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         Urteil des Landgerichts Hamburg 
        im Widerspruchsverfahren 
        Vergleich der Erfahrungen mit einem Rechtsanwalt 
        und den in der DDR gesammelten Erfahrungen 
        Im Widerspruchsverfahren gegen die
        
        einstweilige Verfügung zur Bewertung der Arbeit eines Rechtsanwaltes 
        haben wir verloren. 
        Wir haben Klage zum Hauptverfahren 
        beantragt. Und auch das Hauptverfahren verloren. 
        Revisionszulassung beim BGH ist beantragt und eine Beschwer beim 
        Verfassungsgericht liegt vor. 
        Sie auch unsere
        
        Kommentare. 
        
          
        Landgericht 
        Hamburg 
         
        U R T E I  L 
         
        Im Namen des Volkes 
        Geschäfts.Nr.: 324 O 678/03 
        Verkündet am: 16.12.2003 
        in der Sache 
        Mustermann 
         
        - Antragsteller - 
         
        Prozessbevollmächtigte - Rechtsanwälte Mustermann pp. 
         
        gegen 
         
        1) Rolf Schälike 
        Bleickenallee 8, 22763 Hamburg 
        2) WordLex GmbH 
        vertreten durch die Geschäftsführer 
        Rolf Schälike und Ulrich Rothe, 
        Bleickenallee 8, 22763 Hamburg 
         
        - Antragsgegnerin - 
        Prozesabevollmächtigter 
        Rechtsanwalt Helmuth Jipp 
        Köppenstr. 11, 20095 Hamburg 
        erkennt das Landgericht Hamburg, 
        Zivilkammer 24 
        auf die mündliche Verhandlung vom 12.12.2003 durch 
        den Vorsitzenden Richter am Landgericht 
        Buske 
        den Richter am Landgericht Zink 
        die Richterin am Landgericht Dr. Gläser 
        für Recht: 
        Die
        
        einstweilige Verfügung vom 13. Oktober 2003 wird bestätigt. 
         
        II. Die Antragsgegner haben auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu 
        tragen. 
        Tatbestand: 
        Die Parteien streiten um den Bestand der
        
