BUSKEISMUS

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Bericht
HansOLG, Zivilsenat 7, Pressesenat

Sitzung, Dienstag, den 28. August 2007

Rolf Schälike  - 28.-29.08.07 noch nicht redigiert

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle 28.08.2007


Ich gehe über Leichen
2007 Lurusa Gross

Bei mir sind Sie in den besten Händen
2007 Lurusa Gross

Schweinchen
2007
L.K.

Mireille Mathieu und Florian Silbereisen vs.  Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag - Die Juristen betätigen sich als hoch bezahlte Texter und Redakteure

Die Sachen 7 U 49/07 (324 O 220/07) Mireille Mathieu und 7 U 50/07 (324 O 214/07) Florian Silbereisen vs.  Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag waren uns aus den Verhandlungen bei Buske bekannt. Buske hatte zwei Einstweilige Verfügungen aufgehoben. Kommt nicht oft vor, noch dazu wenn Anwälte von der Kanzlei Prof. Prinz die Kläger vertreten.

Folgerichtig gingen die Kläger in Berufung.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben verspätet sich mit den Richtern Herrn Rössler und Frau Lemcke um fünfundzwanzig Minuten: Wir sind später gekommen, weil wir noch Post von Ihnen bekommen haben mit dem Fax. Kam eben an.

Beklagtenanwalt Dr. Neben zeigt das Faxprotokoll: Wurde gestern gefaxt.

Die Vorsitzende: Dann ist alles klar. Lag an uns. Haben diese erst jetzt vorgelegt bekommen. Fangen wir an mit 50/07, dem Herrn Silbereisen. haben Sie [Herr Philippi] den Schriftsatz erhalten?

Klägeranwalt Herr Philippi: Nein.

Die Vorsitzende: Ich möchte keine Schärfe hier reinbringen. Wir neigen vorläufig dazu, dem Landgericht nicht zu folgen. Das Landgericht hat das Nichtwissen bewertet. Das bestreiten mit  Nichtwissen hat das Landgericht als nicht zulässig betrachtet. Sehen wir anders. Da nicht glaubhaft gemacht wurde, dass Frau Mathieu diese Äußerung gemacht hat, ist nicht nachgewiesen ... . Sie [Herr Dr. Neben] kommen mit neuen Vorträgen. Wir haben den Web-Ausdruck vom 28.06.07. Ohne schuldhaftes Zögern dem Gericht das erst jetzt zukommen zu lassen, geht nicht. Bei zwei Monaten ist die Frist nicht gewahrt. Nehmen das zur Gesamtlösung vollends mit Einschluss der Berufung 7 U 84/07 (324 O 309/07), die noch nicht begründet ist.

RS: Siehe Bericht vom 13.07.07: Klägeranwalt Herr Michael Philipp verlässt mit erhobenen Kopf und Siegesgewissheit verbreitend den Gerichtssaal. Eine Stunde später. Richter Dr. Weyhe: Die Einstweilige Verfügung vom 01.07.07 wird aufgehoben und die zu Grunde liegenden Anträge werden zurückgewiesen.

Die Vorsitzende: Es gibt eine Vorstellung des Antragsgegners, auf der Titelseite [den Text anzukündigen und im Heft zu berichten]. Wie stehen Sie [Herr Philippi] dazu?

Klägeranwalt Herr Philippi: Im Grundsatz ist das nicht falsch. Habe mit dem Management gesprochen, dass man die Sache so aus der Welt schaffen kann. Es gibt nur Auseinandersetzungen in der Kostenfrage.

Das Texten und Redigieren                  

Beklagtenanwalt Dr. Neben: Die Übernahme des Textes ist abhängig von der Kostenfrage.

Klägeranwalt Herr Philippi pokert: Sieht nach Freifahrtschein aus, die der Antragsgegner ausstellt.

... in Deutschland und Frankreich ... . ... scheinbare Liebe ... . Die erste Veröffentlichung kam von der "Neue Post". Kaum ein dreiviertel Jahr später ... . Wir sahen hre Umarmung im Fernsehen, und in ... vielen, nein  einigen Illustrierten.

Der Textstreit begann. Man einigte sich nur "Illustrierten" zu schreiben.

