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        Landgericht Hamburg 
        im Namen des Volkes 
        Zivilkammer 24 
        Geschäfts.-Nr.: 
        324 O 484/99 
        
        Verkündet am: 
        10.12.1999 
        
      Die 24 
      Zivilkammer des Landgerichts Hamburg erkennt auf die mündliche Verhandlung 
      vom 10.12.1999 für Recht:
        
      I. Die Beklagte 
      wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der 
      Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, daß 
      dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer 
      Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 
      500.000,-- Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, in 
      vorformulierten allgemeinen Bedingungen für Zeitschriftenabonnements die 
      folgende oder inhaltsgleiche Bestimmung zu verwenden, es sei denn 
      gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Geschäftsbetriebes oder 
      gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem 
      öffentlich-rechtlichen Sondervermögen:
        
      „Ich erlaube 
      Ihnen, mir interessante Zeitschriftenangebote auch telefonisch zu 
      unterbreiten (ggf. streichen)."
        
      II. Die Kosten 
      des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
        
      III. Das Urteil 
      ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 6.400,-- vorläufig 
      vollstreckbar; 
      und beschließt:
        
      Der Streitwert 
      wird auf DM 5.000,-- festgesetzt.
        
      Tatbestand:
        
      Der Kläger ist 
      ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung die Interessen der 
      Verbraucher wahrzunehmen hat. Zu seinen Mitgliedern gehören die 
      Verbraucherzentralen der Bundesländer, die Arbeitsgemeinschaft der 
      Verbraucherverbände und die Stiftung Warentest. Der Kläger verfolgt nach § 
      3 - seiner Satzung insbesondere das Ziel, gegen unzulässige Allgemeine 
      Geschäftsbedingungen vorzugehen. Die Beklagte ist ein bekanntes 
      Verlagsunternehmen, in dem u.a. die Zeitschrift „Brigitte" erscheint. Für 
      diese Zeitschrift bietet die Beklagte Probe-Abonnements an, die der Kunde 
      mit der aus der Anl. K 1 ersichtlichen Postkarte bestellen kann, auf 
      welcher auch die Abonnement-Bedingungen abgedruckt sind. Auf dieser 
      Postkarte findet sich im Anschluß an die den Zeitschriftenbezug regelnden 
      Bedingungen folgende Erklärung:
        
      „Ich erlaube 
      Ihnen, mir interessante Zeitschriftenangebote auch telefonisch zu 
      unterbreiten (ggf. streichen)."
        
      Aufgrund der 
      Gestaltung der Bestellkarte bezieht sich die vom Kunden im Falle der 
      Bestellung des Abonnements geleistete Unterschrift auch auf diese 
      Erklärung, sofern er selbige nicht streicht. Wegen der weiteren 
      Einzelheiten der Ausgestaltung der Bestellpostkarte wird auf die Anl. K 1 
      Bezug genommen. Mit Schreiben vom 27.7.1999 (Anl. K 2) forderte der Kläger 
      die Beklagte auf, die vorformulierte Erklärung „Ich erlaube Ihnen, mir 
      interessante Zeitschriftenangebote auch telefonisch Zu unterbreiten" nicht 
      mehr zu verwenden und eine entsprechende strafbewehrte 
      Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Da sich die Beklagte indes 
      dazu nicht verstehen mochte, verfolgt der Kläger den geltend gemachten 
      Unterlassungsanspruch mit der vorliegenden Klage weiter. Er macht geltend, 
      die beanstandete vorformulierte Erklärung verstoße gegen § 11 Nr. 15 b 
      sowie gegen § 9 AGB-Gesetz. Mit der beanstandeten Klausel versuche die 
      Beklagte, sich Zugang zu Werbemaßnahmen zu verschaffen, die nicht von dem 
      Probe-Abonnement umfaßt seien.
        
      Unaufgefordert 
      erfolgende telefonische Kundenwerbung sei wettbewerbsrechtlich unzulässig. 
      Die Rechtsprechung habe in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht insoweit bewußt 
      enge Grenzen gesetzt, um die Privatsphäre der Verbraucher zu schützen. 
      Diese r Schranken zu durchbrechen sei Sinn der angegriffenen Klausel, und 
      zwar nicht nur für einen Einzelfall, sondern für alle denkbaren Fälle und 
      auf unabsehbare Zeit; dies indes sei im Rahmen Allgemeiner 
      Geschäftsbedingungen unzulässig, wie sich u.a. aus der Entscheidung des 
      Bundesgerichtshofes vom 24.3. 1999 (veröffentlicht in VersR 1999, S. 710, 
      713) ergebe.
        
