Buskeismus

Fall Gysi

 

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Original

 

Hauptabteilung XX/OG Berlin, 14. März 1979
lo-p

 

Tonbandabschrift

IM-Vorlauf "Gregor"

entgegengenommen: Major Lohr, 13. 3. 1979

Bahro- zunächst Rücksprache mit Staatsanwalt Kunze am 9. 3. 1979

Staatsanwalt Kunze brachte hinsichtlich der verschiedenen Vorstellungen und Wünsche von Bahro zusammenfassend folgendes zum Ausdruck

1. Zur Zeit würde keine Verbindung zwischen Bahro und -...- sowie -...- gestattet werden, da das erziehungsfördernde Moment von beiden nicht ausginge. Eine Verbindung könnte höchstens als Begünstigung gewertet werden, wenn sich das Verhalten von Bahro wesentlich ändern würde. Ich machte den Staatsanwalt darauf aufmerksam, daß diese seine Auskunft wesentlich von der schriftlichen Auskunft des Leiters der Strafvollzugseinrichtung vom 8.1.1979 abweicht.

In diesem Schreiben heißt es wörtlich:

"Sehr geehrter Herr Dr.Gysi
In Beantwortung Ihres Schreibens vom 11.12.1978 den Strafgefangenen Rudolf Bahro betreffend, teile ich ihnen folgendes mit. Die in meiner Einrichtung eingegangenen Briefe -...- und -...- sollten dem Strafgefangenen Bahro ausgehändigt werden, um diesen Briefwechsel zu ermöglichen. Die Zensur der Briefe zeigte jedoch daß der Inhalt die Sicherheit und den Erziehungsprozeß gefährden. Aus diesem Grunde wurden die Briefe eingezogen und der Akte beigefügt."

Staatsanwalt Kunze brachte sein Unverständnis über den Inhalt des Briefes zum Ausdruck. Durch diesen Brief ist -...- von mir auch dahingehend falsch informiert worden, daß -...- lediglich den Inhalt -...- ändern, nicht aber die Korrespondenz völlig einstellen müßte.

2. Staatsanwalt Kunze weiß weiter daraufhin, daß Bahro wie jeder andere Strafgefangene arbeiten muß. Auch die Arbeitszeit bliebe bestehen. Evtl. würde er mal eine andere Arbeit bekommen, zweifellos keine schriftstellerische.

Auf meine Frage hin, ob es möglich wäre, ihm die Leitung der Bibliothek zu übergeben, erklärte er, daß dies ganz von seinem Verhalten abhinge, zur Zeit aber nicht möglich sei.

3. Staatsanwalt Kunze erklärte, daß für Bahro ein Erziehungsprogramm erstellt werden soll. Darin soll insbesondere die Ausnutzung der arbeitsfreien Zeit geregelt werden. Ihm solle ermöglicht werden, sich fremdsprachlich weiterzubilden. Dafür bekäme er auch Lehrmaterialien. Eigene Literatur könne er dazu nur begrenzt nutzen.

4. Ob er seine schriftlichen Aufzeichnungen bei Haftentlassung mitnehmen könne, hinge einzig und allein von deren Inhalt ab. Eine Zusicherung könne vorher nicht gegeben werden, da zum Beispiel keine hetzerischen und verleumderischen Schriften die Strafvollzugsanstalt verlassen würden.

5. Der Tageszeitungen "Le Humanite" und "Unita" erklärte er, daß gegen deren Bezug keinerlei Einwendungen erhoben werden. Leider würde die Strafvollzugseinrichtung Bautzen II nicht über solche Zeitungen verfügen. Auf mein Anerbieten, dem Strafgefangenen von Zeit zu Zeit diese Zeitungen zuzuschicken, erklärte er, daß es seinerseits dazu keine Bedenken gäbe. Ich solle dies mit dem Leiter des Strafvollzugs absprechen.

6. Einen Radioapparat könnte Bahro auf keinen Fall erhalten. Bei sehr guter Führung wäre als Begünstigung möglich, ihm, da er alleine eine Zelle hätte, ein Fernsehgerät zur Verfügung zu stellen. Auch ein Plattenspieler wäre denkbar bei sehr guter Führung.

