BUSKEISMUS

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Bericht
Zensurkammer LG Berlin, Zivilkammer 18
Sitzungen
Donnerstag, den 17.07.2008

Rolf Schälike - 17.-19.07.2008

In allen Verfahren siegte
die Meinungs- und Äußerungsfreiheit

Auch für diesen Bericht gilt, wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts. Geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meine während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, die nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Ich habe auch keine Zeugen. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht. Es handelt sich um Verschwörungstheorien.

Terminrolle - 15.07.08  (Do)

Initiative unabhängiger Zahnärzte Berlin (IUZB) e.V.  bestimmte das Geschehen  - Kleiner Einblick in die steigenden Gesundheitskosten                   

Die heutigen Sachen waren für die Pseudoöffentlichkeit nicht ganz neu. Der Verein Initiative unabhängiger Zahnärzte Berlin (UIZB e.V) bestimmt das Berliner Zensurgeschehen schon seit vielen Wochen. Der Verein bzw. deren Vertreter und Anwälte klagen, werden jedoch auch selbst verklagt. An den Streitereien beteiligte sich sogar der so oft schreiende und beleidigende Rechtsanwalt Johannes Eisenberg. Das war jedoch ein Berliner Dienstag. Die Pseudoöffentlichkeit war beim Eisenberg-Theater nicht dabei. Dafür kennen wir das Urteil. Die Eisenberg-Partei hatte verloren.

Heute obsiegten jeweils die Beklagten. Das waren zwei Mal Leute dieses Vereins, und ein Mal mussten sie als Kläger verlieren. Die Vernunft schien die Zensurkammer Berlin angesteckt zu haben. Die Kläger, egal, wer diese waren, hatten heute keine Chancen.

Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin (KdöR) gegen die Initiative unabhängiger Zahnärzte Berlin (IUZB) e.V.                                          ▲

In der ersten Verhandlung 27 O 314/08 klagte die Kassenärztliche Vereinigung Berlin (KdöR) gegen die Initiative unabhängiger Zahnärzte Berlin (IUZB) e.V.

Für den Klägeranwalt Alexander Graf von Kalckreuth schien die Sache bei dieser Menge an Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Verstößen gegen den Datenschutz und fehlenden berechtigten Interessen, dass der meinen durfte, keine Abwägung neigt die Schale zu Gunsten der Meinungsfreiheit. Wäre er mal lieber zu Buske gegangen.

Von der Klägerseite war ein gewisser Herr Eugen, sollten wir den Namen richtig verstanden haben, zugegen. Er sprach viel und beherzt.

Die den Vorsitz führende Richterin Frau Becker begann: Darf man den Rechnungsprüfungsbericht veröffentlichen und ins Netz stellen? Der Kläger sagt, dass ist ein Verstoß gegen die Satzung. Muss man prüfen, ob das ein Verstoß gegen die Satzung ist? Die Klägerseite ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Da kommen wir zur Abwägung, ob es öffentliches Interesse an der Veröffentlichung des Rechnungsprüfungsberichts gibt. Es besteht ein öffentliches Interesse zu wissen, was mit den Geldern passiert. Es ist keine Geheimhaltungspflicht der Klägerin ersichtlich. Wir haben nach der Vorberatung erhebliche Bedenken, ob das öffentliche Interesse der Geheimhaltung entgegensteht.

Klägeranwalt Herr Kalckreuth: Auf die Wallraff-Entscheidung wird verwiesen. ... Es geht hier nicht um die Abwägung der Grundrechte. Es gibt eine klare Satzungsverpflichtung.

KZV Satzung § 16 Schweigepflicht

Mitglieder der Organe und Ausschüsse und die ehrenamtlich tätigen Zahnärzte der KZV Berlin sind verpflichtet, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt werdenden Umstände nicht unbefugt zu offenbaren.

Klägeranwalt Herr Kalckreuth: Die Wallraff-Entscheidung ist da nicht heranzuziehen. Ich möchte detailliert hören, wo Sie [Frau Becker] das verankern.

