BUSKEISMUS

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Bericht
Pressekammer LG Köln, Zivilkammer 28
Sitzung, Mittwoch, den 31.03.2008

Rolf Schälike - 05.04.2008 

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle LG Köln, ZK 28 - 31.03.2008

 


Pseudoöffentlicher Spaßvogel


Übertriebene klagende Empfindlichkeit


Pseudoöffentlichkeit

 

Aprilscherz oder doch nicht? - Wir sind auf Deiner Seite, Herr Tobias Huch!    

Uns erreichte die folgende Einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln 28 O 157/08 vom 31.03.08. Betraf Gott sei Dank nicht uns, deswegen können wir getrost annehmen, die EV (Einstweilige Verfügung) ist nicht ernst gemeint. Diese könnte auch ein Aprilscherz sein.

Der Kläger, Tobias Huch ist nicht unbekannt und tummelt sich aktiv im Internet und in den Blogs rum. Tobias Huch kämpft  erfolgreich gegen die Zensur, wie das die Google-Suche beweist.

Unser Kämpfer gegen die Zensur besteht auch auf angebliche Urheberrechte und bezieht sich auf den § 97 des UrhG.

UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz

(1)
1 Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
2 An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
(2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(3) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Der erfolgreiche Zensurgegner zensiert natürlich nicht, er kämpft lediglich um seine Urheberrechte, und die Richterin Frau Reske sowie die Richter Herr Dr. Hoppe und Herr Büch machen mit.

Es fällt nicht leicht, an dieser Stelle die beiden der Einstweiligen Verfügung zu Grunde liegenden  "Urheberwerke" zu diskutieren. Denn bringt man das urheberrechtlich geschützte Original ins Netz zum Diskutieren, verletzt man angeblich das Urheberrecht.

Die Reske-Hoppe-Büch-Vostellungen, was urheberrechtlich zu schützen ist, und deren zu Grunde liegenden Zensur- und Urbeberrecht-Regeln verlangen, dass der Leser glaubt, was man behauptet.

Wir raten also. ohne dem Leser die Möglichkeit zu geben, unsere Annahmen zu prüfen. Der deutsche Michel soll Michel bleiben, wie ihn sich die Richter vorstellen und zu formen versuchen. Für uns als Pseudoöffentlichkeit ist das nichts Neues.

Sind das die urheberechtlich zu schützenden Worte [Zitate aus dem zu schützenden Werk]?

- Beleidigung §185 StGB ff,
- üble Nachrede/Geschäftsschädigung §187 StGB ff.
- Kreditgefährdung § 187 StGB
- Falsche Verdächtigung §164 StGB

oder ist dieser geniale Satz urheberrechtlich geschützt? Auf den besagten Seiten werden mehrere Straftatbestände erfüllt.

Es kann aber auch das gesamte urheberrechtlich zu schützende Werk sein.

Zu schützen sind vielleicht die URL's der nicht gewünschten verlinkten Seiten. Immerhin kostet es allerhand geistige Eigenleistung, diese Seiten zu finden, zu lesen, zu begreifen  und für verbotsfähig sehen zu lernen.

Wir nennen diese URL's trotzdem und vergreifen uns an diesem Teil der geistig schöpferischen Werke des erfolgreichen Antragstellers.

In http://www.mein-parteibuch.com/blog/ticker/s/Huch/ konnten wir keine Bilder und Urheberrechte von Tobias Huch erkennen.

Auch auf dem anderen abgemahnten Link http://www.deutsche-inkassostelle.com/zentral/blog/news/14/ fanden wir ebenfalls kein Bild und nichts Beleidigendes.

Vielleicht erfahren wir bald mehr in Köln als Prozessbeobachter.

Interessanter liest sich http://www.mein-parteibuch.com/blog/ticker/51490/. Ist dieser Link verboten?