      Der Kläger 
      beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden 
      Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes, 
      ersatzweise Ordnungshaft, in vorformulierten allgemeinen Bedingungen für 
      Zeitschriftenabonnements die folgende oder inhaltsgleiche Bestimmung zu 
      verwenden, es sei denn gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines 
      Geschäftsbetriebes:
        
      „Ich erlaube 
      Ihnen, mir interessante Zeitschriftenangebote auch telefonisch zu 
      unterbreiten (ggf. streichen) 
      Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen;
        
      hilfsweise für 
      den Fall des Unterliegens: Die Zwangsvollstreckung gegen 
      Sicherheitsleistung, die auch in Form einer schriftlichen, 
      selbstschuldnerischen, unbedingten, unbefristeten und unwiderruflichen 
      Bürgschaft der Deutsche Bank AG, Hamburg, erbracht werden kann, 
      abzuwenden.
        
      Die Beklagte 
      ist der Auffassung, die angegriffene Formularerklärung verstoße nicht 
      gegen die Bestimmungen des AGB-Gesetzes und sei im übrigen auch unter 
      wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
        
      Bei der in Rede 
      stehenden Einverständniserklärung handele es sich nicht um eine 
      AGB-Klausel; nach § 1 Abs. 1 AGB-Gesetz seien allgemeine Bedingungen alle 
      für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die 
      der Verwender dem anderen Vertragsteil bei Abschluß des Vertrages stelle. 
      Indes sei die fragliche Einverständniserklärung gerade keine 
      Vertragsbedingung; denn sie sei nicht Bestandteil des Vertrages über ein 
      Probe-Abonnement. Der Vertrag zwischen dem Abonnenten und ihr, der 
      Beklagten, werde dadurch, daß der Kunde die Erklärung abgebe, mit der 
      Telefonwerbung einverstanden oder (bei Durchstreichen) nicht einverstanden 
      zu sein, nicht berührt. 
      Allerdings habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16.3.1999 
      (veröffentlicht in WRP 1999, S. 660, 661) eine formularmäßige 
      Einverständniserklärung zur telefonischen Werbung in jenem konkreten Fall 
      mit Rücksicht auf den Schutzzweck des Gesetzes nach AGB-Recht beurteilt, 
      weil jene Klausel zwar nicht Vertragsbestandteil gewesen sei, aber im 
      Zusammenhang mit einer vertraglichen Beziehung gestanden habe.
        
      Entsprechendes 
      sei auch der bereits vom Kläger angeführten Entscheidung des 
      Bundesgerichtshofes vom 24.3.1999 (VersR 1999, S. 710, 713) zu entnehmen. 
      Die vom Bundesgerichtshof in jenen Fällen angenommenen Voraussetzungen 
      seien indes vorliegend nicht erfüllt. Anders als dort erwecke die 
      verfahrensgegenständliche Klausel nämlich nicht einmal ansatzweise den 
      Eindruck, daß die Einverständniserklärung Einfluß auf die Modalitäten des 
      Abonnement-Vertrages oder gar dessen Zustandekommen haben könnte. Zudem 
      sei zu berücksichtigen, daß es sich bei der Bestellung eines 
      Probe-Abonnements um einen Vertragsschluß handele, mit dem der Verbraucher 
      hinlänglich vertraut sei. Entsprechendes gelte auch für die hier 
      angegriffene Einverständniserklärung; der Verbraucher kenne diese 
      Erklärung und beachte sie. Viele Besteller des „Brigitte"-Probe-Abonnements 
      machten von der Möglichkeit, die Einverständniserklärung zu streichen, 
      Gebrauch, wenn sie kein Interesse an telefonischer Werbung hätten. Somit 
      könne schon aus tatsächlichen Gründen keine Rede davon sein, daß durch die 
      formularmäßige Verwendung der verfahrensgegenständlichen 
      Einverständniserklärung die Abonnenten unangemessen benachteiligt würden.
        
