BUSKEISMUS

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Bericht
Pressekammer LG Hamburg
Sitzung, Freitag, den 04. Mai  2007

Rolf Schälike, Thomas Horn  - 07.-17.05.07

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle 04.05.2007

 

Öffentlichkeit, Verkündungen

Kurz nach 11:00 hatte ich den Gerichtssaal verlassen müssen.

Die auf 9:55 festgesetzten Verkündungen erfolgten bis zu diesem Zeitpunkt nicht.

Wozu auch so genau sein?

 

Zweimal Ballack - juristische Dogmatik

Die Sachen 324 O 215/07 Ballack vs. Bild.T-Online.de AG & Co. KG und 324 O 216/07 Ballack vs. Axel Springer AG wurden gleichzeitig verhandelt.

Der Anlass war Peanuts: Die Times meldete, Ballack habe Muskeleinrisse, die Beklagten übernahmen das. Ballack veröffentlichte jedoch einen Tag bzw. ein paar Stunden später auf seiner Homepage, dass er Muskeleinrisse hatte. Später korrigiert Ballack, es war kein Muskelriss, sondern eine Dehnung. Es erfolgte danach eine Abmahnung gegen die Erstmeldung der Presse. Eine Unterlassungserklärung wurde abgegeben.

Das dogmatische juristische Problem war perfekt.

Der Vorsitzende:

Ja, wir wissen schlicht nicht, wie es geht.

Auf der einen Seite fragen wir uns, kannten die Beklagten bei der Veröffentlichung im Internet am 09.02.07 das , was der Kläger am 10.02.07 selbst ins Internet auf seiner eigenen Homepage stellte?

Es entsteht die schlichte Frage: Kann etwas rechtfertigen, was danach kommt? Kann das die ordnungsgemäße Recherche begründen?

Richter Herr Dr. Korte:

Am 09.02 07 wurde lediglich das Foto erstellt.

Beklagtenvertreter Herr Seidel:

Da wurde immer das Datum vermerkt.

Der Vorsitzende:

Zu 215. Die angegriffene Veröffentlichung stammt vom 10.02.07.

Frage: Kann eine Internet-Veröffentlichung, die danach kommt, zur Wahrnehmung berechtigter Interessen herhalten?

Beklagtenanwalt Herr Dr. Mann:

Der Internet-Auftritt des Klägers zeigt, dass die Quelle so zuverlässig war, dass Ballack das auf der eigenen Internet-Seite veröffentlichte.

Dabei ist es unwesentlich, ob die Quelle zuverlässig ist. Wenn er das auf die eigene Internet-Seite übernimmt, so ist die Quelle damit zuverlässig.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Engels:

... .

Der Vorsitzende:

Die nächste interessante Frage:

Sie haben eine Unterlassungserklärung abgegeben. Nun erscheint [der zu unterlassende Text] bei Ballack auf der Internet-Site.

Klägeranwältin Frau Dr. Stephanie Vendt:

Für uns stellt sich die Frage so, dass Bild die Times übernommen hat: Muskeleinrisse, was nie der Fall gewesen war.

Ich kann dazu eine Eidesstattliche Versicherung übergeben.

Richter Herr Dr. Korte:

Die Times ist die Quelle. Das ist unstrittig.

Die Times ist keine privilegierte Quelle.

Klägeranwältin Frau Dr. Stephanie Vendt:

... .

Beklagtenanwalt Herr Dr. Engels:

Wir haben die Publikation in der Times. Wir haben diese Quelle und die Veröffentlichung von Ballack selbst auf seiner Homepage.

Richter Herr Dr. Korte:

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in Bild, war diese rechtswidrig, weil die Times keine privilegierte Quelle ist. Auch wenn Ballack das auf seiner Seite hat.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Engels:

Zu dem Zeitpunkt der Veröffentlichung in Bild ... .

Keiner kommt auf die Idee der Rechtswidrigkeit.

... .

Wenn man das sich so ansieht. ... Es war nicht rechtswidrig.

Richter Herr Dr. Korte:

Den Veröffentlichungszeitpunt müssen wir sehen.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Mann:

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung am 10.02.07 gibt Michael Ballack selbst bekannt, dass seine Verletzung ein Riss in der Oberschenkelmuskulatur sei.

Kann das rechtswidrig sein, was eine zukünftige Veröffentlichung betrifft?

Danach korrigiert Michael Ballack und sagt, es war kein Riss, sondern eine Dehung.

