BUSKEISMUS

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Bericht
Pressekammer LG Berlin, Zivilkammer 18
Sitzungen
Dienstag, den 10.06.2008
Donnerstag, den 12.06.2008

Rolf Schälike - 22.06.2008

Gewidmet

den beiden führenden Berliner Zensurkanzleien

Johannes Eisenberg und Dr. Christian Schertz

Diese beiden lauten, oft schreienden und beleidigenden Creme de la Creme Anwälte bestimmten auch diese Woche das Geschehen in der Berliner Zensurkammer.

Unabhängig davon obsiegte auch die Äußerungsfreiheit!

Auch für diesen Bericht gilt, wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts. Geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meine während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, die nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Ich habe auch keine Zeugen. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht. Es handelt sich um Verschwörungstheorien.

Terminrollen - 10.06.2008 (Di); 12.06.2008 (Do)

Die Eisenberg-Schertz-Woche

In dieser Woche gab es in Berlin die folgenden zehn Äußerungsverfahren. Davon sechs mit den Kanzleien Johannes Eisenberg und  Dr. Christian Schertz.

In Hamburg waren es in dieser Woche dreizehn Äußerungsverfahren, von denen jedoch zwei ausfielen. Diese beiden Zensurkanzleien waren nicht dabei.

       
       
  

12.06.08 (Do)

 

11:00
T

27 O 112/08
Sebastian Deisler
RA Schertz Bergmann
RA
Sebastian Graalfs

<k>
Amélie Besirsky
RA Schweizer und Kollegen
RA Herrmann

12.06.08: Verkündung einer Entscheidung am 09.09.08, 11:00 Bericht
11:15
T

27 O 111/08
Sebastian Deisler
RA Schertz Bergmann
RA Sebastian Graalfs

<k>
Gregor Staltmaier
RA Schweizer und Kollegen
RA Herrmann

12.06.08: Verkündung einer Entscheidung am 09.09.08, 11:00 Bericht
11:30
T

27 O 228/08
Dr. Regine Röhl
RA Moser Bezzenberger
RA'in Bezzenberger

<k>
Constantin Film Produktion GmbH
RA Schwarz, Kelwing, Wicke, Westphal
RA Prof. Schwarz
RA Ulrich Vogs

12.06.08: Klage wurde abgewiesen - Bericht
12:30
T

27 O 556/08
CC Concert Concept Veranstaltungs GmbH
RA Freyer

<k>.
Berliner Verlag
RA Schertz Bergmann
RA Dr. Christian Schertz

 

12.06.08: Einstweilige Verfügung wurde bestätigt. Zum Antrag auf Ordnungsmittel wurde keine Entscheidung getroffen. Bericht
       
       
  

10.06.08 (Di)

 

10:30
T

27 O 305/08
Jauch
RA Schertz Bergmann

<k>
Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag KG
RA Klawitter und Kollegen

10.06.08: Bericht
11:00
HT

27 O 276/08
Sir Rattle
RA Hogan & Hartson Raue L.L.P.
RA

<k>
Handelsblatt GmbH
RA Damm & Mann
RA

10.06.08: Bericht
11:30
HT

27 O 364/08
Rechtsanwalt Dr. Schertz
RA Schertz Bergmann

<k>
BILD digital GmbH & Co. KG
RA Hogan und Kollegen
RA Prof. Hegemann

10.06.08: Klage wurde zurückgewiesen. Bericht
12:00
HT

27 O 373/08
Prof. Dipl.-Ing. Oswalt
RA Freyer

<k>
Förderverein Berliner Schloss e.V.
RA Hogan & Hartson Raue L.L.P.

10.06.08:
13:00
HT

27 O 264/08
Schweiger
RA Eisenberg, Dr. König, Dr. Schork

<k>
Kneissler
RA Dr. Rehbock & Kollegen

10.06.08: Bericht
13:00
HT

27 O 315/08
Schweiger
RA Eisenberg, Dr. König, Dr. Schork
 

<k>
Kneissler
RA Dr. Rehbock & Kollegen

10.06.08: Bericht
       

 

 

CC Concert Concept Veranstaltungs GmbH vs. Berliner Verlag

12.06.08: In der Sache 27 O 556/08 CC Concert Concept Veranstaltungs GmbH vs. Berliner Verlag wurde gegen den Artikel vom 09.05.08 Wer bekommt die Waldbühne? auf Ordnungsmittel geklagt.

