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         Rechtsanwalt gegen Rolf 
        Schälike (II) 
        Hauptverfahren 
        
          
        Landgericht Hamburg 
        URTEIL (als
		pdf-Datei) 
        Im Namen des Volkes 
        Geschäfts-Nr.: 324 O 225/04 
        Verkündet  am: 
        27.8.2004 
        xxxx,   JAe 
        als  Urkundsbeamtin 
        der  Geschäftsstelle 
        In  der  Sache 
        Rechtsanwalt, 
        -   Kläger  - 
        Prozessbevollmächtigte 
        Rechtsanwälte 
        gegen 
        1)  Rolf  Schälike, 
        Bleickenallee  8,   22763  Hamburg 
        2) WordLex  GmbH, 
        vertreten  durch  die  Geschäftsführer 
        Rolf  Schälike  und  Ulrich  Rothe, 
        Bleickenallee  8,   22763   Hamburg 
        -  Beklagte   - 
        / Prozessbevollmchtigte     zu     1+2: 
        Rechtsanwalt  Helmuth  Jipp, 
        Köppenstraße  9, 
        22453  Hamburg, 
        erkennt  das  Landgericht  Hamburg,   
        Zivilkammer  24 
        auf  die  mündliche  Verhandlung  vom  
        23.7.2004  durch 
        den  Vorsitzenden  Richter  am  Landgericht  Buske den  Richter  am  
        Landgericht  Dr. Weyhe den  Richter  Dr. Korte 
        für  Recht: 
        - 2 - 
        I.   Die Beklagten werden verurteilt, es 
        bei Vermeidung eines vom Gericht fr jeden Fall der Zuwiderhandlung 
        festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht 
        beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis 
        zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, 
        Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, 
        über den Kläger zu äußern: 
        1.  Er verdrehe die Wahrheit juristisch 
        und unterdrücke sie; 
        2. er verdrehe die Wahrheit mit gleichen 
        Methoden wie beim unrechtmächtigen Handeln staatlicher Organe der 
        ehemaligen DDR. 
        II.  Die Kosten des Rechtsstreits haben 
        die Beklagten zu tragen. 
        III.   Das Urteil ist hinsichtlich des 
        Ausspruchs unter Ziff. l des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Hhe 
        von € 15.000,00, hinsichtlich des Ausspruchs unter Ziff. II des Tenors 
        gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu 
        vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 
        Beschluss: Der Streitwert wird auf 
        15.000,00 € festgesetzt. 
         - 3 - 
        Tatbestand: 
        Der Kläger begehrt von den Beklagten die 
        Unterlassung von über das Internet verbreiteten Äußerungen. 
        Der Kläger ist Rechtsanwalt. Als solcher vertritt er Personen, die sich 
        mit den Beklagten im Rechtsstreit befinden bzw. befanden. Die Beklagte 
        zu 2) ist Domaininhaberin der Internetseite www.eurodiva.de, der 
        Beklagte zu 1) ist einer der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) und 
        administrativer Ansprechpartner der genannten Internetseite. Auf dieser 
        Seite haben die Beklagten jedenfalls am 08.10.2003 über ihre 
        Rechtsstreitigkeiten mit dem Kläger berichtet. In diesem Zusammenhang 
        fand sich dort die Aussage: 
        „Auch ein 
        Rechtsanwalt xxxx wird es nicht schaffen, die Wahrheit juristisch zu 
        verdrehen und zu unterdrücken.“ 
        An anderer Stelle wird ein .Antrag des RA 
        [xxxx] in eigener Sache auf Erlass einer einstweiligen Verfügung v. 
        01.10.2003" wie folgt wiedergegeben: 
        „1. es ab 
        sofort zu unterlassen, (...) d. durch Äußerungen gegenüber Dritten - 
        insbesondere durch das Einstellen von Äußerungen in das Internet - den 
        Eindruck zu erwecken, das Handeln von Rechtsanwalt xxxx oder von 
        Mitarbeitern seiner Kanzlei verdrehe oder unterdrücke die Wahrheit in 
        einer Weise, die mit dem unrechtsmäßigen Handeln staatlicher Organe der 
        ehemaligen DDR vergleichbar seien. 
