BUSKEISMUS

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Bericht
Pressekammer LG Hamburg
Sitzung, Freitag, den 19. Januar  2007

Rolf Schälike - 20.-21.01.07

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle 19.01.2007

 

Verkündung

Punkt 9:55. Alle drei Richter saßen am Richtertisch, dahinter die Referendare, im Publikum mehrere Journalisten und Interessenten. Der Vorsitzende Richter Andreas Buske verkündete die Entscheidungen.

In zwei Fällen - Daimler vs. Grrässlin und Schröder vs. Springer -  wurden der ausführliche Tenor und die Kurzbegründung verlesen. Journalisten konnten sich diese bei der Pressestelle abholen.

Alle Kläger und Beklagten waren keine Hamburger, die Anwälte sind so gut wie niemals bei Verkündungen dabei, so ergab es sich, dass die Presse mehr und detaillierter über die Urteile Bescheid wusste, als die Beteiligten. Die Beteiligten müssten die Entscheidungen aus der Presse erfahren haben.

Presse- und Internetberichte zum Fall  Grässlin:  Spiegel_online, N-TV, ND, SWR, stattweb, Erklärung des Grässlin-Anwalts, Übersicht auf der Web-Site von Jürgen Grässlin

Dies erinnert mich an den Fall Seehofer. Weshalb wundert er sich, dass er in Berlin weilend die in Bayern getroffenen Entscheidungen von Beckstein und Huber aus der Presse erfuhr?

Grässlin und Schröder wird es nicht anders ergangen sein. Gehört zur Politik.

 

324 O 283/06 - DaimlerChrysler AG u.a. vs. Jürgen Grässlin - Wir berichteten

Der Vorsitzende:

Es ergeht eine Urteil.

und verliest den Tenor,  jedoch etwas kürzer als der hier aufgeführte

Tenor des Urteils

1.) DaimlerChrysler AG, 2.) Jürgen E. Schrempp ./. Jürgen grässlin

     (RAe Dr. Schertz pp, Berlin             -                 RAe Bausch pp.Tübingen)

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen:

In Bezug auf den Kläger zu behaupten oder zu verbreiten oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

a) "Ich glaube nicht, dass der Rücktritt [des Klägers zu 2.) - Jürgen T. Schrempp] als Vorsitzender des Vorstands der Klägerin zu 1.) [DaimlerChrysler AG] freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde."

b) "... und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr Schrempp geregelt hat."

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich des Anspruchs zu Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 60.000,00, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird festgesetzt auf € 60.000,00.

Danach verliest der Vorsitzende die folgende Zusammenfassung der Gründe für die Presse:

Landgericht Hamburg

324 O 283/06                                     Verkündet am 19. Januar 2007

Urteil

1.) DaimlerChryslerAG
2.) Jürgen E. Schrempp                   ./.                   Jürgen Grässlin

I.  Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre}, zu unterlassen,

in Bezug auf die Kläger zu behaupten oder zu verbreiten oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

a) „Ich glaube nicht, dass der Rücktritt [des Klägers zu 2.) als Vorsitzender des Vorstands der Klägerin zu 1.)] freiwillig war, Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde."

b) „...und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr Schrempp geregelt hat."

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

III.         ...

Zusammenfassung der Gründe

Die Kläger begehren von dem Beklagten, es zu unterlassen, die aus dem Tenor ersichtlichen Äußerungen erneut zu verbreiten. Die Kammer hat die zulässige Klage als begründet angesehen, weil die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen den Kläger zu 2.) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und die Klägerin zu 1.) in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Der Beklagte geht zwar zu Recht davon aus, dass es sich bei den angegriffenen Äußerungen um Meinungsäußerungen handelt, die im Grundsatz dem Schutz der in Art. 5 Absatz 1 des Grundgesetzes garantierten Meinungsfreiheit unterfallen. Dieser Schutz ist aber nicht schrankenlos. Er findet seine Grenze in dem ebenfalls durch das Grundgesetz geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht der von der Äußerung betroffenen Personen. Unzulässig ist danach die Verbreitung von Meinungsäußerungen, die an das Vorliegen von Tatsachen anknüpfen, wenn diese in Bezug genommenen Tatsachen in Wirklichkeit nicht gegeben sind. Dass Anknüpfungstatsachen für die angegriffenen Äußerungen vorliegen, hat in Fällen der vorliegenden Art nach dem Gesetz der Verbreiter der Äußerung darzulegen und zu beweisen.