      An einer 
      unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 9 AGB-Gesetz fehle es ferner 
      aber auch deshalb, weil die Klausel nicht - wie in § 9 Abs. 2 AGB-Gesetz 
      für ein Verbot vorausgesetzt - wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen 
      Regelung zuwiderlaufe und auch nicht wesentliche Rechte und Pflichten des 
      Vertrages erheblich einschränke. Die Einverständniserklärung habe vielmehr 
      auf die Erreichung des Vertragszwecks, nämlich der Erprobung der 
      Zeitschrift, keinerlei Einfluß, ebenso wenig wie auf die Entschließung des 
      Bestellers, auf Dauer Abonnent zu werden oder es bei einem 
      Probe-Abonnement zu belassen. Der von dem Kläger angegriffene Satz sei 
      vielmehr ein Hinweis, den der Kunde aufgreifen könne oder nicht, indem er 
      nämlich den Satz streiche. Eine unangemessene Benachteiligung, die zu 
      Grundgedanken gesetzlicher Regelungen in Widerspruch stehe oder gar Rechte 
      des Abonnenten wesentlich einschränke oder seine Pflichten erweitere, 
      könne darin nicht gesehen werden. 
      Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die 
      von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
        
      Entscheidungsgründe:
        
      Die zulässige 
      Klage ist begründet. Der Kläger kann gemäß §§ 9 Abs. 1, 13 AGB-Gesetz 
      verlangen, daß die Beklagte es unterläßt, die beanstandete vorformulierte 
      Einverständniserklärung in vorformulierten Bedingungen für 
      Zeitschriftenabonnements zu verwenden.
        
      I.
        
      1. Dabei ist 
      zunächst darauf hinzuweisen, daß der Klagantrag unter Berücksichtigung der 
      Klagebegründung verständigerweise dahingehend auszulegen ist, daß der 
      Kläger die Unterlassung der Verwendung der beanstandeten vorformulierten 
      Einverständniserklärung begehrt. Davon geht auch die Beklagte ersichtlich 
      aus. Das Fehlen der Worte „zu unterlassen" im Antrag beruht offenkundig 
      auf einem Schreibversehen.
        
      2. Dieses 
      Unterlassungsbegehren ist auch begründet.
        
      a) Der Kläger 
      ist klagebefugt im Sinne des § 13 Abs. 2 Ziffer 1 AGB-Gesetz. Er ist - wie 
      gerichtsbekannt - ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsmäßigen 
      Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und 
      Beratung wahrzunehmen. An seiner Aktivlegitimation besteht daher keine 
      Zweifel.
        
      b) Die 
      Verwendung der angegriffenen Einverständniserklärung ist gemäß § 9 Abs. 1 
      AGB-Gesetz unzulässig.
        