        Darauf findet sich im Anschluss der 
        „Kommentar": 
        (...) zu d: 
        Es stimmt allerdings, dass die Verdrehung der Wahrheit mit gleichen 
        Methoden erfolgt, allerdings unter verschiedenen äußeren Bedingungen. 
        Auch das unrechtmäßige Handeln staatlicher Organe der ehemaligen DDR 
        erfolgte durch konkrete Menschen, u.a. auch Rechtsanwälte. Möchte Herr 
        xxxx diese meine Erkenntnisse und darauf aufbauende Untersuchungen 
        verbieten? Es gibt dazu Veröffentlichungen!" 
        Wegen der weiteren Einzelheiten der 
        Veröffentlichung wird auf den als Anlage K 3 eingereichten Ausdruck der 
        Internetseite der Beklagten vom 08.10.2003 Bezug genommen. 
         - 4 - 
        Nach erfolgloser Abmahnung hat der Kläger 
        am 13.10.2003 eine einstweilige Verfügung der Kammer erwirkt, mit der 
        den Beklagten unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen 
        Ordnungsmittel verboten worden ist, über den Kläger zu äußern, 
        1. er verdrehe 
        die Wahrheit juristisch und unterdrücke sie; 
        2. er verdrehe 
        die Wahrheit mit gleichen Methoden wie beim unrechtmäßigen Handeln 
        staatlicher Organe der ehemaligen DDR. 
        Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch 
        der Beklagten hat die Kammer die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 
        16.12.2003 bestätigt. Die Beklagten haben dem Kläger eine Frist zur 
        Erhebung der Hauptsacheklage setzen lassen. 
        Der Kläger vertritt die Ansicht, die 
        Beklagten seien aus den im Urteil vom 16.12.2003 genannten Gründen nicht 
        berechtigt, die angegriffenen Äußerungen zu tätigen. 
        Der Kläger beantragt, 
        den Beklagten bei Vermeidung eines vom 
        Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden 
        Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden 
        kann, einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall 
        höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu 
        verbieten, über den Kläger zu äußern: 
        1.  Er verdrehe die Wahrheit juristisch 
        und unterdrücke sie; 
        2.  Er verdrehe die Wahrheit mit gleichen 
        Methoden wie beim unrechtmäßigen Handeln staatlicher Organe der 
        ehemaligen DDR. 
        Die Beklagten beantragen, die Klage 
        abzuweisen. 
        Sie vertreten die Ansicht, der Beklagte 
        zu 1) habe die im Klagantrag zu Ziffer 1) enthaltene Behauptung nicht 
        aufgestellt. Während sich nämlich der Klagantrag zu Ziffer 1) mit dem 
        Präsenz befasse, habe sich der Beklagte zu 1) lediglich über ein in die 
        Zukunft gerichtetes mögliches Verhalten des Klägers geäußert. Dass der 
        Kläger die Wahrheit verdrehe oder es versuchen werde, sei eine nach der 
        Implikaturentheorie annullierbare konversationeile Implikatur, was durch 
        Einholung eines sprachwissenschaftlichen Sachverständigengutachtens 
        bewiesen werden könne. 
        - 5 - 
        Weiter führen die Beklagten aus, der 
        Kläger habe sich in früheren Prozessen, in denen sich die Parteien 
        entgegen getreten seien, nicht nur herablassend, verletzend und 
        beleidigend über die Beklagten geäußert, sondern zum Teil auch bewusst 
        wahrheitswidrig vorgetragen. So sei beispielsweise dem Kläger am 
        19.09.2003 ein bestimmter Vertragsentwurf zugefaxt worden. Dennoch habe 
        der Kläger am 30.09.2003 in einem Verhandlungstermin vor dem 
        Arbeitsgericht Hamburg, nachdem ihm der Vertragsentwurf dort vorgelegt 
        worden sei, behauptet: „Diesen Vertrag kenne ich nicht. Ich sehe ihn 
        heute zum ersten Mal." In einem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg 
        habe der Kläger in seiner Klagschrift vom 14.07.2003 im Hinblick auf 
        Gelder einer bestimmten Gesellschaft wie folgt bewusst wahrheitswidrig 
        vorgetragen: „Festzustellen ist somit, dass die Beklagten - ohne hierzu 
        legitimiert gewesen zu sein - von dem Konto [der Gesellschaft] 
        wesentliche Beträge in bar entnommen haben, ohne dass der Verbleib des 
        Geldes bis heute geklärt ist." In Wahrheit sei dem Kläger bereits zwei 
        Monate zuvor, am 19.05.2003, mitgeteilt worden, dass der in dem 
        Verfahren streitige Betrag sicherheitshalber auf ein anderes Konto 
        überwiesen und später der Gesellschaft wieder zugeführt worden sei. 
