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Bericht
Pressekammer LG Berlin, Zivilkammer 27
Sitzung, Donnerstag, den 06.03.2008

Rolf Schälike - 09.-10.03.2008 

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle - 06.03.2008

 

Der heutige Zensurdonnerstag in Berlin                 

Führende Kanzleien schickten heute in die Zensurkammer Berlin nicht ihre Spitzenanwälte. Zu eindeutig und voraussagbar sind die Entscheidungen der Berliner Zensoren auf diesem reinen kommerziellen Geschäftsfeld, versteckt unter  dem Mantel des Schutzes des Persöhnlichkeitsrechts und der Menschenwürde. Weitere Musterurteile wurden an diesem Donnerstag wie am Fließband produziert.

Es klagten der Leiter des Institutes für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, Prinzessinnen und die ewige Begleiterin eines Prinzen, sowie ein kurzzeitiger Pornodarsteller.

Diese Kläger, vertreten von den Zensurkanzleien Johannes Eisenberg, Dr. Christian Schertz und Prof. Prinz, erlangten heute weitere Fortschritte auf dem Weg zur stattlichen Regulierung der  Presse und empfindlicher Einschränkung der Meinungsfreiheit.

Wir beschränken uns in den Berichten nur auf einige nette Zitate auf unsere Art. D.h. auf das von uns notierte, was nicht unbedingt wörtlich, aber so in den Saal hinein gesagt wurde

 

Prof. Dr. Sawicki vs. Frau Braun                  

Die Sache 27 O 1168/07 Prof. Dr Sawicki  vs. Frau Braun.

Der Vorsitzende Richter Herr Mauck: Sie, Frau Braun müssen es beweisen. Sie sagen, zwei Vorstandsmitglieder haben es Ihnen gesagt. Das ist dünn. Wir wissen, Informantenschutz.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Görf: Im Hauptsacheverfahren werden diese dann als Zeugen befragt.

Der Vorsitzende: Da hat ein Widerspruch im Verfügungsverfahren keinen Sinn- Betrifft auch den Punkt 2.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Görf: Frage an die Anragstellervertreterin [Frau Dr. Schorck von der Kanzlei Johannes Eisenberg]: Ist eine gütliche Einigung ohne Hauptverfahren mit Gegendarstellung möglich?

Der Vorsitzende: Die Gegendarstellung beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr. Die Richtigstellung könnte anders gesehen werden.

Die Beklagte Frau Braun: Habe journalistische Sorgfalt an den Tag gelegt. Habe  drei Vorstandsmitglieder befragt zum Vergabeverfahren.

Der Vorsitzende erklärt eine wichtige Zensurregel: Welches Vergabeverfahren war es? Das, wo er seiner Ehefrau Arbeit verschaffte? Journalistische Sorgfalt heißt auch, dass man ihn hätte befragen müssen. Hätte er gesagt, stimmt nicht, dann hätte es für Sie gereicht.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Görf: Wenn der Antragssteller sagt, wir wollen das beenden, dann ist das gut. Die Prozessbevollmächtigte hat wahrscheinlich nicht die Vollmacht dazu.

Der Vorsitzende: Haben Sie eine Idee, wie man das beendet?

Beklagtenanwalt Herr Dr. Görf: Kostenteilung. Brauche dann nicht das Hauptsachverfahren.

Klägervertreterin Frau Dr. Schorck lacht: Zu überlegen wäre eine einfache Unterlassungserklärung. Aber was nicht geht, ist die Kostenteilung.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Görf: Können wir nicht.

Der Vorsitzende: Unterlassungserklärung ohne Präjudiz und ohne Rechtspflicht. Dann wäre das aus der Welt. Vielleicht Frau Dr. Schorck?

....

Der Vorsitzende: Können Sie einen Zeugen benennen? Dann kann der Antragsteller überlegen.

Die Beklagte Frau Braun: Dr. Andreas Köhler, Vorstandvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

Der Vorsitzende: Gut. Eine Entscheidung ergeht am Schluss der Sitzung.

Am Schluss der Sitzung: Die Einstweilige Verfügung vom 20.12.07 wird bestätigt

 

2 x Casiraghi und 2 x Prinzessin von Hannover vs. Burda Senator Verlag GmbH                  

Die folgenden vier Sachen betrafen einen Bericht und das Bild dazu. Es klagten Tochter und Mutter gegen die Veröffentlichung des Bildes und des Textes. Hätte vereinigt werden können zu einer Sache. Dann gebe es aber weniger Gerichts- und Anwaltsgebühren. Bei allen Beteiligten bestand dafür kein Interesse. Anträge zur Vereinigung der Sachen zu einer wurden nicht gestellt.

Geld klingeln hörte ich in der Staatskasse und den beiden führenden deutschen Kanzleien.

