausgehörte Leitsätze

Beschuldigte sind bei polizeilichen Vernehmungen nicht an das Wahrheitsgebot gebunden.

Aussagen von Beschuldigten während einer polizeilichen Vernehmung sind nicht glaubhaft.

Ein Schreibfehler oder eine Ungenauigkeit, dessen Folgen unbekannt sind, ist uterlassungswürdig und darf kostenpflichtig verboten werden.

 

Deutsche Sprache

Lustreise - Dienstreise - Party

Eine dienstliche Reise kann keine Lustreise, auch keine Party sein. Sogar dann nicht, wenn nach den dienstlichen Besprechungen ausgiebig gefeiert wird.

 

Stolpe-Entscheidung

Die Stolpe-Entscheidung spielte heute keine Rolle.

 

Der Vorsitzende Richter an diesem Dienstag im Gerichtssaal [keine wörtlichen Zitate; lediglich Wiedergaben meiner Notizen]

"Wir machen keine Verfahrensfehler."

"Wissen wir nicht. Brauchen wir auch nicht zu entscheiden."

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 26.05.08
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