BUSKEISMUS

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Bericht
Zensurkammer LG Hamburg (ZK 24)
Freitag, 18. Januar 2007

Rolf Schälike - 20.01.08

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

Terminrolle - 18.01.2008 

ENTLASTUNG DER JUSTIZ  Video

BIONADE GmbH Ostheim/Rhön vs. ÖKO-Test Verlag GmbH - Die Zensurrichter bemühten sich als Chemie-Lebensmittel-Experten                             

In der Sache 324 O 1145/07 BIONADE GmbH Ostheim/Rhön vs. ÖKO-TEST Verlag GmbH ging es um Limonade der Klägerfirma. Die Beklagten hatten festgestellt, dass in einer 0,33 L Flasche Zucker in einer Menge von ca. sechs Würfelzuckerstückchen vorhanden ist. Gemessen hatten die beauftragten Experten der Beklagten eine Menge von 5,8 Stück Würfelzucker.

Der Kläger teilt im Internet für seine Diabetiker-Limonaden die folgenden Werte mit

BIONADE Holunder ...50 g Saccharose = 4,16 BE220 kcal

BIONADE Litschimind ... 47 g Saccharose = 3,92 BE210 kcal

BIONADE Kräuter ...  50 g Saccharose = 4,16 BE220 kcal

BIONADE Ingwer-Orange... 43 g Saccharose = 3,58 BE190 kcal

BIONADE Forte ... 47 g Saccharose = 3,92 BE210 kcal

Was 4,77 bis 5,56 Stück Würfelzucker entsprechen würde.

In Prozenten bedeutet dass 4,3 bis 5 Prozent Zucker in der Limonade. Der ÖKO-Test-Bericht spricht von 5,4 Prozent. Beide Werte sind kleine Werte, denn die normalen Limonaden haben 7 bis 12 Prozent Zucker.

Die Beklagten behaupten, ihre Werte seien richtig und für die Limonade nicht geschäftsschädigend. Die Kläger sahen das anders. Sie meinten, der Käufer fühle sich durch die Klägerangaben betrogen, wenn die ÖKO-Test-Werte stimmen. Die Laboruntersuchungen des  ÖKO-TEST Verlag GmbH wären falsch. Falsche Methoden würden verwendet. Die Tester meinem, der Kläger hätte nicht den Gesamtzucker gemessen. In der Limonade ist neben Saccharose, noch Maltose, Fruktose und Glukose neben einigen anderen Zuckerarten enthalten.

Was der Streit zwischen zwei Laborverfahren und deren Richtigkeit mit der Zensurkammer zu tun hat, kann der Leser aus dem Verhandlungsprotokoll möglicherweise entnehmen. Uns ist das nicht gelungen.

Es kann sein, dass es am ÖKO-Test-Bericht als Ganzes liegt (Januar Heft 2008):

... Bionade bezweifelt die von unseren Labors ermittelten Zucker- und Nickelwerte. Laut Bionade liegt der Zuckergehalt um etwa zwölf Gramm pro Liter unter dem von ÖKO-TEST gemessenen Wert. Das könnte an der Untersuchungsmethode liegen. Denn ÖKO-TEST erfasst auch Maltose. Das ist eine Zuckerart, die in Gerstenmalz vorkommt, welches von den Bionade Brauern verwendet wird. Doch auch mit dem von ÖKO-TEST ermittelten Zuckergehalt gehört Bionade zu den zuckerärmsten Produkten im Test. Der Nickelgehalt liegt laut Bionade bei fünf bis zehn Mikrogramm pro Liter. Ob der Unterschied zu dem von ÖKO-TEST gemessenen Wert ebenfalls auf die Messmethode zurückgehen könnte, konnte nicht geklärt werden, da die Firma bis Redaktionsschluss keine eigenen Gutachten vorlegen konnte.

Beklagtenanwältin Frau Kähler sah sich die Gerichtsakten zwei Stunden vor Sitzungsbeginn an: Wir haben bei der Akteneinsicht festgestellt, , dass wir den Schriftsatz des Klägers nicht haben. Wir haben überhaupt keine Anklagen zu dem Antragsschreiben erhalten. Diese sind noch doppelt in der Gerichtsakte.

Klägeranwalt Herr Fechner von der Kanzlei Unverzagt: Wir haben Ihnen das am 15.01.08 gefaxt.