Klägeranwalt Herr Philippi: ... "zärtliche Küsse" wollen wir nicht. Haben jetzt ... Alexandra.

Die Vorsitzende erschrocken: Bitte jetzt nicht noch .... Alexandra.

Beklagtenanwalt Dr. Neben als Redakteur: "zärtlich" raus. Nur Küsse.

Klägeranwalt Herr Philippi unvorbereitet: Kann mit jemand einen Stift geben?

Er erhielt meinen Stift.

Die Vorsitzende: Besser wäre "berichtet".

Klägeranwalt Herr Philippi: Dann kommt der große Text. Da haben wir kein Problem. "Innige" weglassen.

Die Vorsitzende: "Innig" weg.

Klägeranwalt Herr Philippi: An Schluss: Entschuldigung. Dann möchten wir "etwaige" weghaben. das ist kein echtes Abrücken. Besser "derartiges".

Die Vorsitzende: Was wäre "bei den anderen Leuten"

Beklagtenanwalt Dr. Neben: Wissen wir nicht, ob Missverständnis entstanden ist.

Klägeranwalt Herr Philippi: Dem Leser entgehen die Feinheiten einer Gegendarstellung. Es wurde ganz konkret ein Missverständnis erzeugt, nicht "etwaige".

Beklagtenanwalt Dr. Neben: Wenn ein etwaiges erweckt wurde, dann von beiden Seiten. Wir können nicht agen, wir haben uns alles ausgedacht.

Klägeranwalt Herr Philippi: Halten die Berichtigung raus, und müssen sehen, ob ein solches ... .

Die Vorsitzende: entstandenes Missverständnis ... .

Beklagtenanwalt Dr. Neben: Damit kann ich leben.

Klägeranwalt Herr Philippi: Ich auch.

Die Vorsitzende: Ist stilistisch zwar nicht so gut, ... .

Klägeranwalt Herr Philippi: Nicht wichtig.

Die Vorsitzende: ... lust... , ist nicht ganz so hübsch.

Klägeranwalt Herr Philippi: Wir machen keinen Schönheitspreis.

Die Vorsitzende liest den text vor: ... wirklich nur Freundschaft, keine Liebe ... . Bedauern das entstandene Missverständnis.

Beklagtenanwalt Dr. Neben: Gut.

Preisverhandlungen unter Juristen                  

Die Vorsitzende: Jetzt kommen die Fragen der Kosten.

Klägeranwalt Herr Philippi: Herr Buske schickt präsente Zeugen raus.

Die Vorsitzende: Ihr Problem. Es ist eine öffentliche Sitzung. Die Überschrift auf der Titelseite bleibt. ... über scheinbare Liebe wurde berichtet. ... wie sie ihre Liebe retten können? ... nur Freundschaft, aus der keine Liebe entstanden ist.

Klägeranwalt Herr Philippi: Der nächste Punkt, an dem wir uns reiben werden, sind die Kosten.

Die Vorsitzende: Gut. Die Kostenfrage ist ganz einfach. 49/07 wollen wir nicht verhandeln. 10.000,00 Silbereisen. 25.000 84/07 [beide]. Der Verlag unterliegt bei Silbereisen. In der anderen Sache haben wir nicht einmal die Begründung. Vielleicht beides zusammen nehmen? In der anderen Sache sind es beide.

Vielleicht teilen? Verlag, gegeneinander aufheben. 10.000 voll.

Beklagtenanwalt Dr. Neben: Sie kenn das Urteil des Landesgericht [zu 84/07] nicht.

Die Vorsitzende: Wir wissen nicht, was das Landesgericht veranlasst hat, die Einstweilige Verfügung aufzuheben.

Beklagtenanwalt Dr. Neben: Wenn wir nur vom Protokoll ausgehen. Bestritten. Hätte substantiiert vorgetragen werden können, so dass der Verlag jetzt meint, dass er voll gewinnen werde. Verstehen nicht, weshalb wir bei Silbereisen verlieren sollen.

Es ist ein bisschen schwierig. Die Erwartungshaltung des Verlages, der Redaktion, wenn ih getrieben werde. Fall Silbereisen geht auf Kosten des Verlages. Das andere ... .

