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Bericht
Zivilkammer 8  LG Hamburg
Sitzung, Freitag, den 07. Mai  2007

Thomas Horn - 11.-17.05.07

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

 

Tele2  vs. T-Online International AG                              

In den Sachen 408 O 160/06, 408 O 219/06, 408 O 224/06 Tele2 vs. T-Online International AG vertrat den Kläger der Anwalt Herr Dr. Mels (Düsseldorf) von der Kanzlei Orth & Kluth. T-Online International AG wurde vertreten von dem Anwalt Herrn Rehart (Frankfurt) der Kanzlei Dankelmann u. Kerst.

Alle drei Termine wurden in Einem verhandelt.

Gestritten wurde um Folgendes:: Kann es sein, dass die Flatrate- Werbung von T-Online, die durch  T-Online bewusst  veranlasst worden sein soll (kein Fehler: Juristendeutsch), die Kunden hinters Licht zu führen? Ist die Werbemethode: Betonung auf  Niedrigpreis (FLATRATE € 9.95) sittenwidrig?  Die T-Online International AG gibt es nicht mehr. Werden jetzt alle Gerichtsverfahren ins Leere laufen?

T-Online International AG gehört neuerdings schon wieder der Telekom AG.

Sache 408 O 160/06                              

Vorsitzender Richter Herr Dr. Enderlein: Was Sie hier geschrieben haben, ist ein ganz neuer Umstand.
Ist das immer noch T-Online International AG ?

Der Vorsitzende diktiert: Das Rubrum wird dahingehend berichtigt, dass die Antragsgegnerin jetzt die Telekom AG ist, vertreten durch den Vorstand Rene Obermann. Sind Sie mit Einzelrichterentscheidung einverstanden? Ist Rechtsnachfolgeklausel erteilt worden?

Beklagtenanwalt Herr Rehart: Es ist noch keine Entscheidung erteilt worden.

Vorsitzender Richter Herr Dr. Enderlein: Mit Schriftsatz vom 02.11.06 ist von der Antragsstellerin der Erledigung zugestimmt worden.

Beklagtenanwalt Herr Rehart: Die Zustimmung habe ich nicht erklärt.

Vorsitzender Richter Herr Dr. Enderlein: Hinweis zum BGH . Kippen der Wiederholungsgefahr . Kippen der... . Elf Verfahren in Werbeverfahren sind tot.

Beklagtenanwalt Herr Rehart: Sie (Telekom) will auch gar nicht so werben (bleibt Ihr aber angesichts der widerlichen Konkurrenz wohl nichts anderes übrig, oder?TH)

Vorsitzender Richter Herr Dr. Enderlein: Es geht nur noch um die Kosten. Kann man die Sache nicht für erledigt erklären und die Kosten teilen? Es ist jetzt eine ganz andere Werbestrategie von der Telekom.

Ist doch toll. Die Kosten werden abgesetzt, die Kosten zahlen dann  wenigstens alle Verbraucher [TH].

Klägeranwalt Herr Dr. Mels:: Haben die Verfahren abgemahnt, wo wir ausgemacht haben, wo auf Zeit gespielt wird. Aussetzungstermine etc. Haben bisher Recht bekommen. Was sollen wir machen?

Beklagtenanwalt Herr Rehart: Glaube nicht, dass ich was versäumt habe. Es gibt Kommunikationsebenen zwischen Herrn Tönnis und ... Einige stimmen so oder so. Die Wiederholungsgefahr geht nicht auf den Rechtsnachfolger über (BGH). Der neue UWG-Kommentar von Beck ist noch nicht einmal erwähnt.

Vorsitzender Richter Herr Dr. Enderlein: Ein Punkt ist das. Sicher muss man die Erstbegehungsgefahr  begründen.

Beklagtenanwalt Herr Rehart: Der BGH hat gesagt, § 8 Abs.2 sei eine reine Zurechnungsform. Das ist eine dogmatische Krücke. Wir werden die Beantwortung der Frage hier bekommen. Wir sind hier im Zivilverfahren!

Vorsitzender Richter Herr Dr. Enderlein: Sie haben in diesem Verfahren die Sache für erledigt erklärt. Das ist doch das Schlaueste, was Sie machen können. Dann hilfsweise für erledigt erklären.

Beklagtenanwalt Herr Rehart:  Können Sie nicht.

Klägeranwalt Herr Dr. Mels: Was der BGH entscheiden wird, weiß Herr Rehart auch nicht.

Vorsitzender Richter Herr Dr. Enderlein: Ist überwiegend unzulässig; Z 106 BGH.

Klägeranwalt Herr Dr. Mels: Lassen Sie doch alle Entscheidungen durchlaufen. OLG HH 5. Senat. Im Verfahren eines Rubrumsberichtigungsverfahren funktioniert das nicht.

Vorsitzender Richter Herr Dr. Enderlein: Kostenrisiko.

Beklagtenanwalt Herr Rehart: Das Risiko übernehme ich gern.