Besonders strittig waren wohl die folgenden Passagen. Vor allem der Ausdruck, dass die Abwicklungspauschale für nichts berechnet wird:

Doch Schwenkows Konkurrenten blieben unzufrieden. Im Februar drängten vier von ihnen in einem Brief an den Senat erneut darauf, der Waldbühne einen unabhängigen Betreiber zu gönnen. Als besonders gemein empfinden Veranstalter wie Axel Schulz (loft concerts), Norbert Döpp (BerlinKonzerte) und Dieter Semmelmann (Semmel concerts) eine "Abwicklungspauschale", die bei Schwenkow zusätzlich zu Miete, Service und Gebühren anfällt. Diese im Veranstalterjargon "Korkengeld" genannte Summe beträgt 15 000 bis 30 000 Euro. Das klingt angesichts der Millionengagen für die Stars vielleicht läppisch. Aber der Verdienst bei so einem Großkonzert bleibt für den örtlichen Veranstalter überschaubar, im Erfolgsfall liegt er bei 30 000 bis 70 000 Euro, bei einem Flop liegt er schnell bei 150 000 Euro Minus. Seine Pauschale kann Schwenkow trotzdem kassieren, er hat kein Risiko. Der Aufpreis dient keineswegs der Instandhaltung des Areals. Die trägt das Land. Also wofür ist das Geld? Peter Schwenkow: "Langfristige Konzert- und Marketingerfolge, wie wir sie mit der Waldbühne feiern, kosten Zeit und Geld. Das wird anteilig auf die Veranstaltungen umgelegt."

Anwalt Dr. Schertz war heute auf der Beklagtenseite. Er brauchte nicht zu schreien, zu beleidigen, auch nicht ins Wort zu fallen.

Die Erläuterungen der Klägerseite halfen nicht viel.

Das letzte Wortgefecht nach der Stellung der Anträge:

Klägeranwalt: Leistung ... .

Beklagtenanwalt Dr. Christian Schertz: Verstehe ich nicht.

Der Vorsitzende Herr Mauck: Muss man auch nicht verstehen.

Beklagtenanwalt Dr. Christian Schertz: Eine Gegendarstellung ist nicht nur bla, bla. bla.

Danach verließen die Parteivertreter den Gerichtssaal.

Am Schluss der Sitzung: Die Einstweilige Verfügung wurde bestätigt. Antrag auf Ordnungsgeldmittel blieb offen. Es fiel noch keine Entscheidung.

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Dr. Regine Röhl vs. Constantin Film Produktion GmbH                    

Die Sache 27 O 228/08 Dr. Regine Röhl vs. Constantin Film Produktion GmbH besitzt allgemeines Interesse. Es geht um Kinder von Menschen, welche die Welt verändern wollten. Dass die Kind-Eltern-Verhältnisse sich in diesen Familien markant von den in den so genannten normalen Familien unterschieden, liegt auf der Hand. Haben die konkreten Weltverbesserer eine Niederlage erlitten, dann haben die Kinder in ihrem bürgerlichen Leben ein Problem. Insofern kann ich die Klägerin und ihre Schwester Dr. Bettina Röhl verstehen.

Verstehen kann ich nicht die Versuche, diese Probleme über die Zensurkammern zu lösen und anderen zu verbieten, diese Probleme literarisch und künstlerisch zu thematisieren. Missbrauch, Heuchelei und Lüge sind dabei nicht zu vermeiden.