Klägeranwalt Herr Philippi: Habe im Landgericht verhandelt. Habe das anders aufgenommne. Habe Fotos. ... Herr Buske, den ich nicht wirklich verstanden habe, ... . Die Irreführung ist entstanden durch den Gesamtkomplex der Veröffentlichung. Verstehe ich nicht. OLG sieht es anders.

Die Glaubhaftmachung war nicht nötig gewesen, nur substantiiertes Vortragen.. Wir haben trotzdem glaubhaft vorgetragen. Der Streitwert war niedrig angesetzt.

Wir rechnen mal aus unter Grundlage der gerichtlich festgelegten Streitwerte.

Die Vorsitzende: Man kann auch.

Beklagtenanwalt Dr. Neben: Was wir hier machen mit der Titelseite, dass ist die schlimmste Geschichte. ... Sonst gehen wir zwei Mal heraus.

Die Vorsitzende: Es ist formal. Die erste Instanz ... .Sie haben eine schlechte Position. Es gibt das Urteil von drei Leuten. Verlag 1/3, Sie 2/3. Ist vielleicht optisch wichtig. Nehmen Sie die Klage zurück.

Klägeranwalt Herr Philippi: Können wir auch so machen.

Die Vorsitzende: Kosten werden gespart. Überlegen Sie.

Beklagtenanwalt Dr. Neben: Wollen nicht an 500 Euro scheitern lassen. Rein für die Optik.

Die Vorsitzende: 1/3 wäre eine ganz gute Lösung.

Beklagtenanwalt Dr. Neben: Sehen auch die Generalquittung.

Klägeranwalt Herr Philippi: Sind uns nicht klar. Aus formellen Gründen unterlegen  Diese Gründe werden wir im Hauptsacheverfahren nicht haben. Es geht um einiges Geld.

Beklagtenanwalt Dr. Neben: Sie haben nicht Mal bei Gericht die Anwaltsgebühren geltend gemacht.

Klägeranwalt Herr Philippi: Meine Mandantschaft möchte nicht auf den Kosten sitzen bleiben.

Beklagtenanwalt Dr. Neben: Vielleicht haben Sie  och ausgedachte Schmerzensgeld-Forderungen.

Die Vorsitzende: Da wäre eine Generalquittung sinnvoll, außer den Unterlassungskosten.

Beklagtenanwalt Dr. Neben: Außergerichtliche Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren.

Die Parteien gehe raus und beraten mit ihren Mandanten.

Die Vorsitzende: Herr Schälike wir haben jetzt Pause. Gehen Sie bitte auch raus.

Die Vorsitzende nach Wiedereintritt: Wie sieht es aus?

Beklagtenanwalt Dr. Neben: So können wir es machen.

Klägeranwalt Herr Philippi: Ja, so können wir es machen. ... von der Generalquittung erfasst. Bereit, die entstandenen Abmahnungsgebühren aus der außergerichtlichen Tätigkeit, aus den Unterlassungsansprüchen ... .

Neue Post Nr. 12 - 2006. Teilen die Kosten 2/3 Antragsteller, 1/3 Antragsgegner. Teilen dann. Die Antragstellerin Frau Mathieu ... . 50/07 nehme ich zurück. Haben kein Problem damit. Nicht dass Sie sagen: Ätschi, Bätschi.

Die Vorsitzende: Der Antragsteller-Vertreter überreicht den Schriftsatz vom 28.08.07 zu den zu Grunde liegenden ... . Wert der Berufung 30.000. Der Antragssteller trägt die Kosten der Berufung.

Klägeranwalt Herr Philippi: Müssen und ganz kurz unterhalten über die Position auf der Titelseite.

Beklagtenanwalt Dr. Neben: Nein. Ganz normal.

Beklagtenanwalt Dr. Neben zeigt ein Musterheft, wie solche Überschriften mit Bezug zur den Textseiten erscheinen: Fällt nicht raus. Habe kein Interesse, das zu klein zu machen.

Die Vorsitzende: Versuchen, das hinzukriegen.

Klägeranwalt Herr Philippi holt Herrn Jürgens, den Manager von Herrn Silbereisen rein.

Die Vorsitzende: Was machen wir mit der Farbe? So dann schließen die Parteien den Rechtstreit 84/07 (324 O 309/07), den sie ebenfalls vertreten und erklären, er sei erledigt.

