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		Kommentar 
		Flunkerfürst 
		  
        
        Landgericht Hamburg 
 U R T E I L 
 Im Namen des Volkes 
        
Geschäfts-Nr.: 324 O 819/03
 Verkündet am:  30.07.2004
         
 xxxx, JAe als 
        Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 
  In der Sache 
 
      
      xxxx Prinz zu xxxx 
      
      - Antragsteller - 
      
      Prozessbevollm?htigte 
      Rechtsanwälte xxxx pp- 
      Rothebaumchausee 43,    20148 Hamburg,   Gz. 
      AVK-950-03/AVK 
      
      gegen 
      
      Ralf Möbius, 
      Wolfenbütteler Straße 1a, 30519 Hannover, 
      
      - Antragsgegner - 
      
      Prozesbevollmächtigter 
      Rechtsanwalt Ralf Möbius 
      Wolfenbütteler Straße 1a, 30519 Hannover, 
      
      erkennt das Landgericht Hamburg,   
      Zivilkammer 24 
      auf die mündliche Verhandlung vom 30.7.2004 
      durch 
      
      den vorsitzenden Richter am Landgericht Buske 
      den Richter am Landgericht Zink 
      den Richter Dr. Korte 
      
      für Recht: 
      
      I.    Die einstweilige 
      Verfügung vom 1. Dezember 2003 wird bestätigt. 
      
      II.   Der Antragsgegner hat auch die 
      weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen 
      
      Tatbestand: 
      
      Die Parteien streiten um den Bestand der 
      einstweiligen Verfügung der Kammer vom 1.12.2003, mit der der 
		Antragsteller dem Antragsgegner Äußerungen hat untersagen lassen, die 
      dieser auf einer Internetseite verbreitet hatte. 
      
      Der Antragsteller führte vor dem Landgericht 
      Hamburg einen Prozeß um den von dem Mandanten Markus xxxx des 
      Antragsgegners angemeldeten Domainnamen "www.schaumburg-lippe.de" (Az. 315 
      O 377/03). In der dortigen Klagschrift vertrat der Prozeßevollmächtigte 
      des Antragstellers die Ansicht, daß eine "Second-Level-Domain" nur zwanzig 
      alphabetische Zeichen umfassen könnne; der Antragsgegner vertritt, dass 
      tatsächlich 63 Zeichen möglich seien. Der Antragsgegner verwendete danach 
      in Schriftsätzen in jenem Verfahren vom 12.9.2003 und vom 15.10.2003 im 
      Zusammenhang mit dem Antragsteller die Bezeichnungen "Flunkerfüst", "flunker-fuerst.de" 
      und "Schlitzohr"' (Anl ASt 2 und ASt 3). Diese Schreiben veröffentlichte 
      der Antragsgegner auch auf seiner Website "www.rechtsanwaltmoebius.de" (Anl 
      ASt 5). 
      
      Nach erfolgloser Abmahnung des Antragsgegners 
      erwirkte der Antragsteller die den Parteien bekannte einstweilige 
      Verfügung vom 1.12.2003, mit der dem Antragsgegner untersagt wurde, zwei 
      Passagen aus dem Schriftsatz vom 12.9.2003 gegenüber Dritten außerhalb des 
      Verfahrens 315 O 377/03, insbesondere auf der Website "www.rechtsanwalt-moebius.de" 
      zu verbreiten. 
      
      Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit 
      seinem am 8.6.2003 eingegangenen Widerspruch vom 29.3.2003. Zur Begründung 
      trägt er u.a. vor, dass ihm die einstweilige Verfügung nicht wirksam 
      zugestellt worden sei, da die Zustellung nur per Postzustellung in Form 
      einer vom Gerichtsvollzieher beglaubigten Kopie statt in Form einer 
      Ausfertigung erfolgt sei. Das Verbot gehe auch ins Leere, da er die 
      angegriffenen Äußerungen nicht auf die Domain "www.rechtsanwalt-moebius.de", 
      sondern auf die Domain "www.rechtsanwaltmoebius.de" gestellt habe. Es 
      fehle an der Eilbedürftigkeit, weil erst am 18.11.2003 ein "erfolgversprechender" 
      Verfügungsantrag bei Gericht eingegangen sei. Das Verbot sei viel zu 
      umfassend, indem ganze Passagen aus seinem Schriftsatz untersagt worden 
      seien, während ein Verbot der tatsächlich in Rede stehenden Redewendungen 
      ausgereicht hätte. Tatsächlich werde durch die angegriffenen Bezeichnungen 
      angebrachte Kritik am Verhalten des Antragstellers geübt. Titelschwindel 
      habe der Antragsteller gegenüber seinem - des Antragsgegners - Mandanten 
      Tuengler und gegenüber dem Gericht betrieben, indem er sich als "Erbprinz" 
      und später als "Fürst" bezeichnet habe (Anl AG 1-6), obwohl schon 1928 ein 
      schaumburg-lippisches Gesetz die Standesvorrechte aufgehoben habe (Anl. AG 
      7). Auch die Presse übernehme willfährig, dass sich der Antragsteller als 
      Fürst bezeichne; der Antragsgegner verweist hier auf verschiedene von ihm 
      vorgelegte Veröffentlichungen. Angesichts dessen sei die Bezeichnung 
      "Flunkerfürst" allenfalls milde tadelnd. Der Bezeichnung "Schlitzohr" 
      komme gar eine gewisse Portion Anerkennung ob des gewieften Vorgehens des 
      Antragstellers zu. Der Antragsteller habe im Verfahren 315 O 377/03 eine 
      aus 16 Zeichen bestehende Domain begehrt, während sein Nachname ("Prinz-zu-schaumburg-lippe) 
      25 Zeichen betrage, und dann dem Gericht gegenüber wahrheitswidrig 
      angegeben, Domains könnten lediglich aus zwanzig Zeichen bestehen. Er - 
      der Antragsgegner - habe nicht ahnen können, dass diese listige und 
      durchtriebene Verfolgung eigener Ziele sich schlicht als mangelnde 
      Sachkenntnis des eigenen Anwalts des Antragstellers entpuppe. Der 
      Antragsteller habe zudem im Verfahren 315 O 377/03 nachweislich falsch 
      behauptet, dass der dortige Beklagte DM 50.000,- für die Freigabe der 
      Domain verlangt habe; der Antragsgegner verweist hierzu auf eine 
      eidesstattliche Versicherung seines Mandanten Tuengler (Anl AG 32). Selbst 
      wenn man in den veröffentlichten Schriftsäzen ehrverletzende Äußrungen 
      erkennen wollte, seien diese aus Art.5 GG gerechtfertigt. 
      
      Der Antragsgegner beantragt, 
      
      die einstweilige Verfügung vom 1.12.2003 
      aufzuheben und den zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen. 
      
      Der Antragsteller beantragt, 
      
      die einstweilige Verfügung zu bestätigen. 
      
      Der Antragsteller verteidigt den Bestand der 
      einstweiligen Verfügung und trägt u.a. vor, dass die fehlerhafte 
      Darstellung über die Zeichenlänge von Internet-Domains es nicht 
      rechtfertige, ihn in der geschehenen Weise fortgesetzt zu beleidigen. Dass 
      er die Funktionsbezeichnung "Fürst" führe, entspreche einer 
      jahrhundertealten Tradition des Fürstenhauses xxxx. Gegenüber Behörden 
      etc. trete er grundsätzlich mit seinem zivilrechtlichen Nachnamen "Prinz 
      zu xxxx " auf. Dass zwischen ihm und Herrn xxxx schlicht streitig sei, ob 
      er diesem in einem Telefonat DM 50.000,- für die Freigabe der Domain 
      geboten habe, rechtfertige es nicht, ihn als "Lügner" zu bezeichnen. 
      
      Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien 
      wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt 
      des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 30.7.2004 verwiesen. 
      