Die den Vorsitz führende Richterin: Wallraff ... . War nicht genau so. Er war aber ein Arbeitnehmer und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu entschieden. Das ist der gleiche Fall. Wenn es in der Satzung steht, so muss man das trotzdem mit dem Grundrecht der Meinungsäußerung abwägen. Bezüglich § 203 des StGB Verletzung von Privatgeheimnissen sagt der Kläger, sie bringen unbefugt Interna an die Öffentlichkeit.

Beklagtenanwalt Herr Jahn: Herr Gleist ist nicht Vertreter des Klägers, sondern der Vertreterversammlung. ... Die Übertreibung dient der Verdeutlichkeit. ... zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht.

Klägervertreter Herr Eugen: Wir verschließen uns nicht der öffentlichen Kontrolle, aber in gesetzlicher Form. Wenn man sich diesen Rechnungsprüfungsbericht ansieht mit den dreißig Seiten, da sind ganz andere Personen erwähnt, die nicht ... . Sitzungsgelder, Reisekosten ... Dafür ist die Vertreterversammlung zuständig. ... Prüfungsstelle Köln ... welche Fahrtkosten, bei welcher Gelegenheit. Das ist der zweite Vorstand. Dieser wurde zwei Mal entlastet, weil es da nicht funktioniert hat, satzungsgemäß nicht funktioniert hat. Hier geht man in die weltweite Internet-Veröffentlichung. Völlig unbegreiflich, dass das ins Netz gestellt werden kann. ... das sind die Kostenträger ... die haben ... . Wir haben in der Vereinigung keine Basisdemokratie, sondern die Vertreterdemokratie. Wir haben eine Aufsichtsbehörde. Es sind alles sehr austarierte Systeme. Aber das ins Netz stellen ... . Das ist eine selbsternannte Robin Hood ... . Wer hat am Golfturnier in den USA teilgenommen, [wird ebenfalls veröffentlicht]. Wer hat ... . Das Interesse der Öffentlichkeit endet ...

RS Kommentar: An dieser Stelle macht Herr Eugen den weit verbreiteten Fehler. Er unterscheidet nicht die Begriffe "öffentliches Interesse" und "Interesse der Öffentlickeit". Was öffentliches Interesse ist, bestimmen die Gesetzte und die Zensurrichter nach eigenem freien und unabhängigen Ermessen. Was die Öffentlichkeit interessiert, ist was ganz anderes. Es kann durchaus sein, dass seine ausreichend breite  Öffentlichkeit wissen möchte, wie oft Frau Merken ... und ob überhaupt. Trotz des Interesses der Öffentlichkeit an der Intimsphäre unserer Kanzlerin, bleibt diese verschlossen und es wird verboten, darüber zu berichten.

Klägervertreter Herr Eugen: Wenn man geschwärzt und anonymisiert hätte, dann wäre die Veröffentlichung nicht zu beanstanden. Es gibt noch das Sozialgeheimnis. Namen von Rechtsanwälten und Stundenhonorare sind da aufgeführt. Wir als Kassenzahnärztliche Vereinigung .... Es greift auch der § 8 des Berliner Datenschutzgesetzes.

BlnDSG § 8 Datengeheimnis

1)
 1 Dienstkräften von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, die Daten für sich oder im Auftrag verarbeiten, ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten.

2 Diese Verpflichtung ist für Personen, die bei nicht öffentlichen Auftragnehmern öffentlicher Stellen dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, vertraglich sicherzustellen.

(2)

1 Die Dienstkräfte sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 1 zu verpflichten.

2 Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Werden Telekommunikationsmitarbeitern Daten bekannt, dürfen sie diese nicht bekannt machen. Sonst frage ich mich, was soll der Datenschutz? Da ist mit deiner Power Point Präsentation die Widerlegung vorgelegt worden. Datenschutz ... Bestimmte Kreise sollen davon freigestellt werden, wenn das nicht wäre ... . Gemeint ist die Information der Zahnärzte, aber nicht der weltweiten Öffentlichkeit. ... nicht wildfremde Menschen, irgendwo in der Welt. Dazu fehlt mir jegliches Verständnis. Man kann auch auf den § 53b des Strafgesetzbuches abstellen.

Beklagtenanwalt Herr Jahn:  Sie sind eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Da ist das Interesse der Öffentlichkeit vorhanden. Alles, was Sie aufzählen, hat Sinn bei den Daten der Mitglieder und Angestellten, aber nicht bei den Mitgliedern des Vorstandes.