7. Der Besitz einer Schreibmaschine für einen Strafgefangenen wurde bisher im Strafvollzug bisher noch nicht praktiziert. Bei einem völligen Wandel im Sinne des Erziehungszieles wäre es aber denkbar, daß Bahro eine solche Vergünstigung als Anerkennung erhalten könnte. Hinsichtlich Fernsehgerät, Plattenspieler und Schreibmaschine sollte ich mich bei entsprechendem Wandel von Bahro mit entsprechenden Anträgen an den Leiter des Strafvollzuges wenden.
Rücksprache mit Bahro am 10.3.1979

1. Vor der Rücksprache mit Bahro selbst habe ich darum gebeten, mit dem Leiter oder einem Vertreter sprechen zu können. Daraufhin stellte sich ein Offizier des Strafvollzuges zur Verfügung, der mit mir zu den gewünschten Fragen ein Gespräch führte. Ich fragte ihn, ob es möglich wäre, daß ich Bahro die "Unità" oder bzw. und "Le Hummanité" zusenden könne, weil der Staatsanwalt dagegen keine Bedenken hätte und dies an sich genehmigt sei. Der Offizier erklärte daraufhin, daß dies ausgeschlossen wäre, weil in nächster Zeit der Vertrieb in Strafvollzugseinrichtungen vollständig eingestellt würde.
Weiterhin erklärte er mir, daß die frühere Ausnahmegenehmigung aufgehoben sei, er also am Gespräch mit Bahro teilnehmen würde. Noch vor Beginn dieses Gespräches wies er darauf hin, daß sich Bahro im allgemeinen gut führen, die Hausordnung einhalten, sich gegenüber den SV-Angehörigen korrekt verhalten würde.

2. Im Gespräch mit Bahro wurde zunächst die Verbindung mit -......- besprochen. Ich erklärte ihm, was mir Staatsanwalt Kunze dazu mitgeteilt hat. Bahro reagierte sehr erregt und erklärte, daß sich dies für die DDR "bezahlt" machen würde. Er verstünde überhaupt nicht, warum man ihn derart schickanieren und ärgern würde. Er erklärte mir dann, daß er selbst Briefe an den Leiter des Strafvollzugs und dem Generalstaatsanwalt hinsichtlich seiner Vorderungen auf Verbesserungen der Haftbedingungen abgesandt habe, obwohl er mich damit beauftragt hatte. Dies solle ich keinesfalls mißverstehen. Der Grund hätte allein darin gelegen, daß, nachdem ich von ihm den entsprechenden Auftrag erhalten hatte, sich seine Haftbedingungen verschlechtert hätten. Er mußte daraus schußfolgern, daß dies im Zusammenhang mit seinen weitergehenden Vorstellungen geschehen ist. Während er bis Mitte Januar die Möglichkeit hatte, sich schriftlich-theoretisch zu äußern und entsprechende Ausarbeitungen zu fertigen, wurden ihm diese, nebst vielen Büchern aus der Zelle Mitte Januar weggenommen. Er erhielt keine Möglichkeit mehr, theoretisch zu arbeiten. Dies habe er einzig und allein als eine Reaktion auf seine weitergehenden Wünsche, die er hat durch mich der Staatsanwaltschaft übermitteln lassen, verstanden. Da er sich nicht mehr anders zu helfen wußte, hat er darauf mit einem Hungerstreik reagiert und gleichzeitig die Briefe abgesandt. Den Hungerstreik hätte er "planmäßig" eingestellt, weil er ihn von vornherein nur für einen begrenzten Zeitraum vorgehabt hätte. Er sei nicht in der Lage, theoretische Aufzeichnungen zu fertigen, in dem sie ihm ständig weggenommen würden, weil er zur gedanklichen Durchdringung immer wieder das lesen müßte, was er bereits schriftlich ausgearbeitet habe. Er hätte sich theoretisch allein mit Religionsproblemen, insbesondere dem Verhältnis Marxismus zur Religion beschäftigt. Er erklärte weiterhin, daß es ihm völlig unklar sei, weshalb diese Einschränkungen vorgenommen wurden. Mit einer Andeutung gab er zu verstehen, daß er für Veröffentlichungen im Westen gesorgt hätte. Im Gegenteil, er betonte ständig, daß er sich hätte keine einzige Pflichtverletzung gegen die Hausordnung hat zuschulden kommen lassen, er hätte lediglich mit Strafgefangenen über sein Urteil gesprochen, was alle anderen auch tun würden und durchaus ligitim sei.

In diesem Zusammenhang wurde von dem anwesenden Offizier bestätigt, daß Bahro keine Verletzungen gegen die Hausordnung vorgeworfen wurden. Dadurch war ich in der Situation, daß ich auch keine Erklärung dafür fand, weshalb Einschränkungen früher gewährter Rechte vorgenommen wurden. Ohne Verletzungen der Schweigepflicht war ich nicht in der Lage, auf Gesprächsinhalte des ersten Gespräches hinzuweisen. Sobald ich dies andeutete, merkte ich, daß Bahro davon im Beisein des Erziehers nicht reden wollte. Er schien aber ernsthaft zu glauben, daß sich die Maßnahmen gegen ihn wegen seiner weitergehenden Forderungen hinsichtlich der Haftbedingungen richten würden. Irgendeine Verbindung hinsichtlich seiner Veröffentlichungen wollte er nicht sehen oder sah er tatsächlich nicht.