Klägeranwalt Herr Dr. Mels: Am 06.06. ist T-Online mit der Telekom verschmolzen worden. Wenn die Telekom behauptet: Es ist alles neu, macht aber so weiter wie bisher, ist das ...

Beklagtenanwalt Herr Rehart: Die Werbung hat T-Online nicht angestoßen . Wenn Plätze fest gebucht sind ...

Klägeranwalt Herr Dr. Mels: Kann nicht auf der einen Seite das sagen, und wenn es günstig ist, mache ich das genauso wie die Rechtsvorgängerin. Der Spot ist noch weiterhin genauso gelaufen.

Beklagtenanwalt Herr Rehart: Ja, wenn am 06.06. nachmittags der Eintrag im Handelsregister erfolgt ist.

Klägeranwalt Herr Dr. Mels: Die Fristen werden immer weiter hinausgezogen.

Vorsitzender Richter Herr Dr. Enderlein diktiert: Der Sach- und Rechtsstand wird eingehend erörtert...

Beklagtenanwalt Herr Rehart: BGH . Strafverengung. Kein Vollstreckungsdruck...

Klägervertreter Herr Dr. Mels: Das war ein anderer Fall.

Beklagtenanwalt Herr Rehart: Verbot der Telekom AG. Kein Ordnungsmittel ohne vorherige Ordnungsmittelandrohung: Rechtsnachfolgeklausel ist gestellt. Funktioniert nicht, die Rechtsnachfolge. Eine dritte Partei ist... Ordnungsmittelsanktion... Vollstreckungsmittelandrohung. Bis heute ist kein Ordnungsgeld angedroht worden.

Vorsitzender Richter Herr Dr. Enderlein: Ist in der Einstweiligen Verfügung. Die wird umgeschrieben.

Beklagtenanwalt Herr Rehart: Das Gesetz sagt : Es gibt kein Ordnungsmittel ohne Ordnungsmittelandrohung.

Klägeranwalt Herr Dr. Mels: Wir müssen auch mal von der Lebensrealität ausgehen.

Vorsitzender Richter Herr Dr. Enderlein: Die Dringlichkeit wird daran nicht scheitern. Diesen Punkt sehe ich eher nicht. Da würde ich meine Auffassung nicht ändern.

Der Vorsitzende diktiert: Insbesondere wird der vom Antragsgegner vorgetragene Hinweis zu BGH I ZR 34/05 erörtert. Angesichts eines für beide Parteien bestehenden Prozessrisikos im Hinblick auf die Rechtsnachfolgeproblematik schlägt die Kammer vor, dass die Sache einstimmig für erledigt erklärt wird, und die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Der Antragsstellervertreter stellt den Antrag aus der Klageschrift, die Einstweilige Verfügung vom 13.03.2006 zu bestätigen. Der Antragsgegnervertreter stellt den Antrag, die Einstweilige Verfügung vom 13.03.2006 aufzuheben. Am 18.04.2007 ist die Rechtsnachfolgeklausel erteilt.

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf den  08.06.07,  13:00.

Danach wurde die Sache 408 O 224/06 verhandelt.                              

Der Vorsitzende Richter Herr Dr. Enderlein: Beklagtenvertreter überreicht das Original. In dieser Sache ist das Passiv- Rubrum am 30.06.06 bereits berichtigt worden. Der Antrag auf Rechtsnachfolge ist am 27.Februar gestellt worden.

Beklagtenanwalt Herr Rehart: Da habe ich auch keine Entscheidung.

Der Vorsitzende Richter Herr Dr. Enderlein: Hier ist die Verfügung vom 20.04.07.

Der Vorsitzende diktiert: Beide Parteivertreter erklären sich mit einer Vorsitzendenentscheidung einverstanden. Der Beklagtenvertreter beantragt, die Einstweilige Verfügung vom 02.06.06 aufzuheben.
Der Antragsstellervertreter beantragt, die Einstweilige Verfügung vom 02.06.2006 zu bestätigen.
Insbesondere wird erörtert der von dem Antragsgegnervertreter .. .BGH I ZR 34/05.
In Anbetracht der insoweit möglicherweise für beide Parteien bestehenden Risiken in Bezug auf die Problematik der Rechtsnachfolge schlägt das Gericht den Parteien vor, die Sache übereinstimmend für erledigt zu erklären und die Kosten gegenseitig aufzuheben.

Beide Parteien erklären: Wir können auf den Vorschlag des Gerichts zur Zeit nicht eingehen. Der Antragsstellervertreter versichert das Fortbestehen einer Wiederholungsgefahr nach dem Zeitpunkt der Verschmelzung der T-Online International AG mit der Telekom AG und weist darauf hin, dass die Einstweilige Verfügung erst am 02.06.06 ergangen ist, sowie, dass die Werbung am 09.06.06 der Antragsgegnerin zugestellt wurde.