        einstweiligen Verfügung der Kammer vom 13.10.2003, mit der der 
        Antragsteller den Antragsgegnern die Verbreitung von über das Internet 
        verbreiteten Äußerungen hat untersagen lassen. 
        Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und 
        vertritt eine oder mehrere Personen, die sich mit dem Antragsgegner zu 
        1) oder von diesem geführten Firmen im Rechtsstreit befinden. Die 
        Antragsgegnerin zu 2) ist Domaininhaberin der Internetseite „www.eurodiva.de", 
        der Antragsgegner zu 1) ist einer der Geschäftsführer der 
        Antragsgegnerin zu 2) und administrativer Ansprechpartner für die 
        genannte Internet- 
        Seite (vgl. Anl ASt 5). Auf dieser Internetseite berichten die 
        Antragsgegner u.a. über die o.g. Rechtstreitigkeiten; in diesem 
        Zusammenhang finden sich auch Angriffe auf den Antragsteller. So hieß es 
        auf dieser Seite jedenfalls am 8.10.2003; 
        „Auch ein Rechtsanwalt 
        Mustermann wird es nicht schaffen, die Wahrheit juristisch zu verdrehen 
        und zu unterdrücken." 
        und an anderer Stelle als Stellungnahme 
        zu an die Antragsgegnerinnen gerichteten Abmahnungen des Antragstellers: 
        „Es stimmt allerdings, daß die 
        Verdrehung der Wahrheit mit gleichen Methoden erfolgt, allerdings unter 
        verschiedenen äußeren Bedingungen. 
        Auch das unrechtmäßige Handeln staatlicher Organe der ehemaligen DDR 
        erfolgte durch konkrete Menschen, u.a. auch Rechtsanwälte. 
        Möchte Herr Mustermann diese meine Erkenntnisse und darauf aufbauenden 
        Untersuchungen vertiefen?" 
        Wegen der weiteren Einzelheiten dieser 
        Veröffentlichung wird auf den als Anlage ASt 3 eingereichten Ausdruck 
        der Internetseite der Antragsgegner vom 8.10.2003 Bezug genommen. 
        Nach erfolgloser Abmahnung erwirkte der 
        Antragsteller die einstweilige Verfügung der Kammer vom 13.10.2003, mit 
        der den Antragsgegnern unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen 
        Ordnungsmittel verboten wurde, über den Antragsteller zu äußern, 
        1. er verdrehe die Wahrheit Juristisch 
        und unterdrücke sie; 
        2. er verdrehe die Wahrheit mit gleichen 
        Methoden wie beim unrechtmäßigen Handeln staatlicher Organe der 
        ehemaligen DDR. 
        Hiergegen wenden sich die Antragsgegner 
        mit ihrem Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortragen, daß sie in 
        Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hätten und ihr Verhalten 
        zudem auf die Position des „Gegenschlags" stützen könnten. Der 
        Antragsteller sei in einer Vielzahl von Verfahren gegen sie - die 
        Antragsgegner - aufgetreten und habe sich immer wieder durch eine 
        deutliche, herabsetzende Sprache hervorgetan. In diesem Zusammenhang 
        berufen sich die Antragsgegner auf verschiedene Auszüge aus 
        Schriftsätzen, Klagen und Strafanzeigen (Anl B 1 - B 5). Der 
        Antragsteller sei hierbei in der formal besseren Position, weil er 
        ständig mit dem Privileg der Wahrnehmung berechtigter Interessen umgehe; 
        dies sei ihnen im Wege der Waffengleichheit ebenso zuzubilligen. Die 
        beiden verbotenen „Behauptungen" hätten sie gar nicht so getätigt, wie 
        ihnen dies verboten worden sei. Was sie tatsächlich geschrieben hätten, 
        sei eine im Rahmen der zwischen den Parteien geführten Fehde zulässige 
        Meinungsäußerung. „Verdrehen" und „unterdrücken" könne man die Wahrheit 
        gerade in einem Zivilprozeß eindeutig. Außerdem hätte man zum Ausdruck 
        bringen wollen, daß der Antragsgegner zu 1) ein „wirklich harter 
        Brocken" sei, den zu bezwingen schon den DDR-Organen nicht gelungen sei. 
        Die Antragsgegner beantragen: 
        den Beschluß vom 13.10.2003 aufzuheben 
        und den auf ihn gerichteten Antrag vom 9.10.2003 zurückzuweisen. 
        Der Antragsteller beantragt. 
        die einstweilige Verfügung zu bestätigen. 
        Der Antragsteller verteidigt den Bestand 
        der einstweiligen Verfügung und führt an, daß es sich bei den 
        angegriffenen Äußerungen um massive Verleumdungen und Beleidigungen 
        handele. 
        Wegen des weiteren Vorbringens der 
        Parteien wird auf die eingereichten Schriftsatze nebst Anlagen sowie auf 
        den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2003 
        verwiesen. 
        In einem Parallelverfahren hat der 
        Antragsteller wegen weiterer - früherer - Äußerungen auf der genannten 
        Internetseite eine Unterlassungsverfügung der Kammer gegen die 
        Antragsgegner erwirkt (Az, 324 0 620 / 03). 
        Entscheidungsgründe: 
        Nach dem Ergebnis der 
        Widerspruchsverhandlung ist die einstweilige Verfügung vom 13.10.2003 zu 
        bestätigen. Der Antragsteller kann von den Antragsgegnern gemäß §§
        823, 1004 BGB (analog) in Verbindung mit Art. 1, 2 GG 
        verlangen, dass diese es unterlassen, sich in der angegriffenen Weise zu 
        äußern, denn hierdurch wird der Antragsteller bei bestehender 
        Wiederholungsgefahr in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. 
        Die Antragsgegner haben sich auf der von 
        ihnen betriebenen Internetseite in der angegriffenen Weise geäußert. So 
        heißt es ausweislich des Ausdrucks vom 8.10.2003 (Anl ASt 3) an einer 
        Stelle 
		