1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, die folgende Anlage in der nächsten erreichbaren Ausgabe "Neu Post" zu veröffentlichen:

Mireille Mathieu Florian Silbereisen

Es war eine Freundschaft, keine Liebe.

In Deutschland und Frankreich wurde über die scheinbare Liebe berichtet. In der Neue Post 10/06 und 12/06  Dabei wurde die Fragen gestellt: Wie sie ihre Liebe retten können? Wir bedauern, dass dadurch der Eindruck ...  keine Liebe ... die sie so herzlich verbinden ... . Wir bedauern das entstanden Missverständnis.

Und zwar in der farblichen und typografischen Gestaltung, wie in der Anlage zum Protokoll..

2. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, den Artikel auf der Titelseite anzukündigen mit Angabe der Seitezahl.

3. Damit sind alle Ansprüche bezüglich der Veröffentlichung, die Gegenstand der beiden Verfügungsverfahren waren, erledigt, mit Ausnahme eventuell der noch offenen Josten für die Abmahnung der Unterlassung.

4. Die Kosten des Berufungsverfahren 7 U 50/07 trägt die Antragsgegnerin, und die Kosten des Berufungsverfahrens 7 U 84/07 trägt die Antragstellerin zu 2/3, die Antragsgegnerin zu 1/3.

Alles gleich?

Beklagtenanwalt Dr. Neben verwundet: Meine, wir haben alle Verfahren abgehandelt. Das war Bedingung für die Veröffentlichung des Textes.

Klägeranwalt Herr Philippi listig: Mathieu [7 U 49/07] hatten wir noch nicht verhandelt.

Beklagtenanwalt Dr. Neben fühlt sich reingelegt: Ist nicht in Ordnung.

Die Vorsitzende: Mathieu [7 U 49/07] ist noch nicht verhandelt.

Beklagtenanwalt Dr. Neben steht drüber: Machen so, ist in Ordnung.

Die Vorsitzende: Nehmen wir weiter auf. Wert?

Beschlossen und verkündet: Der Wert der Berufung wird festgelegt auf 10.000,00 Euro. Der Wert des Vergleichs übersteigt den Wert der Berufung um 25.000,00 Euro.

Die Mathieu-Sache ist außen vor. Müssten die Kostenregelung ansonsten ändern. Müssten das ins Verhältnis setzen.

Klägeranwalt Herr Philippi : Das ist ja furchtbar.

Die Vorsitzende: 2/7 zu 5/7?

Klägeranwalt Herr Philippi : Sehe zu, dass ich Ihnen folgen kann.

Die Vorsitzende: Stimmt auch nicht. Können Sie so schnell rechnen?

Richterin Frau Lemcke als Methematikerin: ... .

Es wird gemeinsam laut gerechnet.

Richterin Frau Lemcke klärt auf: Kosten des Vergleichs tragen: 7 U 50/07 die Antragsgegnerin,  7 U 84/07 Antragsteller 2/3, Antragsgegner 1/3. Die Kosten der Vergleichs 7 U 49/07 werden gegeneinander aufgehoben.

Die Vorsitzende: Gut. 10.000. Der Wert des Vergleich übersteigt den Wert der Berufung um 25.000 Euro.

Können wir uns einigen, dass das OLG kein Urteil schreibt?

Die Partei-Vertreter sind einverstanden.

Die Vorsitzende: Die Parteien verzichten auf  das Abfassen der schriftlichen Gründe in der Sache 324 O 309/07 durch das Landgericht.

Kommentar

Das war's.

Jeder kann nachrechen, wie teuer die Berichterstattung der "Neue Post" kam. Verdient haben die Illustrierte und die Anwälte. Die Anwälte können mit reinen geschäftlichen Gewissen weiter ihre Mandanten vertreten. Die Unterstützung der Vorsitzenden des Hanseatischen Oberlandesgerichts Frau Dr. Raben ist denen sicher.

Die Welt weiß auch ab heute juristisch sicher, dass Mireille Mathieu und Florian Silbereisen keinen Sex hatten.

Das Informationsbedürfnis der Deutschen und Franzosen ist befriedigt, die Persönlichkeitsrechte der beiden Künstler sind es ebenfalls.

