Buskeismus

Stasi-Fall
Gysi

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Hauptsacheverfahren Gregor Gysi vs. Bärbel Bohley

Gysi darf nicht als "Stasi-Spitzel" bezeichnet werden

Leitsatz (Rolf Schälike):

"Stasi- Spitzels" gewesen zu sein, setzt notwendiger Weise voraus, dass bei anderen Informationen abgeschöpft wurden und diese anschließend zum MfS getragen worden sind.

Die Korrespondenz, einchließlich Vorschläge eines Anwalts politisch Verfolgter im Rahmen eines Strafsverfahrens mit der Abteilung "Staat und Recht" des Zentralkomitees der SED gibt nichts für einen unmittelbaren Kontakt des Anwalts zum MfS her.

Die gegen einen Anwalt sprechenden Gesichtspunkte müssen eine erforderliche Eindeutigkeit besitzen, um die im Bericht von Staasicherheitsoffizieren erwähnten GMS, IM derselben Person (dem Anwalt) zuzuschreiben.

Hervorhebungen rot und fett sind von RS. Unterstreichungen entsprechen dem Original.

Landgericht Hamburg

U R T E I L

Im Namen des Volkes

Geschäfts-Nr.:
324 O 729/94
Verkündet am:
19. Mai 1995

In der Sache
Feurhahn, JAe
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Dr. Gregor Gysi, MdB,
........
Berlin
 
 

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. Senfft pp., Schlüterstraße 6, 20146 Hamburg,
GK.: 262

gegen

Bärbel Bohley,
........
Berlin

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte Quack pp. Deichstraße 11, 20459 Hamburg

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24 auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1995 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht Ficus
den Richter am Landgericht Meyer
den Richter am Landgericht Schulz für Recht:

I.      Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000,- DM; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

zu unterlassen,

zu behaupten, zu verbreiten und/oder zu behaupten

oder verbreiten zu lassen,

der Kläger sein ein Stasi-Spitzel gewesen.

II.     Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.   Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.500,-- DM vorläufig vollstreckbar;

und beschließt:

Streitwert wird auf 20.000,-- festgelegt.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, den Kläger als einen Stasi-Spitzel zu bezeichnen.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und Mitglied des Deutschen Bundestages. In der DDR vertrat er als Anwalt verschiedene Bürgerrechtler - darunter auch die Beklagte, die ihn während eines Aufenthaltes in der Haftanstalt Hohenschönhausen 1988 beauftragte.

In der Ausgabe vom 18. November 1993 berichtete die BERLINER ZEITUNG auf Seite 27 unter der Überschrift "Ort des gelebten Widerstands" über eine Demonstration, die das neue Forum vor der ehemaligen Wohnung Wolf Biermanns veranstaltete. In diesem  Zusammenhang ließ die BERLINER ZEITUNG in einem vom Bericht abgegrenzten Kasten mit der Überschrift "O-Ton Bärbel Bohley" die Beklagte zu Wort kommen. In ihrer Stellungnahme heißt es auszugsweise:

".Ja, so hätten wir damals den Prozeß der Genugtuung für die Opfer einleiten müssen. Aber wir wollten ja eine "friedliche" Revolution und haben uns lieber mit den Stasi-Spitzeln an den runden Tischen rumgedrückt (Böhme, Schnur, de Maizière, Gysi und alle, die noch nicht enttarnt sind)."

Für die weiteren Einzelheiten der Stellungnahme der Beklagten wird auf die Anlage K 1 verwiesen.

Nachdem der Kläger die Beklagte ohne Erfolg zur Unterlassung aufgefordert hatte, erwirkte er eine einstweilige Verfügung der Kammer vom 24. November 1993 (Az.: 324 0 768/93), mit der der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen, der Kläger sei ein Stasi-Spitzel gewesen.