Dabei spielt natürlich auch eine Rolle, daß sich ihm noch niemals von einem Angehörigen des SV bzw. des Untersuchungsorgans vorgeworfen wurden. Deshalb ist ihm die ganze Situation unerklärlich. Eine schwache Andeutung meinerseits, daß es ja früher, (ich bezog das auf die erste Veröffentlichung, über die ich mit ihm ja schon gesprochen hatte) Verletzungen der Hausordnung gab, bestritt er konsequent.

3. Hinsichtlich seiner anzufertigenden Schriften erklärte ich ihm, daß er diese ja mitnehmen könne (laut Auskunft des Staatsanwaltes), soweit inhaltlich keine Bedenken dagegen gäbe. Er erklärte, daß ihm dies wesentlich zu unsicher sei. Er würde deshalb jede theoretische Arbeit einstellen. Er wolle sich allein auf seine fremdsprachliche Bildung konzentrieren. Darüber hinaus wolle er von wichtigen Büchern zur Religionsproblematik Konspekte fertigen. Er würde keinen einzigen Gedanken in diesen Konspekten äußern, sondern die ihm wichtigen Inhalte herausziehen und notieren. Dies wäre jederzeit kontrollierbar und es könnten dann keinerlei Bedenken dagegen bestehen, daß er bei einer Entlassung diese Konspekte mitnehmen könnte. Für seine spätere Tätigkeit wäre dies eine wesentliche Erleichterung. Er bezog sich dabei drauf, daß nach § 34 Abs. 1, Ziff. 8 StVZG jeder Strafgefangene das Recht hätte, Bücher zu beziehen. Von diesem Recht wolle er Gebrauch machen. Der anwesende Offizier erklärte dazu, daß er Bücher lediglich aus der Bibliothek beziehen könne. Er erklärte, daß zu seiner Problematik in der Bibliothek kaum Bücher wären. Er besitze eigene und wäre auch über den Buchhandel bereit, welche zu erwerben. Er erklärte in diesem Zusammenhang, daß ihm von Vertretern des Untersuchungsorgans mitgeteilt wurde, daß Bezug nicht gleich Erwerb sei. Unter Umständen könnte er Bücher zwar kaufen, aber nicht lesen. Er erklärte dann, daß diese Auslegungen gegen das Strafvollzugsgesetz gerichtet sind. Er könne unter dem Wort "Bezug" nur verstehen, daß er berechtigt sei, Bücher zu erwerben. Sonst wäre dieses Recht völlig sinnloser Weise im Gesetz erfaßt worden.

Er bat mich deshalb darum, diese Angelegenheit über die Staatsanwaltschaft zu klären. Dabei verpflichtete er sich, jeweils nur von einem Buch ein Konspekt anzufertigen. Dieses Buch könnte anschließend wieder weggenommen werden, weil er es nicht benötigen würde. Danach könnte er das 2. Buch erhalten. Auf das Konspekt könnte immer zu seinen Effekten genommen werden, weil er es für die Anfertigung eines nächsten Konspektes für ein anderes Buch nicht benötigen würde, damit würde er keine theoretische Arbeit leisten, sondern Vorbereitungen für eine spätere theoretische Arbeit vornehmen.

4. Weiterhin bat er noch einmal der Klärung der Tageszeitung "LeHumanité" und "Unitá". Ich erläuterte ihm dazu die Stellung des Staatsanwaltes. Der anwesende Offizier erläuterte dann seine Stellungnahme dazu. Die Widersprüche wurden offensichtlich. Ich versprach ihm, auch dies Sachen erneut über den Staatsanwalt klären zu lassen. Dabei stützte er sich wieder auf § 34, Abs. 1, Ziff. 8 StVZG, wonach jeder Strafgefangene das Recht hat, Publikationen zu beziehen, die in der DDR vertrieben werden.

Entscheidend sei dabei nicht, ob die "Le Humanité" bzw. "Unita" im Strafvollzug vertrieben wird, sondern lediglich, ob sie in der DDR erhältlich ist oder nicht.

5. Letztlich bat er mich, über die Staatsanwaltschaft zu klären, weshalb er die von -...- geschickten Familienfotos zu Weihnachten 1978 und einen wissenschaftlichen Artikel -...- nicht ausgehändigt bekommen hat.

6. Er kam immer wieder darauf zurück, daß er den Entzug der Bücher, die Untersagung der Korrespondenz mit -...- und die Wegnahme seiner Schriften als ein Moment empfand, ihn persönlich zu ärgern. Obwohl ihm von Vertretern des Untersuchungsorgans das Gegenteil zugesichert wurde, kann er daran nicht glauben. Als einzigen Bezug dazu erkennt er, daß er weitere Forderungen hinsichtlich der Haftbedingungen gestellt hat. Da ihm aber jederzeit zugesichert wird, daß er die Haftanstaltsordnung im vollen Umfange einhält, ist ihm dies unbegreiflich. Auch in diesem Zusammenhang nickte der Offizier wieder hinsichtlich der Einhaltung der Haftanstaltsordnung.