 

Meldungen des Tages  Angriff der Kanzlei Dr. Schertz auf www.buskeismus.de gescheitert                  

Im Antrag der Kanzlei Dr. Schertz vom 19.03.2007 wird auf fünf Seiten mit 5 Anlagen und ergänzend noch einmal auf vier Seiten verlangt, zu untersagen:

über die privatrechtliche Streitigkeit zwischen dem Antragsteller (Anwalt Dominik Höch von der Kanzlei Dr. Schertz) und Herrn Dr. Rügemer vor dem Landgericht Berlin - 12 O 1342/06 - zu berichten, wie auf der Internetseite www.buskeismus.de  unter der Überschrift

"Bericht
LG Berlin, Zivilkammer 27
Sitzung. 13. März 2007"

geschehen.

und/oder

in Bezug auf Herrn Dominik Höch zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

"Dominik Höch (... ) baby face, unter der schwarzen Robe drängt ein heftiges Bäuchlein nach vorne. (...) und reckt seine dickliche Figur aufrecht. Dann legt er jedes Mal seinen kurzen, dicken Bauch frei, der unter seinem modischen Jackett (...) hervorquillt. Was will uns der Medienanwalt mit seinem Bauch sagen? (...) Sein Bäuchlein bleibt schüchtern unter der schwarzen, etwas ausgebeulten Robe versteckt. (...) ihrem kleinen, dicklichen Versager kräftig den Kopf gewaschen."

Am 27.03.2007 beschloss das Landgericht Berlin 27 O 273/07:

In den Sachen

Höch/Schälike

wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Kosten des Antragstellers bei einem Wert von 10.000,00 Euro zurückgewiesen.

Beschluss des Landgerichts Berlin 27 O 273/07

Der Kläger legte am 04.04.07 sofortige Beschwerde ein und begründete diese am 25.004.07 auf 4 Seiten.

Interessant ist, dass auch moniert wurde, dass bei Google bei Eingabe "Dominik Höch" Buskeismus-Seiten mit dem Namen Dominik Höch erscheinen.

Der sofortigen Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts vom 26.04.07 nicht abgeholfen.

Die Sache gelangte zum Kammergericht, 9. Senat. Am 19.06.2007 entschied das Kammergericht - 9 W 75/07:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 4. April 2007 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. März 2007 (27.O.273/07) wird auf dessen Kosten bei einem Beschwerdewert von 10.000,00 Euro zurückgewiesen.

Beschluss des Kammergerichts 9 W 75/07

Aus den Gründen:

Eine derartige Auseinandersetzung mit dem Auftreten des Antragstellers in dessen Sozialsphäre muss der Antragsteller grundsätzlich hinnehmen.

Hinzukommt schließlich, dass eine öffentliche Kritik des Antragstellers als Rechtsanwalt nicht zuletzt Ausfluss des (auch) den Zivilprozess beherrschenden Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 169 GVG) ist und der Antragsteller im Rahmen dessen selbst eine satirische Kritik an seiner Tätigkeit als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) hinzunehmen hat.

Der Antragsgegner kann sich demgegenüber auf seine grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit (Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG) berufen.

Der Antragsgegner betreibt eine  Internetseite, auf der er über die Rechtsprechung einschließlich der mündlichen Verhandlungen (insbesondere) des Landgerichts Hamburg sowie des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Pressesachen berichtet, diese auswertet und referiert. Damit übt er öffentliche Kritik an der Rechtsprechung dieser Gerichte. Dieses Bemühen des Antragsgegners um eine öffentliche Beschäftigung mit der Tätigkeit dieser Gerichte ist hinzunehmen. Ersichtlich nimmt der Antragsgegner hierbei für sich in Anspruch, sein Anliegen auch im öffentlichen Interesse und zur Einflussnahme auf die öffentliche Meinung zu verfolgen, mag dies in der breiten Öffentlichkeit auch nur in relativ geringem Maße Resonanz finden. Jedenfalls ist die vom Antragsgegner auf seiner Internetseite Geführte öffentliche Darstellung und Diskussion der Rechtsprechungstätigkeit (insbesondere  des Landgerichts Hamburg sowie des Hanseatischen Oberlandesgerichts) in Pressesachen als adäquates Mittel für die Durchsetzung der eigenen Meinung in der geistigen Auseinandersetzung von Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG gedeckt.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 29.08.07
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