        Tatsächlich sei auch der streitige Betrag am 28.03.2003 wieder auf das 
        Geschäftskonto eingezahlt worden. Unter diesen Umständen sei es den 
        Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter 
        Interessen und der Position des zulässigen „Gegenschlags" gestattet, 
        ihrerseits heftig zu reagieren und dem Kläger polemisch vorzuwerfen, die 
        Wahrheit zu verdrehen und zu unterdrücken. 
        Unter dem Gesichtspunkt der 
        Waffengleichheit dürfe sich der Beklagte angesichts seiner finanziellen 
        und zeitlichen Möglichkeiten hierzu auch des Internets bedienen. Die 
        Begründung des Landgerichts im Urteil vom 16.12.2003 sei insoweit nicht 
        plausibel. Auch die Ausführungen vor dem Gericht und die 
        Berichterstattung über das Gerichtsverfahren könnten eine potenziell 
        unbegrenzte Öffentlichkeit erreichen. Über das Internet werde auch keine 
        andere Öffentlichkeit erreicht als durch direktes Anschreiben und 
        direkte Berichterstattung an die Interessierten. Tatsächlich erfahre nur 
        derjenige von dem jeweiligen Inhalt der Internetveröffentlichung, der 
        tatsächlich nach dieser Information suche und gezielt auf die 
        Internetadresse des Beklagten zugreife. Der Beklagte zu 1) habe sich 
        nicht darauf beschränken können, innerhalb der vorangegangenen 
        Verfahren zu replizieren, da er nicht die Möglichkeit habe, selber vor 
        Gericht aufzutreten, sondern sich dazu eines Rechtsanwaltes bedienen 
        müsse. 
        Auch die im Klagantrag zu Ziffer 2) 
        enthaltene Behauptung hätten die Beklagten weder wörtlich noch 
        sinngemäß aufgestellt. Sie hätten vielmehr lediglich geschrieben, dass 
        das unrechtmäßig Handeln staatlicher Organe der ehemaligen DDR „durch 
          - 6 - 
        konkrete Menschen" erfolgt sei, u.a. auch 
        durch „Rechtsanwälte". Die Beklagten hätten damit zwar einen Vergleich 
        angestellt, von einer ausdrücklichen oder auch nur sinngemäßen 
        Gleichstellung des Klägers mit dem Unrechtssystem der DDR könne aber 
        nicht gesprochen werden. 
        Im übrigen enthalte der Klagantrag zu 2) 
        eine erhebliche sprachliche Ungenauigkeit: Bei der „ehemaligen" DDR 
        handle es sich um die heutigen Staatsgebiete in den so genannten Neuen 
        Ländern Deutschlands. Offensichtlich meine der Kläger jedoch die 
        staatlichen Organe der „damaligen DDR" oder der „DDR". 
        Nach Schluss der mündlichen Verhandlung haben der Kläger und die 
        Beklagten mit jeweils nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 06.08.2004 
        bzw. 24.08.2004 weiter vorgetragen. 
        Entscheidungsgründe 
        I.) 
        Die zulässige Klage ist begründet. 
        Der Kläger kann von den Beklagten gemäß 
        §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 
        1, 2 Abs. 1 GG verlangen, dass diese es unterlassen, sich erneut über 
        den Kläger in der beanstandeten Weise zu äußern, denn hierdurch wird der 
        Kläger bei bestehender Wiederholungsgefahr in seinem allgemeinen 
        Persönlichkeitsrecht verletzt. 
        1.) 