Ich war nicht in der Lage, eine Stellungnahme abzugeben. Vor allen Dingen konnte ich ihm nicht einmal indirekt zu verstehen geben, welche Veränderungen er einleiten muß, damit ihm bestimmte Anerkennungen als Vergünstigung gewährt werden können. Das bedeutet, daß ich auch nicht in der Lage war, dem Strafgefangenen das zu übermitteln, was mir Staatsanwalt Kunze inhaltlilch nahegelegt hatte. Wie soll ich ihm erklären, daß er möglicherweise einen Plattenspieler und eine Schreibmaschine als Vergünstigung erhalten kann, wenn er sein Verhalten vollständig ändert, wenn es offiziell keinerlei Beanstandungen an seinem Verhalten gibt und dies von dem anwesenden Offizier stets noch bestätigt wird.

7. Einen weiteren Raum in seinen Ausführungen nahm die Forderung ein, von der Generalstaatsanwaltschaft eine verbindliche Erklärung dahingehend zu erhalten, ob er die Chance hat, in der DDR völlig wegen des Vorwurfs des Landesverratsdelikts rehabilitiert zu werden. Ich erklärte ihm, daß diese Chance gleich 0 wäre, er sich keinerlei Illusionen hingeben soll.

Er erklärte daraufhin, daß er eine politische Konstellation sehe, die durchaus reelle Chancen für ihn nach sich trügen.

Er erklärte mir, daß durch die Aggression Chinas gegen Vietnam eine politische Situation entstanden sei, in der ein Zweifrontenkrieg gegen die sozialistische Staatengemeinschaft zu befürchten sein. In einer solchen Situation muß es eine entscheidende Aufgabe aller sozialistischer Staaten sein, sämtliche Friedenskräfte in der Welt um sich zu schaaren.

Dies würde eine wesentlich breitere Front voraussetzen, als sie heut existiert. Selbst bürgerliche demokratische Friedenskräfte müßten in diese Frontbildung gegen die chinesischen und imperialistischen Scharfmacher einbezogen werden.

Unter diesen Voraussetzungen könnten es sich die sozialistischen Staaten nicht mehr leisten, demokratische und linke Kräfte in Bezug auf die sozialistischen Staaten zu verunsichern, in dem in diesen Staaten solche Leute verurteilt werden, die nach den Vorstellungen solcher Kräfte eine fortschrittliche demokratische Rolle spielen und im System der westlichen Staaten eindeutig eine antiimperialistische Position beziehen würden. Es sei auch an den ausländischen Stellungnahmen zum Krieg Chinas gegen Vietnam feststellbar gewesen, daß es immer die gleichen Leute sind, die Stellung beziehen. Viele eigentliche demokratische und Friedenskräfte würden sich nicht äußern. weil sie nicht in einem Atemzug mit der Sowjetunion genannt werden wollen. Dies hänge eben wesentlich damit zusammen, daß in diesen Länden Menschen verurteilt werden, denen sich solche demokratischen und Friedenskräfte des Westens innerlich verbunden fühlen. Er überschätze keineswegs seine Rolle, glaube aber, daß es eine Reihe linker und demokratischer Kräfte im westlichen Ausland gäbe, die sich kritisch oder nichtkritisch mit ihm solidarisch fühlen und einen gemeinsamen Kampf mit der DDR nicht führen können, solange solche Leute wie er strafrechtlich verfolgt werden. Aus den Meldungen im "Neuen Deutschland" zu den Wahlerfolgen der IKP und FKP zu den Ereignissen im fernen Osten habe er geschlußfolgert, daß sich die SED und die KPdSU ganz verstärkt um eine Zusammenschluß mit solchen Kräften bemühen. Unter solchen Voraussetzungen könnte es der DDR nur nützen und angenehm sein, daß Urteil gegen ihn zu revidieren, weil dann den vorgenannten Kräften ein Zusammenschluß mit der DDR für die gleiche Zielstellung wesentlich erleichtert werden könnte.

