Buskeismus


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Landgericht Hamburg

Zivilkammer 24

Geschäfts-Nr.:
324 O 421/03

Beschluss

vom 2.7.2003

In der Sache

Prinz Ernst August von Hannover, ...

- Antragsteller -

Prozessbevollmächtigte ...

gegen

...

- Antragsgegnerin -

beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24 durch

den vorsitzenden Richter am Landgericht Buske
den Richter am Landgericht Zink
den Richter am Landgericht Dr. Weyhe

Der Antrag vom 26. Juni 2003 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen nach einem Wert von € 25.000,00.

Gründe:

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsteller begehrt, es der Antragsgegnerin zu verbieten, eine ihn zeigende Fotografie erneut zu veröffentlichen, ist nicht begründet. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG zu, weil die Verbreitung der angegriffenen Aufnahme nicht rechtswidrig war. Die Antragsgegnerin war zu der Verbreitung der Aufnahme durch deren Abdruck in einer der von ihr verlegten Zeitschriften aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG berechtigt.

Die Kammer hält zwar an ihrer Auffassung fest, dass der Antragsteller nicht zu dem Kreis der so genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte gehört, die es grundsätzlich hinzunehmen haben, dass ihr Bildnis, auch ohne konkreten Anlass für eine Berichterstattung, verbreitet wird. Denn der Antragsteller ist zwar, nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass er der Ehemann der ältesten Tochter des amtierenden Fürsten des Fürstentums Monaco ist, einer breiten Öffentlichkeit bekannt. Er nimmt aber keine so herausragende Stellung in der Gesellschaft ein, dass ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit daran bestehen würde, über sein Aussehen auch ohne konkreten Anlass informiert zu werden. Der Antragsteller hat die Verbreitung des Bildnisses aber deswegen hinzunehmen, weil im vorliegenden Fall ein konkreter Anlass für eine Berichterstattung über seine Person vorlag. Dieser Anlass besteht in dem Verhalten des Antragstellers, das die angegriffene Aufnahme zeigt: Darauf ist der Antragsteller zu sehen, wie er, mit einem eleganten Anzug bekleidet auf dem Beifahrersitz eines Personenkraftwagens sitzend, bei vollständig heruntergekurbeltem Fenster sein rechtes Bein und den nur mit einer Socke bekleideten Fuß aus dem Fenster des Fahrzeuges hängen lässt. Ein solches Verhalten ist bereits per se ungewöhnlich; äußerst ungewöhnlich ist es, wenn ein Angehöriger der gesellschaftlichen Oberschicht - zu der der Antragsteller als Angehöriger des europäischen Hochadels, Schwiegersohn eines amtierenden Fürsten und zudem wohlhabender Geschäftsmann gehört -, ein solches Verhalten in aller Öffentlichkeit an den Tag legt.

Die Kammer verkennt keineswegs, dass das Interesse der Öffentlichkeit, über einen solchen Vorgang informiert zu werden, im wesentlichen ein Unterhaltungsinteresse ist. Dieser Umstand rechtfertigt es indessen nicht, der Antragsgegnerin eine Berichterstattung über den im Bild gezeigten Vorgang unter Beigabe des Bildnisses zu untersagen. Von dem Schutzbereich der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Pressefreiheit ist, so das Bundesverfassungsgericht, auch umfasst das Recht der Presseunternehmen, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form ihrer Publikationsorgane frei zu bestimmen, wozu auch die Entscheidung zählt, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert werden soll, ohne dass der Grundrechtsschutz von der Eigenart oder dem Niveau des Presseerzeugnisses oder der Berichterstattung im Einzelnen abhinge, weil jede Unterscheidung dieser Art am Ende auf eine Bewertung und Lenkung durch staatliche Stellen hinausliefe, die dem Wesen des Grundrechts der Pressefreiheit gerade widersprechen würde; denn, so das Bundesverfassungsgericht weiter, "auch der bloßen Unterhaltung kann der Bezug zur Meinungsbildung nicht von vornherein abgesprochen werden. ... Unterhaltung ... kann auch Realitätsbilder vermitteln und stellt Gesprächsgegenstände zur Verfügung, an die sich Diskussionsprozesse und Integrationsvorgänge anschließen können, die sich auf Lebenseinstellungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster beziehen, und erfüllt insofern wichtige gesellschaftliche Funktionen (...). Unterhaltung in der Presse ist aus diesem Grund, gemessen an dem Schutzziel der Pressefreiheit, nicht unbeachtlich oder gar wertlos und deswegen ebenfalls in den Grundrechtsschutz einbezogen (...). Das gilt auch für die Berichterstattung über Personen. Personalisierung bildet ein wichtiges publizistisches Mittel zur Erregung von Aufmerksamkeit" (BVerfG, Urt. v. 15. 12. 1999, NJW 2000, S. 1021 ff., 1024).