Der Beklagte hat indessen nicht hinreichend dargelegt, dass solche Anknüpfungstatsachen vorlägen. Sein Prozessvortrag enthält keine konkret benannten Umstände, die die angegriffenen Äußerungen inhaltlich stützen könnten, Der Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der Verbreitung der angegriffenen Äußerungen auch nicht darauf berufen, dass er nur Spekulationen wiedergegeben habe und mangels eigener Kenntnisse auch nur solche habe wiedergeben können. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen wird dadurch, dass die Tatsachen, auf die Bezug genommen wird, in die Form eines Gerüchtes gekleidet werden, kaum geringer beeinträchtigt, als dadurch, dass sie als fest gegeben hingestellt werden. Der Beklagte hat die angegriffenen Äußerungen auch nicht als unbeteiligter Dritter getätigt, sondern in einem Interview, das er in seiner Eigenschaft als vertrauter Kenner der Materie gegeben hat.

Näheres siehe im Interview der Neuen Rheinischen Zeitung vom 17.Januar 2007.

 

324 O 608/06 - Schöder vs. Axel Springer AG - Wir berichteten

Der Vorsitzende verlas auch in dieser Sache den Tenor des ergangenen Urteils:

Tenor des Urteils

in Sachen

Schröder   ./.    Axel Springer AG

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen:

(als Zitat von Carl-Ludwig Thiele)

"'Wollte Schröder sein Amt loswerden, weil ihm lukrativer Jobs zugesagt waren? Hatte er persönlich Motive, als er in politisch aussichtsloser Lage Neuwahlen herbeiführte?'"

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 130.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf € 120.000,00 festgesetzt.

und danach die folgende Kurzbegründung für die Presse:

Landgericht Hamburg

324 0 608/06                   Verkündet am: 19. Januar 2007

Urteil

Schröder      ./.       Axel Springer AG

Kurzbegründung:

Die Kammer hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, das folgende Zitat des FDP-Fraktionsvizes Carl Ludwig Thiele zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen:

„Wollte Schröder sein Amt loswerden, weil ihm lukrative Jobs zugesagt waren? Hatte er persönliche Motive, als er in politisch aussichtsloser Lage Neuwahlen herbeiführte?"

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 823,1004(analog) BGB in Verbindung mit Artikeln 1 und 2 GG, denn durch die angegriffene Berichterstattung wird bei bestehender Wiederholungsgefahr in unzulässiger Weise in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen.

Zwar handelt es sich bei der angegriffenen Passage nicht um die Behauptung einer Tatsache, die Beklagte verbreitet hier aber keine „echten" offenen Fragen, sondern eine in Frageform gekleidete Vermutung. Erkennbar geht es nämlich nicht darum, eine Antwort auf die beiden Fragen zu erhalten, sondern der Ansicht Ausdruck zu verleihen, dass es möglich sei, dass der Kläger Neuwahlen herbeigeführt habe, um „lukrative Jobs" übernehmen zu können. Die Beklagte behauptet nicht, dass diese Vermutung inhaltlich zutreffend sei. Doch auch die Verbreitung dieser Vermutung des Politikers Thiele durch die Beklagte ist rechtswidrig. Zwar kann kein Zweifel daran bestehen, dass an dem Thema der beruflichen Tätigkeit des Klägers nach seinem Ausscheiden aus dem Amt des Bundeskanzlers ein ganz erhebliches öffentliches Interesse besteht. Die Beklagte hat aber die Grundsätze sorgfältiger Recherche nicht hinreichend beachtet, da sie den Kläger nicht zu der geäußerten Vermutung befragt hat. Außerdem hat sie nicht dargelegt, dass es für die verbreitete Vermutung hinreichende Anknüpfungstatsachen gibt; die schlichte Tatsache, dass der Kläger alsbald nach seiner Abwahl im November 2005 den Posten des Aufsichtsratsvorsitzenden im Gas-Konsortium angenommen hat, sagt wenig bis nichts über seine Motive zur Zeit der Ankündigung aus, dass er Neuwahlen herbeiführen wolle.