Ich selber bin im kommunistischen Machtzentrum, dem Hotel "Lux" aufgewachsen. Der Krieg erwischte mich als Kleinkind. Der von meinen Eltern mit angestrebte Kommunismus erlitt eine Niederlage. Meine Schwester beschreibt das Kinder-Eltern-Problem in diesen schweren und lebensbedrohlichen Zeiten  aus der damaligen Sicht [Waltraut Schälike "Ich wollte keine Deutsche sein"]. Würden das andere Autoren oder Filmemacher anders sehen, käme ich nie auf den Gedanken, die Entscheidungen Herrn Mauck oder Herr Buske zu überlassen, was veröffentlicht werden darf, wo und wie. Insofern verstehe ich auch nicht Brigitte Mohnhaupt und Christian Klar, vertreten von Anwalt Helmuth Jipp, sowie Eva Haule, vertreten von Anwalt Johannes Eisenberg. Bei Verena Becker, vertreten von Anwalt Sven Krüger, der ansonsten Mandanten gegen IM-Vorwürfe schützt, mischten die Geheimdienste schon sehr früh mit, wird ausreichend oft behauptet.

Die Betroffenheit von Frau Dr. Regine Röhl ist für mich nicht nachvollziehbar. Hoffentlich ist die gezeigte Betroffenheit ihrer Anwältin Frau Bezzenberger echt.

Zur Betroffenheit der beiden Zwillingsschwestern kann man im Internet allerhand finden:  In eigener Sache - das Hirn von Ulrike Meinhof;

Es war heute das Hauptsacheverfahren. Das Eilverfahren wurde vom Landgericht und Oberlandesgericht München abgewiesen. Frau Dr. Regina Röhl erhielt nicht die gewünschte Einstweilige Verfügung.

OLG München Beschluss vom 14.9.2007 (Az. 18 W 1902/07)

Die Darstellung einer Tochter von Ulrike Meinhof im Rahmen des geplanten Films »Der Baader Meinhof Komplex« verletzt diese in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht in derart schwerer Weise, als dass eine Veröffentlichung und Verbreitung ihrer bildlichen Darstellung nicht hinnehmbar ist.

Die Antragstellerin, Zwillingsschwester der Journalistin Bettina Röhl und Tochter der »RAF«-Terroristin Ulrike Meinhof, begehrte von der Antragsgegnerin, einer Filmproduktionsgesellschaft, die Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung von Bildnissen ihrer Person im Rahmen eines von der Antragsgegnerin geplanten Kino- und TV-Spielfilmes »Der Baader Meinhof Komplex«. Nachdem bereits das Landgericht München I den Antrag auf Erlass einer entsprechenden Einstweiligen Verfügung abgelehnt hatte, blieb nun auch die hiergegen gerichtete Beschwerde ohne Erfolg.

Zwar bejahte das OLG München eine Erstbegehungsgefahr, da die streitigen Passagen der ersten Drehbuchfassung unstreitig Teil des Films werden sollen und die zum Zeitpunkt der Entscheidung aktuelle Fassung von der ersten auch nur geringfügig abweiche. Gleichwohl sei der Antrag unbegründet. Abweichend von der Vorinstanz sind nach Ansicht der Richter hierfür Maßstab nicht die §§ 22 ff. KUG, da es sich dort um »Bildnisse«, also der Darstellung einer Person in ihrem wirklichen Leben handeln müsse. Dies sei aber hier nicht gegeben, da weder geplant sei, die Antragstellerin als Person durch eine ihr den Gesichtszügen nach ähnliche Darstellerin wiederzugeben, noch die Namen der Kinder genannt oder ihnen eigene identifizierende äußere Merkmale - durch Maske, Bewegung oder Sprechweise nachgestellt - bzw. eine entsprechende Ausstattung verwendet werden soll. Gleiches gelte hinsichtlich einer Darstellung des »Lebens- oder Charakterbildes« der Antragstellerin, da ihre für den Betrachter des Films mögliche Identifizierung als Tochter der Ulrike Meinhof auf der Ähnlichkeit der Handlung und der Ereignisse, nicht aber der Erkennbarkeit der äußeren Erscheinung beruhe.
Alleiniger Prüfungsmaßstab sei daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das hier zwar in seinem Anspruch auf Achtung der Privatsphäre betroffen sei, jedoch keinen vorbeugenden Unterlassungsanspruch rechtfertige. Vielmehr würden die Grundrechtspositionen der Antragsgegnerin, nämlich die Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG als Mittlerin zwischen Filmkünstlern und Publikum sowie die Rundfunkfreiheit gem. Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG als Herstellerin einer für die TV-Ausstrahlung geplanten Produktion hinsichtlich sämtlicher angegriffener Szenen überwiegen. Soweit die Antragstellerin durchweg im engen familiären Bereich dargestellt werde, stehe dies durchweg im »klaren Kontext zur Darstellung ihrer Mutter als Namensgeberin, Mitbegründerin und Mitglied der Baader-Meinhof-Gruppe«. Die Mutter gelte aber als Person der Zeitgeschichte, an der auch heute ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe.