Auch die Norm des § 23 Abs. 2 KUG, wonach der Abgebildete die Verbreitung seines Bildnisses nicht hinzunehmen hat, wenn dadurch seine berechtigten Interessen verletzt werden, steht der Rechtmäßigkeit der Verbreitung der angegriffenen Aufnahme nicht entgegen. Die Aufnahme zeigt den Antragsteller zwar in einer, wie ausgeführt, ungewöhnlichen Haltung; ihr haftet indessen nichts Herabsetzendes oder gar Verächtlichmachendes an. Auch in der begleitenden Textberichterstattung wird der Antragsteller nicht verunglimpft. Mit Anfertigung und Veröffentlichung der Aufnahme wird auch nicht in unzulässiger Weise in die Privatsphäre des Antragstellers eingegriffen; denn in der Textberichterstattung wird, ohne dass der Antragsteller vortragen und glaubhaft machen würde, dass dies unzutreffend sei, mitgeteilt, dass das abgebildete Ereignis sich in Paris nach einem Lunch des Antragstellers im Hotel "Ritz" zugetragen habe. Die Darstellung eines Verhaltens auf offener Straße in Paris, das, weil es so ungewöhnlich ist, die Blicke der Betrachter geradezu auf sich lenkt, kann indessen nicht als Eingriff in die besonders geschützte Privatsphäre des Betroffenen angesehen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Buske                                              Zink                                       Weyhe

Kommentar Kanzlei Prof. Schweizer

Landgericht Hamburg:
"Der Antragsteller (der Prinz) hat die Verbreitung des Bildnisses aber deswegen hinzunehmen, weil im vorliegenden Fall ein konkreter Anlass für eine Berichterstattung über seine Person vorlag. Dieser Anlass besteht in dem Verhalten des Antragstellers, das die angegriffene Aufnahme zeigt: Darauf ist der Antragsteller zu sehen, wie er, mit einem eleganten Anzug begleitet auf dem Beifahrersitz eines Personenkraftwagens sitzend, bei vollständig heruntergekurbeltem Fenster sein rechtes Bein und den nur mit einer Socke bekleideten Fuß aus dem Fenster des Fahrzeuges hängen läßt. Ein solches Verhalten ist bereits per se ungewöhnlich; äußerst ungewöhnlich ist es, wenn ein Angehöriger der gesellschaftlichen Oberschicht - zu der der Antragsteller als Angehöriger des europäischen Hochadels, Schwiegersohn eines amtierenden Fürsten und zudem wohlhabender Geschäftsmann gehört -, ein solches Verhalten in aller Öffentlichkeit an den Tag legt.”

Das OLG Hamburg meint dagegen, wie Sie nachlesen können:
„...denn wenn der Antragsteller nicht zu den Personen von zeitgeschichtlicher Bedeutung zählt, ihm sicherlich keine Vorbild- oder Leitbildfunktion zukommt, so bedarf es keiner Information darüber, wie sich der Antragsteller in der Öffentlichkeit bewegt...”
Ist das OLG Hamburg zu trocken?

Wegen der Unterlassungsverfügung des OLG Hamburg geben wir vorsorglich das Foto hier nicht wieder. Das LG Hamburg beschreibt das Foto aber, wie hervorgehoben, anschaulich. Veröffentlicht wurde das Foto in BUNTE Ausgabe 26/2003 bei „Leute von gestern”.

Anmerkung für die Studierenden: Wieder einmal zeigt sich der Dezionismus, und wie Recht Prof. Lerche hat, wenn er schreibt:
„Jeder Rechtsberater deutscher Medienunternehmen wird in die Zwangsrolle eines Hellsehers versetzt.”
Der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Prof. Seitz bestätigt: „Der Anwalt wird dem Mandanten kaum je zuverlässig sagen können, wie das Gericht entscheiden wird.....Ach der Richter ist so frei.”

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 08.07.05
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