Das war am 15.02.07. Jetzt wird am 19.02.07 abgemahnt.

Richter Herr Dr. Korte:

Wir gehen von unterschiedlichen Premissen aus.

Ballack hat nach Bild veröffentlicht. Es fehlte für Bild das berechtlichte Interesse

Die Quelle Ballack existierte nicht. Es fehlt die ordentliche Recherche.

Die Reihenfolge ist nicht uninteressant.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Mann:

Zuerst kommt Bild, dann Ballack, dann stellt er fest: das war falsch.

Als Michael Ballack die Meldung bestätigt, kann es nicht mehr sein, dass die frühere auf einer falschen Quelle beruhte.

Klägeranwältin Frau Dr. Stephanie Vendt:

Times hat einen Satz geschrieben. dann kam Bild.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Engels:

Der Vorwurf, Bild mache eine Geschichte, ist falsch.

Ballack macht das dann selbst.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Mann:

Müssen klagen ... .

Der Vorsitzende:

Verstehe das dogmatisch ... .

Richter Herr Dr. Weyhe:

... das ist falsch.

Die Homepage von Michael Ballack gibt es noch nicht.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Engels:

Wir geben eine Unterlassungserklärung ab, weil wir keinen Streit haben wollten.

Richter Herr Dr. Weyhe:

Jetzt meldet sich der Betroffene selbst.

Die Unterlassungserklärung wird abgegeben. Jetzt wird diese gekündigt.

Für die Kündigung ... .

Wann soll ein neuer Unterlassungsanspruch entstanden sein?

Der Knackpunkt kann nur sein, war die Kündigung zu Recht?

Beklagtenanwalt Herr Dr. Engels:

Muss man entscheiden. Wir gewinnen in jedem Fall.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Mann:

... was Herr Dr. Weyhe angesprochen hat. Es bestand keine Wiederholungsgefahr, weil Ballack selbst veröffentlicht hat.

Der Vorsitzende:

... weil die Wiederholungsgefahr nicht auflebt.

Richter Herr Dr. Korte:

Wenn einen Tag später angefochten wird, entsteht wieder eine Wiederholungsgefahr.

Widerruf ohne Berechtigung, weil keine journalistische Sorgfalt ... .

Die Begehungsgefahr besteht.

Man hätte misstrauisch werden müssen in der Rechtsabteilung des Springer-Verlages.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Mann:

Die ... entstand anschließend, als der Text wortgleich auf seiner Seite stand..

Richter Herr Dr. Korte:

Stimmt nicht. Es liegen ein paar Stunden dazwischen. Rechtlich macht es keinen Unterschied, ob ein paar Stunden oder Tage dazwischen liegen.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Mann:

... .

Die tatsächliche Verletzung war keine Dehnung. Wir stellen fest, unsere Ursprungsmeldung war rechtmäßig.

Richter Herr Dr. Korte:

Stimmt nicht. Sie war nicht rechtsmäßig, weil diese vor der Ballack-Veröffentlichung veröffentlicht worden ist.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Engels:

Ein weiterer Aspekt.

Vor dem Widerspruch hatten wir darauf hingewiesen, dass wir nicht veröffentlichen ... . Wir sagten, wir glauben Dir. Haben genau das getan. Es wird nicht reagiert. Es wird mit der Hauptklage gedroht.

Der Vorsitzende:

Können wir nicht einfach eine Unterlassungserklärung ins Protokoll schreiben und Kostenaufteilung?

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Nein. ... .

Statt dessen Hauptsacheklage.

In diesem Fall muss ich ...  Gegenteil.

Klägeranwältin Frau Dr. Stephanie Vendt:

Wir gehen davon aus, dass die Erstberichterstattung unrechtens war.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Engels:

Wir prüfen nicht: Was war rechtens am Tage der Veröffentlichung? Sondern was ist heute rechtens?

Zerrung, Dehnung  ... .

Die Erklärung von Ballack reicht nicht aus.

Der Vorsitzende:

Er kann nur sagen, der Rücken tut weh.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Engels:

Es sind alles Aspekte zur Bewertung der Wahrhaftigkeit.

Der Vorsitzende diktiert:

Der Antragsteller übergibt die Eidesstattliche Erklärung  ... .

... .

Richter Herr Dr. Korte:

... . Dann wird der Fall ganz leicht.

Klägeranwältin Frau Dr. Stephanie Vendt:

Bestreite ich.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Engels:

Können Sie nicht. Das haben Sie selbst vorgetragen.