Die Sache 27 O 1119/07 Casiraghi vs. Burda Senator Verlag GmbH

Der Vorsitzende Richter Herr Mauck: Freizeitspaß. Verliebt in einen Playboy. Hoffentlich begeht sie nicht den gleichen Fehler, wie ihre Mutter. Das Foto mag irgendwann rechtmäßig gewesen sein. Die Berichterstattung hat nichts mit dem Foto zu tun. Es geht um die Mutter. Sie ist die sechste in der Thronfolge. Damit wird sie nie ... .

Beklagtenanwalt Herr Silberhorn von der Kanzlei Prof. Schweizer: Es ist nicht entscheidend, ob sie die sechste ist. Unwahrscheinlich, dass sie den Thron besteigt.

Beklagtenanwalt Herr Silberhorn: Es wurde die Thronfolge diskutiert zumal er nicht verheiratet ist. In diesem Zusammenhang, ob die Erstgeborene noch nicht aufrückt, und deswegen Caroline, nach dem der alte Herr immer noch nicht verheiratet ist. Kommt Caroline und dann ... .

Beklagtenanwalt Herr Silberhorn: ... Die Zugehörigkeit zu .... reicht nicht aus für das Informationsinteresse? ... Sie versuchen Sippenhaft zu definieren. Sie müssen sich alles gefallen lasse.

Der Vorsitzende: Lesen so und so. Aber nicht alle.

 

Die Sache 27 O 1120/07 Casiraghi vs. Burda Senator Verlag GmbH

Der Vorsitzende Richter Herr Mauck: Sehen das hier  nicht anders. Der 10. Senat hat einen Hinweisbeschluss gefasst. Die Linie hat sich auch bei der Kammer nicht verändert.

Gut. Anträge werden gestellt.

 

Die Sache 27 O 1122/07 Prinzessin von Hannover vs. Burda Senator Verlag GmbH

Der Vorsitzende Richter Herr Mauck: Auch wenn Caroline als Person der Zeitgeschichte, einen Begriff den es nicht mehr gibt,  dann sind es alles Geschichten, die niemanden was angehen. Es war kein öffentlicher Auftritt. es waren alte Geschichten. Da sind wir mit dem Kammergericht auf einer Linie.

Es geht ums Foto. Irgend jemand hat das fotografiert, aber wieso meinen Sie für die Presse? Es gibt keinen Anhaltspunkt. Irgend jemand hat Fotos gemacht. Es war am Geburtstag. und hat dann das Foto verscheuert.

Beklagtenanwalt Herr Silberhorn von der Kanzlei Prof. Schweizer: Das Foto sagt so gut wie nichts.

 

Die Sache 27 O 1124/07 Prinzessin von Hannover vs. Burda Senator Verlag GmbH

Der Vorsitzende Richter Herr Mauck: Hier geht es um das Bildnis.

 

Prinzessin von Hannover vs. M.I.G. Medien Innovation GmbH                  

Die Sache 27 O 1125/07 Prinzessin von Hannover vs. M.I.G. Medien Innovation GmbH

Der Vorsitzende Richter Herr Mauck: Es ist der gleiche Bericht. Textberichterstattung. Gibt nichts dazu zu sagen.

Beklagtenanwalt Herr Silberhorn von der Kanzlei Prof. Schweizer: Es ist eine Beschreibung des allgemein Bekannten. Es ist nichts Neues. Es geht um die Bewertung ihrer Ehe als Skandalehe. Sie bemüht sich beim Papst um Annulierung ihrer Ehe. Damit  war die Berichterstattung erlaubt.

Der Vorsitzende: Es stellt sich die Frage: Muss sie sich das  heute noch gefallen lassen, das aus ihrer Jugend aufs Tablet zu bekommen. Wenn es eine Biografie wäre, dass wäre was anderes.

Beklagtenanwalt Herr Silberhorn: Das steht alles in den Adelsbänden. Sie muss die reine Beschreibung der Familienverhältnisse dulden.

Klägeranwalt Herr Lehr: Es ist ein Klatschartikel. Mutter und Tochter, und dann wird alles verglichen. Die Trotzreaktion ist Privatsphäre.

Beklagtenanwalt Herr Silberhorn: Das ist Bewertung. Der BGH und das Bundesverfassungsgericht sagen, ... .

Klägeranwalt Herr Lehr: Wo ist das Gleichgewicht?

Der Vorsitzende: Gut. Wir denken darüber nach. Die Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung

Am Schluss der Sitzung: Alle Einstweiligen Verfügungen wurden bestätigt bzw. allen Klagen wurde statt gegeben.

 

Wittstock vs. Heinrich Bauer Verlag KG                  

Die Sache 27 O 84/08 Wittstock vs. Heinrich Bauer Verlag KG war nicht neu.