Im Übrigen bewege sich die Antragsgegnerin innerhalb der durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Grenzen der Kunstfreiheit, indem sie zum einen die Antragsstellerin nicht entwürdigend und reißerisch oder mit negativer, herabsetzender oder rufschädigender Wertung darstelle; zum anderen machten die die Antragstellerin betreffenden Passagen nur einen Bruchteil des geplanten Films aus und seien von eher untergeordneter Bedeutung. Auch wichen die Darstellungen nicht unter dem Gesichtspunkt des Wahrheitsschutzes in unzulässiger Weise von den historischen Geschehnissen ab. Soweit fiktive Elemente hinzugefügt worden seien, sei für den Zuschauer ohne weiteres erkennbar, dass es sich dabei um durch die Kunstfreiheit gedeckte, der Anschaulichkeit und Ausschmückung dienende Filmszenen handle. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin selbst durch Veröffentlichung eines Artikels mit Bildern aus ihrer Kindheit als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht habe, weshalb hinsichtlich dieser Tatsachen das Recht auf Privatheit nicht geltend gemacht werden könne.

12.06.08: Röhl-Anwältin Frau Bezzenberger überreicht zwei Schriftsätze.

Der Vorsitzende Richter Herr Mauck: Den Termin brauchen wir nicht zu verlegen, weil es allein um eine Rechtsfrage geht. Die Klägerin hat das Recht zu erfahren,  um was ... .Wir halten nicht ...  . Es gibt das Bildnis .... . Es geht um das Persönlichkeitsrecht und das Filmrecht ... . Es gibt ein Interesse der Klägerin. Sie ist Tochter von Ulrike Meinhof. Sie wurde nach Italien verschleppt. Das ist alles bekannt. Wir haben die Cotergan-Entscheidung.

Röhl-Anwältin Frau Bezzenberger: Das ist alles bekannt? Der Film ist vierzig Jahre danach hergestellt. Leute, die man heute danach fragt, wissen das nicht. Dass es gut bekannt ist, ... . Es gab zwei Entführungen.

Richter Herr von Bresinsky: Sie wehrt sich gegen die bildliche Darstellung. Es stellt sich die Frage, wie groß ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht?

Röhl-Anwältin Frau Bezzenberger: Leinwand ist etwas anderes als ein Film.

Der Vorsitzende: Wenn man Esra guckt,  da ging es um Sex.

Röhl-Anwältin Frau Bezzenberger: Hier ist es eine Straftat.

Der Vorsitzende: Dem Vater weggenommen ... . Politisch wesentlich ... .

Röhl-Anwältin Frau Bezzenberger: Während Mami im Terroristenlager ... .

Richter Herr von Bresinsky: Spiegelartikel 1995 [Unsere Mutter - "Staatsfeind Nr. 1" DER SPIEGEL - 17.07.1995  Unsere Mutter - Ulrike Meinhof .Die Tochter Bettina Röhl über Ulrike Meinhof, die vor 25 Jahren in den Untergrund ging ~ ]. Während Sie ihre privaten Gedanken zur Mutter darlegen. Sie hat den Kasten geschrieben. Mir erscheint es privater als das, wo sie irgendein Mädchen darstellt.

Röhl-Anwältin Frau Bezzenberger: ... .

Der Vorsitzende: Wir unterscheiden schon Betroffenheit. Es ist aber nicht ihr Bildnis.

Beklagtenanwalt: Die Klägerin hat dunkle Haare. Das Mädchen im Film blonde Haare. Es ist nicht erkennbar. Höchstens aus dem Kontext.

Richter Herr von Bresinsky: Voraussetzung ist, dass das angegriffene Bildnis veröffentlicht ist. Wenn ein anderes Bildnis, dann muss es ähnlich sein. Wenn es nicht ähnlich ist, dann kann das nicht den Bildnisschutz eröffnen.