      aa) Entgegen 
      der Auffassung der Beklagten unterliegt die beanstandete vorformulierte 
      Einverständniserklärung der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 - 11 
      AGB-Gesetz. Bei dieser Klausel handelt es sich zwar nicht um eine den 
      Abonnement-Vertrag ausgestaltende Regelung, sondern um eine 
      Willenserklärung, mit welcher sich der Kunde mit einer (auch) 
      telefonischen Unterbreitung weiterer Zeitschriftenangebote der Beklagten 
      einverstanden erklärt, d.h. der Kunde erteilt damit seine Einwilligung für 
      u.a. telefonische Werbemaßnahmen der c Beklagten. In der Rechtsprechung 
      ist jedoch anerkannt, daß nicht nur solche Regelungen, die das 
      Vertragsverhältnis ausgestalten, sondern auch formularmäßige 
      Einwilligungserklärungen, die im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen 
      Verwendung finden, der Überprüfung nach den §§ 9 - 11 AGB-Gesetz 
      unterliegen. (vgl. BGHZ, 95, S. 362 ff, für den Fall einer Einwilligung in 
      die Datenweitergabe bzw. Datenverarbeitung). So indes verhält es sich im 
      vorliegenden Fall. Die in Rede stehende Einverständniserklärung ist 
      vorformuliert und zudem auf der Bestellkarte in die Lieferbedingungen des 
      Zeitschriftenabonnements eingegliedert mit der Folge, daß der Kunde mit 
      seiner Unterschrift unter die Bestellung zugleich vorbehaltlich einer 
      Streichung der Einverständniserklärung seine Einwilligung zur 
      telefonischen Werbung erklärt. Unter diesen Umständen kann nicht 
      zweifelhaft sein, daß die beanstandete vorformulierte 
      Einwilligungserklärung eine Vertragsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 
      AGB-Gesetz darstellt oder jedenfalls nach § 1 Abs. 1 AGB-Gesetz zu 
      behandeln ist. 
      Aus den von der Beklagten angeführten Entscheidungen des 
      Bundesgerichtshofes vom 16.03.19991999. S. 660, 661 = NJW 1999, S. 1864; 
      Einverständnis zur tel. Werbung in Kontoeröffnungsvertrag) und vom 
      24.3.1999 (BGH VersR. 1999, S. 710, 713 = NJW 1999, S. 2279, 2282; 
      Einverständnis zur tel. Werbung in AGB für private 
      Arbeitslosenversicherung) ergibt sich nichts anderes. Eine Einschränkung 
      dahingehend, daß die Frage der Kontrollfähigkeit davon abhängig wäre, daß 
      der Kunde annimmt, die Einwilligung mitunterzeichnen zu müssen, 
      andernfalls der „eigentliche" Vertrag nicht zustande komme, ist den 
      genannten höchstrichterlichen Entscheidungen nicht zu entnehmen. Vielmehr 
      hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 16.03.1999 gerade 
      betont, daß es mit Rücksicht auf den Schutzzweck des AGB-Gesetzes geboten 
      ist, auch die vom Verwender vorformulierten einseitigen 
      rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die weder eine Nebenabrede enthalten 
      noch zum notwendigen Inhalt des gleichzeitig abgeschlossenen Vertrages 
      gehören, den Regelungen des AGB-Gesetzes zu unterstellen, sofern sie im 
      Zusammenhang mit einer vertraglichen Beziehung stehen; maßgeblich ist 
      nämlich, daß der Verwender bei der von dem Kunden abzugebenden Erklärung 
      die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit für sich ebenso in Anspruch 
      nimmt wie bei der Vorformulierung eines Vertragstextes und der Kunde nur 
      darauf, ob er die Erklärung abgeben will, nicht aber auf ihren Inhalt 
      Einfluß hat. 
      Aus diesen Erwägungen folgt zugleich, daß die im vorliegenden . Fall durch 
      den Klammerzusatz "(ggf. streichen)" vorgesehene Möglichkeit für den 
      Kunden, die Klausel zu streichen, die Frage der Kontrollfähigkeit nicht 
      berührt. Insbesondere läßt die Einräumung einer Streichungsmöglichkeit die 
      Klausel nicht zu einer - der Kontrolle entzogenen (vgl. § 1 Abs. 2 
      AGB-Gesetz) - Individualabrede werden. Denn auch wenn der Kunde die 
      Klausel streichen kann, ohne daß dies Folgen für den Abonnement-Vertrag 
      hat, so ändert dies nichts daran, daß die Beklagte hier die 
      rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit für sich in Anspruch nimmt und der 
      Kunde auf den Inhalt der Erklärung keinen Einfluß hat. Die Möglichkeit, 
      eine vorformulierte Bedingung bzw. eine vorformulierte Erklärung zu 
      streichen, hindert daher die Kontrolle nach den §§ 9 - 11 AGB-Gesetz nicht 
      (vgl. auch BGH NJW 1987, S. 2011; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, B. 
      Aufl., § 1, Rz. 53). 
       
