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Bericht
HansOLG, Zivilsenat 7, Pressesenat

Dienstag, den 18. Dezember 2007

Rolf Schälike  - 18.12.07

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

 

Verkündungen             

7 U 85/06 (324 O 202/05) Prof. Dr. Ulrich Retzke vs. Axel Springer AG
Die Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: Es erging ein Urteil. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 24 vom 26.05.06 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

7 U 18/07 (324 O 283/06) DaimlerChrysler AG und Jürgen Schrempp vs. Jürgen Grässlin
Die Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: Es erging ein Urteil. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 24 vom 19.01.07  wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Kläger kann gegen Sicherheitsleistung von 30.000,00 Euro vorläufig vollstrecken. Der Kläger kann gegen Sicherheitsleistung von 110% die Kosten des Verfahrens vorläufig vollstrecken.

Frage aus der Pseudoöffentlichkeit: Wurde die Revision zugelassen?

Die Vorsitzende:   Die Revision haben wir nicht zugelassen. Wenn wir nicht verkünden, dann haben wir die Revision nicht zugelassen. Sie brauchen nicht zu fragen.

 

Die Sache 7 U 25/07 (324 O 553/03) Rheinhold Messner vs. Max von Kienlin stand nicht auf der Terminrolle. Wir hoffen, die beiden Bergsteiger haben sich verglichen

 


Fließender Maßstab
Lurusa Gross

 

6 x R.K. vs. Medien - Sensation! Verurteilter Mörder verliert gegen Internet- und Film-Archive                     

7 U 58/07 (324 O 712/06) R.K. vs. F.A.Z. Electronic Media GmbH, 7 U 56/07 (324 O 717/06) R.K. vs. RP Online GmbH, 7 U 79/07 (324 O 783/06) R.K. vs. Axel Springer AG, 7 U 65/07 (324 O 720/06) R.K. vs. RZ-Online GmbH, 7 U 62/07 (324 O 929/06) R.K. vs. Universität des Saarlandes, 7 U 77/07 (324 O 744/06) R.K. vs. Hessischer Rundfunk

Begonnen wurde mit den Verfahren 7 U 58/07 (324 O 712/06) R.K. vs. F.A.Z. Electronic Media GmbH,       7 U 56/07 (324 O 717/06) R.K. vs. RP Online GmbH

Die Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: Brauche alles nicht zehn Mal zu sagen. Alle Schriftsätze in den Parallelsachen sind relativ gleich. Herr Stopp, Herr Dr. Alexander Stopp, wir meinen, wir haben in allen Fällen das gleiche vorläufige Ergebnis. Wir haben den Kläger, der 1998 verurteilt wurde wegen Straftaten, die er 1996 begangen hat. 1997 wurde er festgenommen. Er ist zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Es wurde eine schwere Schuld festgestellt, und festgelegt, dass nach Abbüßung die Sicherheitsverwahrung anzuordnen ist. 2000 kam es zum Revisionsverfahren. Das alles ist Gerichts bekannt.

Hier geht es um alte Veröffentlichungen, die noch 2006 im Netz standen. Wir müssen sehen, ob die Veröffentlichungen zum damaligen Zeitpunkt rechtsmäßig waren oder nicht. Davon wird das Verbot abhängen. Eine andere Sachlage steht nicht zur Verhandlung. Bringt nicht viel, wenn alles gleichartig ist.

2006 gab es einen Literaturwettbewerb von Strafgefangenen. Das war Anlass für eine Berliner Tagung. Der Kläger wurde veröffentlicht mit Bild und Namen.

Wir haben die Frage der Abwägung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Lebach II uns gestellt, und uns gefragt, ob die Entscheidung anzuwenden ist. Ist der Fall vergleichbar? Mann kann erkennen, dass man über eine schwere Tat nicht unbegrenzt berichten kann, wenn nicht erhebliche neue Tatbestände entstehen.