Röhl-Anwältin Frau Bezzenberger: ... wir brauchen einen schwerwiegenden Eingriff. Bei der Kunstfreiheit ist das schwierig. Wir meinen, der Schutz ist nicht besonders stark. Die Abweichungen im Film sind nicht groß. Um so weniger abgewichen wird, um so geringer ist der Schutz [der Kunstfreiheit]. Das Ereignis ist ein privates. Eine Straftat wird dargestellt. Trennung von den Eltern. Wo ist das Interesse? 1,5-2 Minuten. Man braucht die Tochter in der Eröffnungsszene, kleines Kind, läuft nackt am Strand.

Richter Herr von Bresinsky: Weil Ulrike Meinhof nicht verstanden wird, ohne das Verhältnis zu den Kindern ... .

Beklagtenanwalt Herr Ulrich Vogs: Frau Meinhof kam aus einem gut bürgerlichem Haus. Mit Baader nicht vergleichbar. Das ist die Freiheit eines Künstlers: Wo setzte ich meine Schwerpunkte. Wie haben es die Mitglieder der RAF damals gelöst? Wir haben nur das glückliche Familienleben dargestellt. Es ist schon ein Unterscheid, ob man das Baby weggibt oder ... bei sechsjährigen Kindern.

Beklagtenanwalt Herr Prof. Schwarz: Das brauchen wir  nicht zu diskutieren. Es bedarf einer Abwägung. Wir haben keine Geschichte daraus gemacht. Wenn sie groß werden ... , ihre psychologischen Probleme. Das ist was völlig anderes.

Der Vorsitzende: Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Anträge werden gestellt. Eine Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung. Wir denken noch mal darüber nach.

Schluss der Sitzung: Die Klage wird abgewiesen.

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Jauch und Sihler-Jauch vs. Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag KG                   

In dieser Woche (10.-12.06.08) gab es in Berlin nur einen Jauch-Prozess: 27 O 305/08 Jauch vs. Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag KG

Dafür gleich zwei die nächste Woche (17.-19.06.08):  27 O 212/08 Thea Sihler-Jauch vs. Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag KG und 27 O 214/08 Thea Sihler-Jauch vs. Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag KG.

Günther Jauch und seine Frau Thea Sihler-Jauch prozessieren oft, es geht um Verbote, Geldentschädigung, fiktive Lizenzgebühren. Die Streitwerte sind hoch, die Geldforderungen horrend. Nicht immer obsiegen die Eheleute. Für den Zensurguru Dr. Christian Schertz sind diese beiden Mandanten bestimmt eine Goldgrube.

Sucht man im Internet nach Bildern von Günther Jauch, so findet man so gut wie keine Privatfotos. Er darf sein Erscheinungsbild und die Formung der Deutschen selbst bestimmen. Auch die Hochzeit sollte abgeschirmt von der Öffentlichkeit erfolgen. Dafür wurde das Gelände - auch das öffentliche - weiträumig abgeriegelt.

Unser Dank gilt Dr. Christian Schertz. Jauch kann als Vorbild für alle Prominente gelten. Wir wünschen uns viele Schertz's herbei. Mehr Zensur macht frei, man braucht sich nicht Gedanken darüber zu machen, was ist erlaubt, was ist verboten. Das kann man den Jauch's überlassen. Die wissen es besser und können es auch durchsetzen.

Diese drei Verfahren sind nicht berichtungswert.

Bei uns kommt Jauch in mehr als 33 Dateien vor. Das ist häufiger als Beckenbauer, der nur 20 Mal vorkommt. Übertroffen wird er lediglich vom klagewütigen Herrn Gerhard Schröder, den wir in mehr als 50 Dateien wiederfinden.

Deisler vs. Besirsky und  vs. Staltmaier                   

Die Sachen 27 O 112/08 Sebastian Deisler vs. Amélie Besirsky und 27 O 111/08 Deisler vs. Gregor Staltmaier gehören zum Klägerismus der Kanzlei Dr. Christian Schertz. Angegriffen werden zwei Autoren der BUNTE. Inhaltlich mehr oder weniger gleiche Sachen werden von verschiedenen Klägern dem Gericht vorgetragen. Kosten werden produziert, anstelle die Rechtssprechung an einem Fall auszutesten, um dann außergerichtlich die offenen Sachen abzuwickeln. Der betriebswirtschaftliche geschweige denn der volkswirtschaftliche Hintergrund bleibt der Pseudoöffentlichkeit verschlossen. Die begrenzten finanziellen Interessen der Zensurkanzleien können es nicht sein.

