Buskeismus
 

Lehmann´sche Gesetze

Home    Sitemap

Einstweilige Verfügung

Das ist eine reale Einstweilige Verfügung, deren Schlüssigkeit durch die Meinungsabfrage bewertet werden soll.

Die Meinungsumfrage bildet die Grundlage zur Entwicklung von Lemann´sche Gesetzen.

____________________________________

Zivilkammer 12
312 O 329/03
Beschluss vom 07.05.2003

Landgericht Hamburg

Beschluss

In der Sachen
xxxxx

- Antragsteller -

Prozessbevollmächtigte:

gegen

1.) NevaMedia GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Ulrich Rothe und Rolf Schälike Bleickenallee 8, 22763 Hamburg

2.) Rolf Schälike
Bleickenallee 8, 22763 Hamburg

- Antragsgegner -

beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Sievers

I.      Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

v e r b o t e n

unter einer Internetadresse, die den Namensbestandteil "eurodiva" enthält, Inhalte in das Internet einzustellen.

II.      Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragsgegnern wie Gesamtschuldner nach einem Streitwert von EUR 50.000,00 zur Last.

Sievers

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Rolf Schäike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 15.09.06
Impressum