      Entscheidunqsqründe: 
      
      Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung 
      ist die einstweilige Verfügung vom 1.12.2003 zu bestätigen. Der 
      Antragsteller kann vom Antragsgegner gemäß § 823 Abs. 1, 1004 BGB 
      (analog) in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verlangen, 
      dass dieser es unterläßt, sich außerhalb des zwischen dem Antragsteller und 
      dem Mandanten xxxx des Antragsgegners geführten Rechtsstreits in der 
      angegriffenen Weise zu äußern. 
      
      1. Die einstweilige Verfügung ist nicht wegen 
      Verstreichens der Vollziehungsfrist des § 929 II ZPO aufzuheben, denn 
      diese ist gewahrt. Der Antragsgegner selbst hat vorgetragen, dass ihm eine 
      vom Gerichtsvollzieher beglaubigte Kopie der Verfügung vom 1.12.2003 per 
      Postzustellung zugegangen sei. Der Antragsteller hat hierzu konkretisiert, 
      dass das am 24.12.2003 der Fall gewesen sei, mithin vor Ablauf eines 
      Monats; dem ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten. Entgegen der 
      Ansicht des Antragsgegners war hierbei die Zustellung einer vom 
      Gerichtsvollzieher beglaubigten Abschrift ausreichend: Nach § 192 II 2 ZPO 
      beglaubigt der Gerichtsvollzieher die Abschriften. Aus § 193 l 2 ZPO 
      ergibt sich, dass die Zustellung auch durch Aufgabe zur Post erfolgen kann: 
      Einzelheiten hierzu sind in § 194 ZPO geregelt. Es ist daher nicht 
      ersichtlich, weshalb das zuzustellende Schriftstück und die zu übergebende 
      Abschrift zweierlei sein sollten (vgl. z.B. Zöller / Stöber, ZPO, 
      23.Aufl., ? 194 Rz.2, wo diese ausdrüklich gleichgesetzt werden). Dem vom 
      Antragsgegner angeführten Urteil des OLG München, nach dem die Vorschrift 
      des § 724 l ZPO (vollstreckbare Ausfertigung des Urteils) anzuwenden sei, 
      weil es sich um eine Maßnahme des Vollstreckungsrechts handele, vermag 
      sich die Kammer nicht anzuschließen. Zwar verweist in der Tal ? 928 ZPO 
      für die Vollziehung des Arrestes auf die Vorschriften über die 
      Zwangsvollstreckung (also auch auf ? 724 ZPO), aber § 928 ZPO enthält 
      selbst bereits die Einschränkung, dass dies nur soweit gelte, als sich aus 
      den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergebe. Nun enthält jedoch 
      die Vorschrift des ? 929 l ZPO die ausdrückliche Regelung, dass 
      Arrestbefehle der Vollstreckungsklausel nur in ganz bestimmten (hier nicht 
      einschlägigen) Fällen bedürfen. Demnach ist mit weit verbreiteter, wenn 
      nicht ganz überwiegender Ansicht davon auszugehen, dass eine Ausfertigung 
      der einstweiligen Verfügung oder eine beglaubigte Abschrift zuzustellen 
      ist (Zöller/Vollkommen ZPO, 23.Aufl., § 929 Rz.13; HansOLG, NJW-RR 1993, 
      1449, 1450; OLG Hamm. NJW-RR 2001, 1086, 1088). 
      
      2.  Durch das Einstellen der 
      angegriffenen Passagen auf seiner Website hat der Antragsgegner das 
      Persölichkeitsrecht des Antragstellers verletzt. 
      