Gestritten wurde darum, ist nun die Schwimmerin Frau Wittstock die Lebensgefährtin vom Fürsten von Monaco. Lebt Sie im Palast oder in Monaco oder wo anders. Was heißt Lebensgefährtin. Um Bilder ging es, und niemand weiß, wo diese entstanden sind.

Anwältin der Beklagten: Es gibt die Adresse im Ausland. Eine Anwaltsadresse.

Wittstock-Anwalt: Das ist Ausforschung. Deswegen die Adresse eines Anwalts in Frankreich. Sie muss doch die Adresse nicht nennen. Dann sind morgen alle Klatschreporter vor der Tür.

Anwältin der Beklagten: Dass es aber ein Vollstreckungsproblem beim Anwalt in Paris gibt?

Der Vorsitzende: Wenn es berechtigte Interessen gibt, dann kann man die Privatadresse verheimlichen.

... .

Am Schluss der Sitzung: Die Einstweilige Verfügung wird bestätigt.

Bildhauer Bxxx vs. M.I.G. Medien Innovation GmbH                 

Die Sache 27 O 39/08 Bildhauer Bxxx vs. M.I.G. Medien Innovation gehört inzwischen ebenfalls zu den Serienabmahnungen.

Der Vorsitzende Richter Herr Mauck: Es geht um die Frage, hat die Antragstellerin eine Erlaubnis für die Veröffentlichung des Bildnisses gegeben? Hier geht es um die Berichterstattung und die Tochter. Peter Sattmann ist auf den Strich gegangen und die Mutter sowie Rxxxxxx Axxxxxxxx Bxxx haben auch eine bewegte Vergangenheit. Es stellt sich die Frage, ob in diesem Zusammenhang ein Bild veröffentlicht werden kann. Da meinen wir, in diesem Fall liegt die Bewilligung nicht vor. Es gibt die Zweckbestimmungsthese, oder wie das Ding hieß: Die Bewilligung für die Nutzung betrifft nur das konkrete Ereignis und nicht die Nutzung in dieser Berichterstattung.

Bxxx-Anwältin Frau Caroline von Klitzing von der Kanzlei Dr. Christian Schertz: Das Bild liegt ein Jahr zurück.

Beklagtenanwalt Herr Silberhorn: Es war bisher alles unstrittig. Würde gerne einen Beweisantrag stellen

Bxxx-Anwältin Frau Caroline von Klitzing: Darf ich kurz Stellung nehmen?

Beklagtenanwalt Herr Silberhorn: Nein.

Bxxx-Anwältin Frau Caroline von Klitzing: ... fragte dann, wieso muss es dort entstanden sein?

Beklagtenanwalt Herr Silberhorn: Sie hat nicht nur eingewilligt. Sie hat gefordert, dass es veröffentlicht wird. .. Deswegen stellen wir einen Beweisantrag. Es gibt die Entscheidung des Kammergerichts zu zeitgeschichtlichen Ereignissen. Herr Bxxx muss es hinnehmen. Die Tochter Paula ist trotz ihres jungen Alters inzwischen schon Schauspielerin. Es wird nur das berichtet, was Kxxxx Rxxxxxx will.

Der Vorsitzende: Da wusste sie aber noch nicht, dass er Pornodarsteller war. Er dieser Pornodarsteller, der frühere ging auf den Strich ... .

Bxxx-Anwältin Frau Caroline von Klitzing: In dem Artikel ging es nicht um die Verleihung des deutschen Filmpreises. Herr Bxxx hat hier nichts zu suchen.

Der Vorsitzende: Wir sind im Verfügungsverfahren, da geht ein Beweis nicht.

Beklagtenanwalt Herr Silberhorn: Sie sagte, schreiben Sie, dies ist mein Mann.

Bxxx-Anwältin Frau Caroline von Klitzing: Frau Rxxxxxx hat nicht das Recht, für Herrn Bxxx eine Einwilligung zu geben. Möglicherweise hat er die Einwilligung konkludent bei der Preisverleihung gegeben.

Beklagtenanwalt Herr Silberhorn: "Dies ist mein Mann". Er war dabei, Hat das gehört.

Richterin Frau Becker: Einmal gesagt, dies ist mein Mann, schreiben sie das, heißt doch nicht, dass jedes Foto veröffentlicht werden darf. Können Sie [Herr Silberhorn] doch nicht ernsthaft meinen.

Bxxx-Anwältin Frau Caroline von Klitzing: Es ist in der Presse und damit zeitgeschichtliches Ereignis? Sie können ihre zeitgeschichtlichen Ereignisse nicht selbst produzieren.

Der Vorsitzende: Anträge werden gestellt. Entscheidung am Schluss der Sitzung.

Am Schluss der Sitzung: Die Einstweilige Verfügung wird bestätigt.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 16.03
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