Dann stellt sich die Frage, ob die Sozialisierung gefährdet ist. Das Bundesverfassungsgericht sagt, die Resozialisierung sei dadurch gefährdet, weil dem Entlassenen Missachtung und Ablehnung der Umwelt entgegentritt. Nimmt das Kainsmal in die Gesellschaft mit. Hier ist es anders, weil der Kläger noch sehr lange einsitzen wird. Von einer regelmäßigen Entlassung nach fünfzehn Jahren kann man nicht ausgehen. So können wir sagen, dass in Bezug auf die Außenwelt die Argumente nicht gelten. Von heute aus gesehen, wird er vielleicht in zehn Jahren entlassen. Auch wenn er nach fünfzehn Jahren entlassen wird, sind es noch fünf Jahre. Das ist so weit weg, dass die Welt außerhalb der Strafanstalt, dass nicht im Gedächtnis behält.

Auch der Aspekt, was ist  mit dem Leben in der JVA. Jemand, der einsitzt, ist ohnehin als Straftäter bekannt. Es ist keine makellose Elite. Auch, wenn Leute lebenslang einsitzen, ist bekannt, dass sie keine ... sind. Resozialisierung beschränkt sich auf diese kleine Innenwelt. Dann dürften die Leute in der Justizvollzugsanstalt nicht mit Namen genannt werden. Die Resozialisierung bezieht sich auf die Verhältnisse außerhalb des Strafvollzugs. Was das Internet betrifft, so haben dies Leute im Strafvollzug keinen Zugang oder nur einen schweren Zugang zum Internet. Anders ist es bei den Freigängern. Davon kann hier aus den genannten Gründen keine Rede sein. In der JVA Naumburg ist nicht ausschließlich, aber wir meinen, dass unabhängig davon bezüglich der  Online-Archive wegen dieser besonderen Umstände kein überwiegendes Interesse an die ... hat, so dass die Berufung begründet ist.

Es gibt noch Kleinigkeiten. Aber vor diesem Hintergrund gebe ich der Berufung statt.

Sie, Herr Stopp, wollen bestimmt dazu was sagen.

Klägeranwalt Herr Dr. Alexander Stopp: .. zum Teil ist es so, wird als Referenz genannt. Zur Sicherungsverwahrung. Er befindet sich in einer Situation der Referenz. Sohn wurde entlassen. Es gab einen Prozess. ... verwandt mit ihm, die er entführt haben soll. Sein Recht anonym zu bleiben ist ein Recht, egal wo er sich befindet. Einzig der Fall ist nicht legitim, seinen Namen wieder zu nennen. Der Fernsehbericht, in dem er angegriffen wird, war sieben Jahre nach der Tat. Familienmitglieder sind verpflichtet worden. Der Kläger hat versucht, eine Einstweilige Verfügung zu bekommen. Ist gescheitert durch die Berichterstattung, die jetzt neu kommt. Gut, es ist zehn Jahre her mit dem Archiv. Kommt nicht zur Ruhe. Es besteht die Anonymisierungsabsicht.

Die Vorsitzende: Die Tat war besonders schwer, da muss wieder berichtet werden dürfen. Das war die Jahrhunderttat.

Klägeranwalt Herr Dr. Alexander Stopp: Berichtet wird über den Mord an Bankierssohn Jakob von Metzler.  S.K. und R.K. werden dabei immer reaktualisiert. Ohne Anlass.

Die Vorsitzende: Das wissen wir.

Klägeranwalt Herr Dr. Alexander Stopp: Andere Gründe werden genommen.

Die Vorsitzende: Wir meinen, dass es keines Anlasses bedarf, solange es keine Entlassung gibt.

Klägeranwalt Herr Dr. Alexander Stopp: Meine, es kommt nicht auf die Entlassung an. In den 80er Jahren haben Leute etwas gestohlen. Es war ein Medienereignis.

Die Vorsitzende: Es war nur Diebstahl.

Beklagtenanwalt Herr Nieland: ... . abgestellt auf Entlassung. Es ist eine absolute Überdeutung.

Klägeranwalt Herr Dr. Alexander Stopp: Das Landgericht hat gesagt, die Resozialisierung beginnt im Strafvollzug. Fernsehen, dann sagen die 400 Knackis ... .  Was man sehen kann, ist die Welt. Es hat die ... . Basis ist das Internet.