Die Kammer bestätigte die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 25. Januar 1994. Die von der Beklagten gegen das Urteil eingelegte Berufung wies das Hanseatische Oberlandesgericht mit Urteil vom 13. Oktober 1994 (Az.: 3 U 61/94) zurück. Das Oberlandesgericht führte in seiner Entscheidung aus, dass es sich bei der von der Beklagten in der BERLINER ZEITUNG vom 18. November 1993 gemachten Äußerung, der Kläger sei ein Stasi-Spitzel gewesen, um eine Tatsachenbehauptung handele, und dass es der Beklagten nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass diese von ihr aufgestellte Behauptung zutreffe. Hinsichtlich der Einzelheiten, insbesondere der Auseinandersetzung mit den verschiedenen im Verfügungsverfahren von beiden Parteien eingereichten Dokumenten, wird auf das den Parteien bekannte Urteil vom 13. Oktober 1994 verwiesen.

Der Kläger trägt unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Verfügungsverfahren vor, er sei niemals für das Ministerium für Staatssicherheit tätig gewesen (Beweis: Zeugen Reuter u. Lohr).

Die Beklagte verschweige auch, dass zahlreiche seiner Mandanten, z.B. Rainer Eppelmann, Lutz Rathenow, Jutta Braband und Thomas Klein, die für die Stasi von großem Interesse gewesen seien, in ihren Stasi-Unterlagen offenbar nicht den geringsten Hinweis auf ihn gefunden hätten (Beweis: deren Zeugnis). Von einer Ausnahme abgesehen {Gespräch mit Frau Lampe im Cafe) gebe es im übrigen nur Informationen über seine Gespräche bei Behörden oder der SED, über Gespräche in den Haftanstalten, im Hause Havemann und über Gespräche in seinem Anwaltsbüro.

Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000,- DM; Ordungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

zu unterlassen,

zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten

oder verbreiten zu lassen,

der Kläger sei ein Stasi-Spitzel gewesen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die Klage sei unzulässig, da die vom Kläger eingereichte Klageschrift vom 7. Dezember 1994 nicht den Anforderungen des §  253 Abs. 2 ZPO entspreche; die dortige Bezugnahme auf andere Urkunden sei nicht zulässig.

Ihre Äußerung sei nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung zu qualifizieren; insoweit verweise sie auf die von ihr bereits in der Berufungsbegründung des Verfügungsverfahrens zitierte Rechtsprechung. Diese Rechtsprechung sei inzwischen durch Urteile anderer Gerichte bestätigt worden (vgl. Anl. B 1 u, 2). Falls man entgegen dieser Rechtsprechung vorliegend von einer Tatsachenbehauptung ausgehe, so treffe den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für sein Klagebegehren; dies folge aus einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 6. Mai 1993 (DtZ 1993, 349; Anl. B 3).

Der Kläger habe mit dem MfS kooperiert; dies ergebe sich aus den bereits im Verfügungsverfahren vorgelegten Aktenstücken (diese z.T. nochmals in diesem Verfahren vorgelegt als Anlagen B 4, B 5, B 6, B 7, B 9, B 10, B 12, B 13, B 17, A, B, C, D, E). Auch die folgenden weiteren Schriftstücke belegten die Zusammenarbeit des Klägers mit dem MfS:
Das als Anlage B 8 überreichte Aktenstück (Information der Hauptabteilung XX vom 9.11.1979 über ein Gespräch zwischen Kläger und Robert Havemann) beweise die enge Verzahnung zwischen MfS und dem Kläger. Wichtig für den Rechtsstreit sei "vereinbarungsgemäß" in Zeile 1 sowie der MfS -Vorschlag für den Kläger auf Seite 3 des Berichtes. Auch der als Anlage B 11 vorgelegte "Vorschlag" den Kläger auf Seite 3 des Berichtes.

Auch der als Anlage B 11 vorgelegte "Vorschlag" des MfS vom 21.11.1979 beweise, in welchem Umfang der Kläger von der Stasi gesteuert worden sei.

Die "Konzeption" des MfS vom 15.3.1981 (Anl. B 14) spreche in erheblichem Maß dafür, dass der Kläger als "Notar" anzusehen sei, wie sich aus Seite 2 ergebe.