Dann verlangt der Antragsteller Herr Tobias Huch Daten und droht mit der Staatsanwaltschaft:

PS: Es wäre sehr freundlich, wenn Sie mir oder meinem Anwalt (Dr. Kötz) die IP des Posters “Udo_P” für die weiteren Ermittlungen zukommen lassen würden. Ersatzweise sind Sie jetzt dazu verpflichtet, diese Daten zu archivieren, um Sie der ermittelnden Staatsanwaltschaft zu übergeben:
http://www.mein-parteibuch.com/blog/2007/08/23/neue-schweizer-masche-unter-umfragenscoutcom/#comment-69508

Ist diese Idee in der o.g. Formulierung urheberrechtlich schützenswert, oder gar geschützt?

Wir wissen, alle Gerichte, insbesondere die Zensurkammern in Hamburg, Berlin und Köln, die Staatsanwaltschaft, die an diesen Kammern klagenden Creme de la Creme Anwälte sind alles Kämpfer gegen die Zensur und Verteidiger der Urheberrechte. Die werden es verstehen und begreifen. Das dürfte für Deutschland Heute genügen.

Angebot an die Zensurrichter in Köln                             

Zur Einleitung:

Wir sind dem Vorsitzenden Richter Herrn Sievers vom Landgericht Hamburg Zivilkammer 12 zu Dank verpflichtet als Initiator von Buskeismus. Ohne den werten Richter Sievers gäbe es kein Buskeismus.

Wir geben den Zensurrichtern Frau Reske, Herrn Dr. Hoppe und Herrn Büch die Gelegenheit, Buskeismus vom Erdboden verschwinden zu lassen.

Sehen Sie sich die folgende reale nicht mehr gültige Einstweilige Verfügung 312 O 329/03 an, und nennen Sie uns ein Beispiel, bei dem diese so allgemein formuliert gelten könnte.

Seit nun mehr als zweieinhalb Jahren findet sich kein Jurist, der in der Lage ist, Beispiele zu nennen, trotz meiner Angebote dafür 500,00 Euro zu zahlen.

Das Angebot

Ihnen, liebe Richterin und Richter der Zivilkammer 28 des Landgerichts Köln biete ich mehr: Jedem ein Monatsgehalt für ein justizfestes Beispiel, dass die weiter unten folgende EV des Herrn Vorsitzenden Richters am LG Hamburg Sievers hätte überhaupt bestehen können.

Ich lade Sie ebenfalls ein zur Buskeismus-Fete am 12./14.09.08 an einem schönen Ort in Hamburg. Sie können einen Vortrag halten zu Einstweiligen Verfügungen, die der gesunde Menschenverstand nicht versteht. Auch zu der auf dieser Seite diskutierten Verfügung 28 O 157/08 v. 31.03.08. Voraussetzung ist, dass es anschließend nicht zu Klagen kommt. Es sollen zwei Tage des offenen Wortes, der Toleranz, Intelligenz und des Vergnügens werden. Machen Sie mir zum 70jährigen Geburtstag ein Geschenk mit einem spannenden Vortrag

Einstweilige Verfügung, mit der Geld verdient werden kann:

Zivilkammer 12 Landgericht Hamburg
312 O 329/03
Beschluss vom 07.05.2003

Landgericht Hamburg

Beschluss

In der Sachen

xxxxx

- Antragsteller -

Prozessbevollmächtigte: xxxx

gegen

1.) NevaMedia GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer, Ulrich Rothe und Rolf Schälike
Bleickenallee 8, 22763 Hamburg

2.) Rolf Schälike
Bleickenallee 8, 22763 Hamburg

- Antragsgegner -

beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Sievers

I.      Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

v e r b o t e n

unter einer Internetadresse, die den Namensbestandteil "eurodiva" enthält, Inhalte in das Internet einzustellen.

II.      Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragsgegnern wie Gesamtschuldner nach einem Streitwert von EUR 50.000,00 zur Last.

Sievers

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 06.04.
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