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Bericht
Zensurkammer LG Hamburg (ZK 25
Freitag, 29. August 2008

Rolf Schälike - 13.11.08

  2008 Lurusa Groß - Die Hamburger Wasserratten

 Zensurrichter demonstrieren Macht
mit einem unsinnigen [unschlüssigem] Urteil

Auch für diesen Bericht gilt, wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meine während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht. Es handelt sich um Verschwörungstheorien.

Terminrolle 29.08.08

Es lohnt sich, alles genau zu lesen

Volkswagen AG vs.  Cleanstate e.V.  -  Pipikram                   

Zum Hintergrund des Verfahrens  325 O 123/08 finden Sie auf der Website des Beklagten allerhand.

Die Verhandlung war ein Schulbeispiel zur Demonstration von Macht der freien und unabhängigen Richter.

Volkswagen hatte 2005 dem BILD-Reporter Oliver Santen auf seine Anfrage das Folgende geschrieben:

"Volkswagen hat im Jahr 2003 [gemeint war 2002] keine Yacht für den Vorstand und Aufsichtsratsmitglieder gemietet. Vielmehr wurden im Jahr 2003 [gemeint war 2002] in Dubai mehrwöchige Marketingveranstaltungen für VIPs und Journalisten zur Produkteinführung des Phaeton durchgeführt. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Yacht angemietet und eingesetzt."

Der Beklagte, der Cleanstate e.V., veröffentlichte daraufhin:

"Im Juli 2005 erklärte Volkswagen: Volkswagen hat im Jahr 2002 keine Yacht für den Vorstand und Aufsichtsratsmitglieder gemietet."

und meint beweisen zu können, dass das nicht stimme, mit der Veröffentlichung von drei Rechnungen vom  09.01.2002, 13.01.2002 und 11.02.2002. In der Rechnung vom 09.01.2002, in der zu lesen ist, Hintergrund: "Die Yacht dient unserem Vorstand und den Gästen als Transfer von Hotel nach Dubai". In der Rechnung von 13.01.2002 taucht der Namen von Vorstandsvorsitzenden Piech auf. In der Rechnung von 11.02.2002 tauchen die Namen von Vorstandmitgliedern ..  Adelt  ... auf.

Cleanstate hat nicht die Zensurregeln in Deutschland Heute beachtet, mit denen alles verboten werden kann, und freie Meinungsäußerung sowie Diskussion mit hohen Strafen und Kosten bis zu Gefängnis belegt werden können und auch werden.

Wir wissen inzwischen, dass die deutschen Zensurrichter das Recht und die Macht haben, die deutsche Sprache frei und unabhängig zu definieren. Wehe dem, der das Deutsch anders versteht und nutzt: Ab in die Bedeutungslosigkeit durch Vernichtung der materiellen Existenz, nötigenfalls mit der Zwischenstation Gefängnis.

So genügte es, dass Rechtsanwalt Prof. Prinz erklärte: Durch das unvollständige Zitat, die weiteren Ausführungen und die in Bezug genommenen Dokumente stellt die Antragsgegnerin die unzutreffende Behauptung auf, das VW entgegen der Tatsachenlage behauptet habe, keine Yacht in Dubai gechartert zu haben.

Die Hamburger Richter sind da federführend, nicht nur die der Zivilkammer 24.

.

Diesmal waren es Richter der Zivilkammer 25, welche laut dem Geschäftsverteilungsplan 16 Zensururteile monatlich fassen darf.

Missbrauch des fliegenden Gerichtsstandes

Die Kanzlei Prof. Prinz stellte gleichzeitig zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Einen am 17.06.08 beim Landgericht Berlin (Az. 27 O 649/08). Es sollte verboten werden:

durch Bezugnahme auf Rechnungen des Hotels Burj Al Arab vom 09.01.2002 und vom 13.01.2002 sowie die Äußerung:

"Als die Luxusyacht [von Volkswagen] gechartert wurde residierten u.a. allerdings Ferdinand Piech [...] in Dubai

den Eindruck zu erwecken, dass die Anmietung der Yacht durch VW den Zwecken von Prof. Dr. Ferdinand Piech diente.

