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Bericht
HansOLG, Zivilsenat 7, Zensursenat

Dienstag, den 26. Februar 2008

Rolf Schälike  - 26.02.08

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

Terminrolle - 26.02.2008

Schmidt & Pocher - Mario Barth Verarschung ◄ Video

Mario Barth vs. Anton Schlecker - Mandant der Kanzlei Dr. Schertz verliert und erhält keine 200.000,00 Euro Lizenzgebühr oder Entschädigung.

Mario Barth vs. Firma Anton Schlecker 7 U 61/07

10:32, die Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: So. Dann sind wir komplett. Mario Barth gegen die Firma Anton Schlecker. Es geht um die Berufung des Klägers [Mario Barth], der Lizenzgebühr und Schadensersatz verlangt wegen eines Zitats im Heft der Beklagten.

Barth-Anwalt Herr Reich: Verwendung des Namens.

Die Vorsitzende: Wir haben durchaus Zweifel, ob diese Berufung Erfolg hat. Es stellt sich immer wieder die Frage der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Der BGH hat entschieden, dass es keine Namensrechtsverletzung gibt. Es ist auch keine Werbung. Es wurde dem Kläger auch nicht das Produkt untergeschoben. § 23 und § 12 BGB. Könnte ein urheberrechtliches Werk sein. § 512 UHG. Das wurde vorgetragen, es sei ein Teil des Bühnenprogramms. $ 512 sagt, dass Zitate zulässig sind, wenn sie ihrem Umfang und dem besonderen Zweck nach begründet sind. Der Umfang ist gering. Der Zweck passt. Es ist keine Werbeanzeige. Es ist zwar im Heft von Schlecker. Das Heft hat aber nicht ausschließlich Werbung. Es ist ein sachlicher , kein unsinniger Beitrag. Beim Duschen ist es nicht Brauch das Produkt zu verwenden. Beim Windsurfen wird es als Sonnencreme verwendet. Wir müssen uns einstellen, wie Männer und Frauen duschen, vermeintlich duschen. Hier wird aber nicht direkt gesagt, die Männer sollten ihr Duschverhalten ändern. Es wird lediglich beschrieben, wie Männer duschen.

... .

Es wird für ein Produkt geworben über räumliche Nähe, aber im redaktionellen Teil wird nicht speziell für dieses Produkt geworben. Auch das Bild ist nicht der Kläger. Habe mit ... angesehen. Er wird weder im Artikel als Duschender dargestellt .. . Man kann keinesfalls sagen, es ist ein Abbild des Klägers. Es ist ein Thema, nur die Zitate, und die beiden Sätze, die in Anführungsstrichen mit seinem Namen zitiert werden... . Das sind die Voraussetzungen für das Zitatrecht.

Es gibt dann noch das ungeschriebene Gesetz des Persönlichkeitsrechts. Sie haben das Bundesverfassungsgericht zitiert Caroline Va... . Aber dort war es eindeutig Werbung. Diese Parallele ist keinesfalls gegeben. Wir meinen, es kommt immer wieder auf dieselben Gesichtspunkte an. ... Wenn das irgendwann irgendjemand liest, dann kommt er nicht auf den Gedanken ... . Bei Männern erst recht nicht, da die ohnehin nur Seife verwenden.

Es stellt sich die Frage: Ist es nicht ehrverletzend, wenn er in einem solchen Heft in einem Artikel, der nicht besonders tiefsinnig ist, genannt wird. Hier kommt aber der Artikel 5 zum Tragen, wenn der Kläger zum Duschen überhaupt nichts gesagt hatte. Hier ist die Situation anders, weil er sich in seinem Comedy - Programm zum Duschen geäußert hat. Wäre anders, wenn er sich zum Zugpferd in diesem nicht reißerisch geschriebenen Artikel im Heft für das Produkt gemacht hätte. War aber nur ein kleiner Fließtext. Er muss das hinnehmen.