Der Vorsitzende:

Unterlassungsverpflichtungserklärung?

Kostenaufteilung?

Beklagtenanwalt Herr Dr. Engels:

Nein.

Richter Herr Dr. Korte:

Sie müssen vortragen, dass vor der Veröffentlichung ....  dpa ... angesehen haben. Das ist eine privilegierte Quelle.

Times ist keine privilegierte Quelle.

An welchen Merkmalen lassen wir die Einstweilige Verfügung scheitern?

Normalerweise ist es so, wenn die Wiederholungsgefahr besteht, dann muss er ... .

Wenn das eine glasklare Korrekturmeldung wäre, dann hätten wir keine Probleme.

Aber es war falsch. Es wird entwertet.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Mann:

Fehldiagnose.

Richter Herr Dr. Korte:

Nie ist ein Einriss diagnostiziert worden.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Engels:

Wiederholungsgefahr auf tatsächlicher Ebene oder auf der Rechtswidrigkeitsebene?

Eine Verletzung bei Ballack ist unstreitig. Der Betroffene hat nicht vorgetragen.

Richter Herr Dr. Korte:

Ich dachte, es sei unstreitig, dass es eine Dehnung war.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Engels:

Neue Umstände treten hinzu. Zum Zeitpunkt heute war die Veröffentlichung rechtens.

Der Vorsitzende:

Es mag eine Zeitphase gegeben haben, wo diese erlaubt gewesen war, dann aber wieder nicht.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Engels:

Das ist das Angebot, was ich hingegeben habe.

Der Vorsitzende:

Das ist oft so. Gehen Sie zum OLG.

Richter Herr Dr. Korte:

Wir wissen selbst nicht, wie wir entscheiden sollen.

Wir sind total an der Grenze.

Der Vorsitzende:

Jetzt liegt er mit Sprunggelenk danieder, und wir streiten um einen Oberschenkenmuskelriss.

Wir wollen unterbrechen. Ziehen eine andere Sache dazwischen.

Internet-Auftritt ... . Kriegen nie wieder einen solchen Fall.

Nach Wiedereintritt der Anwälte und Abschluss einer anderen Sache.

Klägeranwältin Frau Dr. Stephanie Vendt:

Es gibt die Erklärung von Simon, dass niemand aus der medizinischen Abteilung  .... Auf Englisch.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Engels:

Die Gerichtssprache ist deutsch.

Der Vorsitzende:

Was passiert jetzt?

... .

In beiden Sachen beantragen die Antragsgegner, die Einstweilige Verfügung aufzuheben, und die zu Grunde liegenden Anträge abzulehnen.

Der Antragsteller, die Einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Dürfen wir Dienstag verkünden?

Streitwert?

Beklagtenanwalt Herr Dr. Engels:

Denken, ganz runter.

Der Vorsitzende:

Liest ja niemand.

Im Einvernehmen mit den Parteien erfolgt die Verkündung einer Entscheidung am Dienstag, den 08.05.07, 12:00 in der Geschäftsstelle.

08.05.07: Die Einstweiligen Verfügungen vom 20.03.07 werden bestätigt. Die Beklagte hat die Kosten zu tragen.

 

Prof. Dr.h.c. Piech vs. Prof. Selenz - Strafanzeige wegen Rechtsbeugung

Die Sache  324 O 166/07 Prof. Dr.h.c. Piech vs. Prof. Selenz wurde an diesem Freitag aufgehoben.

Die Gründe können wir lediglich erraten. Möglicherweise war die am Vortag gestellte Strafanzeige gegen die Richter Herrn Buske, Herrn Dr. Weyhe sowie Herrn Dr. Korte der Grund.

Prof. Dr.-Ing. Hans-Joachim Selenz                           3. Mai 2007
Fürstenauer Straße 17
31224 Peine

An die
Staatsanwaltschaft Hamburg
Gorch-Fock-Wall 15
20355 Hamburg                               per Fax Nr.: 040 428 43 1867

Betreff: Strafanzeige gegen die Richter der Zivilkammer 24 am Landgericht  Hamburg die Herren Buske, Dr. Weyhe und Dr. Korte wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt im Zusammenhang mit schweren Betrugsvorgängen innerhalb der Volkswagen AG

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 27. April 2007 hatte ich Sie davon unterrichtet, dass im Zuge des Verfahrens 324 O 166/07 die Richter der Zivilkammer 24 am Landgericht Hamburg aus umfangreichen Verfahrensunterlagen detailliert Kenntnis von schwersten Betrugsvorgängen innerhalb der Volkswagen AG erlangt hatten.