Klägervertreter Herr Eugen: Weshalb nicht auch bei den Mitgliedern des Vorstandes? Erstens, wir leben nicht aus Steuergeldern, sondern aus den Mitgliedsbeiträgen. Zweitens, die Unterlagen sind öffentlich.

Klägeranwalt Herr Kalckreuth: Das Strafgesetzbuch trifft hier voll Anwendung.

Beklagtenanwalt Herr Jahn:  Möchte auf den Redefluss der Klägerseite nur kurz antworten. Die Kammer hat völlig zu Recht die Frage der Abwägung und des öffentlichen Interesses aufgeworfen. Es geht nicht, dass die Vorstandsmitglieder... . Das sind keine fremden Dritte, sondern Funktionäre. Es stellt sich die Frage, wie wird mit den Geldern der Mitglieder umgegangen. Es besteht Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, wie wird verwaltet. Es ist eine politische Entscheidung, dass man sie [die Zahnärzte] sich selbst überlässt. Wenn das aber ausartet, dann kann die Politik das durchaus auch ändern. ... Der interne Prüfer hatte überhaupt keine Beanstandungen. Es gibt einen Schaden von 65.000 Euro. Es ist nicht zu verstehen, dass Herr Eugen sich darüber empört. ... Es ist kein Betriebsgeheimnis, dass großzügig mit Spenden und Beiträgen umgegangen worden ist. Es ist nicht nur von Interesse für die Betriebsöffentlichkeit von Berlin. Die Betriebsöffentlichkeit geht von 19:00 bis 24:00. Die Ärzte sind sehr ermüdet. Die [Zuschauer)bank ist heute hinten nicht voll. Es gibt 3.000 Mitglieder. Sie sind dabei, eine Versammlung einzuberufen, ist ... . Der  Rechnungsprüfungsbericht ist in der Vertreterversammlung nicht ausgegeben worden. Nur damals wurde [kurz] berichtet. ... Sie will bestimmte Sachen aufklären. ... Es geht darum, die Diskussion über derartige Materie zu verbieten, soll unterdrückt werden. Herr Eugen sagt, da muss man ... ... politisch arbeiten.

Klägeranwalt Herr Kalckreuth: ...

Herr Gneist: Lassen Sie Herrn Jahn aussprechen.

Beklagtenanwalt Herr Jahn:  Ich werde mich kurz halten.

Klägervertreter Herr Eugen: Es kann doch nicht sein, dass man aus einer Rechtswidrigkeit  demokratisches Vorgehen macht. Der Bericht ist immer noch im Internet. Auf Seite 4, 21, 24 und anderen Seiten ... . Auf Seite 18 ... . Auf den Seiten 24 und 25 werden die Namen der Teilnehmer des Golfturniers veröffentlicht, wo sie niemand um ihr Einverständnis gefragt hat. Sie legen dar, sie seien Aufklärer.

Die den Vorsitz führende Richterin: Ob hier natürliche Personen genannt werden, steht in dieser Sache nicht zur Verhandlung.

Klägervertreter Herr Eugen kennt die Zensuregeln: Es ist grundsätzlich öffentlich, aber bestimmte Informationen und Namensnennungen sind nicht öffentlich.

Herr Gneist: Auch während der Versammlung sind Mitglieder 'raus gebeten worden.

Klägeranwalt Herr Kalckreuth: Wir haben den Klageantrag ... Nicht einzelne Punkte haben wir verboten, sondern bestimmte einzelne Punkte, die auf der web-Seite diskutiert werden. Bei der Abwägung hier ist der § 203 des Strafgesetzbuches heranzuziehen.

Die den Vorsitz führende Richterin: Man kann das anders, man kann den Antrag anders sehen. Sie hätten konkret beantragen müssen. Sie haben den ganzen Bericht raus haben wollen. Die KZV tritt auch zum Bericht öffentlich auf.