27 O 112/08 Deisler vs. Amélie Besirsky

12.06.08: 11.00 Der Vorsitzende Richter Herr Mauck: Herrmann kommt etwas später.

11.10 Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Der Flieger hatte etwas Verspätung.

Der Vorsitzende: Hat schon das Kammergericht.... ?

Klägeranwalt Herr Graals: Nein.

Der Vorsitzende: Ja. Wir produzieren nur Kosten.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Das ist das Risiko. Wer beim Kammergericht verliert, trägt die Kosten. Der Kläger hat im Tagesspiegel ein Interview gegeben. Hat sein Inneres dargelegt.

Deisler: Nicht geschaffen für Profi-Fußball
 
Tagesspiegel 30.9.2007 0:00 Uhr 
 
Berlin - Der frühere Fußballprofi Sebastian Deisler hat acht Monate nach seinem Karriereende sein Schweigen gebrochen. Dem Tagesspiegel am Sonntag sagte er zu den Gründen seines Ausstiegs: „Ich bin zu der Erkenntnis gelangt, dass ich so, wie alles gelaufen ist, nicht geschaffen war für dieses Geschäft. Am Ende war ich leer, ich war alt, ich war müde.“ Es gehe im Fußball um Status, Titel, Ego und Macht. „Das Geschäft hat zu schnell Besitz ergriffen von mir.“ Er habe nie die Zeit gehabt, erwachsen zu werden, „ich hatte nicht mal die Zeit, Fehler zu machen“. Der 27 Jahre alte Deisler hat bei Mönchengladbach, Hertha BSC und Bayern München gespielt. miro

Klägeranwalt Herr Graals: Rüge das als verspätet.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Das hat das Kammergericht.

Der Vorsitzende: Der Beklagtenvertreter übergibt das Interview vom 30.09.07 im Tagesspiegel nach Kenntniserlangung. Wann?

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Habe das beim Kammergericht eingereicht, Mitte Mai. Es geht um die Berichterstattung nach dem Ausscheiden oder ihr Alltagsleben. ... Spitzensportler .. .Was für Politiker gilt, gilt auch für die [Spitzensportler]: Es ist die Sache 27 O  555/06. Es ging zum Bildnisse des Klägers.#

Der Vorsitzende: Das haben wir gesagt.

Klägeranwalt Herr Graals: Es war die Joschka Fischer-Entscheidung. Flughafenfoto direkt nach seinem Rücktritt. Dürfte hier anders sein. Kenne das Urteile nicht. Rüge als verspätet. Bestreite die Kenntnis.

Der Vorsitzende: Wir müssen eine Erklärungsfrist geben. Wenn die Privatsphäre geöffnet ist, ist es eine Rechtsfrage. Es stellt sich die Frage, hat er das getan oder nicht. Wir machen einen Verkündungstermin.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Habe es nicht gelesen. Er gibt sein Innenleben nach Außen. Wohnt in Berlin, jobbt ... .

Klägeranwalt Herr Graals: Können Sie ein einziges Beispiel bringen.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Lesen Sie das Interview.

Richter Herr von Bresinsky liest vor: ... wurde in der Jugend ausgelacht ... .war klein ... Fußball .. .

Klägeranwalt Herr Graals: Ist doch Jugend, hat nicht mit der Trennung zu tun.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Spricht über seine Vermarktung. Sie kennen die Rechtsprechung: Wer sich privat öffnet, hat Pech gehabt.

Klägeranwalt Herr Graals unterbricht, wie wier es von den Anwälten dieser Kanzlei nicht anders kennen

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Lassen Sie mich ausreden. Sie können lesen. Herr Bergmann kennt es. Das ist mein rechtlicher Schluss. Lesen können Sie selbst.

Klägeranwalt Herr Graals: Einen Satz vielleicht. Benötige eine Schriftsatzfrist von drei Wochen.