		„Auch ein Rechtsanwalt Mustermann wird es nicht schaffen, die Wahrheit 
        juristisch zu verdrehen und zu unterdrücken." 
		Eine solche Aussage kann der Leser nur so verstehen: „Rechtsanwalt 
        Mustermann verdreht die Wahrheit juristisch und unterdrückt sie, aber er 
        wird damit nicht durchkommen." 
        Den prognostizierenden Anteil, der sich 
        in diesem Verständnis der angegriffenen Passage findet und der eine 
        Meinungsäußerung darstellen dürfte, hat die Kammer ausweislich des 
        Tenors der einstweiligen Verfügung gerade nicht verboten. An der bereits 
        oben zitierten weiteren Stelle auf ihrer Internetseite äußern sich die 
        Antragsgegner dann noch wie folgt in Bezug auf den Antragsteller: 
		
		„Es stimmt allerdings, daß die Verdrehung der Wahrheit (mit gleichen 
        Methoden) erfolgt,...". 
        Spätestens hiermit ist das vorstehend
        
        wiedergegebene Verständnis der o.g. Passage für den Leser zwingend, 
        nämlich als die Aussage, daß der Antragsteller die Wahrheit juristisch 
        verdrehe und unterdrücke. Dies entspricht indes genau dem in Ziffer 1 
        der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Verbot. Das letztgenannte 
        Zitat von der Internetseite der Antragsgegner lautet vollständig wie 
        folgt: 
		
		„Es stimmt allerdings, daß die Verdrehung der Wahrheit mit 
        gleichen Methoden erfolgt, allerdings unter verschiedenen äußeren 
        Bedingungen. Auch das unrechtmäßige Handeln staatlicher Organe der 
        ehemaligen DDR erfolgte durch konkrete Menschen, u.a. auch 
        Rechtsanwälte." 
		Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese - nach dem 
        Kontext unmißverständlich auf den Antragsteller gemünzte - Äußerung 
        durch den Verbotstenor zu Ziffer 2 nicht zutreffend wiedergegeben sein 
        soll; der Verbotstenor setzt diese Passage lediglich in indirekte Rede, 
        faßt sie zusammen. 
        Daß der Antragsteller durch derartige 
        Vorwürfe in seinem öffentlichen Ansehen in durchaus erheblicher Weise 
        beeinträchtigt wird, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren 
        Begründung. 
        Hierdurch haben die Antragsgegner in 
        rechtswidriger Weise in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers 
        eingegriffen. Zwar weisen die Antragsgegner zutreffend darauf hin, daß 
        beide verbotenen Äußerungen erhebliche Wertungsanteile enthalten, etwa 
        in den Begriffen „verdrehen" und „unterdrücken" wie auch im Vergleich 
        mit der ehemaligen DDR, und daher überwiegend als Meinungsäußerungen 
        anzusehen sind. Daneben durfte allerdings auch die Tatsachenbehauptung 
        enthalten sein, daß
        der Antragsteller bewußt versuche, die Wahrheit zu unterdrücken. Doch 
        auch als reine Meinungsäußerungen wären die angegriffenen Aussagen 
        unzulässig. Als Werturteile genießen die Äußerungen zwar grundsätzlich 
        den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art.5 Abs.1, Satz 1 GG. Die 
        Meinungsfreiheit tritt aber im Rahmen der erforderlichen Abwägung 
        regelmäßig hinter den grundrechtlich geschützten Achtungsanspruch des 
        einzelnen zurück, wenn es sich bei der fraglichen Äußerung um 
        Schmähkritik handelt. Eine Schmähkritik liegt dann vor, wenn in einer 
        herabsetzenden Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, 
        sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wenn also die 
        Kritik auch aus Sicht des Kritikers keine vertretbare Grundlage mehr 
        haben kann, sondern auf eine vorsätzliche Ehrkränkung abzielt (vgl. 
        Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4.Aufl., 
        Rz.5.83ff; Soehring, Presserecht, 3,Aufl„ Rz.20.9; Prinz/Peters, 
        Medienrecht, Rz.91; BGH NJW 1987, 1398). Ausschlaggebend ist insofern 
        insbesondere, ob die streitige Äußerung Sachnähe zu einem ihr zu Grunde 
        liegenden Tatbestand hat; fehlt es an Jeglichen tatsächlichen 
        Anknüpfungspunkten, auf die die geäußerte Meinung gestützt werden 
        könnte, ist die Grenze von der zulässigen Meinungsäußerung zur 
        unzulässigen Schmähkritik überschritten (HansOLG, NJW 2000, 1292 f). 
        Dies trifft im vorliegenden Fall zu: Auch die Antragsgegner haben nicht 
        im Ansatz Anknüpfungstatsachen für derartige Bewertungen vorgetragen. 
        Wenn der Antragsteller in einigen Schriftsätzen in einem scharfen 
        Tonfall vorträgt und den Antragsgegner zu 1) anzeigt, könnte dies 
        allenfalls dann die angegriffenen Äußerungen rechtfertigen, wenn die 
        Antragsgegner darlegen und glaubhaft machen, daß der Antragsteller 
        hierbei in irgendeiner Weise bewußt unwahr oder wenigstens verzerrt 
        vorgetragen hat. Daß konträre Ansichten vorgetragen werden, kann für 
        sich genommen die angegriffenen Äußerungen selbst dann nicht 
        rechtfertigen, wenn dies in einem zugespitzten oder gar polemischen 
        Tonfall erfolgt sein sollte. Derartige Auseinandersetzungen, mögen sie 
        auch in scharfem Ton geführt sein, in eine Relation zu der massiven 
        Unterdrückung durch staatliche Organe der ehemaligen DDR zu setzen, ist 
        nachgerade absurd. Damit erweisen sich die angegriffenen Äußerungen als 
        Schmähkritik. 
        Ein zulässiger
        