Die Vorsitzende: Das bringt das Internet so mit sich.

Klägeranwalt Herr Dr. Alexander Stopp: Der Kläger möchte allein gelassen werden mit seiner Tat.

Die Vorsitzende: Nein. 1998 wurde er in Haft genommen. 2006 ... . Es sind acht Jahre nach der Verurteilung.

Klägeranwalt Herr Dr. Alexander Stopp: Hier wurde 2003 berichtet.

Die Vorsitzende: Stand 2006 im Netz.

Klägeranwalt Herr Dr. Alexander Stopp: Das sind die Argumente.

Die Vorsitzende: Haben das gelesen.

Beklagtenanwalt Herr Nieland: ... wie das Herr Kollege Stopp vorgetragen hat, dass es das absolute Recht auf Anonymisierung gibt ... . Denke an Verkehrsverstöße.  Das ist ein solcher Ausnahmecharakter. Es sind keine Unschuldslämmer.

Die Vorsitzende: Es geht nur um den Zeitabstand. Kein Vergleich mit dem Verkehrsverstoß. Gut. Nehme nun die Anträge entgegen. Welche wollen Sie ... .  

Urteil 7 U 58/07

                    Kommen wir zu 7 U 56/07  (324 O 717/06) R.K. vs. RP Online GmbH

Die Vorsitzende: ... Herr Stopp, Sie haben keine Anträge gestellt.

Klägeranwalt Herr Dr. Alexander Stopp: Berufung zurückzuweisen.

Die Vorsitzende: Beschlossen und verkündet,: Eine Entscheidung wird verkündet am Schluss der Sitzung.  Der Streitwert der Berufung beträgt 15.000,00 Euro.

Urteil 7 U 56/07

Kommen wir zu 7 U 58/07 (324 O 712/06) R.K. vs. F.A.Z. Electronic Media GmbH

Die Vorsitzende: Beschlossen und verkündet,: Eine Entscheidung wird verkündet am Schluss der Sitzung.  Der Streitwert der Berufung beträgt 15.000,00 Euro.

Richter Herr Meyer: Hatten den Streitwert vorläufig auf 10.000,00 Euro festgelegt gehabt.

Urteil 7 U 58/07

7 U 79/07 (324 O 783/06) R.K. vs. Axel Springer AG

Die Vorsitzende: Möchten Sie Herr Dr. Amelung auch etwas sagen?

Beklagtenanwalt Herr Dr. Amelung: Bei den Berichten 1998 greift die Argumentation von Herrn Stopp nicht. Bin glücklich. Ein klein wenig jedoch unglücklich, weil wir nicht wissen, ob weiter elektronisch archiviert werden darf. Heute darf ich, was darf ich in der Zukunft? Muss ich prüfen, wann Herr R.K. entlassen wird?

Die Vorsitzende: Wir möchten keine Rechtsberatung hier leisten. Darauf kommt es auch gar nicht an.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Amelung: Die Welt hat heute 1.2 Millionen Artikel im Archiv. Wenn diese geprüft werden sollen auf Nachrichten über eine Straftat, dann bedarf es einer Rechercheordnung nach welchen Kriterien geprüft werden soll. Dateninput Herr R.K. und andere Schwerstverbrecher.  Habe mit den Technikern gesprochen. Das ist nicht möglich. Register, ... bedarf systematischer Mustererkennung. Diese Prüfung in die Vergangenheit geht nicht. Ist hier kein Thema, aber um das Gericht zu sensibilisieren, sage ich das.

Die Vorsitzende: Es ist unklar. Wir haben bewusst nicht entschieden. Wir haben das vorläufig nicht beraten.

Anträge werden gestellt.

Beschlossen und verkündet,: Eine Entscheidung wird verkündet am Schluss der Sitzung.  Der Streitwert der Berufung beträgt 20.000,00 Euro.

Urteil 7 U 79/07

7 U 65/07 (324 O 720/06) R.K. vs. RZ-Online GmbH

Die Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: Sie Herr Schubach haben es auch gehört. Haben Sie was spezielles zu sagen?