Beklagtenanwalt Herr Rehart: Ich weise darauf hin, dass die streitgegenständliche Werbung bis zum 06.06.06 befristet war. Das ergibt sich aus dem Fußnotentext der streitgegenständlichen Werbung, die in der Antragsschrift zitiert ist. Im Übrigen rüge  ich den Vortrag als dringlichkeitsschädlich, und insoweit rüge ich auch die Verjährungseinrede.

Der Vorsitzende diktiert: Beschlossen und verkündet: Ein Termin zur Entscheidung wird festgelegt auf Freitag, den 08.06.07 in der Geschäftsstelle der Kammer 8 für Handelssachen.

Danach wird die nächste Sache 408 O 219/06 verhandelt                              

Der Vorsitzende Richter Herr Dr. Enderlein:  22.12.2006 Rubrumsberichtigung. Schriftsatz vom 09.09.06. Die Rechtsnachfolgeklausel ist erteilt. Mit der Vorsitzendenentscheidung einverstanden. Der Antragsgegnervertreter beantragt, die Einstweilige Verfügung vom 31.05.2006 aufzuheben. Der Antragsstellervertreter beantragt, die Einstweilige Verfügung vom 31.05.2006 zu bestätigen.

Der Vorsitzende Richter Herr Dr. Enderlein: Jetzt würde ich mal gern das Original der Werbung sehen.

Der Vorsitzende liest vor: Unsere Aktion läuft bis zum 06.06.2006 . Der Unterschied:. Dies ist eine Print- Werbung anstatt einer TV-Werbung. Die €  9.95 sind nicht der richtige Preis!

Beklagtenvertreter Herr Rehart: OBEN SCHON.

Vorsitzender Richter Herr Dr. Enderlein: Das geht nicht, dass die FlatRate groß herausgestellt wird. Da fragt man sich doch: WIE BLÖD SIND DIE LEUTE EIGENTLICH, WENN SIE DAS KLEINGEDRUCKTE NICHT LESEN?!!! (Ich bin doch nich blöd, aber schöne Grüße aus Pisa.T.H.).

Lieber Herr Vorsitzender, blöd sind die wenigsten. Das absichtlich Kleinstgedruckte ist meist nur mit der Lupe zu lesen. Bei der TV-Werbung kommt man erst gar nicht zum Lesen, denn die Kleinstzusatztexte sind schnellstens ausgeblendet. Ist die/der blöd, der betrogen werden soll? Ist die/der "schlau", der mit Vorsatz betrügen will? Alle Doof ausser Mich?[TH]

Klägervertreter Herr Dr. Mels: Das steht nicht im Blickfang (das Kleinstgedruckte).

Der Vorsitzende diktiert: Die Sach- und Rechtslage wird mit den Parteivertretern eingehend erörtert. Insbesondere im Hinblick auf den Hinweisbeschluss des BGH I ZR 34/05, den die Antragsgegnerin als Anlage B10 überreicht hat. In Anbetracht der für beide Parteien aus der Rechtsnachfolge bestehenden Problematik schlägt das Gericht den Parteien vor, die Sache übereinstimmend für erledigt zu erklären und die Kosten gegenseitig aufzuheben. Beide Parteien erklären:  Wir können auf den Vorschlag des Gerichts derzeit nicht eingehen, werden den Vorschlag aber mit unseren Mandanten erörtern.

Der Vorsitzende Richter Herr Dr. Enderlein: Ich habe das Ordnungsmittelverfahren noch vor  Augen.

Der Vorsitzende diktiert und weist darauf hin, dass die Einstweilige Verfügung am 02.06.2006 zugestellt wurde. Der als Anlage vorliegende Prospekt wurde bundesweit über die Filialen der Post AG vertrieben.

Beklagtenanwalt Herr Rehart zu Klägeranwalt Herrn Dr. Mels: Muss schon Ihr Sachvortrag sein. Also in die Bütt.

Klägeranwalt Herr Dr. Mels: Am 07.06.06 wurde der Prospekt eingereicht, und ist nach der Verschmelzung noch weiter über die Deutsche Post AG verbreitet worden. Dieses hat die Antragsstellerin im Ordnungsmittelverfahren vorgetragen. Allein in Duisburg lagen 150 Exemplare!!

Beklagtenanwalt Herr Rehart: Wenn einzelne Dinger noch herumgelegen haben, ist das ein Ausreißer gewesen. Dringlichkeitsschädlich, und erhebe die Verjährungseinrede.

Der Vorsitzende Richter Herr Dr. Enderlein diktiert ins Protokoll: Wenn tatsächlich die Prospekte in einer oder mehreren der Post AG-Filialen vorhanden gewesen sein sollten, so handelt es sich allenfalls um Ausreißer. Im Übrigen rügt die Antragsgegnerin diesen neuen Sachvortrag als dringlichkeitsschädlich.
Die Telekom AG erhebt im Übrigen insoweit die Einrede der Verjährung.