        Die Beklagten haben sich auf der von 
        ihnen betriebenen Internetseite in der angegriffenen Weise geäußert. Im 
        Urteil vom 16.12.2003 hat die Kammer hierzu ausgeführt: 
        „So heißt es 
        ausweislich des Ausdrucks vom 8.10.2003 (Anl ASt3) an einer Stelle ,Auch 
        ein Rechtsanwalt xxxx wird es nicht schaffen, die Wahrheit juristisch zu 
        verdrehen und zu unterdrücken.' Eine solche Aussage kann der Leser nur 
        so verstehen: Rechtsanwalt xxxx verdreht die Wahrheit juristisch und 
        unterdrückt sie, aber er wird damit nicht durchkommen. Den 
        prognostizierenden Anteil, der sich in diesem Verständnis der 
        angegriffenen Passage findet 
        - 7 - 
        und der eine 
        Meinungsäußerung darstellen dürfte, hat die Kammer ausweislich des 
        Tenors der einstweiligen Verfügung gerade nicht verboten. An der bereits 
        oben zitierten weiteren Stelle auf ihrer Internetseite äußern sich die 
        Antragsgegner dann noch wie folgt in Bezug auf den Antragsteller: ,Es 
        stimmt allerdings, daß 
        die Verdrehung der Wahrheit (mit gleichen 
        Methoden) erfolgt, ...'. Spätestens hiermit ist das vorstehend 
        wiedergegebene Verständnis der o.g. Passage für den Leser zwingend, 
        nämlich als die Aussage, da der Antragsteller die Wahrheit juristisch 
        verdrehe und unterdrücke. Dies entspricht indes genau dem in Ziffer 1 
        der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Verbot. Das letztgenannte 
        Zitat von der Internetseite der Antragsgegner lautet vollständig wie 
        folgt: ,Es stimmt allerdings, daß 
        die Verdrehung der Wahrheit mit gleichen 
        Methoden erfolgt, allerdings unter verschiedenen äußeren Bedingungen. 
        Auch das unrechtmäßige Handeln staatlicher Organe der ehemaligen DDR 
        erfolgte durch konkrete Menschen, u.a. auch Rechtsanwälte.' Es ist nicht 
        nachvollziehbar, weshalb diese - nach dem Kontext unmißverständlich auf 
        den Antragsteller gemünzte Äußerung durch den Verbotstenor zu Ziffer 2 
        nicht zutreffend wiedergegeben sein soll; der Verbotstenor setzt diese 
        Passage lediglich in indirekte Rede, faßt sie zusammen." 
        An diesen Ausführungen hält die Kammer 
        fest. Die weiteren von den Beklagten vorgetragenen Argumente führen zu 
        keiner abweichenden Beurteilung. Hinsichtlich der 
        Interpretationsmöglichkeiten der dem Antrag zu Ziffer 1) zugrunde 
        liegenden Erstmitteilung ist den oben stehenden Ausführungen im Urteil 
        vom 16.12.2003 nichts hinzuzufügen. Der Einholung 
        des von den Beklagten zum Beweis ihres Vertrags angeführten 
        sprachwissenschaftlichen Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht, 
        da für das rechtlich maßgebliche Verständnis einer Äußerung auf den 
        unbefangenen Durchschnittsrezipienten abzustellen ist (Soehring, 
        Presserecht, 3. Aufl., Rn. 14.4). 
        Hinsichtlich des Klagantrags zu 2) ist 
        lediglich Folgendes zu ergänzen: Jedenfalls durch die Verweisung „zu d:" 
        vor der streitgegenständlichen Aussage „Es stimmt allerdings, ..." haben 
        die Beklagten eine unmittelbare Verknüpfung zu dem davor zitierten 
        .Antrag des RA in eigener Sache" zu Ziffer 1 d) hergestellt. Demnach 
        kann kein Zweifel bestehen, dass die Aussage „Es stimmt allerdings, dass 
        die Verdrehung der Wahrheit mit gleichen Methoden erfolgt, allerdings 
        unter verschiedenen äußeren Bedingungen. (...)" unmittelbar auf die 
        Person des Klägers und dessen Kanzleimitarbeiter bezogen ist. Über die 
        Formulierung „...mit gleichen Methoden..." erfolgt insofern auch eine 
        Gleichstellung des Klägers mit dem Unrechtssystem der DDR. 
        - 8 - 
        Soweit im Klagantrag zu Ziffer 2) sowie 
        im Tenor der vorliegenden Entscheidung von der „ehemaligen DDR" die Rede 
        ist, mag hierin eine sprachliche Ungenauigkeit liegen. Es wird damit 
        aber gerade wörtlich die Formulierung der Beklagten in der angefochtenen 
        Erstmitteilung wiedergegeben. 