Letzte Zweifel an der Identität des "Notar" dürften durch den Bericht vom 8.4.1981 (Anl. B 15) zerstreut werden. Auch die "Tonbandabschrift" vom 11.04.1981 (Anl. B 16) bestätige die Identität des Klägers mit dem GMS "Notar". Aus der als Anlage B 18 überreichten "Operativgeldabrechnung" sei zu entnehmen, dass der Kläger am 27.12.1985 als "Notar" einen Betrag von 45,10 Mark erhalten habe. Auch die Witwe von Robert Havemann sei dem Kläger seitens des MfS zur Observierung anvertraut worden, wie aus den Anlagen B 19 und B 20 zu ersehen sei.

Zum Beweis dafür, dass aus den der nachstehenden Behörde vorliegenden Akten ersichtlich sei, dass der Kläger Informant und Beauftragter des MfS, in jedem Fall ein "Stasi-Spitzel" gewesen sei, beziehe sie sich auf das Zeugnis des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf den Inhalt der Akte 324 0 768/93, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, Bezug genommen. Dies gilt auch für die von der Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 8. März und 20. April 1995.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der von der Beklagten erhobene Einwand gegen die Zulässigkeit der Klage verfängt nicht. Selbst wenn die Klageschrift vom 7. Dezember 1994 den Anforderungen gemäß § 253 Abs. 2 ZPO nicht entsprochen haben sollte, wäre die Zulässigkeit der Klage zu bejahen. Mängel beim notwendigen Inhalt der Klageschrift können nämlich jederzeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung behoben werden (vgl. nur Greger in Zöller, ZPO, 19. Aufl., § 253 Rn. 23), was vorliegend in jedem Fall durch die Schriftsätze des Klägers vom 10. Januar 1995 sowie vom 6. Februar 1995 erfolgt ist.

Die Beklagte ist gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB zur Unterlassung der angegriffenen Äußerung verpflichtet. Die den Kläger in der öffentlichen Meinung herabwürdigende Behauptung, er sei ein "Stasi-Spitzel" gewesen, ist - davon muß die Kammer auch im Hauptsacheverfahren ausgehen - nicht erweislich wahr und beeinträchtigt den Kläger bei fortbestehender Wiederholungsgefahr rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

1.  der angegriffenen Äußerung handelt es sich nicht um eine Meinungsäußerung, sondern um eine Tatsachenbehauptung. Zur Begründung ist zunächst auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 25. Januar 1994 (Seiten 9 f.) sowie des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Urteil vom 13. Oktober 1994 (Seiten, 3 - 5) zu verweisen. Im letztgenannten Urteil hat das Oberlandesgericht bereits im Einzelnen aufgezeigt, dass sich an dieser Beurteilung nichts durch die von der Beklagten für sich angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in NW 1992, 1439 ff. ändern kann.

Vielmehr bestätigt auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass vorliegend von einer Tatsachenbehauptung auszugehen ist. In jener Entscheidung heißt es in den hier relevanten Passagen:

"Im 'Bespitzeln' liegt die Tatsachenbehauptung, dass Beobachtungen stattgefunden haben. Die Berichte haben aber nicht berücksichtigt, dass die Bf. durch die von ihnen verwendeten Formulierungen zu diesen Vorgängen Stellung beziehen und sie bewerten, wird der tatsachliche Vorgang der auf Informationsbeschaffung gerichteten Beobachtung des Verhaltens Dritter unter anderen mündlichen Ausdrücken mit dem Wort 'bespitzeln' bezeichnet, so kommt darin vor allem ein Unwerturteil des Sprechers über die Art und Weise der Beobachtung zum Ausdruck.

Gerichte dürfen lediglich prüfen, ob die in den Werturteilen 'bespitzeln" und ... enthaltenen Tatsachen-Behauptungen. dass die Kl. Unternehmenskritiker beobachten ließ und .... zutreffen oder ohne jeden Anhaltspunkt aufgestellt worden sind."

Auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts läge also eine unwahre und somit verbietbare Tatsachenbehauptung vor, wenn im "Bayer"-Fall der Vorwurf "bespitzeln" ohne jede tatsächliche Grundlage, nämlich Beobachtung von Unternehmenskritikern, erhoben worden wäre. Dementsprechend ist die Kammer im vorliegenden Fall gehalten, zunächst zu prüfen, ob der Kläger Handlungen begangen hat, an die ein Unwerturteil "Stasi-Spitzel" anknüpfen könnte.