Termin zur Verkündung einer Entscheidung 13.Juli 2007

Was haben wir gelernt? [T.H]                              

Bei dieser Werbemethode, die sittenwidrig sein kann (kein Fehler: Juristendeutsch), wird ein so genannter Niedrigpreis groß herausgestellt (FLATRATE € 9.95). So billig ist es aber nie. Es wird teuer.

Niedrigpreise sollen den Kunden locken und zu einem Vertragsabschluss verführen.

Da die meisten das Kleinstgedruckte nicht lesen können (Sehschwäche?), tappen Sie als Verbraucher schön in die Falle. Und der Clou kommt ja erst noch. Da es die T-Online International AG nicht mehr gibt (juristisch), werden wohl alle Gerichtsverfahren ins Leere laufen.  T-Online International AG gehört  neuerdings schon wieder der Telekom AG. War T-Online nicht schon mal 1995 ein Geschäftsmodell der Telekom AG?

Klägeranwalt Herr Dr. Mels sprach von mehr als 31 anhängigen Betrugsverfahren. Es sind wohl gerade mal die, welche zufällig aufgefallen sind? Wenn man bedenkt, dass über 100.000 Kunden z.Zt. monatlich bei der Telekom kündigen, ist die Dunkelziffer derer, die sich gelinkt fühlen,  eher höher.

Sittenwidrige, arglistige, täuschende Werbung ist nicht schlimm, wenn man wie die Telekom AG erst einmal die Sparte 1996 auslagert und in T-Online International AG umbenennt.

Dadurch eröffnen sich ungeahnte Möglichkeiten. Man kann jetzt ja viel mehr " Schweinkram" machen. Beamte verjagen ( insich beurlauben ), Mitarbeiter feuern oder erpressen, Gehälter kürzen, Stellen streichen, Rechte aushebeln oder streichen, neue "Geschäftsfelder" aufbauen, Aktien rausgeben, Geld einsammeln und viele "kleine Schweinereien" machen, oder es auch "mal richtig krachen" lassen. Hat man überzogen, "schlüpft" die T-Online geschwind wieder bei der Mutterfirma Telekom AG unter den Rockzipfel, und die Mutterfirma hält die schützende Hand drüber. Das nennt man dann sonnig Verschmelzung. Dahin schmelzen folglich auch alle vorher von der "Tochterfirma" begangenen "Schweinereien", die da sein könnten: Verbrauchertäuschung, Vorspiegelung falscher Preise, Betrugsabsicht, Aufschneidereinen, Wettbewerbsbetrug, Lockangebote usw.

Wirtschaftskriminalität?

Aber nein, das ist doch Marktwirtschaft, freier Wettbewerb, so etwas regelt sich von selbst. Der Kunde will das doch so. Die sind doch nicht blöd?

Ein Fall für den Staatsanwalt?

Wo kommen wir denn da hin? Da stapeln sich doch schon die Akten. Derlei Vorgänge werden sowieso eingestellt. Das ist politisch so gewollt. Über 30 aufgedeckte Betrügereien? Spitze vom Eisberg? Quatsch, Ausreißer, alles Einzelfälle. Kann doch mal vorkommen, bei so großen Firmen. Macht doch nichts. Machen die anderen doch auch.

Der Konkurrent Tele2 will Aufklärung und ehrliche Werbung?  Der ist doch nur neidisch!

Was ich mich frage: Stehen die "fähigsten" Juristen an der Seite der Betrüger/innen, weil da mehr Geld für Sie abfällt? Geht der "Staat" mit seinen Staatsunternehmen mit gutem Beispiel voran? Ist ein (e) Richter/in als "Staatsgehaltsempfänger/in" immer noch frei in der Entscheidungsfindung?

Ist Politikverdrossenheit eher Betrogenenverdrossenheit?

 

pro optik Augenoptik Fachgeschäft  vs. Fielmann AG                              

Die Sache 408 O 32/07 pro Optik Augenoptik Fachgeschäft  vs. Fielmann AG war ein Fall aus der Optikbranche, bei dem der Marktführer darauf achtet, dass auch alles mit rechten Dingen zugeht.

Den Kläger vertrat die Kanzlei Müller & Kollegen, die Beklagten die  Kanzlei Grebe, Schlichting, Modes.

Hier ging es um eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung. Bei einem Zusatzangebot von Gleitsichtgläsern gegenüber Normalgläsern hätte auch ein Endpreis angegeben werden müssen.

Die Protokollführerin: Die Kammer 08 für Handelssachen ist mal eine Hilfskammer gewesen. Diese ist erst letztes Jahr gegründet worden.

Vorsitzender Richter Herr Dr. Enderlein diktiert ins Protokoll: Beide Parteien erklären sich mit der Vorsitzendenentscheidung einverstanden. Der Klägervertreter beantragt, den Antrag aus der Klageschrift. Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen und überreicht den Schriftsatz vom...