Der Vorsitzende Richter Herr Andreas Buske: Der Schriftsatz vom 15.01.08 ... , Fangen wir ganz langsam an. Ich muss auf die Maschine diktieren. Ich habe da meine Schwierigkeiten.

Der Antragsteller übergibt den Schriftsatz vom 18.01.08 an Gericht und Gegner. Der Antragsgegner übergibt den Schriftsatz vom 17.01.08 an den Gegner. Der Antragsgegner erhält den Schriftsatz vom 15.01.08.

Wir tasten uns ran. Zunächst zur Erstbegehungsgefahr. Es geht um 6 Stück Würfelzucker. Mehr als 7,5 Stück führt zu einer Abwertung. Dann sind es nur 5,9 Stück Zucker. [nicht 6].

Beklagtenanwältin Frau Kähler: 5,59.

Der Vorsitzende: Dann sind es auch nur Circa.-Angaben. Ist das nahe genug dran, dann verbieten wir das, haben wir uns so gedacht.

Beklagtenanwältin Frau Kähler: Haben wir uns auch so gedacht. Wollte sagen, wir haben gerechnet.  . 6 Stück Würfelzucker zu je 3 g in einer 0,33 l-Falsche macht 54 g Zucker/l aus.

Richter Dr. Korte: 330 Gramm.

Klägeranwalt Herr Fechner freudig: Da sieht man, wie Sie [die Beklagten] gerechnet haben.

Beklagtenanwältin Frau Kähler: 5,5 geht bis 5,75. Wir haben 4,38, 4,58 ... gemessen. 4.89 war mit Maltose ... .

Klägeranwalt Herr Ewert: Maltose ist nicht drin.

Beklagtenanwältin Frau Kähler: Ist drin. Dafür haben wir einen Sachverständigen mitgebracht. Ohne Maltose 4,8. Das ist weniger als BIONADE selbst zugibt. Bei Sinalco  waren es 4,5 x 3 x 3 = 40,5. Das tatsächliche Messergebnis betrug 29,5. Die Circa.-Angabe liegt über dem Messergebnis. Wenn man die Circa.-Angabe ernst nimmt, dann liegt es drunter. Für uns war der Zuckerwert ... .

Der Vorsitzende: Eher ein guter Wert.

Beklagtenanwältin Frau Kähler: Warum sollen wir uns streiten, wenn er für uns keine Bedeutung hat.

Klägeranwalt Herr Fechner erklärt: 25 Prozent mehr Zucker als Sie selbst angeben.

Beklagtenanwältin Frau Kähler: Wir haben den Circa.-Wert angegeben.

Klägeranwalt Herr Fechner erklärt: 5 ist nicht 6.

Beklagtenanwältin Frau Kähler: Jede Messung lag über dem angegebenen Wert.

Klägeranwalt Herr Fechner: ... wie Sie meinen Mandanten ... . Würfelzucker ... .

Beklagtenanwältin Frau Kähler: Sie haben gesagt, wir hätten gesagt, da sind 6 Stück Würfelzucker drin. Jede Messung sagt, dass Ihre Deklaration falsch ist,.

Richter Dr. Korte: Wir haben auch gerechnet. ... 4,8 beim ungünstigsten Messergebnis.

Beklagtenanwältin Frau Kähler: 4,3 steht auf der Flasche.

RS: Muss sich wohl um die Ingwer-Orange-Flasche handeln.

Richter Dr. Korte als Mathematiker: Zwischen 4,8 und 4,3 beträgt die Differenz 0,5. Wenn man Ihre Testergebnisse von 5,45 nimmt, dann ergibt das eine Differenz zu 4,3 von 1,15. Das ist doppelt so viel. Wer hat die Glaubhaftmachungslast? Ist es ehrenrührig, dann liegt die Glaubhaftmachungslast bei Ihnen  [der Beklagten].

Beklagtenanwältin Frau Kähler: ... .

Richter Dr. Korte: Circa. sagt, kann drüber, kann aber auch drunter sein.

Klägeranwalt Herr Fechner: Sechs Stück Würfelzucker.

Beklagtenanwältin Frau Kähler: Circa. sechs Stück Würfelzucker. Wir machten eine Angabe, mit der wir uns nicht festlegen wollten, wo es auch auf die Werte nicht ankommt. Vollkommen irrelevant: 1.800, 1.900 oder 2.200.

