BUSKEISMUS

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Bericht
Pressekammer LG Berlin, Zivilkammer 27
Sitzung, Freitag, den 12. Juli 2007

Rolf Schälike - 15.07.2007 - 

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle - 28.06.2007

Kanzlei Dr. Schertz verliert als Vertreterin des Berliner Verlages                      

In der Sache 27 O 392/07 Herr Güzelarslan vs. Berliner Verlag GmbH waren wir nicht überrascht, dass der Berliner Verlag verloren hat. Vertreten wurde dieser Verlag vom Anwalt Herrn Reich aus der Abmahnkanzlei Dr. Schertz.

Das Ergebnis ist ein neues Verbotsurteil.

Inhaltlich stritten die Parteien, ob der klagende Gastwirt an Jugendliche Cocktails mit Alkohol ausschenkte, worüber Journalisten in der BZ berichteten. Die Beweisbeschaffung war mehr als fragwürdig. Sich widersprechende Eidesstattliche Versicherungen, von denen zumindest eine gelogen war, waren im Spiel.

Wir wissen, dass im Verfügungsverfahren bei non liquet der Abgemahnte verliert. Das war der Mandant der Kanzlei Dr. Schertz

Den möglicherweise ausländerfeindlichen Hintergrund der Berichterstattung möchte ich an dieser Stelle nicht diskutieren.

Wir können es uns schlecht vorstellen, dass es noch zum Hauptsacheverfahren kommen wird.

 

Kanzlei Dr. Schertz verliert für fünf Mandanten - Klägerismus                     

Die Sachen 27 O 567/07 Zühlsdorff, 27 O 557/07 Prof. Dr.Dr. h.c. mult. Greipl, 27 O 568/07 Repnik, 27 O 571/07 Freise, 27 O 569/07 Buchmann alle vs. Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH begannen mit einem Vorspiel.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Mann beim Eintritt in den Saal laut: Guten Morgen.

Eisiges Schweigen. Im Saal ist die Protokollantin und die Pseudoöffentlichkeit in meiner Person. Mir war der Gruß eindeutig nicht gewidmet.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Mann an die Protokollantin gewandt: Haben Sie uns gehört?

Eisiges Schweigen.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Mann gibt nicht auf: Sind Sie so vertieft?

Die Protokollantin schreckt auf: Ich bin so vertieft.

Ein Smalltalk entsteht. Ein Guten Morgen war dabei.

Kurz nach 11:30 tritt Klägeranwalt Herr Reich in den Saal und begrüßt Herrn Dr. Mann sowie des Justiziar der Beklagtenseite, den Herrn Gottlöber laut und freudig mit Handschlag.

Die Protokollantin bleibt weiter vertieft in ihrer Arbeit am PC. Holt dann die Richter herein.

Frau Becker, Herrn Bömer und Herrn von Brezinsky. Der Kammervorsitzende dürfte Urlaub haben. Wir haben nicht gefragt.

Richterin Frau Becker führt den Vorsitz: So, fangen wir mit 567 Zühlsdorff an. Der Klägervertreter erhält den Schriftsatz vom 11.07.07. Wir haben diesen überflogen und wissen nicht ob wir jetzt unterbrechen sollen.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Mann: Habe gestern gefaxt.

Richterin Frau Becker: Es geht um den mysteriösen Verkauf an KKR. Man darf darüber berichten und den Kläger namentlich nennen. Der Antragsgegner sagt; es gab eine anonyme Strafanzeige. Es werden Beweislast... .

Es gab einen unglaublich schnellen Kauf in dreißig Minuten. In Wirklichkeit in fünfunddreißig Minuten. Der frühere Parlamentarische Geschäftsführer der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Hans-Peter Repnik, hat seinen Posten bei DSD niedergelegt. Gewinn ... .

Gegen all das wendet sich der Antragsteller nicht, sondern nur gegen die Namensnennung.

