BUSKEISMUS

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Bericht
Zensurkammer LG Hamburg (ZK 24)
Freitag, 20. Mai 2016

Rolf Schälike - 21.05.16

Auch für diesen Bericht gilt, wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meine während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht. Es handelt sich um Verschwörungstheorien.

Ein glücklicher Tag für die Vorsitzende Richterin Simone Käfer
zwei Vergleiche, zwei Bestätigungen von einstweiligen Verfügungen

Was war heute Los

Die heutigen Akteure (Zensoren)?

Die Sachen

Was war heute los?                 

Es war die Böhmermann-Erdogan-Woche beim Landgericht Hamburg. Wie immer ohne Verhandlung, obwohl nicht extrem eilig, erging am Dienstag, den 17.05.2016, gegen Jan Böhmermann die einstweilige Verfügung 324 O 255/16 

Die Vorsitzende Richterin Simone Käfer kann stolz sein. War ihr Liebster, Andreas Buske, deutschlandweit bekannt geworden wegen der Haarfärbung von ex-Kanzler Gerhard Schröder, so kann diesen richterliche Zensorin Simone Käfer mehr aufweisen: den Papst Benedikt, der Hilfe bei Käfer suchte, und nun der mächtige Erdogan, welche aufzeigt, was in Deutschland tatsächlich los ist mit der deutschen Zensurrechtsprechung, wem die alles nutzt.

Richterin Simone Käfer wird weltbekannt, nicht nur auf der Erde, sondern auch beim lieben Gott im weiten Himmel. Oberzensor Andreas Buske hat das nicht geschafft. Buske geht es so wie den vielen deutschen Kanzlern, die nicht die Bekanntheit und Macht einer Frau Kanzlerin erlangen konnten und hatten.

Wir müssen allerdings feststellen, den Bekanntheitsgrad eines Hitlers und Freislers haben die beiden deutsche Frauen noch nicht erreicht. Wird sich das ändern?

Gemessen an diesen Dimensionen war der heutige Freitag ein kleines Fest zum Ausruhen. Ein Stressausgleich sozusagen. Es wurde weit über den auf dem Terminaushang festgesetzten Zeitrahmen verhandelt, ausführlich, manchmal aber auch trotzdem ungeduldig, wenn der Nichtjurist Phil Schneider versuchte, etwas zu verstehen,..

Google musste nachgeben und auch Phil Schneider von dem Familienschutzwerk.

Der Fußballer Max Kruse bekam seine einstweilige Verfügung bestätigt, wie auch Die Deutsche Stifung Patientenschutz. Wie gewöhnlich, war es Peanuts.

Die heutigen Akteure (Zensoren)?                 

Siehe Terminrolle 20.05.2016, LG HH, ZK 24

Alle Richterinnen und Richter der Zensurkammer LG HH: Simone Käfer (Vorsitzende), Barbara Mittler (stellv. Vorsitzende), Dr. Kerstin Gronau und Dr. Thomas Linke

Rechtanwalte und Rechtsanwältinnen: Dr. Till Dunckel und ein  paar andere

Die Sachen                

324 O 80/15 - Famielenschutzwerk e.V. vs. Antispam e.V., u.a.

Es ging eine vor mehr als einem Jahr am 31.01.2015 erlassene einstweilige Verfügung  An die vierzig Äußerungen wurden damals der antispam.eV. verboten.

Der Verein über sich: Antispam e. V. ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Wir beschäftigen uns hauptsächlich mit der Bekämpfung unerwünschter E-Mails, SMS-Werbung oder Cold Calls. In unserem Forum werden verdächtige E-Mails auf ihre Echtheit überprüft, gefälschte Absender festgestellt und Tipps gegeben, wie man sich gegen Spam jeder Art wehren kann. Auch unser Wiki enthält zu diesem Thema eine Fülle an Informationen. Alle diese Informationen und Hilfestellungen sind kostenlos, der Verein finanziert sich ausschließlich aus den Mitgliedsbeiträgen.

Zwei Rechtsanwälte RA Stefan Richter und RA Thomas Mayer-Bading vertraten den Verein. Phil Schneider, früherer Geschäftsführer des Klägers, ebenfalls ein Verein, kam recht verspätet zur Verhandlung.

Die Vorsitzende empfahl dem Kläger dringend, dem von ihr vorgeschlagenen Vergleich zuzustimmen.

Ohne Anerkennung der Rechtspflicht und ohne Präjudiz für den jeweiligen Sachstand und die Rechtsauffassungen wurde der folgende Vergleich angenommen:

1. Der Antragsteller verzichtet auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung vom 31.03.2015 hinsichtlich der Punkte I.3, I.7, I.12, I.16 (zweiter Spiegelstrich), I.17, I.18, I.20 (dritter Spiegelstrich), I.22, I.39. Er macht insoweit keine Ansprüche mehr gg. den Antragsgegner geltend.

2. Hinsichtlich der weiteren Nummern zu I. der einstweiligen Verfügung vom 31.03.15 nimmt der Antragsgegner unter Versicht auf die Rechte aus den §§ 924, 925, 927 ZPO den Widerspruch zurück.

3. Der Antragstelle hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben werden.

Der Streitwert des Widerspruchsverfahrens wird auf 26.400 festgelegt.

4.Den Parteien bleibt nachgelassen von dem Vergleich zurückzutreten, schriftsätzlich bei Gericht  anzuzeigen bis zum 10.06.16.

Verkündung einer Entscheidung im Falle des Rücktritts am 17.06.16, 9:45, Raum B 334

324 O 462/14 - Andreas Hoffmann vs. YouTube, LLC

Der Wenchun-Großmweister Andreas Hoffmann war mit Äußerungen in  zwei YouTube-Videos nicht einverstanden. Es ging um die Ausbildung und angeblichen Betrug.

Es kam zu einem Vergleich mit Rücktrittsrecht bis zum 10.06.16. Von den Kosten trägt der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3.

Verkündung einer Entscheidung im Falle des Rücktritts am 15.07.16, 9:45, Raum B 334.

324 O 599/15 - Deutsche Stiftung Patienetenschutz  vs. ForwardContentService GmbH u.a.

Die einstweilige Verfügung vom 01.12.2015  wurde bestätigt. Wieder mal war die Kritik fehlerhaft, die Zensurregeln konnten greifen.

324 O 204/16 - Max Kruse vs. Medien für die  Region GmbH

Über ein Selfie-Photo wurde berichtet und auf dieses verlinkt. Der Beklagte konnte nicht beweisen, dass es eine Zustimmung gab, das Selfie zu veröffentlichen. Der Kläger, Max Kruse, ein bekannter,zänkisch veranlagter Fußballer -  genauer sein Anwalt Dr. Till Dunckel aus derKanzlei Nesselhauf,bekannt für falsche eidesstattliche Versicherungen ihrer Mandanten -  brauchte nicht darzulegen, unter welchen Umständen das Selfie entstand. Brauchte es auch gar nicht zu wissen um ein Verbot zu erreichen

Ein leichtes Spiel für den Zensor aus der Kanzlei Nesselhauf.

Die einstweilige Verfügung wurde am Schluss der Sitzung bestätigt.

Es obsiegte wieder Mal kein Engel , eher ein fieser Typ.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am  21.05.16

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