Jetzt sind Sie [Herr Reich] dran.

Barth-Anwalt Herr Reich: Wir sind im Spannungsverhältnis ... Werbung. Wie weit muss man das dulden. Da kommen wir zum Beitrag. Es ging nicht um beigestellte Produkte. Bei den Apotheken und ... gibt es viele Werbung als Text. Der Kläger wird genutzt, sein Bekanntheitsgrad wird genutzt. Der Unterscheid zur Kundenzeitschrift. Das Produkt ist auf der gleichen Seite eingestellt, der Preis, wo kann ich es bestellen. .. Wie bei den Anzeigen, die viel Fleißtext nutzen. Hier greift das. Wir haben die Bewerbung des Produkts. Wir haben die Nutzung des Namens. Caroline Val. ... ist nicht so bekannt. Sie wurde benutzt als Gegenpart, nutzt das Produkt nicht. Der BGH hat gesagt, es reicht der Transfer, die Namensnennung. ... Aussage.

Die Vorsitzende: Es war damals deutlich Werbung. Es war nur auf die Zahnpasta gerichtet. Ist hier nicht so. Es wird nur festgestellt, wie Männer sich verhalten. Wird nicht gesagt, was sie machen sollen.

Barth-Anwalt Herr Reich: Ja. Es ist eine andere Art der Werbung heute. ... Eine Verknüpfung gibt es mit dem Produkt. ...

Die Vorsitzende: Ja. es fällt und steht mit der Bewertung des Artikels. Wie würden Sie es sehen, es würde auf der gegenüber liegenden Seite liegen? Natürlich kann man den Namen nennen in einer Kunstzeitschrift. Aber hier ist es eine Werbezeitschrift.

Beklagtenanwalt Herr Schmidt-Cons: Was wollen Sie in einer solchen Schleckerzeitung über das Duschen bringen? Natürlich bringt man ein Zitat von jemanden, den man kennt. Was ich nicht verstehe, was Dr. Schertz sagte, die Verwendung von Testimonium. Wie wird er als Person für die Werbung genutzt? Ich brauch Sie [Herr Reich] nicht zu überzeugen.

Die Vorsitzende: Vielleicht will er es wissen vor der nächsten Instanz. Ein Vergleich wäre nicht möglich?

Barth-Anwalt Herr Reich: Wir möchten schon das sie die Revision zulassen.

Die Vorsitzende: Brauchen wir nicht. Es geht um eine Nichtzulassungsbeschwerde. Lafontaine war anders.

Barth-Anwalt Herr Reich: Es ist von grundsätzlicher Bedeutung. Es ist eine neue Form von Werbung, Nutzung der Namen von Prominenten.  Sie werden überstrapaziert. Testimonium angesetzt  Da sind wir im Bereich ... Letztendlich kommt es nicht darauf an, dass er direkt für das Produkt wirbt. Er ist prominent, auch wenn negativ ... . Er wird genutzt.

Die Vorsitzende: Der Kläger verhält sich neutral.

Beklagtenanwalt Herr Schmidt-Cons: Es wird nur der Zustand beschrieben.

Die Vorsitzende: Trotzdem, die Frage: Gibt es eine Einigung auf erheblich niedrigem Niveau?

Beklagtenanwalt Herr Schmidt-Cons: ... Wir haben überhaupt kein Spiel. Sie, so habe ich Herrn Schertz verstanden, haben ebenfalls kein Spiel.

11:00, die Vorsitzende: Da müssen wir entscheiden. Die Formalien der Berufung wurden eingehalten. Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich erörtert. Anträge werden gestellt.

Beschlossen und verkündet: Eine Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung, in einer halben Stunde in der Geschäftsstelle.

11:30h, Geschäftsstelle, Frau Dr. Raben: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 24 vom 26.09.07 Az.: 324 O 48/07 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Revision wird nicht zugelassen. Entscheidung zur Sicherheitsleistung von jeweils 110%.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 14.04.08
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