Zu diesen Vorstellungen habe ich ihm erwidert, daß doch auch andere Überlegungen bei den führenden Persönlichkeiten denkbar wären. So könnte man sich doch z.B. überlegen, daß die gewachsene Gefährlichkeit des Imperialismus im Bündnis mit China erst recht dazu zwingen würde, die innere Stabilität der soziallistischen Staaten besonders zu garantieren, es also noch notwendiger wird, Gegner dieser inneren Ordnung keinerlei Spielraum einzuräumen. Ich versuchte ihm zu erklären, daß eben Überlegungen möglich sind, die heute noch mehr als vor einem Jahr die Verurteilung gegen ihn rechtfertigen würden. Er ließ sich aber von seiner anderslautenden grundsätzlichen Überlegung nicht abbringen, weil er davon ausgehe, daß die innere Stabilität der DDR durch ihn und Leute seiner Prägung nicht wesentlich eingeschränkt (eher erhöht) wird, im übrigen aber das Bündnis mit den Friedenskräften in der ganzen Welt viel wichtiger sei zur Verhinderung eines Krieges.

Ich sagte ihm dann, daß unabhängig von seine Überlegungen, er niemals von dem Vertreter des Generalstaatsanwaltes der DDR einen schriftlichen oder mündlichen Bescheid dahingehend bekäme, daß eine Rehabilitierung seiner Person zu erwarten oder nicht zu erwarten sei. Es gäbe überhaupt keine Veranlassung für den Generalstaatsanwalt, sich irgendwie zu dieser Frage zu äußern. Er sagte aber, daß er in seinem Brief an den Generalstaatsanwalt eben um diese Antwort ausdrücklich gebeten hat. Allein von dieser Antwort hinge nämlich ab, ob er einen Antrag auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR und Übersiedlung in die BRD stellen wird oder nicht. Von einer solchen Antwort könne er sich hinsichtlich seines Begehrens nicht eindgültig entscheiden.

Ich habe daraufhin erklärt, daß das vorliegende Urteil und der Beschluß über die Verwerfung der Berufung durch das Oberste Gericht doch ausreichende Antwort der führenden juristischen Institutionen der DDR seien, wie sein Verhalten eingeschätzt wird. Bis hin sind doch alle Voraussetzungen für ihn geschaffen, sich innerlich für die eine oder andere Variante zu entscheiden, unabhängig davon, wie dann die zuständigen staatlichen Organe darüber befinden werden. Er blieb aber dabei, daß er zusätzlich noch eine Bestätigung durch die Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Unmöglichkeit seiner Rehabilitierung bedürfe, bevor er einen solchen Antrag stellen würde. Andererseits will er eben auch der DDR die Chance geben, diese Rehabilitierung durchzuführen. In diesem Zusammenhang schlug er dann vor, ein Wiederaufnahmeverfahren einzuleiten. Ich konnte ihm anhand des Gesetzes erläutern, daß für ein Wiederaufnahmeverfahren keinerlei Voraussetzungen vorliegen würden. Dies sah er auch ein. Anschließend kam das Gespräch auf eine Kassation eines rechtskräftigen Urteils. Ich erklärte ihm, daß nur der Präsident des Obersten Gerichts bzw. der Generalstaatsanwalt der DDR antragsberechtigt wären, also von ihm oder von mir kein Antrag ausgehen kann.

Die einzige Möglichkeit bestünde darin, im Wege einer Eingabe an den Generalstaatsanwalt der DDR oder dem Präsidenten des Obersten Gerichts einen solchen Antrag des einen oder anderen anzuregen. Ich erklärte ihm gleichzeitig, daß wir uns mit einer solchen Anregung lächerlich machen würden, zumal ja bereits ein Senat des Obersten Gerichts seine Meinung verbindlich geäußert hat.
Nur noch das Präsidium des Obersten Gerichts wäre überhaupt noch in der Lage, die rechtkräftigen Entscheidungen auf einen Kassationsantrag des Präsidenten oder des Generlstaatsanwaltes hinaufzuheben. Er versteifte sich immer mehr auf diese Variante und erklärte, daß es ihm weniger um die juristische und mehr um die politische Konstellation ginge. Immerhin würde er auf eine solche Eingabe hin eine Antwort des Präsidenten des Obersten Gerichts bzw. des Generalstaatsanwaltes der DDR erhalten, und dies wäre für ihn die letzte verbindliche Stellungnahme der DDR zu seinem Fall, von der er dann seine Antragstellung abhängig machen würde.

Es war mir durch die Konstellation des Gesprächs (Beisein eines Offiziers des SV) nicht möglich, ihn darauf hinzuweisen, daß er durch sein Verhalten im Strafvollzug von vornherein jede Möglichkeit auf den Erfolg einer solchen Maßnahme nimmt. Ich war daher nur in der Lage, mit juristischen Problematiken zu argumentieren, die natürlich wenig überzeugten. Es gelang mir lediglich, zu erreichen, daß wir die Entscheidung über eine Kassationsanregung an den Präsidenten des Obersten Gerichts über den Generalstaatsanwalt der DDR auf Anfang Mai (mein nächster geplanter Besuch) vertagen. Er hat mir zugesichert, bis dahin zu warten und sich noch einmal Überlegungen hinsichtlich einer Kassationsanregung zu unterziehen. Ich selber sicherte ebenfalls zu, mir diese Sache noch einmal gründlich zu durchdenken.