Das waren die längeren, die Öffentlichkeit interessierenden Verkündungen. Die meisten Journalisten verließen den Saal. Die Welt sollte das Gehörte möglichst bald erfahren.

Mir waren die weiteren Prozesse ebenfalls wichtig. Ich blieb bis zum Schluss. Es wurde spannend und dauert bis nach 17:00.

Die anderen Entscheidungen stehen in der heutigen Terminrolle  bzw. in den Berichten zu den jeweiligen Prozessen.

 

Geuss (Supernature) vs. LRS Luftrettungs-Service-Vermittlungs GmbH

In diese Sache 324 O 600/06 bin ich zufällig rein geraten. Ich wusste zwar, das Supernature streitet und gut unterstützt wird im Rahmen einer Spendenaktion, welche inzwischen mehr als € 18.000,00 erreicht hat. Habe mich jedoch mit dem konkreten Fall noch nicht beschäftigt.

Nach den Internet-Recherchen stellt sich die Sache folgendermaßen dar:

1. Wegen angeblich beleidigender und verleumderischer Äußerungen über eine Luftrettungs-Vermittlungs-Firma in diversen Forenbeiträgen erhielt Martin Geuß als verantwortlicher Betreiber am 28.02.2006 eine Abmahnung, für die er 1.843,24 € Anwaltskosten bezahlen sollte. Außerdem sollte er eine Unterlassungserklärung unterschreiben und sich verpflichten, für jeden Wiederholungsfall 10.000 € "Vertragsstrafe" zu bezahlen.

2. Darauf antwortete der Abgemahnte, der heutige Kläger am 02.03.2006.
- Die Beanstandungen wurden einschließlich des Themas, zu dem diese gehörten, aus dem Forum gelöscht;
- Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird abgelehnt;
- Die Aufforderung zur Kostenübernahme wird zurückgewiesen.

Begründet wurde das mit der geltenden Rechtsprechung.

3. Zusätzlich reagierte der Anwalt Dr. Bahr am 02.03.2006 mit der Aufforderung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und einer Kostennote in Höhe von € 1.716, 68.

4. LRS antwortete, jedoch nicht strafbewehrt.

5. Anwalt Dr, Bahr verlangte eine rechtsverbindlichen Verzicht  auf alle Ansprüche und Übernahme aller Kosten.

6. LRS antwortete  an Anwalt Dr. Bahr, dass sie keine weiteten Erklärungen abgeben werde.

Das Ergebnis war die heutige Verhandlung auf Basis einer Klage durch Martin Geuß, vertreten von Anwalt Dr. Martin Bahr.

Von der Klägerseite waren anwesend der Anwalt Dr. Martin Bahr und der Kläger Martin Geuß persönlich.

Von der Beklagtenseite waren vertreten deren Anwalt von der Kanzlei Leonhard sowie Herr Peters Unternehmensberater in Vollmacht der Geschäftsführerin der Luftrettungs-Service-Vermittlungs GmbH (LRS).

Die Zuschauerstühle füllten sich schon zu Beginn der Verhandlung. Einige Zuschauer mussten stehen. Fotoapparate und Filmkameras wurden mitgeführt. Nach der Verhandlung leerte sich der Saal genau so sprunghaft, wie er sich zu Beginn füllte. Draußen wurde noch lange laut diskutiert. Im leeren Gerichtssaal durfte gefilmt werden.

Der Vorsitzende Richter Andreas Buske begann mit einem Hammer:

Wir haben uns gedacht, der Kläger [Geuß] gibt zum ersten Spiegelstrich eine Unterlassungserklärung ab, der Beklagte verzichtet auf .... .

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger zu 5/6, der Beklagte zu 1/6.

... .

Das kann man bei Engel [Multimedia- Recht (C.H.Beck) / Engel-Flechsig; Roßnagel] nachlesen.

Richter Dr. Weyhe:

Es handelt sich um ein Form, in welchem man als Forum-Betreiber selbst mitmacht.

Der Vorsitzende Richter:

Es erfolgte der Vorwurf der Betruges im nichttechnischen Sinn.

Richter Dr. Weyhe:

Es stellt sich nicht die Frage der Haftung des Forumbetreibers, wenn man das Forum selbst hält.

Martin Geuß:

Muss ich alles lesen, Tag und Nacht?

Richter Dr. Weyhe:

Ja. Man muss damit rechnen, dass Leute persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen einstellen.