Klägeranwalt Herr Fechner: Wir haben gerade einen Prozess gegen Sinalco geführt

Beklagtenanwältin Frau Kähler: Bei Ihnen ist fermentiertes Gerstenmalz drin Sie deklarieren falsch: Gerstenmalz. Dr. Haase-Aschoff hat 5,59 g/100 g nach validierter, wissenschaftlicher Methode ermittelt.

Klägeranwalt Herr Ewert: Sie hätten uns mitteilen sollen, wie getestet wird.

Beklagtenanwältin Frau Kähler: Wir haben einen Brief erhalten. Ihr eigener Sachvortrag sagt, die Testmethode taugt nichts. Gemäß Ihrer Eidesstattlichen Versicherung sagen Sie, Sie wissen nicht, wie getestet wurde.

Die Richter ziehen sich zur Beratung zurück, ob der Zeuge Herr Dr. Haase-Aschoff gehört werden soll.

Nach Wiedereintritt erfolgt die Zeugenbefragung

Herr Dr. Haase-Aschoff: Mein Auftrag lautete auf Bestimmung des Gesamtzuckergehaltes: Glukose, Fruktose, Saccharose, Maltose. Als Verfahren habe ich das HPLC-Verfahren verwendet. Das ist das genaueste Verfahren zum Nachweis von Zucker. Es waren immer Doppelbestimmungen, d.h. alle Proben wurden doppelt bestimmt.

Klägeranwalt Herr Fechner: ... .

Beklagtenanwältin Frau Kähler: Es lagen keine Untersuchungsberichte zu Nickel bis zur Veröffentlichung vor. Das haben wir geschrieben.

Der Vorsitzende lacht: Wieder eine Beweisaufnahme.

Richter Dr. Korte: Sie untersuchten Ingwer-Orange Bionade?

Herr Dr. Haase-Aschoff: Ja.

Der Vorsitzende: Sie könnten zukünftig 5 Stück Würfelzucker sagen und das hier laufen lassen, wollen Sie das?

Beklagtenanwältin Frau Kähler: Das wollen wir nicht.

Herr Dr. Haase-Aschoff: Speziell der Kohlenhydratgehalt war deutlich geringer als deklariert. Kohlenhydrat kann aber nur Zucker sein. Ich habe aus derselben Flasche eine dritte Untersuchung gemacht und damit drei Werte:  Glukose,  Fructose und Saccarose zusammen mit Maltose bestimmt. Zu Saccharose und Maltose gab es nur den Gesamtwert.

Der Vorsitzende: Erklären Sie das mal, nur damit ich das verstehe.

Herr Dr. Haase-Aschoff: Die haben einen geringeren Saccharosegehalt gemessen als wir. Deklariert werden  2% Gerstenmalz. Darin ist immer Maltose enthalten. Wir hatten 6 g Maltose/l geschätzt. Malz enthält 30% bis    60 % Maltose.

Richter Dr. Korte: Was hat sich daran geändert?

Herr Dr. Haase-Aschoff: Vorgegeben waren bei denen Glukose, Saccharose, Fructose. Mir sind die Untersuchungsergebnisse .. .Frau Hause gab mir den Auftrag, Maltose allein zu bestimmen um zu klären, ist Gerstenmalz in der Limonade oder nicht. Habe meine Flaschen geholt. Ich hatte zwei Chargen. aber gemessen mit einem Massenspektrometer und der Gaschromotografie. Wenn Malz drin ist, dann ist auch Maltose vorhanden.

 

Die Untersuchungsergebnisse waren die folgenden: Maltose: 0,7, 0,8 g/l; Isomaltose 0,16, 0,18 g/l; Maltotriose  0,07, 0,07 g/l; Isomaltotriose 0,03, 0,04 g/l

Klägeranwalt Herr Ewert: Sind das Zucker, die im Würfelzucker drin sind?

Herr Dr. Haase-Aschoff: Nein. Es handelt sich um fermentiertes Gerstemalz, nicht um Gerstemalz. Diese Maltosemessung hat den Gesamtzuckerwert nicht geändert.

Richter Dr. Korte: Kann zum Beispiel Gluconsäure  etwa die Messergebnisse verfälschen?