Der Antragsgegner nennt den Namen, erwähnt, dass es Strafanzeigen gibt. Er sagt, es ist ein Verdacht. Aber jetzt hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eröffnet.

Beim Erlass der Einstweiligen Verfügung hatten wir zur Strafanzeige nichts Abschließendes beraten. Darf man Details nennen?

Klägeranwalt Herr Reich: Alle Verlage, auch der Spiegel haben nicht mehr berichtet. Aber jetzt im Interview.

Richterin Frau Becker: Wir haben nicht die Artikel. Vielleicht nur die Strafanzeige.

Klägeranwalt Herr Reich: Es geht um die namentliche Nennung. Wir haben eine hohe Hemmschwelle.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Mann: Bleibe dabei, was die Rechtsauffassung betrifft.

So haben wir Übereinstimmung. Kann vieles unterschreiben, was im Schriftsatz des Klägers steht. Aber es geht um den konkreten Fall.

Professor Greipl führte ein Unternehmen, welches eine Million Aktivitäten eingesammelt hat, und dann verkauft wird. Dann entsteht die Frage: Darf man namentlich berichten bei solch einem Ereignis?

Professor Greipt ist Mitglied der Aufsichtsräte der Metro AG und der Kaufhof AG, Geschäftsführer der mehrheitlich zum Metro-Konzern gehörenden O.B. Betriebs GmbH sowie Vorstandsmitglied der Prof.-Otto-Beisheim-Stiftung in München.  Er ist nicht mit einer Person vergleichbar etwa einem subalternden Mitarbeiter.

Richter Herr Bömer: Verstehe ich nicht.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Mann erklärt: Professor Greipl hat viele Aufsichtsratposten. Metro ist der größte Handelskonzern in Deutschland.

Der nächste Punkt: In dieser Funktion wird er an herausragender Position am Verkauf beteiligt. Ist immer noch Aufsichtsratvorsitzender der DSD. Das auch nach Beendigung des Vorganges, der Gegenstand der Verdachtsberichterstattung war.

Richterin Frau Becker: Ja.

Klägeranwalt Herr Reich: Die Aufzählung in Ehren. Ist nicht wesentlich.

Es geht um die Verdachtsberichterstattung, nicht darum, dass er bekannt ist. es geht über die anonyme Anzeige. Auch wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, sagt das nichts aus.

Richterin Frau Becker: Wir müssen von heute ausgehen. Wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, dann ist es nicht mehr anonym.

Klägeranwalt Herr Reich: Auch Ermittlungsverfahren ... .

Beklagtenanwalt Herr Dr. Mann: Wir vertreten ... . Das ist ein Beitrag, der sich am intensivsten damit ...schafft.

Zensorrichter Herr von Bresinski: Aber nicht namentlich.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Mann: Als nächste Eskalationsstufe die Anzeige. Es gab erhebliche Vorwürfe gegen die namentlich genannten Personen. Die Lage ist insofern dynamisch. Das war dem Antragsteller bekannt als er den Antrag auf eine Einstweilige Verfügung stellte.

Nach der Widerspruchsbegründung ist ihm das bewusst geworden.

Die Position Tilgung von Verbindlichkeiten und Darlehen ist auf Seite fünf der Widerspruchsgründe dargelegt.

Der Betrag von 107 Millionen wurde zur Tilgung genutzt. DUI ist KKR-Tochter. Mit diesem Betrag ist getilgt worden. Inzwischen, nach neuen Erkenntnissen, ist es noch schlimmer.

In der Anklage AG 12 haben wir die Jahresabschlüsse. Im Anhang finden wir zum 31.12..2004 unter Verbindlichkeiten gegen Kreditinstitute Null. Einen Tag später am 01.01.2005 sind es 158.536.970,00. das ist exakt die Kreditaufnahme für den Kauf. Diesen einen Tag später taucht das unter den Verbindlichkeiten auf. Diese Verbindlichkeit über 160 Millionen wurde vollständig getilgt. Die haben 2005 einen Gewinn gemacht. Bilanzgewinn 145,8 Millionen. Das heißt der Kaufpreis betrug 260 Millionen. 160 Millionen Kredit und 100 Millionen Sofortzahlung.