Klägervertreter Herr Eugen: Das sich der Vorstand zu den Details leichtfertig äußert, ist klar.   ... ist geregelt. ... es gibt die Kompetenz der Vertreterversammlung. ... zur Entlastung. ... zur Schweigepflicht .... Die Organe sind verpflichtet, das ihnen bekannt gewordene, nicht unbefugt zu offenbaren. Wo ist hier die Befugnis? Hätten einen Antrag an die Leitung stellen können, wir möchten veröffentlichen. Ist gar nicht versucht worden.

Die den Vorsitz führende Richterin: Seit wann steht der Bericht im Netz?

Beklagtenanwalt Herr Jahn:  Seit Februar 2008.

Klägeranwalt Herr Kalckreuth: Sie [Frau Becker] sagen, der Antrag geht zu weit. Wenn die Beklagte schwankt, dann ist der Verbotstenor nicht mehr vorhanden. Habe deswegen den Tenor bewusst weit gefasst.

Beklagtenanwalt Herr Jahn:  ... Mein Vorschlag, dass wir die Kommentare des Vorstandes zum Bericht veröffentlichen. Ein kurzer Hinweis. Wenn wir heute Zuwendungen erhalten haben, ... da können sie ihre Stimme erheben. Wer ... wird gegebenenfalls innerhalb der Öffentlichkeit genannt werden.

Die den Vorsitz führende Richterin: Das alles gibt es zu bedenken. Gut. Anträge werden gestellt. Eine Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung.

Am Schluss der Sitzung: Die Klage wird abgewiesen.

Initiative unabhängiger Zahnärzte Berlin (IUZB) e.V. gegen Verband der Zahnärzte Berlin                                       

Die zweite Verhandlung 27 O 427/08 klagte die Initiative unabhängiger Zahnärzte gegen den Verband der Zahnärzte, war fast gleich der Sache 27 O 366/08 vom 03.07.08, in der BUZ (Berlins unabhängige Zahnärzte) e.V. verlor. Das hat die den Vorsitz führende Richterin Frau Becker auch deutlich zu verstehen gegeben. Daraufhin nahm der Klägeranwalt Herr Jahn die Klage zurück. Der Beklagte stellte den Kostenantrag.

Pochhammer vs. Dr. Gerhard Gneist                              

In der Sache 27 O 620/08 Pochhammer vs. Dr. Gerhard Gneist klagte ein Anwalt, vertreten von Kollegen seiner Kanzlei gegen einen kritischen Zahnarzt. Hängt alles zusammen mit den Enthüllungen der Initiative der unanhängigen Zahnärzte, d.h. auch mit unseren Zahnarztkosten. Die  Vorsitz führende Richterin Frau Becker: Herrn Pochhammer hätten wir gerne gesehen. Es geht um den offenen Brief des Beklagten vom 09.05.08:

Offener Brief                                                              Berlin, 09.05.08
                                                                                   
Sehr geehrte Frau Bellmann, sehr geehrter Herr Kircher!
 
In der Vertreterversammlung (VV) vom 21.04.08 wurde auf Antrag des Vorstandes (Dr. Husemann und Pochhammer) beschlossen, einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer für das Jahr 2005 zu beauftragen. Der VV wurde durch den Vorstand mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft nur die beschlagnahmten Unterlagen bis 2004 ausgewertet hat.
 
Dies entspricht, wie so oft, nicht der Wahrheit.
 
In der Auswertung der bei der KZV sichergestellten Unterlagen befindet sich auch eine Schadensberechnung für das Jahr 2005, wenn auch nicht vollständig zu allen Bereichen.

Bereits in der Pressemitteilung vom 17.3.2008 teilte der KZV – Vorstand der Berliner Zahnärzteschaft mit: „ Aus der Ermittlungsakte ergeben sich eine Reihe offener Fragen…aus den Jahren 2001 – 2005“.

Und am 21.04.08 wusste der Vorstand dann nichts mehr von seiner eigenen Presseerklärung! Besorgniserregend …
 
Insgesamt wurde von der Kriminalpolizei ein – sehr vorsichtig kalkulierter - Schaden von über 65.000 € ermittelt, den nicht nur die beiden zahnärztlichen Mitglieder des aktuellen Vorstandes zu verantworten haben, sondern auch aktuelle Mitglieder der VV,  die weitestgehend entweder dem Berliner Verband oder dem Freien Verband angehören.