      In den angegriffenen Passagen aus dem 
      Schriftsatz des Antragsgegners vom 12.9.2003 (Anl K 2) wird der 
      Antragsteller in Bezug zu den Bezeichnungen "Flunkerfüst", "flunkerfuerst.de" 
      und "Schlitzohr" gesetzt. So warnt der Antragsgegner den Antragsteller in 
      ersichtlicher vorgegebener Sorge davor, nicht noch als "Flunkerfürst" zu 
      xxxx Geschichte zu machen. Damit bringt der Antragsgegner indirekt zum 
      Ausdruck, dass es Anlaß gebe, den Antragsteller mit dieser Bezeichnung zu 
      belegen. Auch durch den ebenfalls unernsten Hinweis an den Antragsteller, 
      dass die Domain "flunkerfuerst.de" für diesen noch zu haben sei, vermittelt 
      der Antragsgegner, dass dies ein zu dem Antragsteller passender Domainname 
      sei. Die Bezeichnung "Schlitzohr" schreibt der Antragsgegner dem 
      Antragsteller direkt zu, indem er aus den Registrierungsrichtlinien der 
      DENIC schließe, dass diese den Antragsteller als ebensolches "auswiesen".
      Dass es die persönliche Ehre des Antragstellers in 
      durchaus erheblichem Maße verletzt, wenn ihm nachgesagt wird, dass der 
      Spitzname "Flunkerfürst" zu ihm passe und dass er sich als "Schlitzohr" 
      erwiesen habe, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung. 
      
      Allerdings stellen die angegriffenen 
      Bezeichnungen Meinungsäußerungen dar, da sie eine Bewertung des 
      Verhältnisses des Antragstellers zur Wahrheit und seines Charakters 
      enthalten. Als Werturteile genießen die angegriffenen Äußeungen damit 
      zwar grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art.5 Abs.1, Satz 1 
      GG. Die Meinungsfreiheit tritt aber im Rahmen der erforderlichen Abwägung 
      regelmäßig hinter den grundrechtlich geschützten Achtungsanspruch des 
      einzelnen zurück, wenn es sich bei der fraglichen Äußerung um Schmähkritik 
      handelt. Eine Schmähkritik liegt dann vor. wenn in einer herabsetzenden 
      Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die 
      Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wenn also die Kritik auch 
      aus Sicht des Kritikers keine vertretbare Grundlage mehr haben kann, 
      sondern auf eine vorsätzliche Ehrkränkung abzielt (vgl. Wenzel, Das Recht 
      der Wort- und Bildberichterstattung, 4.Aufl., Rz.5.83ff; Soehring, 
      Presserecht, S.Aufl., Rz.20.9; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz.91; BGH NJW 
      1987,1398). Ausschlaggebend ist insofern insbesondere, ob die streitige 
      Äußerung Sachnähe zu einem ihr zu Grunde liegenden Tatbestand hat; fehlt 
      es an jeglichen tatsächlichen Anknüpfungspunkten, auf die die geäußerte 
      Meinung gestützt werden könnte, ist die Grenze von der zulässigen 
      Meinungsäußerung zur unzulässigen Schmähkritik Überschritten {HansOLG 
      NJW2000, 1292f.). 
      