Herr Dr. Haase-Aschoff: Die Fruchtsäuren werden vorher abgetrennt.

Richter Dr. Korte: ... .

Herr Dr. Haase-Aschoff: Die HPLC/MS-Methode kann ausschließen, dass andere Stoffe die Messergebnisse verfälschen.

Es schließt sich dann eine Fachdiskussion über die verschiedenen Messmethoden an.

Der Vorsitzende: Jetzt kommt die spannende Frage.

Klägeranwalt Herr Fechner: Wenn ich Ihnen ein Stück Würfelzucker gebe, was ist da drin?

Herr Dr. Haase-Aschoff: Saccharose.

Klägeranwalt Herr Ewert: Können Sie den Unterscheid zwischen Mono- und Polysacchariden erklären?

Herr Dr. Haase-Aschoff: In Polysacchariden geben sich die Monasaccharide die Händchen.

Klägeranwalt Herr Ewert: Wie hoch ist die Tolleranzgrenze Ihrer Messungen?.

Herr Dr. Haase-Aschoff: Drei Prozent.

Klägeranwalt Herr Fechner: Wie kommt Glukose in die Limonade?

Herr Dr. Haase-Aschoff: Durch Fermentierung von Malz.

Klägeranwalt Herr Fechner erläutert den Produktionsprozess und meint; Maltose kann da gar nicht drin sein.

Herr Dr. Haase-Aschoff: Die enzymatische Methode zur Zuckerbestimmung ist zwölf Jahre nicht weiterentwickelt worden. Unsere HPLC-Methode wird validiert, d.h. gültig gemacht.

Klägeranwalt Herr Fechner: Haben Sie auf das Verfallsdatum geachtet? Ich habe Chemie in der 10. Klasse abgewählt.

Herr Dr. Haase-Aschoff: Die Validierung  erfolgt im Ringversuch. Es gibt den § 64 des LFGB. Gleiche Proben werden in verschiedene Labors geschickt und die Messergebnisse werden verglichen. Das heißt die Methode wird validiert zwischen den Labors.

Klägeranwalt Herr Fechner: § 64 des LFGB gibt doch die Methoden vor.

Herr Dr. Haase-Aschoff: Es gab Probleme mit der enzymatischen Methode. Keine Methode entbindet die Labors vor einer Validierung.

Klägeranwalt Herr Fechner: Unser Grundproblem ist, dass Äpfel mit Birnen verglichen werden.

Richter Dr. Korte: Der Zeuge genehmigt das Protokoll nach Diktat. Der Zeuge wird um 17:50 Uhr mit Dank entlassen.

Der Vorsitzende: Und jetzt sollen wir im EV-Verfahren so schwierige Dinge entscheiden? Dürfen wir die Entscheidung im Tenor am Dienstag, den 22.01.08 um 12:00 im Raum B332 verkünden?

Die Richter erhielten die Zustimmung.

22.01.08: Urteil: Die einstweilige Verfügung vom 20.12.2007 wird aufgehoben und der ihr zu Grunde liegende Antrag zurückgewiesen. Der Streitwert wird festgelegt auf 35.000,00 Euro. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.                                                                   

Ein anderer Versuch beim Landgericht Coburg misslang - Niederlage für Goleo-Insolvenzverwalter Jaffé                              

Test WM-Fanartikel
ÖKO-TEST-Magazin Juni 2006

"Will der uns erpressen?", fragte Redakteurin Kerstin Scheidecker, die bei einem Gespräch nach der mündlichen Verhandlung über die einstweilige Verfügung gegen ÖKO-TEST anwesend war. Der, das ist Michael Jaffé, Insolvenzverwalter der Nici AG, die das WM-Maskottchen Goleo vertrieben hat.

Dabei hatte Jaffé versucht, uns zu einer freiwilligen Schadensersatzzahlung zu drängen. Er werde eine Schadensersatzklage erheben, denn er habe bis auf die Gerichtskosten nichts zu verlieren, erklärte Jaffé in einem Gespräch im Anschluss an eine Verhandlung über die einstweilige Verfügung vor dem Oberlandesgericht Bamberg. Dann erzählte er von einem Fall, in dem er ursprünglich ein Vergleichsangebot über drei Millionen gemacht habe, jetzt müsse der Gegner 42 Millionen zahlen. Recht unverholen drohte er dann: Er wisse, dass eine hohe Schadensersatzsumme ÖKO-TEST in den wirtschaftlichen Ruin treibe, zumal in der Bilanz schon für den zu erwartenden Schadensersatz Rückstellungen gebildet werden müssten. Jaffé sei jedoch bereit, die Sache außergerichtlich zu lösen.

