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Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 27 O 111/06 verkündet am:            08.02.2006


In dem Rechtsstreit

 
Reinhard Göddemeyer

- Prozessbevollmächtigte:
 

Kläger


gegen
 

 
Knut Schlanert  
  Beklagter
- Prozessbevollmächtigter:
 
 

hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 08.02.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Mauck, den Richter Bömer und den Richter am Landgericht von Bresinsky

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jegliche Verwendung des Namens des Klägers oder von Bildnissen des Klägers im Rahmen von Internetpublikationen zu unterlassen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.  Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 7/12 und der Beklagte 5/12.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Kostenbetrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht Unterlassungsansprüche für sich und seine Tochter sowie einen Auskunfts- und einen Geldentschädigungsanspruch geltend.

Der Beklagte betreibt mehrere Internetseiten, auf denen er Bildnisse des Klägers und seiner Tochter veröffentlicht, die der Kläger seinerseits zuvor auf einer eigenen Homepage eingestellt hatte. Unter der Domain ".../ganovenregister" erschien ein Bild des Klägers mit der Aufforderung, "Erkenntnisse" über den Kläger zu übermitteln. Ähnliches stellte der Beklagte auch auf einer Domain mit dem Namen des Klägers ein. Im Text auf diesen Internetseiten hieß es, das Foto des Klägers sei veröffentlicht worden, um bei "verunsicherten Geschädigten Verwechselungen durch Namens-Ähnlichkeiten zu vermeiden". Es sei immer wieder ein Thema gewesen, "dass dieser Herr ... sich unter unterschiedlichsten Identitäten vorstellte, um 'Ermittlungen' anzustellen. Es waren aber keine Ermittlungen zur Aufdeckung von Straftaten, sondern dienten meist nur zu Vorbereitung neuer Straftaten. Jetzt startet Herr ... eine neue Karriere mit dem Verein 'Durchblick-Schuldnerhilfe'. Seine sprudelnde Geldquelle sind unberechtigte Abmahnungen zu deren Durchführung er vorher erst die Lage beim eingekreisten Opfer erkunden muss. Das nennt er selbst Ermittlungen." Wer weiteren Aufklärungsbedarf habe, solle sich beim Beklagten melden.

An anderer Stelle werden dem Kläger eine Reihe weiterer Vorwürfe gemacht, die nicht näher erläutert werden. Er habe z. B. über eine "raffinierte Masche Anwälte mit Mandaten geködert und habe Vereine feindlch übernommen oder übernehmen wollen. Der Beklagte stellte auch Videos, die sich mit dem Kläger befassen, bei dem Portal "myvideo.de" ein, wo der Kläger als "Spitzbube" bezeichnet wird, der gern "Pseudofirmen und "Decknamen" verwende.

Die Tochter des Klägers beauftragte diesen, für sie in diesem Verfahren aufzutreten.

Der Kläger behauptet, die Veröffentlichungen erfolgten im Rahmen eines "Rachefeldzuges" gegen ihn bzw. um ihn zu provozieren.

Er meint, die Bildnisveröffentlichung und Namensverwendung sei unzulässig. Es handele sich um eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung. Er sei aktiv legitimiert, da ihn seine Tochter beauftragt habe, in diesem Verfahren für sie aufzutreten, und weil seine "Familienehre" berührt sei. Der Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung ergebe sich daraus, dass der Beklagte in ausschließlicher Schädigungsabsicht gehandelt habe.

Der Kläger beantragt, nachdem er ursprünglich den in der Klageschrift genannten Antrag angekündigt hatte,

den Beklagten zu verurteilen,

a) jegliche Verwendung des Namens des Klägers oder von Bildnissen des Klägers im Rahmen von Internetpublikationen zu unterlassen und geeignete administrative Maßnahmen zu treffen sowie dies schriftlich oder durch geeignete Aufzeichnungen - etwa der betroffenen Provider - nachzuweisen,

b) Auskunft zu erteilen über Art und Ausmaß der Verwendung des Namens und von Bildern des Klägers und/oder seiner Tochter ... im Rahmen des Internetangebots des Beklagten, insbesondere auch über die entsprechenden Zeiträume, die Zugriffszahlen usf., und zwar in Form einer tabellarischen Auflistung (URL, Bild, Zeitraum der Präsentation ohne Genehmigung, Zugriffszahlen, heißt Page Impressions), sowie die Richtigkeit an Eides statt zu versichern,

c) dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 5.000,00 EUR zu zahlen.

d) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle weiteren Schäden aufgrund der Publikation des in den Anträgen zu a) und b) bezeichneten Bildmaterials zu ersetzen.

hilfsweise zu 1c)

festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, wegen der streitgegenständlichen Veröffentlichungen eine angemessene Geldentschädigung an den Kläger zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

nichts.