Aus welchen Gründen auch immer, hat eine Mehrheit der Vertreter trotz warnender Stimmen und klarer Hinweise den damaligen Vorstand entlastet – und damit sich selbst in höchstem Maße belastet?

Durch die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers soll nun auf Kosten aller Kolleginnen und Kollegen der KZV Berlin ein Gutachten für den Vorstand erstellt werden, welches dieser dann nach Möglichkeit zu seiner Entlastung nutzen kann. Der Vorstand wollte sich ja auch schon die Kosten des Strafverteidigers in diesem Ermittlungsverfahren von der KZV Berlin zahlen lassen, obwohl die einzelnen Vorstandsmitglieder persönlich beschuldigt werden.
 
Der Auswertungsbericht des Landeskriminalamtes (LKA) aus dem Ermittlungsverfahren ist an Eindeutigkeit wohl kaum zu übertreffen und auch Sie beide, sehr geehrte Frau Kollegin Bellmann und sehr geehrter Kollege Herr Kircher, sollten in Ihrer verantwortungsvollen Funktion Ihr bisheriges Engagement gegen die Veruntreuung von Kollegengeldern überdenken. Fordern Sie doch einmal den angeblichen „Fragenkatalog“ der Staatsanwaltschaft an, von dem der Vorstand der Kollegenschaft berichtet hat. Einen solchen Fragenkatalog gibt es nicht.
 
Es gibt nur diesen Auswertungsbericht des Landeskriminalamtes, der auf 133 Seiten, höchst vorsichtig und vorläufig, dennoch immerhin zu einem solchen Schadensbetrag kommt.
Der Vorstand führt erneut die Kollegenschaft an der Nase herum.

Wenn nun ein Wirtschaftprüfer die Geschäftsführung der KZV Berlin im Jahr 2005 prüfen soll, und wenn trotz der Ergebnisse des LKA`s weitere Kollegengelder eingesetzt werden sollen, sollten allerdings folgende Punkte sichergestellt sein:
 
1.     Es muss sich um ein mittelständisches Wirtschaftsprüfungsunternehmen handeln, das nicht in Berlin und nicht im Bereich von zahnärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften tätig ist. Es dürfen weder Verwandte, Geschäftspartner oder Freunde des Vorstandes dort tätig sein.
Diesem Wirtschaftsprüfungsunternehmen muss klar zu Beginn des Auftrages erklärt werden, dass es keinerlei Anschlussaufträge erwarten kann – auch nicht in anderen KZV`en.
Informatorische Anfragen und Rückfragen erfolgen generell in Anwesenheit eines Mitgliedes des Rechnungsprüfungsausschusses. Missachtung dieser Regel führt zur sofortigen Beendigung des Auftrages.

Dem Prüfer ist der Auswertungsbericht des LKA zur Kenntnis zu bringen.
 
Sehr geehrte Frau Bellmann, sehr geehrter Herr Kircher, springen Sie über Ihren Schatten und übernehmen Sie Verantwortung, indem Sie verhindern, dass unnötig Gelder der Berliner Zahnärzteschaft leichtfertig verschwendet werden.

Wir sollten uns auch überlegen, wie man mit der völligen Fehlleistung des Prüfers der Bundes-KZV umzugehen hat. Da steht doch zumindest eine Rückerstattung der Kosten bzw. ein Schadensersatzanspruch ins Haus, wenn nicht sogar zu prüfen wäre, ob sich das Ermittlungsverfahren nicht auch auf diese Herren der Bundes-KZV erstrecken sollte. Dazu müssten Sie beide sich allerdings die Mühe machen zu recherchieren, welche Kosten da überhaupt angefallen sind und auf welcher Ebene entsprechende Ansprüche geltend gemacht werden können.
 
Ihre Antwort erwarte ich bis zum  30. Mai 2008.

Mit kollegialen Grüßen

 Gerhard Gneist

Die den Vorsitz führende Richterin: In dem Brief gibt es Äußerungen, die wir untersagt haben. Gab es einen Schnittpunkt? : Was wir nicht wussten, ist die Sendung ["Gierige Ärztefunktionäre] von FRONTAL21  v. 22.04.08. FRONTAL21 hat berichtet, was wir damals [beim Erlass der Einstweiligen Verfügung] nicht wussten. Man muss fragen, dass die streitgegenständliche Äußerung nicht durch Akteneinsicht zur Kenntnis gelangte, sondern sie waren öffentlich bekannt. Zumal sich der Antragsteller durch die Presseerklärung in die Öffentlichkeit begeben hatte. Das ist ein anderer Punkt.