Danach wurde über eine notwendige Vorkontrolle gestritten.

Anwalt Dr. Bahr:

Da muss man alles prüfen.

Richter Dr. Weyhe:

Wenn Sie solch ein Gerät halten, dann ja.

Anwalt Dr. Bahr:

Dann muss man alle Foren privater Natur zumachen.

Der Vorsitzende mischt sich schlichtend ein:

Wir entscheiden Einzelfälle. Wollen keine Rechtsgeschichte schreiben.

Der Streitwert beträgt 16.843,24 Euro.

Damit hatte das Gericht den Streitwert von 51.843,24 um 40.000,00 reduziert.

Danach wird über die notwendige Vorkontrolle gestritten.

Die Parteien ziehen sich zur Beratung zurück.

Nach der Beratung erläuterte der Kläger, Herr Martin Geuß:

Die Moderatoren der einzelnen Themen sind keine Angestellten. Es sind User aus dem Forum, diese haben keinen Vertrag, keine Verpflichtungen, kein Dienstverhältnis. Bekannte und Freunde.

Der Vorsitzende:

Haben uns das auch so gedacht.

Jetzt wissen wir es noch deutlicher.

und diktiert ins Protokoll:

Soweit etwas von einem Moderatorenteam in der Anlage steht, möchte ich darauf hinweisen, dass es sich um Freunde und Bekannte von mir handelt, die auf den Beitrag zurückgreifen können.

Geht dieser [Moderator] für drei Wochen in Urlaub, so ist er nicht verpflichtet, mir das zu sagen.

Nun soll eine Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Anwalt Dr. Bahr:

Nein.

Der Vorsitzende:

Die Einzigen, die nicht wissen, um was es hier geht, sind wir.

Der Antragsgegner übergibt ein Dokument.

Anwalt Dr. Bahr:

Welche Relevanz hat das zu diesem Verfahren?

Der Vorsitzende:

Der Antragsgegner übergibt eine Sachverhaltsdarstellung, welche als Anlage B14 den Akten beigelegt wird.

Diese Darstellung stammt von dem Kläger selbst.  Diese beinhaltet die Abmahnung durch FSM (freiwillige Selbstkontrolle Multimedia) bezüglich der Verbreitung von pornografischen Inhalten.

Beklagtenanwalt:

Schon auf Grund dieser Abmahnung hätte der Kläger das Forum überwachen müssen.

Martin Geuß:

Das ist eine andere Domain. Es betrifft das Forum nicht. Das ist eine spaßige Geschichte. Eine anonyme Beschwerde. Drei nackte Frauen, reiche das gerne nach.

Habe darauf recht sarkastisch geantwortet und die Antwort erhalten, vergessen Sie die Sache.

Was vorgelegt wird, ist die Original-Mail, welche ich von FSM (freiwillige Selbstkontrolle Multimedia) erhalten habe. Meine Antwort wird hier nicht mit übergeben.

Richter Dr. Weyhe:

Strittig ist Punkt 1.

Anwalt Dr. Bahr:

Wir verhandeln über den ersten Spiegelstrich.

Beklagtenanwalt:

Vergleichen uns gern auf Basis des Vergleichsvorschlages des Gerichts.

... .

Der Vorsitzende:

Was sollen wir vergleichen?

Da werden wir durchentscheiden.

Beschlossen und verkündet: Die Entscheidung wird verkündet am 02.03.07, 9:55 in diesem Saal.

 

Urteil

Am 27.04.07 wurde das Urteil verkündet.

Es wird bestätigt, dass der Beklagte

I.
1. keinen Anspruch hat, die folgernden Äußerungen zu unterlassen:
-. "... kann dir sagen das die (…) ne Betrügerfirma ...",
-. "... dass du diesen Pennern auf den Leim gegangen bist ...",
-. "... Hubschrauber-Mafia ...",
-. "... Flug-Mafia-Albtraum ...",
-. "... Es wurde mir bestätigt das der (…) kein Mittel besitzt, die sie anbieten (Flugzeuge, Hubschrauber etc) ...";

2. dass der Beklagten gegen den Kläger aus der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen der Beklagten gemäß der Abmahnung vom 24. Februar 2006 wegen der unter aufgeführten Behauptungen kein Anspruch und im Übrigen wegen der Abmahnung hinsichtlich der Behauptung "... im Internet hab ich grad gelesen, dass die Firma auch schon wegen einigen Dingen verklagt wurde (Betrug etc.) ..." ein über den Betrag von € 146,12 hinausgehender Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten nicht zusteht.