In der Tat sind aus diesen liquiden Mitteln andere Verbindlichkeiten getilgt worden. Die Auszahlung betrug 122 Millionen. Es verblieb ein kläglicher Betrag.

Das Darlehen ist in voller Höhe getilgt worden.

Richter Herr Bömer: Anstelle 107 Millionen sagen Sie jetzt 160 Millionen?

Richterin Frau Becker diktiert zu Protokoll.

Richter Herr Bömer: Können Sie erklären, wie es an einem Tag so hopsen kann?

Klägeranwalt Herr Reich erklärt es.

Richter Herr Bömer: Entscheidend für Sie [Herr Mann] ist, dass der Kauf aus liquiden Mitteln im gleichen Jahr erfolgte.

Klägeranwalt Herr Reich: Nach dem langen Hin und Her ... .

Richterin Frau Becker: Ob man bei dieser Art der Untreue ihn namentlich nennen darf ... .

Klägeranwalt Herr Reich fällt Frau Becker ins Wort.

Richterin Frau Becker: Entschuldige Sie mich, ich spreche ... .

Eine Diskussion entfacht.

Richterin Frau Becker: Hm, hm. Gut, gut, das Problem ... .

Klägeranwalt Herr Reich fällt Frau Becker erneut ins Wort: Es geht nicht um oder KKR oder DSD, sondern um die namentliche Nennung.

Bei späterem Vorgehen ... . Das heißt ... case, falls es zur Verurteilung kommt, dann darf man darüber reden, aber nicht zum jetzigen Zeitpunkt.

Richterin Frau Becker lachend: Das müssen wir uns überlegen.

Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich erörtert. Anträge werden gestellt.

Jetzt kommen wir zur Sache 27 O 569/07 [Dieter Buchmann].

Mich würde interessieren, bei wem Sie [Herr Mann] selbst Bedenken haben, dass er namentlich genannt wurde?

Sie kommen jetzt zu Herrn Buchmann.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Mann: Herr Buchmann ... . Wir haben Zweifel an den Ergebnissen des Gutachtens. Die Gewinne sind falsch begutachtet. Die Verhandlungsbasis war 475 Millionen, sagt Herr Buchmann. Dann kommen die Herren genau zu 475 (483) Millionen im Vertrag. Es gab andere Angebote.

Die Verhandlungsbasis war exakt der gleiche Betrag, der auf der geschlossenen Sitzung genannt wurde.

Er ist Gesellschafter einer der beiden Luxemburger Firmen DSD-Neu. Er hat de facto an sich selbst verkauft. Hat auf der Käuferseite davon profitieren können. Deswegen meinen wir, dass man über ihn namentlich berichten darf.

Richterin Frau Becker: Jetzt kommen wir zur Sache 27 O 571/07 [Philipp Freise].

Beklagtenanwalt Herr Dr. Mann: Herr Freise ist ebenfalls genau der zum Zeitpunkt des Verkaufs auf beiden Seiten zeitgleich tätige bei DSD-Alt und DUI ist KKR-Tochtergesellschaft.

Die Funktion nach der Verschmelzung: Aufsichtsrat in DSD-Neu. Das ist auch der Job, den die beiden Herren hatten.

Das begründet ein erhebliches Verdachtsmerkmal. Herr Freise ist auch jemand, an dem auch als Peron Interesse besteht.