Klägeranwalt Herr Jochen Neumeyer: Die Sendung von FRONTAL21 habe ich nicht da. Es wird gefragt, ob Spenden in Höhe von 65.000 € falsch verwendet wurden. Im Brief steht nicht irgendwelche Funktionäre, sondern die Funktionäre. Im offenen Brief heißt es, es ist ein Schaden von 65.000,00 € entstanden. Er hat die Seiten des Ermittlungsverfahrens gehabt.

Die den Vorsitz führende Richterin: Das ist nicht strittig.

Klägeranwalt Herr Jochen Neumeyer: Es ist unwahrscheinlich, dass sie ... hatten. Es sind doch sonst aufwendige Recherchen für das Fernsehen.

Richter Herr von Bresinsky: Es geht darum, ab wann war es in der Öffentlichkeit bekannt. Dann ist es nicht mehr wichtig, woher die Kenntnis kommt.

Beklagtenanwalt Herr Jahn: ... es geht um den offenen Brief ... . Es geht um die Verantwortlichkeit. In keiner Sendung wurde erwähnt, dass es ein Ermittlungsverfahren gibt. Ihr habt Kopien aus dem Ermittlungsverfahren dargelegt. Ist auf dem Weg zu mir. Da darf ich darüber berichten, dass die Ermittlungsakte 138 Seiten hat. Das war das einzige, worüber berichtet wurde.

Die den Vorsitz führende Richterin: Ich habe nicht verstanden, was gemeint ist.

Beklagtenanwalt Herr Jahn: Ich sehe den Antrag. Da steht das Verbot mit den 138 Seiten.

Klägeranwalt Herr Jochen Neumeyer: Das ist aber nicht Gegenstand unseres Verfahrens.

Beklagtenanwalt Herr Jahn: Da bin ich weg. Ist heute eingeführt worden.

Die den Vorsitz führende Richterin: Es ist eine privilegierte Quelle.

Klägeranwalt Herr Jochen Neumeyer: Woher hatte FRONTAL21 die Daten?

Beklagtenanwalt Herr Jahn: Da müssen Sie zur Staatsanwaltschaft gehen.

Klägeranwalt Herr Jochen Neumeyer: Aus Ermittlungen gegen irgendwelche Funktionäre im allgemeinen machen Sie einen konkreten betreffenden Schaden und nennen meinen Mandanten.

Beklagtenanwalt Herr Jahn: Jetzt habe ich Sie verstanden. Sie verwechseln. Herr Gneist macht die berufskassenärzliche Verantwortlichkeit zum Thema.

Richter Herr von Bresinsky: Wenn der Leser 65.000 sieht, dann denkt der Leser, das ist strafrechtlich ... .

Beklagtenanwalt Herr Jahn: Natürlich hätte es besser formuliert werden können. Hier ist von Verantwortlichkeiten die Rede. Er meint nur die Verantwortlichkeiten.

Richter Herr von Bresinsky: Die Frage: Ist es nicht bekannt, dass gegen Ihren Mandanten ermittelt wird? Diese Äußerung sagt, in dieser Höhe wird ermittelt, auch gegen Ihren Mandanten.

Die den Vorsitz führende Richterin: Das ist der Tagespresse zu entnehmen.

Klägeranwalt Herr Jochen Neumeyer: Mit dem Strafverfahren habe ich mich nicht befasst.

Richter Herr von Bresinsky: Sie müssen aber wissen ... .

Klägeranwalt Herr Jochen Neumeyer: Im Ernst, ich bin nicht dumm. Ich weiß es nicht.

Herr Gerhard Gneist zitiert: In der Vertreterversammlung (VV) vom 21.04.08 wurde auf Antrag des Vorstandes (Dr. Husemann und Pochhammer) beschlossen, einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer für das Jahr 2005 zu beauftragen. Der VV wurde durch den Vorstand mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft nur die beschlagnahmten Unterlagen bis 2004 ausgewertet hat. ... Helfen Sie mir.