      bb) Dieser Kontrolle hält die angegriffene Klausel, mit der das 
      Einverständnis zur Telefonwerbung erklärt wird, indes nicht stand. Diese 
      Klausel enthält bei einer auch im Verbandsklageverfahren gebotenen 
      generalisierenden und die beiderseitigen Interessen abwägenden Betrachtung 
      eine unangemessene Benachteiligung des Abonnement-Kunden im Sinne des § 9 
      Abs. 1 AGB-Gesetz. Insofern kommt es auf die in § 9 Abs. 2 AGB-Gesetz 
      bestimmten gesetzlichen Regelbeispiele -entgegen der Auffassung der 
      Beklagten nicht an. Die Unwirksamkeit ergibt sich bereits aufgrund der 
      Generalklausel des §9 Abs.1 AGB-Gesetz in Verbindung mit den in den 
      Grundrechten zum Ausdruck kommenden verfassungsrechtlichen Wertungen, die 
      jedenfalls im Hinblick darauf, daß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz ausdrücklich auf 
      die Gebote von Treu und Glauben abstellt, Eingang in die Kontrolle finden, 
      d.h. für den Kontrollmaßstab - mit - heranzuziehen sind. Wie der 
      Bundesgerichtshof indes in den bereits zitierten Entscheidungen vom 16.3 
      und 24.3.1999 ausgeführt hat, stellt Telefonwerbung eine besonders 
      schwerwiegende Beeinträchtigung der durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG 
      geschützten Privatsphäre des Angerufenen dar. Sie ist ein grober Mißbrauch 
      des vom Inhaber im eigenen Interesse und auf eigene Kosten unterhaltenen 
      Telefonanschlusses zu Werbezwecken, erlaubt ein praktisch 
      unkontrollierbares Eindringen in die Lebensgewohnheiten der Zielperson und 
      zwingt ihr zu einem ausschließlich durch den Werbenden bestimmten 
      Zeitpunkt in ihrer häuslichen Privatsphäre Anpreisungen von Waren und 
      Dienstleistungen auf. Die Anrufe werden im allgemeinen von in dieser Art 
      der Werbung besonders geschulten Personen vorgenommen, deren psychologisch 
      geschickt eingesetzter Redegewandtheit sich der aus seiner gegenwärtigen 
      Tätigkeit Gerissene nur schwer und wenn, dann meist nur unter peinlicher 
      Verletzung der Regeln der Höflichkeit entziehen kann. Erklärte man solche 
      Form der Werbung ohne Einschränkungen für zulässig, wäre ihr Umsichgreifen 
      innerhalb kurzer Zeit schon aus Wettbewerbsgründen unvermeidlich und damit 
      der Inhaber eines Telefonanschlusses nicht nur vielfältigen Belästigungen 
      ausgesetzt, sondern sein Anschluß für ins Gewicht fallende Zeiträume für 
      erwünschte Anrufe blockiert und damit in unzumutbarer Weise seinem 
      bestimmungsgemäßen Zweck entfremdet. Berücksichtigt man ferner, daß die 
      Interessen der gewerblichen Wirtschaft es angesichts der Vielfalt der 
      Werbemethoden auch keinesfalls erfordern, mit Werbemaßnahmen in den 
      privaten Bereich des umworbenen Verbrauchers einzudringen, so gebührt dem 
      Schutz der Individualsphäre vor telefonischen Werbemaßnahmen eindeutig der 
      Vorrang vor den geschäftlichen Interessen der gewerblichen Wirtschaft. 
      Dies bedeutet, daß telefonische Werbung nur zulässig ist, wenn der 
      Angerufene, zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit 
      einem solchen Anruf erklärt hat (ständige Rechtsprechung - auch in 
      Wettbewerbssachen, vgl. nur BGH NJW RR 1995, S. 613 = VersR 1995, S. 1095; 
      m.w.N.). Das Erfordernis eines ausdrücklichen oder konkludenten 
      Einverständnisses schließt indes eine Herbeiführung der 
      „Einverständniserklärung" durch Allgemeine Geschäftsbedingungen aus, zumal 
      andernfalls Wettbewerber zu einer entsprechenden Angleichung ihrer 
      Geschäftsbedingungen ermuntert würden, was eben jene massiven 
      Belästigungen zur Folge hätte, denen das Erfordernis des ausdrücklichen 
      oder zumindest konkludenten Einverständnisses gerade entgegenwirken soll. 
      Daß die Kunden, deren Einverständnis die Beklagten herbeiführen will, mit 
      ihr (der Beklagten) einen Abonnement-Vertrag eingehen, ändert an der 
      Unangemessenheit nichts. Das Bestehen eines 
      Zeitschriftenabonnement-Vertrages rechtfertigt das Eindringen in die 
      Privatsphäre zu Werbezwecken nicht (vgl. BGH NJW-RR 1995, S. 613 = VersR 
      1995, S. 1095). Schließlich ist die unangemessene Benachteiligung auch 
      nicht etwa deshalb zu verneinen, weil dem Kunden die Möglichkeit 
      eingeräumt ist, die Klausel zu streichen. Der Beklagten ins zwar insoweit 
      beizutreten, als die beanstandete Klausel es dem Kunden im Vergleich zu 