Das Landgericht Berlin gab am 24.06.08 zu erkennen, dass der beanstandete Eindruck nicht erweckt wird. Die Kanzlei zog den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück und blieb in Hamburg, denn in Hamburg gab es inzwischen die einstweilige Verfügung vom 18.06.08.

Dem Hamburger Antrag vom 16.06.08 hat die Zensurkammer 25  sofort stattgegeben.

Am 18.06.08 erließen die Zensurrichter Herr Schulz, Herr Petzold und Herr Dr. Graf die einstweilige Verfügung (Az. 325 O 123/08), in der es heißt:

verboten

durch folgende Äußerung und unter Bezugnahme auf drei Rechnungen des Hotels „Burj AI Arab" in Dubai vom 09.01.2002, 13.01.2002 und 11.02.2002 sowie einer internen Mitteilung der Volkswagen AG vom 07.01.2002:

„Im Juli 2005 erklärt Volkswagen:

'Volkswagen hat im Jahr 2002 keine Yacht für den Vorstand und Aufsichtsrat angemietet'

Hier finden sie die Rechnung

Als die Luxusyacht gechartert wurde residierten u.a. allerdings:

Ferdinand Piech [...]

und

Bruno Adelt [...]

mit weiteren Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern und diversen anderen Personen in Dubai."

 den Eindruck zu erwecken,

die Volkswagen AG habe entgegen der Tatsachenlage behauptet, im Jahr 2002 keine Yacht in Dubai angemietet zu haben.

Der Streitwert wurde auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Das sind 864,00 Euro Gerichtskosten und mehr als 1.600,00 Euro für die Kanzlei Prof. Prinz.

Cleanstate ging in Widerspruch. Das Widerspruchsverfahren 325 O 123/08  haben wir am 29. August 2008 miterlebt:

Der Vorsitzende Richter Herr Schultz: Die Parteien streiten um eine Veröffentlichung, ob durch diese Textpassage ein bestimmter Eindruck erweckt wird. Vom Antragsgegner wurde die Unterlassungserklärung abgegeben, die vom Antragsteller nicht als hinreichend gesehen war.

Kommentar RS: Cleanstate hat sich zu einer Vertragsstrafe von 5.001,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet. Gefordert wurde von Volkswagen mehr.

Der Vorsitzende: Nach der Vorberatung hat die Kammer die Meinung, dass die beanstandete Eindruck durch die Berichtspassage erweckt wird. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich für bestimmte Rezipienten die Negation auf die Worte "Vorstand" und "Aufsichtsrat" bezieht. Der Antragsteller sagt, dass der Eindruck entsteht, dass überhaupt keine Yacht angemietet wurde. Ob die 5.000,00 Euro Vertragstrafe angemessen sind ... . Eine versprochene Vertragsstrafe in diesem Bereich wird nicht als ausreichend gesehen, weil man nicht voraussehen kann, ob das eine ausreichende Vertragsstrafe ist, ob Volkswagen in hinreichendem Maße geschützt wird. Wir würden die abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht als ausreichend ansehen.

Beklagtenanwalt Herr Schnerwitzki: Ob Volkswagen eine Yacht angemietet hat, ist nicht der Gegenstand der Äußerung. Wir haben nicht behauptet, dass Volkswagen keine Yacht angemietet hat. Es liegt die Rechnung anbei, die besagt, es wurde eine Yacht angemietet. Damit entsteht nicht der Eindruck, dass behauptet wird, es wurde keine Yacht angemietet. Ansonsten, wenn man zu dieser Deutungsvariante kommt , ... . Es ist keine Rechtsverletzung ... Vertragsstrafe ... Stufenbildung ... Schmähung. Das trifft Volkswagen nicht ins Herz. Die Verletzung ist so gering, dass es überhaupt zu keiner Unterlassungsverpflichtungserklärung kommen braucht. Ausgegangen ist alles von VW Pressedienst. Die Yacht wurde angemietet.