Vorsitzender Richter Herr Dr. Enderlein: Vertragsstrafenerklärung vom 09.12.2004 an Fielmann. Davon will die Klägerin nichts mehr wissen. Der § 3 UWG ist nicht wesentlich. OLG Stuttgart hat entschieden, das sei kein Wettbewerbverstoß, ebenso LG Darmstadt und LG Frankfurt. Der Vertrag ist in der Welt, dass ist das Problem. Ein Vertrag ist immer bindend. Es sei denn, er sei in keiner Hinsicht zumutbar. Eine Änderung der Wettbewerbsverhältnisse. Eine Rechtsprechung liegt nicht vor. Das stärkste Argument ... nicht lösen. Kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung... ist verletzt.

Der Vorsitzende Richter Herr Dr. Enderlein diktiert zu Protokoll: Die Kammer gibt zu verstehen, dass Sie dem Kläger nicht folgt. 1. Nach Änderung der UWG-Verordnung wusste man, worauf man sich einlässt.

Klägervertreter: Es ist kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Neu sind die Entscheidungen des LG Darmstadt und LG Stuttgart.

Der Vorsitzende Richter Herr Dr. Enderlein: Würde unser OLG nicht mitmachen. Das wäre meines Erachtens ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Es ist eine Rechtsfrage, die muss man neu entscheiden.

Vorsitzender Richter Herr Dr. Enderlein diktiert zu Protokoll: Das Gericht weist darauf hin, dass die Klägerin nicht die Vorraussetzungen erfüllt, um sich von dem Vertragsstrafenversprechen vom 09.12.2004 zu lösen. Zum Einen war bei Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung am 09.12.2004 das UWG Reformgesetz bereits in Kraft getreten. Insoweit kann von einer Änderung der Rechtslage nach Vertragsschluss nicht ausgegangen werden. Letztlich hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass Sie die Sache befrieden wollte, und nicht in gerichtliche Auseinandersetzungen verwickelt werden wollte. Vorraussetzung von dem Lösen einer Vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung ist, dass es für die Klägerin nicht zumutbar wäre, wenn an der Erklärung festgehalten wird. Davon kann aber nicht ausgegangen werden, wenn die Klägerin... . Und damit geltende Rechte eingehalten werden. Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des LG Darmstadt abstellt, kann die Kammer darin keine Änderung zur Preisangabenverordnung erkennen. Insoweit handelt es sich nur um einfache Entscheidungen von Landgerichten. Erforderlich wäre, wenn der BGH eine Entscheidung getroffen hätte, dass die Aufpreisverordnung nicht gegen die Preisverordnung verstößt. § 3 UWG Preisangabenverordnung. Der Endpreis muss dran stehen.

Vorsitzender Richter Herr Dr. Enderlein: Es muss entschieden werden. Termin zur Verkündung einer Entscheidung: Freitag, den 15 Juli 2007, 13:00 Uhr in der Geschäftsstelle für Handelssachen.

 

Ahorn-Grieneisen AG  vs. Bundesverband Deutscher Bestatter - Die nutzen hinterrücks  Daten von Pflegeheiminsassen um Versicherungen zu verticken                              

In der nächsten Sache  408 O 92/07 Ahorn-Grieneisen AG vs. Bundesverband Deutscher Bestatter u.A erscheinen für  die Klägerseite Anwalt Herr Hagemann (Kanzlei Fritze pp.) mit Bereichsfilialenleiterin Frau Nikolic und der Pressesprecherin Frau Petersen. Die Beklagten vertrat Anwalt Herr Wallot (Kanzlei Wallot & Wallot), die Beklagte zu 1. Herr Dr. Lichner und die Beklagte zu 2. Herr Dr. Lange.

Du bist des Todes, schließe vorher unbedingt eine Lebensversicherung, auch noch eine Sterbegeld- vorsorge Versicherung, darüber hinaus eine Altersruheversicherung, sowie eine Pflegeversicherung, dann noch eine Bestattungsvergütungsversicherung, evtl. noch eine Sargumbettungsversicherung und noch vieles mehr ab. Davor wird Dir jedoch vermutlich noch cool auf das Übelste mitgespielt.

Wie könnten trauernde Angehörige besser abgezockt werden?

Erörtert werden die Praktiken der Deal Versicherung AG, der Ahorn-Grieneisen AG und bestimmter Altersruheresidenzen, wie der Lavendel Residenz.

Fragwürdige Kundenakquise? Iwo. Die Daten der Pflegebedürftigen kriegt man ohnehin. Wird etwa mit den Daten von Pflegeheiminsassen auch ein schwungvoller Handel betrieben? Gilt das Datenschutzgesetz nur bei Beamten und Behörden zum abwimmeln unerwünschter Fragesteller? Beim Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) gab es dazu eine Sendung, das ZDF-WISO Magazin brachte einen Beitrag.

Daraus wurden Lehren gezogen? Bei diesem Gerichtstermin bestimmt. Doch lesen Sie selbst.