Der Vorsitzende: Verzögert sich alles.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Falls der Senat sich rührt. Es ist eine Bunte-Sache.

Der Vorsitzende: Auch 522 dauet ewig bei denen. Ja. Müssen wir so machen. Bis auf das, hat sich bei uns in ... . Die Sach-. und Rechtslage hat sich geändert. Es sei denn, wir kommen zum Ergebnis ... . Dann August. Sie Herr Graals wollen eine Entscheidung? Da kann ich nichts ändern. Es gibt noch den SpON-Artikel vom 19.04,08, der ebenfalls in das Berufungsverfahren eingebracht wurde. Der Klägervertreter rügt die Verspätung. Anträge werden gestellt. Ja. Dann ist da noch die Parallelsache.

27 O 111/08 Deisler vs. Staltmaier

Der Vorsitzende diktiert ins Protokoll: Beklagtenvertreter nimmt Bezug auf den in Sachen  27 O 112/08 eingereichten Artikel. Der Klägervertreter rügt die Verspätung. Nimmt Bezug auf ... . Anträge werden gestellt. O.k.

In beiden Sachen erhält der Klägervertreter die Möglichkeit, bis zum 10..07.08 Stellung zu nehmen. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Dienstag, den 09.09.08 11:00.

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Rechtsanwalt Dr. Christian Schertz vs. BILD digital GmbH & Co. KG - Name des Anwalts von Herrn Pooth darf genannt werden                   

10.06.08: In der Sache 27 O 364/08 Rechtsanwalt Dr. Christian Schert vs. BILD digital GmbH & Co. KG klagte Mal der Oberguru der Zensuranwälte gegen Bild-Online. Diese hatte berichtete, dass Dr. Christian Schertz Herr Pooth vertritt.

Am 16.01.08 verkündet die Kanzlei Schertz Bergmann Rechtsanwälte stolz:

Gaby Köster - Einstweilige Verfügungen gegen BILD und Bild.de

Berlin (ots) - Als Anwälte von Gaby Köster haben wir heute  mitgeteilt, dass wir wegen einer Berichterstattung in BILD gegen die Axel Springer AG zwei Einstweilige Verfügungen erwirkt haben [RS: 27 O 60/08 - EV vom 15.01.08 gegen Bild - Bericht]. Tatsächlich richtet sich die eine Einstweilige Verfügung gegen Bild.de, so dass der dortige Antragsgegner Bild.t-online ist.

Wir haben indes inzwischen einen weiteren Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen Axel Springer wegen der heutigen BILD-Berichterstattung beim zuständigen Landgericht gestellt. Mit dem Erlass der weiteren Einstweiligen Verfügung wird morgen gerechnet.

Originaltext: Schertz Bergmann Rechtsanwälte
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/62754
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_62754.rss2

Pressekontakt:
Schertz Bergmann Rechtsanwälte
RA Dr. Christian Schertz
Kurfürstendamm 53
D-10707 Berlin
Tel.: (030) 88 00 15-0
Fax: (030) 88 00 15-55
e-mail: mail@schertz-bergmann.de

Der heutige Fall wird damit nicht gemeint gewesen sein. Im Internet finden wir viel Berichte darüber, dass Anwalt Dr. Christian Schertz der Presse verbieten möchte, über Franjo Pooth, Verena Feldbusch ihren Ehemann, unangenehme Wahrheiten zu berichten.

In dem heutigen Verfahren wollte Dr. Christian Schertz der bild.de verbieten, darüber zu berichten, dass er Anwalt von Franjo Pooth ist.

Die Meldung, dass der Oberguru der Zensuranwälte heute verloren hat, konnten wir im Netz nicht finden.

Zur Namensnennung von Anwälten in veröffentlichten Urteilen gibt es ein gutes Urteil des OLG Hamm v. 11.12.2007 - Az.: 4 U 132/07

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Sir Rattle vs. Handelsblatt GmbH                   

10.06.08: In der Sache 27 O 276/08 Sir Simon Rattle vs. Handelsblatt GmbH

Der Vorsitzende Richter Herr Mauck : Darf man so mit dem Bild eines Prominenten umgehen? Was ist denn da das Zeitgeschichtliche? Bildnis? Welches Interesse besteht bei der Öffentlichkeit an dieser Person. Es fehlt der zeitgeschichtliche Zusammenhang, um diese Person zu zeigen.