Zu den dargelegten Problemen gibt es meinerseits folgende, kurze Überlegungen:

1. Ich bin nicht in der Lage, ihm ernsthaft Argumente zu nennen, die ihn an seinem Veröffentlichungstrieb hindern, wenn ich nicht allein mit ihm sprechen kann. Meines Erachtens gibt es auch neben einer sicherlich nicht möglichen vollständigen Isolierung, die praktisch solche Korrespondenzen verhindert, nur 2 Wege, ihn an Veröffentlichungen zu hindern. Die eine Möglichkeit bestünde darin, daß ich ihm klipp und klar bestimmte Vergünstigungen, die gesetzlich zulässig sind, für den Fall zusichern kann, daß er für längere Zeit (der Zeitraum müßte ungefähr bestimmbar sein) ständig die Haftanstaltsordnung einhält, wozu auch gehört, daß keine Post unzensiert die Strafvollzugseinrichtung verläßt. Für den Fall müßte ich ihm z.B. den Besitz einer Schreibmaschine, den Erhalt eines Plattenspielers o.ä. anbieten können. Im Falle der Einhaltung müßten diese Vergünstigungen auch tatsächlich gewährt werden, damit ich mich nicht restlos unglaubwürdig mache.

Eine zweit Variante bestünde darin, daß man ihm irgend einen längeren Zeitpunkt nennt, zu dem er entlassen werden könnte, unter der Voraussetzung, daß bis dahin keinerlei ungesetzliche Handlungen von ihm mehr ausgehen. Der Zeitpunkt könnte den äußersten Rahmen stecken. Ich müßte ihm z.B. sagen können, daß mir der zuständige Staatsanwalt erklärt hat, daß eine vorzeitige Entlassung spätestens für den 31.12.1981 oder 82 für den Fall zugesichert hat, daß seine Führung einwandfrei ist, wenn er sich in der Zwischenzeit dann irgend etwas zu schulden kommen läßt, hat er die Konsequenzen allein zu vertreten. Wenn ich ihm das zusichere, ist es auch keine verbindliche staatliche Erklärung, die natürlich so nicht abgegeben werden kann. Schon ein solches Gepräch würde dem Vertraulichkeitscharakter voraussetzen, damit es nie nachweisbar ist. Dennoch müßte diese Information auch stimmen. Eine frühere Entlassung wäre dann immer noch möglich da eine spätere, wenn er sich erneut nicht an die gesetzlichen Bestimmungen hält. Ich würde ihm natürlich dies so sagen, daß nur mir gegenüber eine soche Erklärung abgegeben wurde da er sie eigentlich von mir nicht erfahren sollte, sondern ich ihn eingentlich nur dringend darum ersuchen sollte, sein Verhalten zu ändern.

2. Ich bin der Meinung, daß es nicht auf Dauer haltbar ist, ihm bestimmte Vergünstigungen zu streichen, ohne die eigentliche Begründung dafür zu nennen. Auf dies Art und Weise muß er wirklich glauben, daß bestimmte Einschränkungen einzig und allein damit zusammenhängen, daß er weitergehende Forderungen gestellt hat. Wenn er selbst nicht den Bezug zu seinen Veröffentlichungen herstellt, weil er glaubt, daß diese noch nicht erfolgt sind bzw. nicht nachweisbar seien, daß sie von ihm aus gingen, muß für ihn ein falsches Bild entstehen.

Daraus erwächst dann aber, daß er die Maßnahmen gegen ihn als Schikane empfindet.

Dies bringt als Gefahr mit, daß er versuchen wird, mittels eines Kassibers sich nunmehr in der Westpresse über die Haftbedingungen zu beschweren. Da er in seinen bisherigen Veröffentlichungen stets betont hat, daß er korrekt behandelt wurde, ist die "Glaubwürdigkeit" einer solchen Auskunft seitens Bahro besonders hoch. Wenn er dagegen wüßte, womit die Einschränkungen zusammenhängen, kann man besser auf ihn einwirken und im übrigen würde er die Einschränkungen dann auch besser verstehen. Er neigt dazu, zu begreifen, daß auf Aktionen Reaktionen folgen. Immerhin würde dadurch die Gefahr einer für das Ansehen der DDR neuerlichen unliebsamen Veröffentlichungen, unabhängig von den technischen Möglichkeiten dazu verringert werden, weil Bahro dann nicht das Bedürfnis für eine solche Veröffentlichung verspüren würde.