Auch die von der Beklagten herangezogene "Zwangsdemokrat"-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1991, 95) gibt nichts für ihren Rechtsstandpunkt her, knüpfte doch das Werturteil "Zwangsdemokrat" an ein tatsächliches Verhalten des verstorbenen bayrischen Ministerpräsidenten, nämlich dessen politische Betätigung, an.

Die als Anlage B 2 überreichte Entscheidung des Kammergerichts vom 10.12.1993 in der Sache Dr. Stolpe ./. SPIEGEL TV GmbH betrifft ebenfalls eine Fallgestaltung, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist. Das Kammergericht führt zwar auf Seite 10 des Urteils aus, dass es sich bei der Dr. Stolpe betreffenden Äußerung, er sei "Stasi-Spitzel" gewesen, um eine Wertung und nicht um eine Tatsachenbehauptung handele. Auf Seiten 11 und 12 des Urteils macht das Kammergericht indessen deutlich, dass die Äußerung vor dem Hintergrund der Diskussion über Dr. Stolpes "Zusammenarbeit mit dem MfS" zulässig sei (Seite 11). Dr. Stolpe habe beteuert, "er habe stets nur dienstliche Kontakte mit dem MfS unterhalten" (Seite 12). Das Kammergericht hat also die Äußerung "Stasi-Spitzel" in einem Fall als Meinungsäußerung qualifiziert, in dem diese Äußerung an ein tatsächliches Verhalten, nämlich die unstreitigen Kontakte Dr. Stolpes zum MfS anknüpfte.

Auf der gleichen Linie liegen die nur in Form von Presseberichten (Anl. B l) wiedergegebenen Fälle der Oberlandesgerichte Braunschweig und Karlsruhe. Das Werturteil "Klimakiller" knüpft an ein tatsächliches Verhalten des Vorstandsvorsitzenden von VW an, nämlich die Produktion Abgase abgebender Autos. Die Bezeichnung "Vetternwirtschaft" knüpfte nach der Pressemeldung daran an, dass das SPD-Mitglied Staeck von der von der SPD-Oberbürgermeisterin regierten Stadt einen Schuppen vermietet erhalten hatte.

2. Die Beklagte hat nicht dargelegt und bewiesen, dass in Bezug auf den Kläger der Tatsachenkern erfüllt ist, den der Begriff des "Stasi- Spitzels" notwendig voraussetzt, dass nämlich der Kläger bei anderen Informationen abgeschöpft und diese anschließend zum MfS getragen hat.

a) Die Beklagte ist insoweit darlegungs- und beweisbelastet; zur Begründung wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 25. Januar 1994, Seiten 19 bis 21, und im Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 13. Oktober 1994, Seiten 12 bis 14, Bezug genommen.

Die Beklagte kann sich auch nicht unter Hinweis auf die von ihr zitierte Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 6. Mai 1993 (DtZ 1993, 349 = AfP 1993, 756; Anl. B 3) auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Der zitierten Entscheidung lag ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde. Anders als im vorliegenden Fall ging es dort um die Veröffentlichung wesentlicher Teile der den dortigen Beklagten betreffenden "Stasi-Akte", wobei der Inhalt der Akte wörtlich wiedergegeben wurde. Die Interessenlage war mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da es um die Veröffentlichung der "Stasi-Akte" des Betroffenen selber ging. Lediglich für diese Fallgestaltung hat  das  Hanseatische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung festgestellt, dass es angesichts der Vielzahl von in der "Stasi-Akte" vermerkten Äußerungen und dem öffentlichen Informationsinteresse unzumutbar sei, vor der Veröffentlichung eine journalistische Recherche zu verlangen. Für den vorliegenden Fall ergibt diese Entscheidung nichts.

b) Bei einer zusammenfassenden Würdigung des von den Parteien beigebrachten Aktenmaterials kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger Informationen bei anderen abgeschöpft und zum MfS getragen hat. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat sich in seinem Urteil vom 13. Oktober 1994 intensiv mit den im Verfügungsverfahren von beiden Parteien vorgelegten Urkunden auseinandergesetzt und im Ergebnis ausgeführt, dass die Frage, ob der Kläger ein "Stasi-Spitzel" gewesen ist, letztlich offen bleibe. Auf die ausführliche Begründung (Seiten 6 bis 12 des Urteils), die auch für das vorliegende Hauptsacheverfahren gilt und der sich die Kammer anschließt, wird Bezug genommen.