Es war die Widerspruchsverhandlung gegen den Beschluss der Zivilkammer 12 v.22.02.2007: Verbot, die  Presseerklärung vom 07.02.2007 über Geschäftspraktiken der Ideal Lebensversicherung weiter zu verbreiten. Es ging um ältere Menschen, die Sterbegeldvorsorgeversicherung, Verträge mit zukünftigen Bestattern, fehlende Aufklärung, Weitergabe von persönlichen Daten der Pflegeheimbewohner, hohe Sargumbettungsgebühren, Umbettungsgebühren, betrügerische Absichten, Verletzung elementarer Grundsätze der Berufsethik.

Vorsitzender Richter Herr Dr. Enderlein:
1. Punkt:
Nach § 824 BGB gibt es einen Anspruch, wie von der Kammer 12 gesehen. ... Beide Antragssteller sind aktiv legitimiert. Ideal Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit.
2.Punkt:
Wie sieht es aus mit der Frage, werden die wettbewerblichen Grundsätze nach 1. GRUR 92 / BGH Erdgassteuer 2. GRUR 97/916 Kaffeebohne / Tchibo, 3. alte CD-Sammlung der Beatles beachtet.

Man darf nicht alles behaupten. Jedenfalls nicht so weitestgehend, wie es die Presse darf. Sie darf keine Stellung nehmen. Antragsgegner zu 2. sagt, die wirtschaftlichen Belange der Mitglieder sollen gefördert werden. Er betreut 3500 Bestattungsunternehmen. Ast 16 ist das Vorsorgeprodukt. Beklagter zu 2. Herr Dr. Lindtner (Generalsekretär deutscher Bestatter). Es gibt die Deutsche Bestattungs-GmbH. Diese hat mit dem Bundesverband deutscher Bestatter (www.bestatter.de) nichts zu tun.

Vorsitzender Richter Herr Dr. Enderlein: Der Fachverlag hat eine Tochtergesellschaft. Bundesverband deutscher Fachverbände. Wettbewerblich besitzt dieser eigene Interessen. Kuratorium GmbH. Kuratorium deutscher Bestatter GmbH (www.bestatter.de). Im Vortrag der Antragsstellerin ist nicht glaubhaft gemacht worden, ... . Er hat eigene Wettbewerbsinteressen. Solch eine Presseerklärung verfasst man nicht. Bei Aufklärungen kann man Namen weglassen. Öffentlichkeitsaufklärung kann man anders formulieren.

Beklagtenvertreter Herr Wallot: Es ist ein Unterschied, ob das der Marktführer ist, der das praktiziert, oder ein unbedeutender kleiner Familienbetrieb.

Klägervertreter Herr Hagemann: Es gibt die Rechtsprechung des BGH: Erdgassteuer. Förderung wirtschaftlicher Belange. Es geht hier darum, im Gefolge einer Fernsehsendung den großen Konkurrenten abzuwatschen.

Beklagtenvertreter Herr Wallot: Idealo AG. Wir haben am nächsten Tag Anfragen bekommen, ob das zutrifft, was da behauptet wurde. Haben Klarstellung. RBB- Internetauftritt. War zwei Monate drin. Berichterstattung Ahorn-Grieneisen AG-Ideal AG: Betrügerische Absicht. Umbettungsgebühr. Sargabholungsgebühren. Bei knapp 4000 Bestattungsunternehmen mussten wir informieren und die Thematik in die Öffentlichkeit tragen.

Vorsitzender Richter Herr Dr. Enderlein: Es ist die Frage, in welcher Form.

Klägervertreter Herr Hagemann: 2800 Unternehmen sind im Bundesverband. In unserem kleinen Verband sind es 40 Unternehmen. Da können wir doch nicht die Augen zumachen, wenn die an die rangehen und kooperieren wollen. RBB ist öffentlich rechtlich. Hat an den Toren gerüttelt. Behauptet, es müsse Aufklärung erfolgen. Die Verbände haben sich nicht darauf beschränkt, was berichtet wurde, sondern nochmals Öl ins Feuer gegossen.

Der Kunde Harry Linde fragt: Warum ist Herr Linde so böse? Ihn hat man angerufen. War erstaunt. Nein, unzufrieden bin ich nicht. Bin sehr zufrieden. Die Bevölkerung ist nicht so naiv, dass sie glauben. Ist alles richtig. Das Fernsehen hat's gesendet. Muss also wahr sein. RBB- Bericht.

Beklagtenvertreter Herr Wallot: Seriosität. Zweifel. Jeder Sender weiß, wenn er sendet, muss das doppelt sicher sein. Es ist ein Zitat, keine Vermutung. Je mehr zitiert wird und konkret dargetan wird, umso mehr ... .

Vorsitzender Richter Herr Dr. Enderlein: Ältere Menschen werden im Unklaren gelassen. Es geht um die Sterbegeldversicherung. BGH hat gesagt...,  Artikel 5 gilt. Ich habe mir den Vertrag angeschaut. Ist kein Muster an Klarheit. Das Problem ist: Ich finde es jetzt auch nicht bei der Regel. Bestattungskosten. Der Hinweis ist ein Aufklärungssatz im ganzen Formular. Das ist das Problem.