        Gegenschlag der Antragsgegner lag schon deshalb nicht vor, weil der 
        Antragsteller sich mit seinen Angriffen (die er zudem wohl auch eher im 
        Namen der von ihm vertretenen Mandantschaft vorgetragen hat) 
        eben nicht 
        an die potentiell unbegrenzte, 
        nämlich weltweite Öffentlichkeit des Internets gewendet hat, sondern 
        sich auf Ausführungen in Verfahren beschränkt hat, die nur einer sehr 
        begrenzten Öffentlichkeit zugewandt sind. Selbst wenn man unterstellt, daß die Antragsgegner sich hierbei angegriffen fühlen dürften, 
        könnte 
        dies allenfalls einen „Gegenschlag" auf gleicher Ebene rechtfertigen. 
        Den Antragsgegnern ist deshalb auch nicht unter dem Aspekt der 
        Waffengleichheit zuzugestehen, in Wahrnehmung berechtigter Interessen 
        gehandelt zu haben, weil es ihnen grundsätzlich unbenommen gewesen wäre, 
        innerhalb jener Verfahren in einer ihnen angemessen erscheinenden Weise 
        zu replizieren, wenn sie sich dort vom Antragsteller persönlich in 
        ungerechtfertigter Weise angegriffen fühlten. 
        Es liegt auch die für einen 
        Unterlassungsanspruch erforderliche
        
        Wiederholungsgefahr hinsichtlich der angegriffenen Äußerungen vor, 
        da zu vermuten ist, daß ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff 
        wiederholt wird (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und 
        Bildberichterstattung, 4.Aufl., Rdn.12.8). Die Antragsgegner
        
        haben nichts vorgebracht, das diese Vermutung widerlegen könnte. 
        Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 
        Abs.1 ZPO. 
         
        Buske              Zink                     Gläser 
        Siehe auch unsere
        
        Kommentare zu dieser Sache. 
        Die Wiedergabe von Verbotsurteilen und 
        Beschlüssen ist uns erlaubt. 
        Dazu gibt es ein
        
        Urteil des OLG München, Beschluss vom 01.03.2001 - Az: 21 W 3313/00 
        
       
       
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      Rolf Schälike 
      Dieses 
      Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 16.07.05 
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