Auch die im vorliegenden Verfahren zusätzlich von der Beklagten vorgelegten Urkunden ergeben weder für sich allein genommen noch, im Zusammenhang mit dem im Verfügungsverfahren vorgelegten Material, dass der Kläger Handlungen begangen hat, die den Vorwurf "Stasi-Spitzel" rechtfertigen:

aa) Das mit "Information über ein Gespräch des Rechtsanwaltes Genossen Dr. Gregor Gysi mit Robert Havemann" überschriebene Schriftstück aus der Hauptabteilung XX vom 9.11.1979 (Anl. B 8) läßt einen Verfasser nicht erkennen. Auszuschließen ist jedenfalls nicht, dass die Wiedergabe des Gesprächs zwischen dem Kläger und Havemann auf eine Abhörmaßnahme zurückzuführen ist. Das Wort "vereinbarungsgemäß" in der ersten Zeile läßt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht den Schluß auf eine entsprechende Vereinbarung zwischen Kläger und MfS zu. Ebenso plausibel erscheint die hierzu abgegebene Erklärung des Klägers, dass der unbekannte Verfasser hier die zwischen dem Kläger und Havemann getroffene Geprächsverabredung gemeint haben dürfte.

Ebenso wenig Aussagekraft kommt im Ergebnis den "Vorschlägen" auf Seite 3 des Schreibens zu. Die vom Kläger hierzu abgegebene Erklärung, es handele sich um Vorschläge der Stasi an die Abteilung "Staat und Recht", die diese an ihn habe weitergeben sollen, ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Kläger mit der Abteilung "Staat und Recht" des Zentralkomitees der SED korrespondierte, steht unstreitig fest (vgl. Anl. B 10, B 9). Für einen unmittelbaren Kontakt des Klägers zum MfS geben die "Vorschläge" jedenfalls nichts her.

bb) Die als Anlage B 14 überreichte "Konzeption" vom 15. März 1981 gibt entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Kläger als "IM Notar" anzusehen ist. Unter Ziff. 1.2. der "Konzeption" wird zwar festgehalten, dass "IM Notar" neben den IM "Kurt", "Julia", "Lorenz", "Engel" und "Horst Berkhoff" zum Zwecke der Durchführung von Diskussionen mit Havemann zum Einsatz zu bringen sei. Der "Konzeption" ist aber weder zu entnehmen, welche Person sich hinter der Bezeichnung "IM Notar" verbirgt, noch gibt sie Auskunft darüber, welche Personen sich hinter den anderen genannten Decknamen verbergen.

cc) Der als Anlage B 15 überreichte "Bericht über einen Treff mit GMS 'Notar' am 7.4.1981" erscheint ebenfalls nur auf den ersten Blick für den Kläger belastend.

Gegen den Kläger scheint zunächst zu sprechen, dass eingangs von einem für "Notar" geplanten Besuch bei Havemann am 10. April 1981 die Rede ist, und dass - so jedenfalls der Bericht vom 11. April 1981 (Anlage B 16) - am 10. April 1981 ein Gespräch zwischen Havemann und "seinem Rechtsanwalt" - der Kläger hat insoweit offen eingeräumt, dass er der Gesprächspartner von Havemann gewesen sei - tatsächlich stattgefunden hat. Auch korrespondiert die in der Anlage B 15 für den "GMS Notar vorgegebene "Zielstellung des Besuches" mit dem im Bericht Anlage B 16 wiedergegebenen Gesprächsinhalt; tatsächlich wurden im Gespräch des Klägers mit Havemann die auch in der Anlage B 15 erwähnten Themen "Parteitag der SED" sowie "Lage in Polen" erörtert. Auch der Satz "Der GMS teilte anschließend zu seinen Mandanten Rathenow, Lutz und .... folgendes mit: ..." scheint dafür zu sprechen, dass der Kläger mit dem beschriebenen GMS 'Notar' identisch ist, zumal der Kläger Lutz Rathenow anwaltlich vertreten hat. Schließlich scheint der letzte Absatz des Berichts vom 8.4.198l (Anl. B 15) gegen den Kläger zu sprechen: Danach sprach der GMS - wohl in Gegenwart von OSL Reuter und Major Lohr - einen Bericht über die Sängerin Bettina Wegner auf Tonband. Dieser Bericht ist in der Sache 324 0 768/93 als Anlage  eV B 7  - dort wird die "Quelle" allerdings als IMS 'Notar' bezeichnet - vorgelegt worden. Dieser Tonbandvermerk ist in einem recht flüssigen und straffen Stil gehalten, was angesichts der Tatsache , dass der Vermerk doch wohl sehr rasch im unmittelbaren Anschluß an das Gespräch mit Reuter und Lohr diktiert worden ist, auf eine Person hinweist, die sehr gut über den im Vermerk niedergelegten Sachverhalt informiert war.

