Buskeismus


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Landgericht Hamburg

Zivilkammer 24 Sievekingplatz 1
20348 Hamburg
Telefon: 040/3497-2653
Telefax: 3497-4318/19

324 O 768/93

BESCHLUSS
im Ordnungsmittelverfahren

vom 14.11.94

In Sachen

Dr. Gregor Gysi,
MdDB,
Berlin

- Gläubiger -

Prozessbevollmächtigte                                         Rechtsanwälte Dr. Senfft pp.,
Schlüterstraße 6, 20146 Hamburg
Gz.: Se/ha, GK.: 262

gegen

1)   Bärbel Bohley,
      Berlin

2)   ---

- Schuldnerin -

Prozessbevollmächtigte :                                     Rechtsanwälte Quack pp.
                                                                         Deichstraße 11, 20146 Hamburg

beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24,

durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht Ficus

den Richter am Landgericht Meyer

den Richter Schulz

Gegen die Schuldnerin (Antragsgegnerin zu 1.) wird auf Antrag des Gläubigers vom 13. Oktober 1994 wegen Zuwiderhandlung gegen das in der einstweiligen Verfügung vom 24. November 1993 ausgesprochene Verbot,

zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen,

der Antragsteller sei ein Stasi-Spitzel gewesen,

gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld von DM 3.000,-- ersatzweise für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, für je DM 500,- ein Tag Ordnungshaft verhängt.

Die Kosten des Bestrafungsverfahren trägt die Schuldnerin nach einem Streitwert von DM 4.000,--.

Gründe:

Das verhängte Ordnungsmittel ist gemäß § 890 Abs. l ZPO gerechtfertigt, denn die "Schuldnerin hat schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen, die ihr mit der - vom Hanseatischen. Oberlandesgericht nunmehr durch Urteil vom 13. Oktober 1994 bestätigten - einstweiligen Verfügung vom 24. November 1993 auferlegt worden war.

Die der Schuldnerin zur Last fallende Zuwiderhandlung liegt darin, daß sie nach der am 26. November 1993 erfolgten Zustellung der einstweiligen Verfügung dem Nachrichtenmagazin "FOCUS" ein Interview gegeben hat und in diesem auf die Frage: "Rainer Eppelmann war Zeuge, bestätigt Katja Havemanns Erinnerung. Gysi behauptet aber auch, zu DDR-Zeiten ein unabhängiger Anwalt gewesen zu sein." erklärte: "Wenn er das war, muß er sich erst recht den IM-Vorwurf gefallen lassen. Wen sonst als einen eigenen Mann hätte denn die Stasi unabhängig und frei agieren lassen?" ("FOCUS" Nr. 41/94 vom 10. Oktober 1994, Anlage B III 1).

Mit dieser Äußerung hat die Schuldnerin gegen die ihr auferlegte Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Sie hat zwar in Bezug auf den Gläubiger nicht die Worte "Stasi-Spitzel" gebraucht, sondern vielmehr geäußert, der Gläubiger müsse sich den "IM-Vorwurf" gefallen lassen. Diese abweichende Wortwahl ist aber unerheblich. Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß sich der zur Unterlassung Verpflichtete nicht durch jede Änderung der Verletzungsform einer gerichtlichen Verbotsverfügung entziehen kann, sondern auch solche Änderungen, die den Kern der Verletzungsform unberührt lassen, von dem Rechtsfolgenausspruch umfaßt werden (vergleiche BGHZ 5, Seite 189, 193/194).

Um einen solchen Verstoß, der den Kern der Verletzungsform unberührt läßt, handelt es sich vorliegend. Es ist, allgemein bekannt, däß das Kürzel "IM" für ."Informeller Mitarbeiter" des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen DDR steht und mit diesem Begriff  im Sprachgebrauch des Staatssicherheitsdienstes jene Personen bezeichnet wurden, die dem Staatssicherheitsdienst als nebenamtliche Kräfte unter dem Deckmantel ihrer in der Regel bürgerlichen Existenz unter Ausnutzung ihrer (haupt-)beruflichen Stellung und/oder eines auf familiären, freundschaftlichen oder beruflichen Bindungen beruhenden Vertrauensverhältnisses Informationen über Dritte, insbesondere deren Meinungen, Denkweisen -und Pläne, ohne deren Wissen verschafften. Für nichts anderes steht letztendlich auch der Begriff "Stasi-Spitzel".

Danach kann es für einen verständigen Leser des in "FOCUS" veröffentlichten, oben auszugsweise zitierten Interviews nicht zweifelhaft sein, daß die Schuldnerin den Gläubiger neuerlich der Spitzeltätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR bezichtigt. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts  zu ändern, daß die Schuldnerin ihre in Rede stehende Äußerung dahingehend gefaßt hat, der Gläubiger müsse sich den (IM-)Vorwurf gefallen lassen; diese Formulierung beinhaltet die Behauptung, "daß der Gläubiger" Informeller Mitarbeiter - und .damit Spltzel gewesen sei, denn einen Vorwurf muß sich nur gefallen lassen, die ihm angelastete Tat begangen hat bzw. der ihm angelasteten Tätigkeit auch nachgegangen ist.

Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes war zu Ungunsten der Schuldnerin das ihr zu Last fallende erhebliche Verschulden zu berücksichtigen. Nunmehr bereits zum dritten male hat die Schuldnerin gegen das ihr auferlegte Verbot verstoßen. In den beiden vorausgegangenen Fällen, auch dort handelte es sich jeweils um Äußerungen in Presseinterviews, verhängte die Kammer jeweils ein Ordnungsgeld von DM 1000,-- (vergleiche Beschlüsse der Kammer vom 15. März 1004), ohne dass ie Schuldnerin sich davon hätte beeindrucken lassen.

Unter diesen Umstränden erachtet die Kammer auch unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Schuldnerin, die bei einer Privatüerson deutlich geringer ist als bei einem Wirtschaftsunternehmen, die Verhängung eines Ordnungsgeldes von DM 3.000,-- für erforderlich, aber auch ausreichend, um die Schuldnerin zur zukünftigen Beachtung des gerichtlichen Verbots anzuhalten.

Ficus                           Meyer                                           Schulz

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 02.03.06
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