      jenem dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24.3.1999 zugrundeliegenden 
      Fall einfacher macht, dem Verwender die Einwilligung zu verwehren und so 
      eine Belästigung durch Werbeanrufe- abzuwenden; denn in jenem Fall 
      erteilte der Kunde sein Einverständnis bei Vertragsschluß und mußte dieses 
      anschließend widerrufen, wenn er von den telefonischen Werbemaßnahmen 
      verschont bleiben wollte; vorliegend hingegen ist es dem Besteller von 
      vornherein möglich, durch Streichung der Klausel zu verhindern, daß 
      Werbeanrufe bei ihm eingehen. Gleichwohl jedoch führt die Klausel zu einer 
      unangemessenen Benachteiligung. Denn auch wenn es dem Kunden freisteht, 
      bei dem Ausfüllen der Bestellkarte die Klausel zu streichen, so verlagert 
      diese Klauselgestaltung - nämlich eine vorformulierte Einwilligung, die 
      der Kunde, wenn er sie nicht abgeben will, streichen muß - die Initiative 
      zur Aufrechterhaltung der ungestörten Privatsphäre auf den Kunden. Indes 
      ist es mit Rücksicht auf den hohen Rang, welchen der Schutz der 
      Individualsphäre von Verfassung wegen genießt, nicht angängig, durch 
      Allgemeine Geschäftsbedingungen die Befugnis für ein Eindringen in die 
      Privatsphäre zu schaffen und dem Kunden aufzuerlegen, die 
      Störungsmöglichkeit - durch Streichung der entsprechenden AGB-Klausel - 
      rechtzeitig abzuwenden und für den Schutz seiner Privatsphäre Sorge zu 
      tragen; vielmehr ist es Sache der Beklagten, das für die telefonische 
      Werbung erforderliche Einverständnis herbeizuführen, und zwar durch eine 
      Individualvereinbarung. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob - wie 
      die Beklagte hier vorträgt - viele Besteller von der Möglichkeit Gebrauch 
      machen, die Klausel zu streichen. Maßgeblich ist allein, dass die Beklagte 
      hier rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht ausmacht und zwar mit dem Ziel 
      das Erfordernis einer Individualvereinbarung zu unterlaufen. Eine solche 
      Klauselgestaltung ist daher mit § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz nicht zu 
      vereinbaren, und zwar um so weniger, als die in Rede stehende 
      Einwilligungserklärung nicht mit einem Widerrufsvorbehalt versehen ist, so 
      daß der Abonnent, der es unterlassen hat, die Klausel zu streichen, auf 
      unabsehbare Zeit Beeinträchtigungen seiner Privatsphäre gewärtigen und 
      hinnehmen muß. Daß die Beklagte u.U. bereit ist, einen Widerruf zu 
      akzeptieren, ist insoweit ohne Belang. Bei der AGB-Kontrolle, kommt es 
      nicht auf derartige praktische Handhabungen, sondern auf den Inhalt der 
      Klausel an, und bei der im Verbandsprozeß gebotenen kundenfeindlichsten 
      Auslegung der Klausel fehlt es jedenfalls an der Möglichkeit für den 
      Kunden, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Unabhängig davon 
      jedoch führt die vorliegende Klausel schon mit Rücksicht darauf, daß sie 
      ersichtlich die Beklagte von der Notwendigkeit einer 
      Individualvereinbarung befreien soll und die Initiative zur 
      Aufrechterhaltung der ungestörten Privatsphäre auf den Kunden verlagert, 
      zu einer unangemessenen Benachteiligung. 
      c) Die für eine ordnungsmittelbewehrte Untersagung erforderliche 
      Wiederholungsgefahr folgt aus der bisherigen rechtswidrigen Verwendung der 
      angegriffenen Klausel. Zudem hat die Beklagte in diesem Rechtsstreit auch 
      weiterhin für sich in Anspruch genommen, diese Klausel auf ihren 
      Bestellkarten aufführen zu dürfen. Dem Verbotsbegehren des Klägers muß 
      daher Erfolg beschieden sein.
        
      II.
        
      Die 
      Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur 
      vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO. 
      Dem Antrag der Beklagten, ihr im Falle der Verurteilung gemäß § 712 Abs.1 
      ZPO zu gestatten, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch 
      Sicherheitsleistung abzuwenden, konnte nicht entsprochen werden.
        
      Die Beklagte 
      hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, welche - nicht zu ersetzenden 
      - Nachteile ihr im Falle der vorläufigen Vollstreckung des Urteils drohen.
        
         
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      Rolf Schälike 
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      Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 15.07.05 
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