Hinsichtlich des weiteres Vorbringens wird auf die klägerischen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Hinsichtlich des Unterlassungsantrages war Versäumnisurteil zu erlassen.

Im Übrigen ist die Klage dagegen nicht begründet, weshalb sie abzuweisen war.

1.
Unbegründet ist die Klage insoweit, als der Kläger den Nachweis verlangt, dass der Beklagte das Unterlassungsgebot befolgt. Eine Anspruchsgrundlage ist hierfür nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht genannt.

2.
Die Klage ist ferner unbegründet, soweit der Kläger einen Auskunftsanspruch geltend macht. Ein Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung eines anderen Anspruchs, über dessen Bestehen oder Umfang man ohne die Auskunft im Ungewissen ist. Die Geltendmachung welchen Anspruchs aber mit dem vorliegenden Auskunftsanspruch vorbereitet werden soll, bleibt im Dunkeln und ist auch nicht ersichtlich. Für den bisher geltend gemachten Geldentschädigungsanspruch hält der Kläger dies jedenfalls nicht für erforderlich, da er diesen bereits beziffert hat.

Auch sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach der Auskunftsantrag einen weiteren Geldentschädigungsanspruch aufgrund weiterer Veröffentlichungen vorbereiten solle, führt nicht zur Schlüssigkeit des Antrags, da nämlich schon aus den bisherigen Veröffentlichungen sich kein Geldentschädigungsanspruch, und zwar auch nicht dem Grunde nach (s. u. zu 3.) ergibt, da es dem Kläger offenbar um etwaige Spiegelungen auf anderen Servern, die im Kern den gleichen Inhalt haben wie die vorgelegten Ausdrucke, geht.

3.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückanhaft bliebe (BGH NJW 1995, 861, 864; BVerfG NJW 1973, 1221, 1224; Kammergericht AfP 1974, 720, 721). Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (BGH LM BGB § 847 Nr. 51). Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers (BGH NJW 1996, 1131, 1134). Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen (Kammergericht a. a. O.).

Zu dieser Schwere des Eingriffs trägt der Kläger lediglich vor, dass der Beklagte vorsätzlich gehandelt habe, ohne allerdings Anhaltspunkte dafür anzuführen. Zu irgendwelchen Beeinträchtigungen konnte der Kläger trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung nichts darlegen. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, weshalb die Bildnisveröffentlichung einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers darstellen soll. Auch die Textbeiträge sind ohne weitere Anhaltspunkte nicht geeignet, eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung zu belegen, zumal der Kläger noch nicht einmal konkret dargelegt hat, dass die darin genannten Vorwürfe nicht zutreffen, so dass nicht nachvollziehbar ist, worin die Schwere einer Persönlichkeitsrechtsverletzung liegen soll. Es dürfte sich zudem bei den vom Beklagten betriebenen Internetseiten um äußerst gering frequentierte handeln. Dass überhaupt in irgendeiner nennenswerten Zahl auf diese Seiten zugegriffen worden wäre, ist weder vorgetragen noch aufgrund anderer Umstände anzunehmen.

Aus denselben Gründen kam auch keine Feststellung in Betracht, wonach der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet, eine Geldentschädigung an den Kläger zu zahlen.

4.
Die Klage war ebenfalls hinsichtlich des Feststellungsantrags abzuweisen. Der Kläger hat nämlich gar nicht dargelegt, dass und, wenn, welcher Schaden ihm aus den streitgegenständlichen Veröffentlichungen entstanden sein könnte. Es ist anerkannt, dass der Kläger bei einem Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Gegners zumindest darlegen muss, dass die Entstehung eines Schadens möglich ist (vgl. Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 256 Rn. 8a). Das ist vorliegend nicht im Ansatz ersichtlich.

5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 2, 11, 711 ZPO.

                  Mauck                     Bömer             von Bresinsky

 

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 09.01.08
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