      Das ist hier der Fall: 
      Durch die Bezeichnungen "Flunkerfürst" und "Schlitzohr" wird dem 
      Antragsteller vorgeworfen, regelmäßig bzw. wenigstens in gewichtigem 
      Umfang die Unwahrheit zu sagen. Das geht weit über eine inhaltliche 
      Auseinandersetzung über das Verhalten der Parteien im Rahmen der zwischen 
      ihnen ausgetragenen Streitigkeiten hinaus, vielmehr wird der Antragsteller 
      damit umfassend in seiner Persönlichkeit herabgewürdigt. Vor allem aber 
      hat der Antragsgegner diese Abqualifizierungen in den angegriffenen 
      Passagen aus einem Vorwurf abgeleitet, der derart umfassende Unwerturteile 
      nicht rechtfertigt. Denn dem Antragsteller werden im konkreten 
      Zusammenhang diese Bezeichnungen mit der Begründung zugeschrieben, dass er 
      im Verfahren gegen den Mandanten Tuengler des Antragsgegners unwahr 
      vorgetragen habe, als er - über seine Prozeßevollmächtigten - hatte 
      vortragen lassen, dass eine deutsche Second-Level-Domain nur zwanzig 
      alphabetische Zeichen umfassen könne. Unstreitig ist zwar, dass dies 
      unzutreffend ist, dies rechtfertigt jedoch nicht die Verwendung der 
      Unwerturteile "Flunkerfürst" und "Schlitzohr" in Bezug auf den 
      Antragsteller. Beide Bezeichnungen enthalten nämlich den Vorwurf einer 
      bewußt verzerrten oder unwahren Darstellung der tatsächlichen Lage mit dem 
      Ziel, sich eigene Vorteile - in der Regel auf Kosten anderer - zu 
      verschaffen. Dass dies der Fall gewesen sei, ist aber weder dargetan noch 
      ersichtlich. Vielmehr ist der Antragsgegner dem Vortrag des 
      Antragstellers, dass sich sein Prozeßevollmächtigter insoweit im 
      Rechtsirrtum befunden habe, nicht substantiiert entgegengetreten. Hinzu 
      kommt, dass es näher lag, dass diesem Vortrag aus dem Verfahren des 
      Antragstellers gegen den Mandanten des Antragsgegners ein schlichter 
      Irrtum und keine böse Absicht zugrunde lag. Denn eine Falschbehauptung, 
      die sich - wie der Antragsgegner selbst im in Rede stehenden Schriftsatz 
      aufgezeigt hat- durch einen einfachen Blick in die 
      Registrierungsrichtlinien der DENIC widerlegen läßt, würde auf derart 
      geringes Geschick bei einem - unterstellten - Täuschungsvorsatz hinweisen, 
      dass das Vorliegen eines solchen als wenig wahrscheinlich erscheint. Nicht 
      gestützt wird die Verwendung der inkriminierten Bezeichnungen nach dem 
      Kontext auf den ebenfalls in der angegriffenen Passage aus dem Schriftsatz 
      vom 12.9.2003 enthaltenen Vorwurf, dass der Antragsteller in jenem 
      Verfahren erklärt habe, im Verkehr sei die Kurzform seines Namens als ,, 
      xxxx " gebräuchlich. Vielmehr wird dieser Vorwurf ausdrücklich als 
      Nebenpunkt abgehandelt; es heißt nämlich in der angegriffenen Passage, dass 
      der Antragsteller "abseits" dieser als "grotesk anmutend" bezeichneten 
      Behauptung aufpassen müsse, nicht noch als "Flunkerfürst" Geschichte zu 
      machen. 
      
      Dahinstehen kann daher, ob diese Behauptung 
      aus dem vorangegangenen Verfahren unzutreffend gewesen ist. Nach dem 
      Kontext hat der Antragsgegner also die abwertenden Bezeichnungen des 
      Antragstellers alleine auf einen Vorwurf gestützt, der diese Unwerturteile 
      nicht trägt; diese erweisen sich damit als unzulässige Schmähkritik. 
      
      Der Antragsgegner hat damit im konkreten 
      Kontext die Grenze des erforderlichen Bezuges zu seinem sachlichen 
      Anliegen Überschritten. Ob die vom Antragsgegner behaupteten weiteren 
      Anknüpfungspunkte für die von ihm vorgenommenen negativen Bewertungen des 
      Antragstellers einen hinreichenden Sachbezug erkennen lassen, die eine 
      Verwendung der Bezeichnungen "Flunkerfürst" und "Schlitzohr" rechtfertigen könnten, hat demnach dahinzustehen. Es kann deshalb offen bleiben, 
      inwieweit der Antragsgegner hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht 
      hat, dass seine Behauptungen etwa zu anderen Behauptungen des 
      Antragstellers aus dem Verfahren gegen seinen - des Antragsgegners - 
      Mandanten zutreffend seien und dass der Antragsteller die Bezeichnungen 
      "fürst" oder "Prinz" in unkorrekter Weise verwendet habe. Ebenso kann 
      demnach offenbleiben, ob der Antragsgegnerwegen der von ihm kritisierten 
      Namensführung des Antragstellers mit der Veröffentlichung seines 
      Schriftsatzes zu einem berechtigten Anliegen der politischen Diskussion 
      beigetragen hat oder wenigstens annehmen dufte, dies zu tun. 
      Dementsprechend ist auch der Tenor des Verbotes in der einstweiligen 
      Verfügung vom 1.12.2003 nicht auf die generelle Unterlassung der 
      herabsetzenden Bezeichnungen "Flunkerfürst" und "Schlitzohr" gerichtet, 
      sondern - wie beantragt - nur auf die Unterlassung im konkreten Kontext 
      der angegriffenen Veröffentlichung, also nur darauf gerichtet, diese 
      Beschimpfungen zu unterlassen, wenn sie auf den Vortrag des Antragstellers 
      zu der Höchstanzahl der alphabetischen Zeichen einer Second-Level-Domain 
      aus dem Verfahren 315 O 377/03 gestützt sind. Deshalb geht auch der 
      Einwand des Antragsgegners fehl, dass ihm mit dem Verbot 
      unberechtigterweise auch nicht zu beanstandende Passagen aus seinem 
      Schriftsatz untersagt worden seien; vielmehr dient die Fassung des 
      Verbotstenors gerade der Verdeutlichung dieser engen Reichweite des 
      Verbotes. 
      
      Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg 
      darauf berufen, dass er in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt 
      habe. Zwar handelt es sich bei den angegriffenen Passagen um Teile von 
      schriftsätzlichem Vortrag des Antragsgegners als Prozeßbevollmächtigten in 
		einem anderen Verfahren; in der Tat werden Äußerungen, die der 
      Rechtswahrnehmung dienen, in aller Regel nicht dazu führen, dass eine 
      Unterlassung geschuldet wird. Hier aber hat der 
      Antragsgegner seine Schriftsätze im Internet veröffentlicht, was nicht zur 
      Wahrung der Rechte seiner Mandantschaft erforderlich war; derartige 
      Veröffentlichungen unterliegen vielmehr den allgemeinen äußerungsrechtlichen Beschränkungen. Dementsprechend war das Verbot 
      indes - wie es der Antragsteller auch beantragt hatte - darauf beschränkt 
      worden, die angegriffenen herabsetzenden Bezeichnungen des Antragstellers 
      nicht außerhalb des Verfahrens 315 O 377/03 zu wiederholen. 
      
      Der Antragsgegner kann schließlich auch nicht 
      mit Erfolg einwenden, dass es sich bei der Verwendung der schmähenden 
      Bezeichnungen um einen zulässigen Gegenschlag gehandelt habe. Die vom 
      Antragsgegner angeführten kritischen und herabsetzenden Äußerungen, die 
      der Antragsteller im Internet und gegenüber der Presse über den 
      Antragsgegner verbreitet hat, können einen "Gegenschlag" schon deshalb 
      nicht darstellen, weil die vom Antragsgegner vorgelegten 
      Veröffentlichungen des Antragstellers alle aus der Zeit nach der 
      Veröffentlichung der angegriffenen Passagen im Internet stammen. Denn der 
      Antragsteller hat - unstreitig und von ihm an Eides statt versichert - 
      Anfang Oktober 2003 Kenntnis von der Veröffentlichung der angegriffenen Schriftsätze im Internet Kenntnis erlangt, die vom Antragsgegner 
      angeführten Äußerungen des Antragstellers gegenüber oder in Massenmedien 
      datieren indes vom 26.11.2003 (Anl AG 38) sowie aus dem Dezember 2003 (Anl 
      AG 35 bis 37). 
      
      3. Eine Wiederholungsgefahr besteht, da zu 
      vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt 
      wird (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4.Aufl., 
      Rz.12.8; Soehring, Presserecht, S.Aufl., Rz.30.7). Der Antragsgegner hat 
      nichts vorgetragen, was diese Vermutung widerlegen könnte. 
      