Ich hatte angefragt, ob die Richter Buske, Dr. Weyhe und Dr. Korte die Staatsanwaltschaft Hamburg über die ihnen zur Kenntnis gelangten schweren Betrugsvorgänge unterrichtet hatten.

Da ich von Ihnen keine Antwort erhielt, gehe ich davon aus, dass dies nicht der Fall war.

Ich erstatte daher Anzeige gegen die Richter der Zivilkammer 24 am Landgericht Hamburg, die Herrn Buske, Dr. Weyhe und Dr. Korte wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt.

Die den Richtern im Zusammenhang mit dem o. g. Verfahren zur Kenntnis gelangten Dokumente des LKA Niedersachsen liegen der Generalbundesanwaltschaft sowie dem Bundeskriminalamt vor und sind zudem auf meiner Homepage unter www.hans-joachim-selenz.de ebenso einzusehen, wie die u. a. darauf  basierende Strafanzeige bei der Generalbundesanwaltschaft und dem Bundeskriminalamt gegen den Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Volkswagen AG Herrn Piech.

Wesentliche Passagen der Dokumente, die der Zivilkammer 24 am Landgericht Hamburg vorliegen, hatte ich zudem im Rahmen der Hauptversammlung der Volkswagen AG am 19. April 2007 in Hamburg offiziell zu Protokoll gegeben.

Ich bitte um Übersendung des Aktenzeichens, unter dem Sie meine Strafanzeige führen.

Mit freundlichen Grüßen

gez.: Hans-Joachim Selenz

Kopie: Generalbundesanwältin beim Bundesgerichtshof Frau Monika Harms Präsident des Bundeskriminalamtes Herr Jörg Ziercke.

Wir werden es erfahren.

Die Einstweilige Verfügung hat sicherlich etwas mit der Strafanzeige gegen Prof. Dr.h.c. Piech bei der Generalbundesanwaltschaft und dem BKA zu tun.

Selbstverständlich können wir die Inhalte der Strafanzeigen nicht prüfen und wissen, dass wir uns auf nicht privilegierte Quellen berufen.

Erfahrungsgemäß werden sicherlich viele Positionen der Anzeigen den prüfenden Augen der Gerichte sowie Staatanwaltschaften nicht standhalten.

Ein Lehrstück soll es trotzdem werden.

30.10.07: Heute habe wir es erfahren. Es handelte sich um eine Einstweilige Verfügung vom 15.03.07, mit der Herrn Prof. Selenz untersagt wurde, zu verbreiten, dass sich Herr Prof. Piech im Rahmen der VW-Affäre persönlich auf Kosten der Volkswagen AG in betrügerischer Weise bereichert hat. Herr Prof. Selenz hat mit Schreiben vom 13.02.07 diese Einstweilige Verfügung u.a. in diesem Punkt anerkannt.

 

Ahlering-Menning vs. Bremer Tageszeitungen AG (Weser.Kurier) [Thomas Horn]

Die Sache 324 O 117/07 Ahlering-Menning u.a. vs. Bremer Tageszeitungen AG ist nicht die erste Klage gegen die Berichterstattung.

Am 20.10..06 hörten wir den Fall 324 O 633/06 Ahlering-Menning vs. Ebert AG. Rolf Schälike berichtete.

Die nächste Verhandlung war am 16.03.07 in Sachen 324 O 921/06 Ahlering-Menning u.a. vs. Gieschen.

Das war der dritte Fall vor der Pressekammer Hamburg.

Die Aktionärin [Klägerin] will sich ins Ausland absetzen, berichtet der Weser-Kurier. Daraufhin wird Klage vom 07.02.2007 erhoben.

Vorsitzender Richter Herr Andreas Buske.

Hatten schon Parallelverfahren.

... .

Ungesicherte Spekulation ... .

Richter Herr Zink

Es sind alles Einzelfälle, schon allein wegen der Kostenentscheidung.

Vorsitzender Richter Herr Andreas Buske:

Vergleichsanregung der Kammer ... .

Klägerinanwalt Herr Sauer:

Sehe ich nicht so. Es ist eine grobe Persönlichkeitsverletzung, wenn behauptet wird, dass Sie ins Ausland verduftet, was überhaupt nicht zugetroffen hat.

In einem anderen vergleichbaren Fall hat ein angeblicher Besuch [bei] einer "Prostituierten “ € 20.000.00 gebracht.