Die vorgenannten durchaus gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte zeigen jedoch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass der im Bericht erwähnte GMS "Notar" und der Kläger eine und dieselbe Person sind.

Die vorstehend beschriebenen Übereinstimmungen von Termin "10.4.1981" und "Zielstellung des Besuches" im Bericht vom 8. April 1981 (Anl. B 15) und dem zwischen Kläger und Havemann geführten Gespräch (Anl. B 16) weisen nicht zwingend auf eine Identität von "GMS Notar" und Kläger hin. Bei "Notar" könnte es sich ebenso gut um einen Mitarbeiter der damaligen Anwaltssozietät des Klägers handeln, mit dem Reuter und Lohr verabredeten, dass er Havemann am 10.4.1981 aufsuchen solle. Möglicherweise kam es stattdessen zum Besuch des Klägers bei Havemann, über dessen Verlauf sich "Notar" entweder durch Berichte des Klägers oder durch Abhörmaßnahmen Kenntnis verschafft haben konnte. Auch die Passage "Der GMS teilte anschließend zu seinen Mandanten Rathenow, Lutz und ..." sowie das Diktat des Vermerkes "Wegner" fänden auf diese Weise eine Erklärung.

Hinzuweisen ist hier nochmals darauf, dass einzelne MfS-Unterlagen nicht isoliert betrachtet, sondern ist Zusammenhang mit dem gesamten aufgetauchten Aktenmaterial zu würdigen sind. Es kann nicht angehen, einzelne gegen den Kläger sprechende Gesichtspunkte herauszupicken und andere Unterlagen, die gegen eine MfS-Tätigkeit des Klägers sprechen - hier sei insbesondere auf die vom Kläger vorgelegten Anlagen K 2 bis K 7, mit denen sich die Kammer bereits ist Urteil vom 25. Januar 1994 (Seiten 10 f.) auseinandergesetzt hat, verwiesen - außer Acht zu lassen. Die aufgrund des Aktenmaterials, das zahlreiche Ungereimtheiten aufweist, letztlich verbleibenden Zweifel müssen sich zu Lasten der darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten auswirken.

dd) Die Anlage B 16 gibt - dies ist im Zusammenhang mit der Behandlung der Anlage B 15 ausgeführt worden - ebenfalls keinen Aufschluß darüber, wer sich hinter dem "GMS Notar" verbirgt.

ee) Die als Anlage B 18 vorgelegte "Operativgeldabrechnung Notar" vom 27.12.1985 besagt nichts darüber, dass der Kläger für das MfS tätig war. Ebenso gut könnte ein MfS-Mitarbeiter "Notar" den ausgewiesenen Betrag von 45,- Mark im Rahmen von gegen den Kläger geführten Maßahmen erhalten haben. dass die Unterschrift in der Rubrik "Betrag erhalten" vom Kläger stammt, behauptet nicht einmal die Beklagte.

ff) Die Anlagen B 19 und B 20 bringen ebenfalls nicht den von der Beklagten gewünschten Nachweis. Lediglich in der Anlage B 19 findet der Name des Klägers im letzten Absatz Erwähnung. Aus dem dortigen Text ist aber nichts für die Annahme herzuleiten, dass der Kläger davon wußte, dass der MfS ihn zu einer operativen Einflussnahme auf Annedore Havemann zu veranlassen beabsichtigte.