II.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger 1/6 und der Beklagten 5/6 zur Last.
Vollstreckbarkeitsentscheidung. - Urteil

Kommentar: [RS]

Ein verheerendes Urteil. Es lohnt sich, die Begründung für die Abweisung der weitergehenden Klage genau zu lesen.

5/6 zu 1/6 klingt zwar gut, wurde jedoch reduziert durch die Streitwertherabsetzung. Damit sind die Kosten für die Beklagte gering.

Der Pfeffer liegt in der Abweisung der weitergehenden Klage, genauer: in der Begründung für die Abweisung.

Forenbetreiber haften für alle Beiträge, auch ohne deren Kenntnis, d.h. ohne Vorwarnung, wenn der Forenbetreiber seinen eigenen Internetauftritt für die Beiträge zur Verfügung stellt.

 

Diskussionen vor der Urteilsverkündung:

Diskussionen nach der Urteilsverkündung:

 

Einstweilige Verfügungen sollen aufgehoben werden

Hanseatische Vermögen GmbH gegen NDR - 324 O 774/06

Die Hanseatische Vermoegen GmbH gegen NDR wird bestimmt verlieren.

Der Vorsitzende einleitend:

Es geht um die Erstbegehungsgefahr. Das erscheint uns als glaubhaft gemacht durch die Eidesstattliche Versicherung von Herrn B.v.K [Geschäftsführer der Hanseatischen Vermögen GmbH (Hanseatische Vermögen Anlage- und Verwaltungsgesellschaft mbH)]

Dafür, dass die Hanseatische Vermögen GmbH Immobilien zu überhöhten Preisen anbietet und zu niedrig ..., und dass auch gesendet werden kann, haben wir die Eidesstattliche Versicherung des Herrn B.

Dass er diese Behauptung aufstellen will und möglicherweise Recherchen durchführt, ist Journalismus, wie er sein sollte.

In einem solchen Fall besteht keine Erstbegehungsgefahr. So etwas ist bei Recherche erlaubt.

Demnach wollen wir die Einstweilige Verfügung aufheben.

Im Moment sehen wir keine Gründe dafür, [diese zu bestätigen].

Gestritten wird, ob die Abmahnung gerechtfertigt war, denn zum Zeitpunkt der Abmahnung -  so trug es der  Kläger vor - wusste er nicht, dass die Ausstrahlung nicht schon heute stattfindet. Dass sich alles im Stadium der Recherche befunden hatte, war ihm damals nicht klar gewesen.

Beklagtenanwalt Herr Fricke:

Zu der Ausstrahlung ist es nicht gekommen. Anderenfalls hätte der Journalist den Ausstrahlungstermin nennen müssen.

Welchen Inhalt der Beitrag haben sollte, ist nicht gesagt worden.

... .

Der Vorsitzende:

Wann soll es nun gesendet werden?

NDR-Mitarbeiterin Frau Koch:

Gar nicht mehr... .

Beklagtenanwalt Herr Michael Fricke:

Falls der Autor daran noch Interesse hat. Weiß ich nicht.

Der Vorsitzende:

Müssen wir entscheiden, wo jetzt seitens des Klägers Aussagebereitschaft besteht?

.... .

Wir möchten die Einstweilige Verfügung aufheben.

Der Sachverhalt wird diskutieret. Der Vorsitzende gibt einiges zu Protokoll. Schriftstücke werden ausgetauscht.

Der Vorsitzende:

Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich erörtert.

Eine Entscheidung im Tenor wird verkündet am 23.01.07, um 12:00 in der Geschäftsstelle, Raum B332.

Heymann AG vs. Lehmpfuhl - 324 O 857/06

Bei dieser Sache ging es ebenfalls um Immobilien und Vorwürfe der Art, dass Wasser abgedreht wurde und Abrissarbeiten erfolgten, um eine Immobilie angeblich zu entmieten. Von Entmietungsterror war die Rede.

Es kam zu einem Vergleich, den die Beklagte rasch annahmen, der Kläger äußerte dagegen seine Bauchschmerzen.