In noch einem anderem vergleichbaren Fall hat ein Arzt € 50.000.00 zugesprochen bekommen (BGH).

Vorsitzender Richter Herr Andreas Buske:

Ändert nichts an unserer Auffassung. Das ist zu unbestimmt gefasst.

Klägerinanwalt Herr Sauer:

Soll dann so sein. Ich benötige jedoch eine Woche Widerrufsvorbehalt.

Die Sitzung wird unterbrochen.
Klägerinanwalt Herr Sauer telefoniert mit der Klägerin.
Nach Wiedereintritt Klägerinanwalt Herr Sauer:

€ 5.000.00 hören sich besser an (als € 4.500.00)

Der Vorsitzender Richter Herr Andreas Buske diktiert den Vergleich:

1.  Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger zu I. € 5.000.00 zu zahlen.

2. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem in Rede stehenden Rechtsstreit vom 29. Juli 2006 erledigt.

3. Der Kläger zu 2.  trägt 48% der Gerichtskosten.
Der Kläger zu 1.   trägt 39% der Gerichtskosten
Die Beklagte  trägt 13% der Gerichtskosten

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. trägt die Beklagte zu 13%.

Die Klägerin zu 1.  trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Klägerin zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu II 48%.

Die Klägerin zu 1.  39%.

Im übrigen trägt die Beklagte die außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Kläger kann binnen einer Woche von diesem Vergleich zurücktreten.

Der Streitwert wird festgesetzt auf € 52.505.02.

Der Streitwert des Vergleichs übersteigt nicht den Wert der Hauptsache.

 

Wagner vs. John  [Thomas Horn]

Die Sache 324 O 541/06 Wagner vs. John hatte den folgenden Hintergrund:

Das „Szene“-Magazin Piste hat von dem hübschen Modell Frl. Wagner ohne deren Rücksprache bzw. Erlaubnis mehrere Bilder für einen Artikel verwendet, die aus einem früherem „Shooting“ stammen sollen, aber nicht für diesen neuen Artikel hätten verwendet werden dürfen, da dafür keine  Erlaubnis vorgelegen hatte. Motto: Man kann es ja versuchen, vielleicht merkt das ja keiner, und falls doch, ist es immer noch billiger, als wenn man sich die Autorisierung einholt. In den meisten Fällen geht das gut. In diesem Fall jedoch nicht.

Vorsitzender Richter Herr Andreas Buske:

Haben Sie ein unterschriebenes Exemplar der Klage bekommen?

Beklagtenanwältin Rechtsanwältin Kwapil:

Ja, habe ich erhalten.

Vorsitzender Richter Herr Andreas Buske:

Wir halten die Klage für ziemlich aussichtsreich. Die Fotografien in der Piste zeigen die Klägerin. Das ist rechtswidrig.

Beklagtenanwältin Rechtsanwältin Kwapil:

Die Klägerin hatte mit der Piste einen Vertrag. Jetzt soll nichts abgesprochen gewesen sein (neue Fotos).....und die Höhe des Streitwerts?

Vorsitzender Richter Herr Andreas Buske:

Ist geradezu milde... . Die Einwilligung muss die Beklagte beweisen.

Es ist günstiger anzuerkennen, als wenn es aufgeschrieben wird.

Beklagtenanwalt Rechtsanwältin Kwapil:

Nö.

Vorsitzender Richter Herr Andreas Buske:

Sie wollen es wissen?

Beklagtenanwalt Rechtsanwältin Kwapil:

Die Bestätigung der Modelagentur liegt aber auch als E-mail vor.

Die Sitzung wird unterbrochen.

Beklagtenanwalt Rechtsanwältin Kwapil telefoniert mit seinem Mandanten.

Nach Wiedereintritt der Vorsitzender Richter Herr Andreas Buske:

Vergleich?

Beklagtenanwalt Rechtsanwältin Kwapil:

Ja, zähneknirschend.

Vorsitzender Richter Herr Andreas Buske:

Soll zähneknirschend mit rein?

Rechtsanwältin Kwapil:

Ja, meinetwegen.

Der Vorsitzender Richter Herr Andreas Buske diktiert:

Mit den Parteivertretern wird die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert.

Die Beklagte erkennt den Klageanspruch zähneknirschend an.

Der Klägervertreter beantragt den Erlass eines Anerkenntnisurteils.

Beschlossen und verkündet: Termin zur Verkündung erfolgt am Freitag, 11.05.07, 9:55 in diesem Saal.