        2.) 
        Durch Verbreitung der 
        streitgegenständlichen Äußerungen haben die Beklagten das allgemeine 
        Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt. Wie bereits im Urteil vom 
        16.12.2003 ausgeführt, enthalten diese Äußerungen erhebliche 
        Wertungsanteile, etwa in den Begriffen „verdrehen" und „unterdrücken" 
        sowie im Vergleich mit der ehemaligen DDR", und sind daher im 
        Schwerpunkt als Meinungsäußerungen anzusehen. Als solche genießen sie 
        zwar grundsätzlich den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 
        Abs. 1 S. 1 GG. Vorliegend tritt dieser Schutz jedoch hinter dem 
        Interesse am Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 
        Abs. 1, 2 Abs. 1 GG  zurück, da die streitgegenständlichen Äußerungen 
        Schmähungen des Klägers enthalten. Eine Schmähkritik liegt vor, wenn in 
        einer herabsetzenden Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, 
        sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wenn also die 
        Kritik auch aus Sicht des Kritikers keine vertretbare Grundlage mehr 
        haben kann, sondern auf eine vorsätzliche Ehrkränkurrg abzielt (Wenzel, 
        Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rz. 583 ff.; 
        Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rz. 20.9; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 
        91; BGH, NJW 1987, 1398). Ausschlaggebend ist insofern insbesondere, ob 
        es fr die jeweilige Meinungsäußerung hinreichende tatsächliche 
        Anknüpfungspunkte gibt, auf die sie sich stützen lässt. Dies ist 
        vorliegend nicht der Fall. Zwar mögen sich die Beklagten darauf berufen 
        können, dass sie ihrerseits in vorangegangenen Prozessen Angriffen des 
        Klägers ausgesetzt waren. Nach dem Gedanken der Waffengleichheit besteht 
        aber - wie bereits im Urteil vom 16.12.2003 ausgeführt - ein Recht zum 
        „Gegenschlag" grundsätzlich nur vor dem Forum, vor dem auch der Angriff 
        geführt wurde. Die von den Beklagten vorgetragenen Anknüpfungstatsachen 
        sind nicht von solcher Art und solchem Gewicht, dass ein schützenswertes 
        Interesse erkennbar würde, die Auseinandersetzung mit dem Kläger aus den 
        gerichtlichen Verfahren heraus in die Öffentlichkeit des Internet zu 
        tragen. Hierdurch wurde der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des 
        Klägers erheblich intensiviert. Die durch das Saalpublikum hergestellte 
        Gerichtsöffentlichkeit unterscheidet sich maßgeblich von der über eine 
        Homepage der streitgegenständlichen Art hergestellten massenmedialen 
        Öffentlichkeit. Zum einen kann das Publikum im Gerichtssaal die dortigen 
        Geschehnisse selbst erleben und seinerseits von den 
        Verfahrensbeteiligten wahrgenommen und eingeschätzt werden; zum anderen 
        kann sich durch den Kontextwechsel der Verbreitung auch der 
        - 9 - 
        Aussagegehalt einer Äußerung verändern 
        (so auch - im Hinblick auf die Verbreitung von Bildnissen im Fernsehen - 
        BVerfG, 1 BvR 653/96 vom 15.12.1999, Absatz-Nr. 73, http://www.bverfg.de/). 
        Hinzu kommt, dass im Vergleich mit einer gerichtlichen Verhandlung der 
        Kreis der potenziellen Rezipienten im Falle einer massenmedialen 
        Verbreitung schon im Hinblick auf die begrenzten Saalkapazitäten eines 
        Gerichts erheblich vergrößert wird. 