Dir Prozesskosten wurden geteilt: Antragsteller trägt 3/8 der Kosten, den Rest von 5/8 der Antragsgegner. Auf alle gegenseitigen Ansprüche aus der streitgegenständlichen Äußerung wurde verzichtet.

 

Zwei Verfahren mit Abmahnanwalt Herrn Moser

324 O 762/06

Prinzessin von Hohenzollern klagte gegen RTL.

Der Vorsitzende:

Nach der Vorberatung würden wir dazu neigen, der Klage stattzugeben.

Die Veröffentlichung erfolgte ohne Einverständnis der Klägerin, und war damit unzulässig.

Dass sie eine Person der Zeitgeschichte ist, greift hier nicht.

Wir müssen uns die Vereinbarung ansehen.

Eine allgemeine Erklärung nach § 22 des KUG finden wir auch im Beklagtenvortrag nicht.

Am xxx haben beide Parteien auf hohem Niveau für ihre Ansichten gestritten.

Klägeranwalt Herr Moser:

Ironisch gemeint?

Der Vorsitzende:

Nein. Wir machen uns aber auch eigene Gedanken.

Unklar ist, weshalb der Fotograf Ness nicht reagiert hat?

Vielleicht sind das Mosaiksteinchen. Wir bitten um die Zusendung des Textes zur Autorisierung.

Das heißt doch nicht, macht mit den Bildern, was ihr wollt.

Heißt Text autorisieren, dass das Bild frei ist?

Der Vortrag variiert.

Sehe Opportunismus. Hier haben wir eine andere Variante.

Die Fotos waren nur für Casting, dann  ...  an Agentur, welche weltweit operiert.

Aber nur dann, wenn die gute Prinzessin den Zuschlag von Hollywood erhalten hat.

Beklagtenanwalt:

Der Vortrag der Klägerseite ist nicht konsistent. Haben Sie [Herr Buske] nicht das Gefühl, dass daran gedreht wird?

Der Vorsitzende:

Würde gern hören, was Herr Moser dazu sagt.

Klägeranwalt Herr Moser:

Die Prinzessin lässt sich in Hollywood in den Armen von Herrn von Anhalt ablichten.

Ist nicht nett.

Weshalb hat sie das getan?

Ihr ist ein Filmprojekt angetan worden.

Fotos sollten nur im Erfolgsfall genutzt werden.

Ihr wurde eine große Filmproduktion vorgegaukelt. Lediglich für diesen Zweck hatten die Fotos verwendet werden sollen.

Es war 10:30, sie hatte sich ins Abendkleid geschmissen. Doch .. .

Am Sachverhalt haben wir nicht gedreht.

Beklagtenanwalt:

Sie haben es hier mit Prinzen und Prinzessinnen zu tun.

Klägeranwalt Herr Moser:

Waschechten.

Alle lachen... .

Sie haben die auf deutsch gesagt, verarscht.

Meine Mandantin ist in eine große Falle getappt.

Der Vorsitzende:

Alter Schnee. Einstweilige Verfügung anerkennen. Kosten aufteilen.

Klägeranwalt Herr Moser:

Nein. Dass meine Mandantin meine Kosten trägt, kann ich ihr nicht antun.

Der Vorsitzende versucht zu überzeugen:

So sonnenklar, dass das OLG genau so sieht, ist es nicht.

Es wird diskutiert.

Der Vorsitzende:

Wir können auch Zeugen hören.

Beklagtenanwalt:

Prinzen und Prinzessinnen können wir hören.

Klägeranwalt Moser:

Das Hauptverfahren haben Sie provoziert.

Warum sollte ich ... ?

Beklagtenanwalt:

Juristen machen das so ... .

Der Vorsitzende:

... als künstlerische Betätigung.

Der Vorsitzende:

Mit den Parteien wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert.

Anträge werden gestellt.

Beschlossen und verkündet:

Die Verkündung erfolgt am Freitag, den 23.02.07, um 9:55 in diesem Saal.

11.05.07: Urteil: Die Bilder der Klägerin in Los Angelos dürfen nicht mehr gezeigt werden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

324 O 859/06

Frau Nick vs. action press gmbh co. kg.

Der Vorsitzende:

Eine Einwilligung des Klägers in die Veröffentlichung des Fotos war nicht da.

