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Admin-c haftet für Inhalte

Rolf Schälike - August 2006

Geben Sie bei www.denic.de  einen deutschen Domain-Namen einen und Sie erfahren die Definition von

Domaininhaber

Der Domaininhaber ist der Vertragspartner der DENIC und damit der an der Domain materiell Berechtigte.

Administrativer Ansprechpartner

Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber DENIC auch verpflichtet ist, sämtliche die Domain wordlex.de betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden.

 

Kommentar (RS):

Damit ist der admin-c lediglich der Partner von denic, welchen mit Denic verbindlich alle Angelegenheiten regeln kann.

Deutsche Richter, welche bewusst oder unbewusst das Internet bekämpfen, versuchen dem admin-c mehr Verantwortung zuzusprechen als dieser vertraglich mit Denic eingegangen ist.

Diese Richter sind Anwärter auf die Bezeichnung, ein Buskeit zu sein.

 

Fälle

1. Landgericht Bonn (Az.: 5 S 197/04)

Admin-C muss möglicherweise Abmahnkosten tragen

Das LG Bonn hat die Berufung gegen das Urteil des AG Bonn v. 24.08.2004 - 4 C 252/04 zurückgewiesen, berichtet die Kanzlei PKL Keller Koppenhöfer Spies.

Nach einem Urteil des Landgerichts Bonn (Az.: 5 S 197/04 Urteil v. 23.02.2005) kann auch der administrative Ansprechpartner einer Domain, der Admin-C, für wettbewerbswidrige Inhalte einer Webseite haften. Im vorliegenden Fall wurde der Admin-C wegen wettbewerbswidriger Werbung auf einer Webseite verklagt.

Der Beklagte habe zwar die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben, sich aber geweigert, die Kosten der Abmahnung zu übernehmen, so die Rechtsanwaltskanzlei PKL Keller Köppenhofer Spies.

Bereits in der ersten Instanz habe das Amtsgericht Bonn den Admin-C als haftbar angesehen und zur Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung sei vom Landgericht Bonn mit Urteil vom 23. Februar 2005 zurückgewiesen worden.

Der Fall hat vor allem deshalb eine größere Bedeutung, weil die Haftung des Admin-C bislang nicht eindeutig geregelt ist. Ein höchstrichterliches Urteil steht noch aus, erläutert Rechtsanwalt Frank Stange von der Kanzlei PKL Keller Köppenhofer Spies.

Der Ansicht des Landgerichts Bonn zu Folge, hat der Admin-C durchaus Prüfungspflichten in Bezug auf die Inhalte einer Webseite. Der Admin-C kann sich vertraglich durch seinen Kunden von etwaigen Kosten freistellen oder diesem einen erhöhten Prüfungsaufwand in Rechnung stellen, so das Gericht. Dabei will das Gericht den Admin-C auch nicht als "Diensteanbieter" im Sinne des Teledienstegesetzes sehen, wodurch er erst nach Kenntnis für Inhalte haften würde.

 

 

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Dieser mein Web-Auftritt  wurde zuletzt aktualisiert am 16.06.06
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