3. Soweit es Einschränkungen gibt, bin ich der Meinung, daß sie niemals gegen das Gesetz erfolgen sollten. Wir haben es weder nötig, noch ist es gerechtfertigt, solche Einschränkungen vorzunehmen. Ich halte es auch für sinnlos, mit Bahro darüber zu diskutieren, ob das Wort "Bezug" im Strafvollzugsgesetz mit "Erwerb" gleichzusetzen sei bzw. darunter wesentlich weniger zu verstehen wäre.

Es ist ja nicht von der Hand zu weisen, wenn er darauf hinweist, daß es sinnlos wäre, wenn das Gesetz als Recht des Strafgefangenen den Bezug von Büchern und Publikationen regelt, wenn darunter nicht deren Erwerb bzw. Besitz verstanden wird. Und wenn es nur an solch einem kleinen Punkt ist, so könnte er uns doch in diesem Punkt nachweisen, daß seine Rechte gegen das Gesetz einschränkt worden sind. Und dies dann nicht einmal mit einer Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug in Verbindung steht, gibt es dafür dann eigentlich keine Rechtfertigung. Wenn gleichzeitig auch noch von dem SV-Angehörigen stets betont wird, daß er die Haftanstaltsordnung einhält, wird dies noch viel unverständlicher und fragwürdiger.

Ich bin also der Meinung, daß er entsprechend dem Gesetz ihm ermöglicht werden sollte, jeweils ein Buch nach dem anderen zu beziehen und davon auch Konspekte zu fertigen, soweit er tatsächlich aufhört, eigene theoretische Arbeiten zu verfassen.

Ich bin auch der Meinung, daß er entsprechend dem Gesetz die Möglichkeit haben muß, Publikationen zu beziehen, die in der DDR vertrieben werden. Man sollte ihm wenigstens den Bezug einer Tageszeitung wie der "Le Humanité" oder der"Unità" ermöglichen, um den Gesetzen soweit Genüge zu tun. Das Gesetz regelt ja nicht, daß ein Strafgefangener alle Publikationen, wohl aber daß er "Publikationen" beziehen kann.
Mit einer solchen Tageszeitung hätten wir den Erfordernissen des Gesetzes Rechnung getragen.

Letztlich bin ich auch der Meinung, daß ihm eine Schreibmaschine zur Verfügung gestellt werden sollte, dies erleichtert eine Kontrolle seiner schriftlichen Aufzeichnungen und würde im Übrigen auch rechtfertigen, weshalb ihm nur noch Schreibmaschinenpapier und keine eigenen Stifte zur Verfügung gestellt werden können, so daß das Anfertigen von Kassibern wesentlich erschwert wäre.

Andererseits wäre einem Wunsch von ihm Rechnung getragen worden, so daß er sich darüber nicht beschweren kann.

Letztlich hätten dann meine Bemühungen in diesen 3 Punkten auch mal einen Erfolg gezeigt, so daß dies nur der Stärkung des Vertrauensverhältnisses zwischen uns dienen kann.

Wenn ich hinsichtlich aller Wünsche, die er äußert, stets nur Mißerfolge erziele bzw. sich nur Einschränkungen danach für ihn ergeben, so werden Gespräche seinerseits mit mir für ihn immer sinnloser werden. Außerdem wird er Schlußfolgerungen ziehen, daß immer dann, wenn er mich bittet, über offizielle staatliche Organe der DDR tätig zu werden, sich Nachteile für ihn ergeben. Er wird also glauben, daß dieser Weg für die Zukunft nicht mehr beschritten werden soll, und noch mehr dazu neigen, illegale Wege zu gehen. (Erpressung durch Veröffentlichung, Hungerstreik u. ä.).

4. Zur Kassationsanregung müßte ich mir bis Mai 19779 für ihn einleuchtende Überlegungen machen, die ihn an einer solchen Anregung hindern. Dies wird allerdings sehr schwierig sein. Vor allen dingen werde ich ihm keine juristische Argumente liefern können, die ihn überzeugen, wenn ich nicht mit ihm alleine reden kann. Nur dann könnte ich bestimmte zusätzliche Bemerkungen machen, die man sich überlegen müßte, die ihn möglicherweise an einem solchen Schritt hindern. An sich wäre eine solche Eingabe nicht so tragisch, da eben dann die entsprechende Antwort seitens des Vertreters des Präsidenten des OG bzw. des Generalstaatsanwaltes der DDR erfolgen soll. Das Problem besteht nur darin, daß evtl. Informationen darüber außerhalb der DDR gelangen und dann eine neue Kampagne dahingehend beginnt, daß nunmehr der Generalstaatsanwalt und der Präsident von seiner Möglichkeit Gebrauch machen soll, um hier eine Rehabilitierung Bahros zu erreichen. Eine solche "Rehabilitierung"s-Welle wäre selbstverständlich besser zu vermeiden. Wenn aber die Anregung durch ihn nicht verhindert werden kann, dann sollte vorab schon überlegt werden, ob ich ihn dazu bewegen soll, sie dann lieber durch mich fertigen zu lassen oder ob er sie alleine fertigt oder ob wir sie zusammen fertigen. Außerdem sollte von vornherein klar sein, wie und in welcher Frist darauf Bescheid erfolgt.Zur Unterhaltung wünsche er dringend ein Radiogerät in die Zelle und für seine Arbeiten eine Schreibmaschine. Die Geräte könnten ihm von seiner geschiedenen Ehefrau gebracht werden. Er wünschte zunächst, daß ich der Staatsanwaltschaft mitteile, daß im Falle der Verweigerung er auch Möglichkeiten hätte, die Öffentlichkeit einzuschalten, insbesondere über die BRD.