Das Foto zeigte jedenfalls damals ein Ereignis aus der aktuellen Zeitgeschichte mit aktuellem Anschluss.

Die Weitergabe durch die Beklagte ist rechtsneutral, zumal durch Bildunterschrift mitgeteilt wird, was der Inhalt des Bildes ist.

Wir haben viele Fälle gehabt, dass die Veröffentlichung des Bildes nicht zulässig ist.

KUG § 21, Abs. 2.

Die Weitergabe des Bildes durch die Beklagte war rechtsmäßig.

Führt dazu, dass die Abmahnung unberechtigt war.

Ja, das kann Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.

Aber nicht so viel, wie die Beklage es möchte.

Das führt dazu, dass der Anspruch zurückgenommen ... .

Wir möchten das nicht entscheiden.

Klägeranwalt Herr Moser:

Das gehört zum Problem der unberechtigten Abmahnung.

Kenne keine Entscheidung, welche das stützt.

Der Vorsitzende:

Deswegen kommen wir zusammen.

Klägeranwalt Herr Moser:

Vielleicht dann das OLG.

Es sind Aufnahmen aus ihren Shows.

Man kann nicht automatisch davon ausgehen, dass meine Mandantin mit entblöster Brust ... .

Das hier eine anderer Sachverhalt geschaffen wird.

Die Beklagte verbreitet ausschließlich, um Geld damit zu verdienen.

Der Vorsitzende:

Was grundsätzlich zulässig ist.

Klägeranwalt Herr Moser:

Sie hat allen Beteiligten gesagt, es war ein Unfall. Sie hat sich nicht bewusst entblöst.

... .

Bei der Höhe von 511 Euro habe ich auch ein Problem.

Man muss sehen, in welchem Zusammenhang das pointiert wird.

Richter Zink:

Auch wenn sie das nicht wollte, so hat sie das so überspielt, als ob das nicht Zufall war.

Woher sollten das die Fotografen wissen?

Klägeranwalt Herr Moser:

... .

Der Vorsitzende:

Wir sehen das im Film noch mehr, dass sie von Kameras umringt ist, und wenn sie noch sagt, man muss den Fotografen was bieten.

Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich erörtert.

Der Klägervertreter erhält das Video aus der Anlage der Beklagten zu treuen Händen und sagt zu, das Video binnen zwei Wochen wieder zu Akte zu geben

... .

Schauen Sie zu Hause sich das Video an und sprechen Sie mit Ihrer Mandantin und sagen Sie Ihr, bei dieser Lage fällt es mir schwer, das Gericht zu überzeugen.

Sind Sie dann bereit, die Klage zurückzunehmen?

Klägeranwalt Herr Moser:

Wenn die Gegenklage zurückgenommen wird.

Beklagtenanwältin Frau Kirchberg:

Nehmen die Widerklage nicht zurück.

Der Vorsitzende:

Auch wenn die Klage zurückgenommen wird?

Klägeranwalt Herr Moser:

Witzig.

Der Vorsitzende:

Wahnsinnig witzig.

Es gibt die Möglichkeit, die Klage zurückzunehmen und zu zahlen.

Dann braucht man nicht zu lesen.

Der Widerklageantrag  vom 16.12.ß06 wird gestellt.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Schriftsatzfristen ... .

Beschlossen und verkündet:

Die Entscheidung wird verkündet am Freitag, den 02.03.07, um 9:55 in diesem Saal.

20.04.07: Urteil: Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen. Urteil

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Widerklage wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 94 % und die Beklagte zu 6 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf Euro 21.839,98 festgesetzt.

 

An diesem Freitag herausgehörte Leitsätze

Das GG, Art. 5, schützt die Meinungsfreiheit nicht schrankenlos, dieser ende beim Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte, wenn Tatsachenanknüpfungspunkte gegeben sind.

Der Vorsitzende Richter an diesem Freitag im Gerichtssaal [keine wörtlichen Zitate; lediglich Wiedergaben meiner Notizen]

"Wir entscheiden Einzelfälle. Wollen keine Rechtsgeschichte schreiben."

Anwalt:
"Die Beklagte verbreitet ausschließlich, um Geld damit zu verdienen."
Der Vorsitzende:
"Was grundsätzlich zulässig ist."

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 10.08.14
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