Beklagtenanwalt Herr Schubach: ..., was ich positiv aufnehme. Passt in den absoluten Schutz. Wir brauchen eine besondere Rechtfertigung. Lebach I. Dass das absolut ist, kann ich nicht sagen. Muss abwarten. Das Bundesverfassungsgericht hat das ... . Was der Senat macht, ist richtig.

Die Vorsitzende: Anträge werden gestellt.

Beschlossen und verkündet: Eine Entscheidung wird verkündet am Schluss der Sitzung.  Der Streitwert der Berufung beträgt 20.000,00 Euro.

Urteil 7 U 65/07

Der Kläger hat beim BGH Prozesskostenhilfe für die Revisionszulassungsbeschwerde beantragt. Dieser Antrag wurde am 13.03.2008 abgewiesen. VI ZA 3/08 BGH-Beschluss

 

7 U 62/07 (324 O 929/06) R.K. vs. Universität des Saarlandes

Die Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: ... .

Beklagtenanwalt Herr Michael Weller: Kann mich nur anschließen. In den Pressemitteilungen der Behörden wird namentlich mit Tat über die Untersuchungsergebnisse berichtet

Klägeranwalt Herr Dr. Alexander Stopp: Es ist eine Pressemitteilung des OLG Frankfurt, eine alte Pressemitteilung. Können Sie reinschauen, nicht mit voller Namensnennung.

Die Vorsitzende: Ob man es macht, ist unwichtig. Es ist zulässig. Gut. Es ist hier die Einstweilige-Verfügungssache. Kann ich Ihren Antrag ein bisschen abändern. ... Antrag auf Erlass der Einstweiligen Verfügung zurück zu weisen.

Beschlossen und verkündet: Eine Entscheidung wird verkündet am Schluss der Sitzung.  Der Streitwert der Berufung beträgt 7.500,00 Euro.

Urteil 7 U 62/07

7 U 77/07 (324 O 744/06) R.K. vs. Hessischer Rundfunk

Die Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: Sie, Herr Fricke haben es auch gehört. Es geht um den Dokumentarfilm. Müssen Sie etwas sagen?.

Beklagtenanwalt Herr Michael Fricke: Dieser Referenzgedanke vom Kollegen Stopp ... dann ist das eine notwendige Folge im Rahmen prominenter Fälle. Gilt nur so lange, wie die Namensnennung zulässig ist. Die Anonymisierung ist unmöglich. Die weitere Prüfung bestätigt die Linie des Senats.

Klägeranwalt Herr Dr. Alexander Stopp: ... wenn man solche Prangerwirkung haben will ... Es gibt den Effekt, wie diesen der den Film gesetzt hat.

Die Vorsitzende: Beschlossen und verkündet: Eine Entscheidung wird verkündet am Schluss der Sitzung.  Der Streitwert der Berufung beträgt 25.000,00 Euro.

Urteil 7 U 77/07

Kommentar (RS)

Der Kläger verlangt die Anonymisierung seines Namens in den Internet- und Bibliotheks-Archiven, der in der seinerzeit zugelassenen Berichterstattung vorkommt.

Über diesen Versuch der Archivbereinigung durch verurteilte Mörder darf ich nicht mit Nennung des Klägernamens im Zusammenhang mit seiner Tat berichten. Richter Herr Andreas Buske hat eine Einstweilige Verfügung diesbezüglich erlassen (324 O 867/07). Anwalt Herr Dr. Alexander Stopp bemüht sich im Rahmen seines mit den Mandanten abgesprochenen Geschäftsmodells um Prozesskostenhilfe für seinen Mandanten, um das Hauptsacheverfahren (324 O 1069/07) zügig durchzuführen, obwohl der Kläger eine drei Jahre lang gültige Einstweilige Verfügung besitzt. Ich bitte um Entschuldigung, wenn ich mich an dieser Stelle der Entscheidung des Zensurrichters beugen muss. Mördern gegenüber, wie das die Zensurrichter und die Zensurrichterinnen verlangen, werde ich mich nicht unterwerfen.

 

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 26.01.08
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