Vorsitzender Richter Herr Andreas Buske erklärend:

Mit Rücksicht auf das PKH-Verfahren müssen wir den Streitwert etwas `runterfahren.

Der Streitwert wird festgesetzt auf € 12.000.00.

11.05.07: Anerkenntnisurteil.

Kommentar [ThH]:

Ich frage den Klägerinenanwalt Herr Sauer nach dem Streitwert. Dieser war  € 15.000.00. Weshalb dieser dann wegen PKH- Gnadengewährung trotz „milder“ Höhe (s.o.) von € 15.000.00 noch auf  € 12.000.00 `herruntergefahren wird, erschließt sich mir nicht, ist aber interessant.

Bei Frau Schröder- Köpf Fotos ist der Streitwert € 90.000.00 (Gleichbehandlungsgrundsatz?)

Frl. Wagner ist schließlich nicht Claudia Schiffer, und erst recht nicht Frau Schröder- Köpf, aber hübscher. Das zählt nicht!

Gemäß der 9.Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und dem Rat der  Europäischen Union könnten hohe Streitwerte auf Verletzer abschreckend wirken und hätten somit auch einen gewissen Sanktionscharakter.

Wie mir auf dem Gerichtsflur der Klägerinenanwalt Herr Sauer sagte, bekommt Frl. Walter vom Verlag lediglich € 750.00 für die unerlaubten Bildveröffentlichungen. Keinen Cent mehr. Wenn der Verlag vorher korrekt angefragt hätte und Nutzungsrechte ordentlich von Frl. Walter erhalten hätte. Der Verlag ist somit extrem billig weggekommen. Die Kosten werden darüber hinaus  sicherlich auch noch steuerlich geltend gemacht.

Ob beim nächsten Beitrag dann korrekt das Einverständnis des Rechteinhabers eingeholt wird, kann durchaus stark bezweifelt werden. „Beschiss“ wird nicht ausreichend sanktioniert.

Solange deutsche Gerichte „Wirtschaftsbetrüger“ nicht gebührend zur Kasse bitten, werden diese auch  überhaupt nicht angehalten sein, umzudenken und ehrlich zu handeln, ganz im Gegenteil.

Mein Eindruck ist, dass die Juristen alles so belassen wollen, damit auch in Zukunft dieser Erwerbszweig über das Gebührenrecht bestehen bleibt, und es schön viele Prozesse gibt.

Eine Form der Arbeitsplatzsicherung ganz im Sinne der Juristen.

Den Ast, auf dem man sitzt, sägt man sich schließlich nicht ab. Die Ehrlichen bleiben die Dummen. Wenn zwei sich vor Gericht streiten, freuen sich Juristen.

 

Senguen vs. Plus Medien TV und Handel GmbH (Thomas Horn)

In der Sache 324 O 134/07 Senguen vs. Plus Medien TV und Handels GmbH erscheint für den Kläger oder Klägerin Anwalt Bruks. Für die Beklagtenseite erscheint niemand.

Vorsitzender Richter Herr Andreas Buske: Geldentschädigung. Es ist nicht dargetan, was im Beitrag klargestellt wird. Türkisch kann ich nicht. Wir müssen die Karten neu mischen. Hätten den Termin abgesagt. Die Klage ist nicht schlüssig.

Hinweis ins Protokoll vom Vorsitzenden: Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass nach dem Stand der Dinge der Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung nicht schlüssig dargestellt wurde. Dafür müsste die Kammer wissen, was in dem Beitrag (türkisch) dargestellt wird. Dem Klägervertreter wird die Anlage K1 (CD) zurückgereicht. Die Klägerin hat von den terroristischen Umtrieben keine Kenntnis (anderer Fall). Wenn dargetan ist, werden wir mit dem Geldentschädigungsanspruch nicht zögerlich sein. Neuer Termin.

Klägeranwalt Herr Bruks: Mit Rücksicht auf den Hinweis, würde ich binnen 3 Wochen weiter vorbereiten.

Vorsitzender Richter Herr Andreas Buske: 1. Der Kläger kann bis zum 25.Mai 2007 weiter vortragen. 2.Termin zur mündlichen Verhandlung wird anberaumt auf Freitag den 29.06.07, 9:55 Uhr.

Kommentar [RS]:

Klagte etwa Aysel Senguen, die Tochter von türkischen Einwanderern, welcher Beziehungen zu den 11/09-Leuten nachgesagt werden?

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 17.05.07
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