BUSKEISMUS

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Kommentar

Parteienvernehmung

Rolf Schälike - 28.02.2006

Hintergrund des Ganzen ist eine vom Kläger 2003 beantragte einstweilige Verfügung

Unter einer Internetadresse, die den Namensbestandteil "eurodiva" enthält,
Inhalte in das Internet einzustellen

Der Kläger verlor mit Ach und Krach.

Darüber wurde berichtet. Der Anwalt klagte gegen die Berichterstattung und erwirkte eine einstweilige Verfügung.

Erst zwei Jahre nach Erlass der einstweiligen Verfügung bemühte sich der Vorsitzende Richter, Andreas Buske, um die mündliche Beweisaufnahme durch Vernehmung der Parteien.

Die Richter wurden neun Monate zuvor (ca. 1,5 Jahre nach der einstweiligen Verfügung) nur schriftlich als Zeugen befragt. Ein Nachhaken durch die Beklagten hielt Andreas Buske nicht für nötigt.

Auch die Befragung des Anwalts Jan Mohr, der im Verfügungsverfahren an Eides statt bestätigte, dass seitens des Kläger ein Kraftausdruck fiel, könnte "Scheiße" oder "Mist" gewesen sein, hielt Richter Buske trotz Beantragung für nicht nötig.

Das Verbot betraf nicht nut den Ausdruck "Das war Scheiße" sondern auch die kurz gefassten Meinungen dazu. Der Vorsitzende Richter definierte diese als Zitate und hielt es nicht für nötig, dazu Zeugen zu hören.

War auch juristisch nicht nötig, denn die Beklagten haben nie behauptet, es seien Zitate. Es waren Meinungsäußerungen, die auf Tatsachen beruhen. Richter Buske darf jedoch im Namen des Volkes definieren und Meinungsäußerungen zu Zitaten wandeln. Damit darf er eigenwillige Berichterstattung verbieten - nötigenfalls mit Knast.

Bemerkenswert ist auch, dass der Wallraff-Anwalt Helmuth Jipp, der die Beklagten vertrat und bei dem die Beklagen nur verloren, nur widerwillig die Vernehmung des Klägers beantragte. Der würde so und so nur schwindeln und dann haben wir überhaupt keine Chancen mehr. [Das ist kein wörtliches Zitat. Wir hatten Herr Jipp seinerzeit so verstanden. Könnten uns auch irren. - RS]

Die Wirklichkeit hat Herrn Jipp eines anderes belehrt.

Die Vernehmung des Klägers bracht Licht ins geschehen.

Urteilen Sie selber:

25.09.2003:
Verbot durch die Pressekammer Hamburg, vorsitzender Richter Andreas Buske
bestätigt durch das OLG Hamburg, Richterin Frau Raben

19.08.2005:

Aussage des Antragstellers (eines Rechtsanwalts) in der Parteienvernehmung

Dem Rechtsanwalt kam die Erkenntnis.

 

RA im Gerichtssaal : ´Das war Scheiße !´

Vor Gericht benutze ich Kraftausdrücke nicht, das gilt aber auch etwa in Mandantengesprächen, dort würde ich das auch nicht tun. Den Ausdruck „Scheiße" habe ich mit Sicherheit schon mal im privaten Bereich irgendwo verwendet, vor Gericht würde ich ihn aber nie verwenden. Ich kann auch nicht so recht nachvollziehen, warum, wenn ich das wirklich vor Gericht gesagt haben sollte, sich daran keiner erinnert. Auch Herr Sievers [Richter - RS] hatte, als ich dann einige Tage nach dem damaligen Termin bei ihm war, mir nicht etwa gesagt: „Mensch, so etwas in der Art haben Sie doch gesagt". Ich habe ihn nicht ausdrücklich danach gefragt, ob ich etwas derartiges gesagt hätte, ich hatte ihm nur meine Empörung geäußert.

Einige Tage nach der mündlichen Verhandlung kam dann mein Kollege mit der Internetseite von Herrn Schälike an, in der meine angebliche Äußerung stand. Ich fand das empörend. Zum einen war ich damals schon fest davon überzeugt, dass Ich das nicht gesagt hatte, ...