Erpressen wollte er uns selbstverständlich nicht. Aber er hat versucht, uns so sehr unter Druck zu setzen, dass wir trotz eines nachgewiesener Maßen richtigen Untersuchungsergebnis über den Gehalt an zinnorganischen Verbindungen Schadensersatz zahlen.

Nachdem wir uns weigerten, auf Jaffés Forderungen einzugehen, folgte die Klage. Von einem angeblichen Gesamtschaden von 3.744.623 Euro machte er in einer Teilklage 750.000 Euro geltend. Um den Druck zu erhöhen, verklagte er nicht nur ÖKO-TEST, sondern zusätzlich Chefredakteur Jürgen Stellpflug. Später drohte er, auch die Autorin des Tests, Kerstin Scheidecker, persönlich zu verklagen.

Den Schaden berechnete er aus einem geplatzten Geschäft mit Lidl. Dem Discounter wollte er kurz vor Beginn der WM den gesamten Lagerbestand an Goleos verschiedenster Größe sowie Goleo-Mäppchen, -Fotohalter und -Kissen - zusammengenommen etwa 2,3 Mio. Stück - verhökern. Am 31. Mai machte Lidl jedoch einen Rückzieher, wegen "verschiedener negativer Presseveröffentlichungen im Hinblick auf eine vermeintliche Schadstoffbelastung dieser Produkte".

Danach begann die WM, das Sommermärchen machte unerwartet auch den Goleo zu einem Verkaufserfolg. Allein während der WM seien "mindestens eine Million Maskottchen verkauft worden", berichtet die Frankfurter Rundschau. Die Netzzeitung schreibt, es "seien mehr als 700.000 Nachbestellungen eingegangen".

Laut Klageschrift ist Nici dagegen während der gesamten WM nicht ein einziges weiteres Maskottchen losgeworden. Es "blieben nach dem Ende der Fußball-WM bei der Nici AG sämtliche Goleos zurück, die ansonsten an Lidl verkauft worden wären." Das scheint mehr als unwahrscheinlich, zumal aus einem von Jaffé selbst vorgelegten Dokument hervorgeht, dass es sogar noch Wochen nach dem Ende der WM "auszuliefernde Kundenaufträge" gab.

Die Vermutung, dass irgendetwas nicht stimmt, ergibt sich auch in einem anderen Punkt. Im Laufe des Prozesses legte Jaffé den Lizenzvertrag mit der FIFA vor. Doch genau für den von ÖKO-TEST untersuchten Goleo 40 cm hatte Nici diesem Vertrag zufolge gar keine Lizenz. Später behauptete er: "Tatsächlich war die Nici AG berechtigt, die Plüschfigur Goleo insbesondere auch als 40 cm Schlenker herzustellen und zu vertreiben". Einen Vertrag legte er jedoch nicht vor. Damit bleiben zwei Möglichkeiten: Entweder es gibt keinen Vertrag, oder Jaffé wollte ihn nicht vorlegen. Egal, welche der beiden Alternativen zutrifft: Ein Schelm, wer böses dabei denkt.

Dem Ansinnen Jaffé's hat das Landgericht Coburg nun einen Riegel vorgeschoben und entschieden: "Die Klage ist unbegründet, denn dem Kläger steht gegen den Beklagten schon dem Grunde nach aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz zu." Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Außerdem darf ÖKO-TEST den zwischenzeitlich durch eine einstweilige Verfügung teilweise untersagten Test "WM-Fanartikel" wieder vollständig verbreiten. Auch wenn die WM längst vorbei ist und das Testergebnis heute wohl niemanden mehr interessiert: ÖKO-TEST ist in seiner Arbeit wieder einmal bestätigt worden.

Zusatzinfos:

Testergebnis Goleo VI Plüsch-Maskottchen 40 cm
Pressemitteilung / Dokumente

Quelle: http://www.oekotest.de/cgi/nm/nm.cgi?doc=proz-nici

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am
25.01.08
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