Klägervertreter Herr Hagemann: Das erleben wir doch auch bei allen Versicherungsverträgen. Das die klar sind. Bedingungen. Bestattungsvorsorgeversicherung. Sterbegeldversicherung. Wenn ich jemanden Betrüger nenne, erwarte ich schon Genauigkeit.

Beklagtenvertreter Herr Wallot:  ... angegriffene Presseerklärung.

Klägervertreter Herr Hagemann: Reine Kapitalversicherung. Das ist was ganz Anderes.

Beklagtenvertreter Herr Wallot: Den Eindruck, den Sie von diesem Formular haben, ist das Richtige. Das können wir nicht intransparent lassen.

Klägervertreter Herr Hagemann: Ist doch scheinheilig.

Vorsitzender Richter Herr Dr. Enderlein: Über Scheinheiligkeit geht's hier nicht. Wenn Sie die konkrete Versicherung genannt hätten, würde ich Ihnen Recht geben.

Beklagtenvertreter Herr Wallot: Natürlich ist das eine Sterbegeldversicherung.

Klägervertreter Herr Hagemann: Ist Ideal Bestattungsvorsorge? Ich regle meine Bestattung. Ich nehme nicht nur € 3000,00.

Beklagtenanwalt Herr Wallot: Aber nach diesen. Wenn das Gericht wettbewerbsrechtliche Bestimmungen vorsieht. Angesprochene Verkehrskreise. Kosten der Versicherung abdecken.

Vorsitzender Richter Herr Dr. Enderlein: Nein. Die meisten Leute kennen eine Sterbegeldversicherung. Wenn sie einen Vertrag mit Sterbegeldversicherung und Bestattungsvorsorge ..., ist zu pauschal. Es wird alles in einen Topf geworfen.

Klägervertreter Herr Hagemann: Direkt an Ahorn-Grieneisen.

Vorsitzender Richter Herr Dr. Enderlein: Wenn Herr Linde zum Bestattungsinstitut geht und sagt, ich möchte eine Sterbegeldversicherung unterschreiben. Dann wird das Formular vorgelegt. Dann ist es Betrug. Warum sind Sie gegen RBB nicht vorgegangen?

Klägervertreter Herr Hagemann: Das wurde nur einmal ausgestrahlt. Letztlich lohnt sich das nicht. Die Bundesverbände stören viel mehr. Die Sendung hat keinen großen Schaden angerichtet. Haben nur wenige
gesehen.
Anmerkung: Die Sendung lief paralel zu einem Fussballspiel während der WM, wird aber hoffentlich noch einmal zur besten Sendezeit wiederholt. [T.H]

Beklagtenvertreter Herr Wallot: Sie wusste, dass der Inhalt der Sendung von den Berufsverbänden weitergetragen wird.

Klägervertreter Herr Hagemann: Der RBB- Beitrag steht immer noch im Internet. Wir gehen dagegen nicht vor.

Vorsitzender Richter Herr Dr. Enderlein: Sie verwenden Personaldaten von Pflegeheimbewohnern zu Zwecken der Kundenwerbung. Sie haben eine Liste aller Bewohner, die noch keine Versicherung abgeschlossen haben. Es gibt E-Mail. Es gibt diese Praxis. Wenn das ein Einzelfall ist? Gibt es ein Original der Eidesstattlichen Versicherung? Es ist nichts in der Akte.

Klägervertreter Herr Hagemann: Habe ich eingereicht.

Beklagtenvertreter Herr Wallot: Sargabholung und Umbettung.

Vorsitzender Richter Herr Dr. Enderlein: Sie suggerieren, dass es so genannt wurde.

Klägervertreter Herr Hagemann: Was versteht der Verkehr? Die nehmen Daten von Pflegeheimen, um Versicherungen zu verticken. (s.o. Einleitungszitat) .Der RBB berichtet. Personaldaten für Akquisezwecke. Residenz Lavendel.Dules Verband. Bestatterverband.

Vorsitzender Richter Herr Dr. Enderlein: Sie haben nicht das Presseprivileg.

Beklagtenvertreter Herr Wallot: Aber Meinungsfreiheit. Verbraucher und Bestatter aufzuklären.

Vorsitzender Richter Herr Dr. Enderlein: Allgemeine Vorwürfe bringen nichts. Bei der Geschichte mit den Umbettungsgebühren sieht die Geschichte anders aus. Regionaldirektion Berlin. Der Bestatter... Sargmodell 115 ist ein Standardmodell. Ein anderes Sargmodell. Es gibt einen Beleg dafür, dass es das Bearbeitungsmodell gibt!  AB 19 Arbeitsanweisung. Bestatterinnung Berlin.