        Die Beklagten können sich insoweit auch 
        nicht mit Erfolg darauf berufen, sie verfügten nicht über die 
        Möglichkeit, selber vor Gericht aufzutreten, sondern müssten sich dazu 
        eines Rechtsanwaltes bedienen, denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit 
        sie dadurch daran gehindert gewesen wären, ihren Standpunkt im Prozess 
        ausreichend zur Geltung zu bringen (vgl. auch §
        137 Abs. 4 ZPO). 
        Dem weiteren Vortrag der Beklagten, über 
        das Internet werde keine andere Öffentlichkeit erreicht als durch 
        direktes Anschreiben und direkte Berichterstattung an die 
        Interessierten, vermag die Kammer nicht zu folgen. Zum einen befasst 
        sich das Internetangebot www.eurodiva.de keinesfalls ausschließlich mit 
        den Gerichtsverfahren, in denen die vermeintlichen Angriffe des Klägers 
        erfolgten, so dass davon ausgegangen werden muss, dass auch solche 
        Besucher auf die streitgegenständlichen Äußerungen stoßen, die an sich 
        auf den Seiten der Beklagten Informationen zu anderen Themen gesucht 
        hatten. Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass Internetnutzer über 
        Suchmaschinen durch Eingabe des Namens des Klägers auf die fraglichen 
        Seiten der Beklagten stoßen. 
        Vor diesem Hintergrund sind die von den 
        Beklagten vorgetragenen Anknüpfungstatsachen nicht geeignet, um die 
        Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerungen auf ihren 
        Internetseiten zu rechtfertigen. Die Beklagten tragen vor, der Kläger 
        habe in einem Verhandlungstermin am 30.09.2003 geäußert „Diesen Vertrag 
        kenne ich nicht. Ich sehe ihn heute zum ersten Mal.", obwohl dem Kläger 
        eben dieser Vertrag bereits elf Tage zuvor per Fax zugänglich gemacht 
        worden sei. Der Umstand, dass das Fax an den Kläger abgesendet wurde, 
        könnte - seinen Zugang im Büro des Klägers unterstellt - allenfalls die 
        Auffassung rechtfertigen, der Kläger hätte den Inhalt des Vertrages 
        eigentlich kennen müssen", nicht jedoch die Schlussfolgerung, dass 
        diesem das Fax auch tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist. Ähnlich 
        verhält es sich mit dem von den Beklagten dargelegten Vortrag des 
        Klägers in der Klagschrift vom 14.07.2003. Die Beklagten tragen vor, dem 
        Kläger sei mitgeteilt worden, dass der in diesem Verfahren streitige 
        Betrag sicherheitshalber auf ein anderes Konto überwie- 
        - 10 - 
        sen und, nachdem dem ehemaligen 
        Mitgeschäftsführer Fritzsche die Kontovollmacht entzogen war, der 
        Gesellschaft wieder zugeführt worden ist." Für eine vollständige Klärung 
        über den „Verbleib des Geldes" reicht diese Mitteilung jedoch nicht aus. 
        Weder ist ihr zu entnehmen, wohin das Geld zwischenzeitlich transferiert 
        worden war, noch von wem und in welcher Form es der Gesellschaft 
        „wieder zugeführt" wurde. Auch der weitere Vortrag der Beklagten zum 
        Verhalten des Klägers in vorangegangenen gerichtlichen 
        Auseinandersetzungen rechtfertigt die Veröffentlichung der angegriffenen 
        Äußerungen im Internet nicht. Dass konträre Ansichten vorgetragen 
        werden, kann - wie bereits im Urteil vom 16.12.2003 ausgeführt - für 
        sich genommen die angegriffenen Äußerungen selbst dann nicht 
        rechtfertigen, wenn dies in einem zugespitzten oder gar polemischen 
        Tonfall erfolgt sein sollte. 
        3.) 
        Die den Unterlassungsanspruch nach 
        § 1004 Abs. 1 Satz 2 
        BGB auslösende Wiederholungsgefahr ist indiziert, da zu vermuten ist, 
        dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird 
        (vgl. BGH, Urt. v. 8. 2. 1994, NJW 1994, 1281 ff., 1283). 
        4.) 
        Der Inhalt der nicht nachgelassenen 
        Schriftsätze der Parteien hat der Kammer keine Veranlassung zur 
        Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben. 
        II. 
        Die Kostenentscheidung folgt aus 
        ァ 91 ZPO, der 
        Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §
        709 Satz 1 und 2 ZPO. Die 
        Streitwertfestsetzung beruht auf §  
        3 ZPO. 
        Buske                      Weyhe                      
        Korte 
        
       
       
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      Rolf Schälike 
      Dieses 
      Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 03.06.04 
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