Einstweilige Verfügung
Das ist eine reale
Einstweilige Verfügung, deren Schlüssigkeit durch die
Meinungsabfrage bewertet werden soll.
Die Meinungsumfrage bildet
die Grundlage zur Entwicklung von
Lemann´sche Gesetzen.
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Zivilkammer 12
312 O 329/03
Beschluss vom 07.05.2003
Landgericht Hamburg
Beschluss
In der Sachen
xxxxx
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte:
gegen
1.) NevaMedia GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer
Ulrich Rothe und Rolf Schälike
Bleickenallee 8, 22763 Hamburg
2.) Rolf Schälike
Bleickenallee 8, 22763 Hamburg
- Antragsgegner -
beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Sievers
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
v e r b o t e n
unter einer Internetadresse, die den Namensbestandteil "eurodiva" enthält, Inhalte in das Internet einzustellen.
II. Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragsgegnern wie Gesamtschuldner nach einem Streitwert von EUR 50.000,00 zur Last.
Sievers
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Rolf Schäike
Dieses
Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 15.09.06
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