Der Vorsitzende: Das ist der Standpunkt des Antragsgegners. Der Standpunkt von Volkswagen gegenüber den Journalisten des Axel Springer Verlages ist, dass die Yacht für die Presse angemietet wurde. Ihr Standpunkt ist, die Yacht wurde angemietet für den Vorstand. Auf der Internet-Seite ist vom Verein ergänzt worden. ... Die wechselseitigen Standpunkte werden deutlich. Sie sagen, dann ist es lange noch kein Vorwurf. Wenn Negation, das keine Yacht überhaupt angemietet wurde ...  Damit ist der Vorwurf verbunden. Hier finden sie die Rechnung entgegen der Behauptung von Volkswagen, dass sie keine Yacht angemietet haben. Volkswagen wird der Verbreitung einer unwahren Meldung vorgeführt.

Prof. Hans-Joachim Selenz: Das ist der Fall. ... So steht das auch auf dem Beleg von Volkswagen. ... Es ist objektiv falsch. Die Yacht wurde gemietet für den Vorstand, nicht für die Gäste. Dieser Satz ist objektiv falsch. Die Frage, ob eine Yacht angemietet wurde oder nicht, stand gar nicht zur Debatte. Es lag der Passage eine Rechnung bei. Es ergibt sich aus der Rechnung, dass eine Yacht angemietet wurde.

Klägeranwalt Prof. Prinz: Schließe mich der Meinung der Kammer an.

Prof. Hans-Joachim Selenz: ... Rechnung  ... Bei Volkswagen liegt es ... keine Yacht ... . Dieser Satz [Volkswagen hat im Jahr 2002 keine Yacht für den Vorstand und Aufsichtsratsmitglieder gemietet.] ist objektiv falsch und Lug.

Beklagtenanwalt Herr Schnerwitzki: ... .

Prof. Hans-Joachim Selenz: Objektiv ist festzustellen, dass Volkswagen einen Beleg vorgelegt hat. Eine Yacht wurde angemietet für den Vorstand und die Gäste. Nie ging es darum, ob überhaupt eine Yacht angemietet wurde. Es gibt den Hinweis auf die Rechnung. Sonst wäre das unschlüssig.

Der Vorsitzende: Wir werden das nochmals vor der Entscheidung prüfen.

Prof. Hans-Joachim Selenz: Der Beleg von Volkswagen liegt Ihnen vor.

Der Vorsitzende: Ja. Die Unterlagen sind alle eingereicht. ... Anträge werden gestellt. Beschlossen und verkündet: Eine Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung.

Am Schluss der Sitzung: Die einstweilige Verfügung wird bestätigt.

Im Sitzungsprotokoll sieht das Ganze so aus:

Zivilkammer 25  29. August 2008
Geschäfts-Nr.: 325 0 123/08
 

Gegenwärtig:
Vorsitzender Richter am Landgericht Schulz
Richter am Landgericht Petzold
Richter am Landgericht Dr. Graf

Dieses Protokoll wurde mit einem Tonaufnahmegerät aufgezeichnet.

ÖFFENTLICHE SITZUNG

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Volkswagen AG,

gegen

CLEANSTATE e.V.

erscheinen bei Aufruf

für die   Antragstellerin: 

Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Prinz mit
Herrn Rechtsanwalt Dr. Feddern,

für den Antragsgegner:

Herr Rechtsanwalt Schnerwitzki mit
Herrn Prof. Dr.-Ing. Selenz, Vorstand des Antragsgegners.

Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.

Der Antragsgegnervertreter stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 17.07.2008.

Die Antragstellervertreter beantragen, die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Beschlossen und verkündet:

Eine Entscheidung im Tenor soll am Schluss der Sitzung verkündet werden.

Für die Richtigkeit der Übertragung.

Noch am gleichen tage erging das Urteil vom 29.08.2008 325 0 123/08

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 15.11.08

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