c) Dem Beweisantrag der Beklagten, den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (im folgenden kurz: der Bundesbeauftragte) als "Zeugen" zum Beweis für die Behauptung zu vernehmen, dass sich aus den der Behörde vorliegenden Akten ergebe, dass der Kläger Informant und Beauftragter des MfS gewesen sei, ist nicht nachzugehen. In der Sache handelt es sich bei diesem Antrag um das Begehren, eine entsprechende Auskunft oder ein Sachverständigengutachten der Behörde einzuholen bzw. diese zu ersuchen, entsprechende Akten bzw. Aktenbestandteile zur Verfügung zu stellen. Einem derartigen Antrag auf Aktenbeiziehung konnte nicht entsprochen werden, weil es an der erforderlichen genauen Bezeichnung der beizuziehenden Urkunden fehlt. Der Beweisantritt wäre unsubstantiiert; bei umfangreichen Akten sind die Urkunden, aus denen sich die Beantwortung der Beweisfrage ergeben soll, präzise; zu bezeichnen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus beigezogenen Akten das wesentliche selbst herauszusuchen (vgl. nur Zöller-Geiser, ZPO, 19. Aufl., § 432 Rn. 2).

Einem entsprechenden Antrag auf Einholung einer behördlichen Auskunft bzw. eines Sachverständigengutachtens könnte ebenfalls nicht entsprochen werden, da der Antrag ersichtlich auf Ausforschung ausgerichtet ist. Der Antrag soll der Erschließung von Erkenntnisquellen dienen, die es vielleicht ermöglichen, sodann den Urkundenbeweis antreten zu können. Ein solcher Ausforschungsantrag ist unzulässig (vgl. Zöller-Greger, aaO., Rn. 5 vor § 284); dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Bundesbeauftragte unter dem. 21. Februar 1992 (Anl. eV B 11. in der Sache 324 O 768/93) und unter dem 9. Dezember 1992 (Anl. K 15) dahingehend geäußert hat, dass nicht ersichtlich sei, dass der Deckname "Gregor" vor der Anlage des IM-Vorlaufs für den Kläger Verwendung gefunden habe und um wen es sich bei IM "Notar" gehandelt habe.

3. Die nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung von der Beklagten eingereichten Schriftsätze vom 8. März 1995 und 20. April 1995 geben keine Veranlassung, die Verhandlung wiederzueröffnen.

Aus der mit dem Schriftsatz vom 8 März 1995 überreichten "Richtlinie" (Anl. B 21) wird, wie die Beklagte selbst einräumt, nicht der Nachweis geführt, dass der Kläger ein IM war bzw. in anderer Funktion für den MfS tätig war.

Auf die im Schriftsatz vom 20. April 1995 unter Ziff. 1 aufgestellte Beweisbehauptung kommt es nicht an. Auch die Kammer geht nicht davon aus, dass aufgrund des "Beschlusses über die Archivierung des IM-Vorlaufs" vom 14. August 1986 (Anl. K 5) "feststehe", dass aus dem IM-Vorlauf unter dem Namen Gregor ein "IM-Notar" nie geworden sei.

Der unter Ziff. 2 aufgestellten Beweisbehauptung ist ebenso wenig nachzugehen. Der "Operativgeldabrechnung" vom 27.12.1985 (Anl.   B 18) ist nicht zu entnehmen, dass die "Reg.-Nr. XV/5647/80" dem Decknamen "Notar" zugeordnet worden ist. Wie oben unter 2.b) ee) ausgeführt worden ist, kann der Name "Notar" auf dem Beleg auch bedeuten, dass ein nicht mit dem Kläger identischer "Notar" 45 Mark im Rahmen einer gegen den Kläger gerichteten Maßnahme erhielt. Hierfür bedarf es keines Sachverständigengutachtens.

Der unter Ziff. 3 gestellte Beweisantrag ist unzulässig; insoweit gelten die oben unter 2. c) gemachten Ausführungen.

4. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91  Abs. l, 709 Satz 1 ZPO.

Ficus                      Meyer                RiLG Schulz ist in Urlaub und kann nicht unterzeichnen
                                                       Ficus

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 04.08.06
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