Richterin Frau Becker: Wir haben noch  27 O 568/07 [Hans-Peter] Repnik

Beklagtenanwalt Herr Dr. Mann: Wenn wir über Prof. Dr.Dr. h.c. mult. Greipl berichten dürfen, dann trifft das auf Herrn Repnik erst recht zu. Er personalisiert die Verflechtung zwischen Politik und Wirtschaft. Er war parlamentarischer Geschäftsführer der CDU/CSU-Fraktion. Er ist immer noch Mitglied des Bundestages. Er  hat einen Auftrag aus der Politik. Er war neben Herrn Greipl lenkend in den Verkaufsverhandlungen involviert. Die Verquickung besteht auf Grund seiner Vorgeschichte.

Richterin Frau Becker: [Peter] Zühlsdorff [27 O 567/07] ?

Beklagtenanwalt Herr Dr. Mann: Zühlsdorff stand auf der Seite des Verkäufers. Er wurde Geschäftsführer von DSD-Neu. Er ist einer der Profiteure.

Richterin Frau Becker ganz als Zensorin: Da wäre der Artikel nicht so abschreckend. Bei den anderen haben wir Funktionsträger. Bei Herrn Zühlsdorff ... . Wenn entscheidend ist, dass er profitiert hat, dann könnte das ein Problem werden.

Die Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung.

14:30; Richterin Frau Becker: Alle Einstweiligen Verfügungen werden aufgehoben.

RS: Wir hatten noch eine kurzes Gespräch mit Herrn Richter von Bresinsky, und fragten ihn, ob das heute nicht Klägerismus war und die fünf Verfahren nicht vereinigt hätten werden können. Es sind doch lediglich Mehrkosten für die Anwälte.

Unsere Hoffnung auf Konsens zerstreute Herr Richter von Bresinsky: Ihre Berichte zeigen, dass Sie juristisch nichts verstehen. es sind alles Einzelfälle mit unterschiedlichen Antragsgründen.

Ich versuche Beispiele zu bringen, wo zwecks Zeugenverhinderung gleichzeitig gegen eine GmbH und einen der Geschäftsfphrer geklagt wird. gegen die GmbH als Provider, gegen den Geschäftsführer als den Äußernden. Sehr unterschiedliche Gesichtspunkte und Tatbestände. das Einzige, was erreicht wurde, dass der andere Geschäftsführer nicht als Zeuge im Verfügungsverfahren in Frage kam.

Richter Herrn von Bresinsky ging darauf nicht ein.

Zerknirscht wie ein kleiner dummer Junge verließ ich den Raum des weisen Richters.

 

Meldungen des Tages -  Kanzlei Dr. Schertz                    

Im Manager-Magazin fanden wir am 11.07.2007 im Internet:

http://www.manager-magazin.de/magazin/artikel/0,2828,484455-8,00.html

Noch gelingt es finanzkräftigen Verlagen und auf Unabhängigkeit pochenden Redaktionen, sich der Unterwanderung durch Medienberater und Pressestellen zu entziehen.

Doch auch sie geraten in Bedrängnis, wenn die Macher in den Topetagen ihr letztes Geschütz auffahren: die P[F]resseanwälte. In deren Arsenalen lagern Marterwerkzeuge wie Unterlassung und Gegendarstellung, Richtigstellung und Widerruf, Schmerzensgeld und Schadensersatz.

So drohte im Herbst 2005 der Jurist Christian Schertz mit geharnischten Worten, dass er rechtliche Schritte einleiten werde, falls "Manager Magazin" die Persönlichkeitsrechte seiner Mandantin verletze. Selbst Schadensersatzansprüche schloss er nicht aus. Wohlgemerkt: Schertz' Brandbrief erreichte die Redaktion noch während der Recherche - eine Reaktion auf schriftlich eingereichte Fragen. "Manager Magazin" ließ sich nicht einschüchtern.

Habe wir heute erlebt, wie die Kanzlei Dr. Schertz in die Schranken gewiesen wurde?

War Anwalt Dr. Mann einer der Medienberater, welche die Redaktionen unterwandert?

Oder hatte heute das Handelsblatt einfach Glück, weil Frau Becker urteilte?

Wir werden die Entwicklung weiter beobachten.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am
01.08.07
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