Natürlich benutze ich im privaten Bereich auch mal Kraftausdrücke. Es macht aber einen Riesenunterschied, ob ich das in privaten Zusammenhängen tue, etwa wenn ich mit Freunden beim Skat-Spielen sitze, oder ob ich mich gegenüber Dritten Außenstehenden so äußere. Ich möchte eines klarstellen:
Vor Gericht benutze ich Kraftausdrücke nicht, das gilt aber auch etwa in Mandantengesprächen, dort würde ich das auch nicht tun. Den Ausdruck „Scheiße" habe ich mit Sicherheit schon mal im privaten Bereich irgendwo verwendet, vor Gericht würde ich ihn aber nie verwenden. Ich kann auch nicht so recht nachvollziehen, warum, wenn ich das wirklich vor Gericht gesagt haben sollte, sich daran keiner erinnert. Auch Herr Sievers hatte, als ich dann einige Tage nach dem damaligen Termin bei ihm war, mir nicht etwa gesagt: „Mensch, so etwas in der Art haben Sie doch gesagt". Ich habe ihn nicht ausdrücklich danach gefragt, ob ich etwas derartiges gesagt hätte, ich hatte ihm nur meine Empörung geäußert.

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Meine Aussage ist richtig. Zu dem Hintergrund dieser Protokolläußerung kann ich folgendes sagen: Ich habe immer wieder in mir danach geforscht, ob ich das nicht doch gesagt haben könnte. Bei derartigen Erwägungen habe ich Dr. S. (Anwalt des Klägers)  gegenüber auch wohl von meinem Besuch bei Herrn Sievers erzählt, das muss dann von Herrn Dr. S. etwas missverstanden worden sein. Ich habe ihm nicht etwa gesagt, dass ich Herrn Sievers angerufen hatte und ihn gefragt hätte, ob ich diese Äußerung getan habe.

Beklagtenvertreterin erklärt:
Ich lege Wert darauf, dass protokolliert wird, dass ich den Zeugen gefragt habe, ob er sich daran erinnern würde, wenn er vor Gericht einen Kraftausdruck gebraucht haben sollte.

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Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass in der Strafanzeige vom 19. September 2003 Herr Sievers als Zeuge genannt wurde, so kann ich dazu nur sagen, dass das in meinen Augen ein völlig selbstverständlicher Vorgang ist. Natürlich gibt man bei einer Strafanzeige an, wer als Zeuge in Betracht kommt. Zum Hintergrund muss ich noch mal sagen: ich habe Herrn Sievers nicht danach gefragt ob er das erinnere der nicht, ich habe ihm nur meine Empörung geäußert und bin einfach davon ausgegangen, dass er, wenn ich tatsächlich so etwas gesagt hätte, mir das dann auch mitgeteilt hätte.

. Der Antrag war Scheiße

Nachdem mir der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung die Auffassung des Gerichts gesagt hatte, war ich darüber nicht überrascht. Das war ja nach dem bisherigen Verfahrensgang zu erwarten gewesen. Ich hatte bei meinen Ausführungen dann auch durchaus das Gefühl, das Gericht nicht überzeugen zu können.

Das Gericht vertrat eine andere Auffassung, als wir, das war mir allerdings vorher ja schon bekannt, und ich habe dann versucht, das Gericht von unserer Auffassung zu überzeugen.

. Was kann man gegen das Internet tun?

Wir waren deswegen der Ansicht, dass sich die bisherige Rechtsprechung zu dieser Thematik vor diesem Hintergrund ändern müsse.

...  zum anderen war ich aber auch der Meinung, dass derartige Dinge im Internet nichts zu suchen haben.

Ich habe ihn nicht ausdrücklich danach gefragt, ob ich etwas derartiges gesagt hätte, ich hatte ihm nur meine Empörung geäußert.

Zum Hintergrund muss ich noch mal sagen: ich habe Herrn Sievers nicht danach gefragt ob er das erinnere der nicht, ich habe ihm nur meine Empörung geäußert ...

Meine damalige Auffassung zu § 242 BGB oder § 826 BGB halte ich auch heute noch nach wie vor für richtig und ich habe sie auch damals in der Verhandlung mit Nachdruck vertreten.

. Wie kann man Anträge formulieren, um das Internetrecht mit dem Wunsch auf Verbot zu verbinden?

Ich habe dann in der mündlichen Verhandlung plädiert und ausgeführt, es könne ja nicht sein, dass ein zunächst gegebener Schutz eines Domainnamens dadurch untergehe, dass ein anderer eine in diesem Domainnamen enthaltene Bezeichnung dazu missbraucht, über das betreffende Projekt sich negativ zu äußern.

. Wie bringt man die vielen Rechte unter einen Hut?

Ich konnte schlichtweg nicht nachvollziehen, dass eine - untechnisch gesprochen - Marke dadurch erlöschen soll, dass ein anderer sie rechtswidrig dazu verwendet, das Produkt schlecht zu machen.

Auch für die angesehene RA-Kanzlei der Gegenseite Neuland!"

Hinzu kam bei der ganzen Problematik, dass sich hier die Rechtsprobleme des Internet für uns erstmals in ihrer ganzen Scharfe stellten.

... so kann ich dazu folgendes sagen - unter dem Vorbehalt, dass ich kein Internetexperte bin -: ...

 

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 28.02.06
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