Nachdem ich ihm erklärt habe, daß er von mir die Übermittlung einer politischen Erpressung verlangen würde und sich dies für ihn auch nicht günstig auswirken könnte, wich er von dieser Forderung zurück. Ich sollte nur noch deutlich machen, daß er sich ein "nein" nicht einfach gefallen lassen würde. Er würde dann um seine Ansprüche kämpfen. Dias sollte ich in einen Gespräch mit dem zuständigen Staatsanwalt durchaus deutlich machen.

Neben diesen Forderungen erhob er noch als weitere Forderung - für das das Vorgenannte gleichermaßen gilt - den Anspruch, die von ihm angefertigten Arbeiten nach Entlassung aus dem Strafvollzug mitnehmen zu können (in diesem Zusammenhang verwies er auf Bebel). Aus Furcht, daß das Gespräch abgehört werden könnte, notierte er auf meinem Zettel, daß er bereits eine Meldung nach drüben lanciert habe, die eine Berichtigung der ADN-Nachricht über seine Verurteilung darstellen würde. Weiterhin notierte er zu einem späteren Zeitpunkt noch, daß er auch eingeleitet habe, daß seine Familie ausreichend finanziell versorgt werden würde. Dies sei für ihn wichtig, damit er nicht für den Unterhalt der Kinder im Strafvollzug arbeiten müsse. Er sagte dann noch einmal, daß er nach wie vor auf Gutwilligkeit hoffe und auch bereit wäre, darauf einzugehen. Außerdem wünschte er, daß ich mich offiziell um seine Finanzen kümmere. Er möchte gern von seinen finanziellen Mitteln in der BRD für längere Zeit vollständig den Unterhalt seiner Kinder zahlen. Da die finanziellen Mittel nicht eingezogen worden sind, geht er davon aus, daß er die Möglichkeit haben muß, zugunsten des Unterhaltes seiner Kinder darüber zu verfügen.

Im Laufe des Gespräches erklärte er auch, er wüßte, daß vor einigen Tagen eine Konferenz über ihn in Westberlin stattgefunden hat. Er wußte sogar, daß die Konferenz mehrtägig war. Ich habe ihm mitgeteilt, daß die Konferenz allgemein als wenig erfolgreich von den Veranstaltern bezeichnet wurde.

Nach wie vor besteht zwischen ihm und mir ein Vertrauensverhältnis. Er hofft darauf, daß ich ihm bezüglich seiner Haftbedingungen einiges ermöglichen kann und seine finanziellen Angelegenheiten regele. Weiter hofft er darauf, daß ich mich erfolgreich für eine vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug einsetzen kann. Ich habe ihm zu verstehen gegeben, daß die Chancen für seine Entlassung eher dann zunehmen werden, wenn "relative" Ruhe herrschen würde. Ich habe ihm eindeutig gesagt, daß ich bezweifeln würde, daß sich die zuständigen Behörden unter Druck zu einer Entlassung seiner Person entscheiden würden. Er dagegen vertrat die Auffassung, daß eine vorzeitige Entlassung nur bei "äußerer Unruhe" zu erreichen sei, außerdem glaube er nicht, daß eine "relative Ruhe" zu erreichen wäre. Ich hatte aber das Gefühl, daß er möglicher Weise am Schluß einsah, daß sich Unternehmungen von ihm aus dem Strafvollzug in die Öffentlichkeit der BRD möglicher Weise nachteilig auf den Zeitpunkt seiner Entlassung auswirken könnten.

Letztlich möchte ich noch darauf hinweisen, daß er während des Gespräches einige Male hintereinander anfing, mich zu dutzen. Ich bin darauf nicht eingegangen und habe ihn weiterhin mit "Sie" angesprochen. Letztlich ist er dann auch mir gegenüber wieder zum "Sie" übergegangen. Ich hatte ihn auf das Ungehörige des "Du" nicht hingewiesen, um keinen Mißklang in die Atmosphäre hineinzubringen. Mir schien es zu genügen, daß ich darauf nicht eingehe.
 

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 21.07.06
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