Klägervertreter Herr Hagemann: Die Erklärung muss man im Zusammenhang lesen. Was darum gekleidet wird. Wie versteht man das? Die hauen die Leute übers Ohr. Generell teure Sargabholung, aber wenn die einen einfacheren Sarg wollen kostet das eine Umbettungsgebühr. Grundsätzlich holt die Ahorn-Grieneisen AG im Sarg ab, nicht auf der Bahre. Ist pietätvoller. Man nimmt den Sarg, der am meisten verkauft wird. Es gibt 30% Vorsorgefälle, 10%-15% Sozialfälle. Nur bei 10%-20% der Fälle spielt das hier eine Rolle.

Vorsitzender Richter Herr Dr. Enderlein: Informieren sie mich. Modell 115 kostet € 620.00. Wird von 30% der Kunden genommen. Modell 100 liegt darunter kostet € 480.00. Der ist gängig. Modell 096 ist der Sozialsarg, der kostet € 84.00, doch nur in Berlin. In Hamburg ist der 4x (vier Mal) teurer. Wieso eigentlich? Pfeffersacksponsoring?  Modell 103 kostet € 540.00. Könnten Sie nicht mit einem Plastiksack oder einer Bahre kommen?

Klägervertreter Herr Hagemann: Bei Kripoanruf. Stiftung Warentest hat gesagt, kostet € 5000.00. Ist der Durchschnittspreis der Erdbestattung. Eine Pauschale ist problematisch. Dazu kommt noch die Steinmetzpflege und die Gartenpflege.

Beklagtenvertreter Herr Wallot: Der Durchschnittspreis liegt normal zwischen  2400.00 und € 4200.00  Bestatterkosten. Zweidrittel Zusatzkosten kommen noch drauf.. Gesamtbestattung mit Sarg € 5000.00. Es geht zu weit, wenn ich von der Klägerseite immer nur höre, das sei ihr Qualitätsanspruch. Umsatzsteigender Effekt. Anlage 19 und 20. Arbeitsanweisungen. Die Anordnung lautet: Es wird grundsätzlich nur im Sarg abgeholt. Es ist die Arbeitsanweisung des Vorstandes. Eidesstattliche Versicherung von Herrn Schulz. Es gibt keine generelle Arbeitsanweisung, ist falsch. Die E-Mail sagt etwas ganz Anderes aus. Diesen Wahrheitsgehalt können wir nachweisen. 26.04 E-Mail von Herrn Schulz an Herrn Tenner.

Klägervertreter Herr Hagemann: Nach den Hochrechnungen verlieren wir in Berlin täglich € 2000.00.

Vorsitzender Richter Herr Dr. Enderlein: Ist das zulässig unter dem Gesichtspunkt des Art.5 unter Wettbewerbern?

Klägervertreter Herr Hagemann: Von der Bahre oder dem Leihsarg wird eine Umbettungsgebühr berechnet. Die Reinigung z.B. von Laken wird bei uns nicht berechnet.

Vorsitzender Richter Herr Dr. Enderlein: Wie soll's gemacht werden? Schildern sie mal den Idealfall.

Beklagtenvertreter Herr Wollert: Man sollte vorher absprechen, in welchem Sargmodell abgeholt werden soll. Bereits vor der Abholung. Überführungssarg das 115er Modell ist mittelpreisig. Das 103er Modell ist niedriger, und das 117er Modell geht preislich nach oben.

Vorsitzender Richter Herr Dr. Enderlein diktiert zu Protokoll: Der Sach- und Rechtsstand wird erörtert. Das Wettbewerbsrecht findet Anwendung. Das Kuratorium Deutsche Bestattungskultur GmbH, Tochter des deutschen Bestattungsgewerbes Kuratorium GmbH... .

Termin zur Entscheidung Freitag den 01.06.07, 13:00 Uhr, Geschäftsstelle Kammer 8 für Handelssachen.

Kommentar (T.H) Was kann man aus der Verhandlung lernen?

Im Bestattungsgewerbe gibt es richtige Betrüger. Pietätlos wird den Trauernden die Kohle aus der Tasche gezogen. Ein Sarg kostet in Berlin von € 84.00 (sog. Sozialsarg) bis zu € 630.00 und mehr. Dazu kommen die Kosten der Steinmetzpflege, Grabpflege u.v.m. Ich lass mir mal von dem Familienbetrieb Otto Berg in Berlin ein seriöses Angebot frühzeitig machen. In Hamburg ist ja schon der Sozialsarg (Mod. Pfeffersack?) vier bis fünf Mal  teurer als in Berlin. Mal sehen. Einen schönen Friedhof mit preiswertem Grabplatz muss ich ja auch noch rechtzeitig finden. Der schwungvolle Datenhandel findet nicht nur in der Telekommunikationsbranche statt, sondern auch in den Altersruhe- und Pflege- Residenzen. Datenschutz? Pustekuchen. Der gilt nur bei Behörden. Wenn sich eine alte Dame oder ein alter Herr darüber beschwert, (Datenhandel) fliegt Sie (Er) kurzer Hand raus aus der "seriösen Residenz".

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 24.06.07
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