Beklagtenanwalt Herr Jahn: In der Tat, das ist aus verschiedenen Presseinformationen.

Richter Herr von Bresinsky:  ... .

Klägeranwalt Herr Jochen Neumeyer: Wenn man das Hintergrundwissen hat. Dann kann man das [so zusammenstellen].

Richter Herr von Bresinsky: Hätten sagen können, na ja, das Ermittlungsverfahren ... gilt nicht, der Schaden ist harmlos.

Klägeranwalt Herr Jochen Neumeyer: Mein Mandant hat den Schaden zu verantworten, steht drin.

Beklagtenanwalt Herr Jahn: Ich bin etwas drin. Die Staatsanwaltschaft wartet auf ... .

Klägeranwalt Herr Jochen Neumeyer: Selbst, wenn die Staatsanwaltschaft klagen würde, dürfen Sie noch nicht sagen, mein Mandant hat Schanden angerichtet.

Beklagtenanwalt Herr Jahn: Uns geht es nicht um die strafrechtliche Bewertung, sondern um die Verantwortlichkeiten. Ich habe Erfahrungen mit Wirtschaftprüfern. Die Wirtschatprüfer werden gebrieft, von Herrn Eugen werden sie eingeführt. Wenn der Betriebsprüfer weiß, es gibt keinen Folgeauftrag, dann fragt er nicht, warum das so ist. Es wird kurz getreten. Es heißt dann nicht, haltet den Dieb.

Klägeranwalt Herr Jochen Neumeyer: Es sind Informationen, die Sie nicht aus der Sendung von FRONTAL21 haben. Zweck einer Akteneinsicht ist nur das Interesse für den eigenen Schaden, die eigenen Interessen. Wozu diese Informationen verwendet werden, ist ... .

Beklagtenanwalt Herr Jahn: Ich darf niemanden als Straftäter darstellen, der nicht rechtskräftig verurteilt ist.

Klägeranwalt Herr Jochen Neumeyer:  ... .

Beklagtenanwalt Herr Jahn: Wir haben einen Rechnungsprüfungsbericht, der weit über die 65.00,00 € geht.

Die den Vorsitz führende Richterin: Gegen den ZDF sind Sie nicht vorgegangen?

Klägeranwalt Herr Jochen Neumeyer: Es war die Staatsanwaltschaft, von der die Informationen kamen. Außerdem ist der Kläger in der ZDF-Sendung nicht entzifferbar, nicht direkt genannt.

Die den Vorsitz führende Richterin: Der zweite Teil ist eindeutig eine Bewertung.

Klägeranwalt Herr Jochen Neumeyer: Wir hatten zwei Punkte: 1. Zweckentfremdete Verwendung der Staatsanwalts-Akten, 2. Vorverurteilung.

Richter Herr von Bresinsky: Sie haben Recht. Aber es wird deutlich, dass es um ein polizeiliches Ermittlungsverfahren geht. Es ist allgemein bekannt, dass die Polizei lediglich ermittelt.

Klägeranwalt Herr Jochen Neumeyer: Sie sprechen vom Schaden.

Beklagtenanwalt Herr Jahn: In K8 ist eine Schadensaufstellung vorhanden. Es gibt Möglichkeiten, Sitzungsgelder zu beanspruchen, wenn die Sitzung außerhalb Berlins stattfindet. Ist auch so gemacht worden ohne Not. Das hat die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt.

Die den Vorsitz führende Richterin: Haben den Pressesprecher der Staatsanwaltschaft gefragt. Für die Staatsanwaltschaft steht ein Schaden von 65.000,00 € im Raum. Wenn die Gelder nicht richtig verwendet wurden, dann gab es einen Schaden. Wir müssen uns das anschauen. O.k. Anträge werden gestellt. Der Antragsteller beantragt die Einstweilige Verfügung zu bestätigen. Der Antragsgegner beantragt, die Einstweilige Verfügung zurückzuweisen. Eine Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung. Kann zwei Stunden dauern.

Am Schluss der Sitzung: Die Einstweilige Verfügung wird aufgehoben. Urteil

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 22.07.08

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