Beklagtenvertreter: ... Unterhaltungsinteresse ... Redaktion spielt: Wie sieht es aus wenn ein bekanntes Gesicht in anderen Kleidern steckt. Wie schwer ist denn der Eingriff ins Persönlichkeitsrecht? Jede Abbildung ist ein Eingriff....ist hier denkbar gering. Gesichter von Prominenten werden hier spielerisch in Fotomontagen verwendet. Hat nichts herabwürdigendes. ...haben hier ein öffentliches Interesse. Die Redaktion hat entschieden, dass die Spielerei von Kleidern und Prominenten.....

Klagevertreter: Die Bundesverfassung sagt, die Unterhaltung genießt Verfassungsschutz. Die Frage ist, ob Sir Rattle es hinnehmen muss als groteske Kleiderpuppe dargestellt zu werden. Er muss es nicht hinnehmen als Kleiderpuppe benutzt zu werden. Es geht hier um die Bewerbung der Produkte .... Er will nicht derartige Bilder ... Die Öffentlichkeit muss denken, dass er sich dafür hergegeben hat ... Wir haben hier erhebliche Eingriffe ...., der ... überwiegen, ein vages Interesse ... mit den grotesk vergrößerten Extremitäten ... .

Beklagtenvertreter: Was hier die Schleichwerbung angeht... es ist nur eine übliche ... es ist nicht ungewöhnlich, was hier gemacht wird.

Der Vorsitzende: Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Anträge werden gestellt. Eine Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung.

Schluss der Sitzung: Die Pseudoöffentlichkeit kann nur raten: Die Einstweilige Verfügung wurde bestätigt.

Kommentar RS: Interessant an dieser Sache war lediglich die Tatsache, dass der Klägeranwalt in der Regel die Boulevardpresse vertritt. Inzwischen wissen wir, dass die Anwälte lediglich ihren Job machen.

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Schweiger vs. Kneissler

Johannes Eisenberg vertrat den Kläger Schweiger gegen den Journalisten Michael Kneissler gleich in zwei Sachen:  27 O 264/08 und 27 O 315/08.

Wir wissen nicht, ob lediglich Herr Schweiger oder auch Frau Schweiger mitgeklagt hat. Über die Trennung von Til Schweiger von Diana Schweiger finden wir allerhand im Internet, ebenfalls über den Umzug nach Berlin. Die beiden galten als das Traumpaar in der Showbranche.

Til Schweiger baut einen eigenen Internet-Auftritt auf. Wir lesen mit Erstaunen:

Das Warten lohnt sich: Hier entsteht in Kürze die offizielle Homepage von und mit Til Schweiger. Alle Fans und Interessierten können hier schon bald alles über das Privatleben und die Karriere von Til Schweiger erfahren. Neben persönlichen Interviews und Bildern aus Tils privatem Fotoalbum warten noch jede Menge Überraschungen auf Euch. Im Insiderbereich bekommen wahre Fans exklusive Infos, Bilder und mehr. Das Newsletter-Abo hält Euch up to date, was in Tils Leben gerade so passiert. Wer mit anderen Fans in Kontakt treten will, kann den Chat aufsuchen und dort auch bestimmt den einen oder anderen Gleichgesinnten treffen. Und wer weiß, vielleicht schaut Til Schweiger ja auch gerade mal rein...
Gleich anmelden und exklusiv vorab informiert werden, wenn sich hier etwas tut!

Berichtet er alles über sein Privatleben, dann hat er so gut wie nicht bei den Zensurkammern verloren.

Das sieht Anwalt Johannes Eisenberg bestimmt anders, wird schon sein Gehirn gut einsetzen für seine Mandanten.

Das Ergebnis ist uns ebenfalls unbekannt. Der Vorsitz führte die Richterin Frau Becker. Hoffentlich hat sie den gesunden Menschenverstand in Paragraphen gekleidet und Herrn Eisenberg, den Liebling der Berliner Zensurkammer, abblitzen lassen.

Erfahren wir näheres, werden wir berichten.

 

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 23.06.08

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