      4. Ein Verfügungsgrund im Sinne des § 935 ZPO 
      liegt wegen dieser zu besorgenden Wiederholung der Rechtsverletzung vor. 
      Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die Eilbedürftigkeit der Sache 
      nicht deshalb entfallen, weil der Antrag auf Erlaß der einstweiligen 
      Verfügung erst etwa einen Monat nach Kenntniserlangung von der fraglichen 
      Veröffentlichung bei Gericht einging. Denn regelmäßig benötigt der 
      Betroffene eine gewisse Zeitspanne ab Kenntnis von der Rechtsverletzung, 
      um Rechtsrat einzuholen, sich die geeigneten rechtlichen Schritte zu 
      überlegen und die erforderlichen Mittel zur Glaubhaftmachung 
      herbeizuschaffen (vgl. Prinz / Peters, Medienrecht. Rz.325). Eine gewisse 
      Zeitspanne bis zur Antragstellung ist zudem schon deshalb erforderlich, 
      weil der zukünftige Antragsteller in aller Regel - um auch im Interesse 
      der Gegenseite ein gerichtliches Verfahren eventuell zu vermeidenden Äußernden zunächst außerprozessual zur Abgabe einer Unterlassungserklärung 
		auffordern wird. Dies hat der Antragsteller hier ca. drei Wochen nach 
		Kenntnis von der fraglichen Äußerung am 24.10.2003 getan (Anl ASt 6). 
      Nach der ablehnenden Antwort des Antragsgegners vom 28. 10- 2003 (Anl ASt 
      7) hat der Antragsteller sodann nur rund eine Woche später den 
      vorliegenden Antrag bei Gericht eingereicht, nämlich am 5. 1 1 .2003; 
      durch einen derart kurzen Zeitraum ist die Dringlichkeit keinesfalls 
      entfallen. Dass der Antragsteller seinen Antrag sodann mit Schriftsatz vom 
      14.11.2003 (am 18.11.2003 bei Gericht eingegangen) umformulierte, um den 
      am 12.11 .2003 telefonisch mitgeteilten Bedenken des Gerichts gegen die 
      ursprünglich Antragsfassung Rechnung zu tragen, ändert hieran nichts. Denn 
      hierbei handelte es sich lediglich um eine quasi "redaktionelle" 
      Modifizierung des ursprünglichen Antrags, den die Kammer als zu wenig an 
      der konkreten Verletzungsform orientiert angesehen hatte; der 
      Streitgegenstand wurde hierdurch nicht verändert. 
      
      5. Die Bezeichnung der Internetseite des 
      Antragsgegners, auf der sich die angegriffene Veröffentlichung fand, als "www.rechtsanwalt-moebius.de" 
      im Antrag und dementsprechend im Tenor des Verbotes erfolgte ersichtlich 
      irrtümlich; aus der Antragsschrift ergibt sich, dass der Antragsteller die 
      - unstreitig erfolgte - Veröffentlichung auf der Seite "www.rechtsanwaltmoebius.de" 
      angreifen wollte. Die Falschbezeichnung ist aber unschädlich, da diese 
      nicht Bestandteil des eigentlichen Verbotes ist, sondern lediglich dem 
      Adressaten des Verbotes verdeutlichen soll, wegen welcher Veröffentlichung 
      er auf Unterlassung in Anspruch genommen wird ("insbesondere"). Der 
      Antragsgegner hat dies aber - wie sein eigener Vortrag zeigt - trotz 
      dieser Falschbezeichnung ohne Schwierigkeiten erfaßt. 
      
      6.  Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 
      Abs. 1 ZPO. 
      
      Buske                                                         
      Zink                                                           
      Korte 
      
      
      Kommentar:                    
      ▲ 
      
      Zu Schlitzohr finde ich im Wörterbuch 
      der deutschen Sprache 
      http://wortschatz.uni-leipzig.de nichts Beleidigendes 
        Links zu anderen Wörtern: 
         
        
        
        
        Dornseiff-Bedeutungsgruppen:  
        
        Flunkern wird zwar als Synonym von 
        Lügen bezeichnet, jedoch auch abgeschwächt durch 
        Synonyme:
        
        angeben,
        
        anlügen,
        
        anschwindeln, 
        
        aufschneiden 
      
      Beispiele für den Gebrauch des Wortes 
      Flunkern: 
      
      1. Stimmt nicht, dass Frauen lügen. Sie
      flunkern. Biegen sich das Leben zurecht 
      mit kleinen Unwahrheiten, keiner mag's übel nehmen, denn grau und grauslig 
      ist der Alltag... 
      "Die Lügen der Frauen", Hanser, 168 S., 16,90 Euro 
      
      2. 
      Deutsch-Englisch Übersetzungen für das Wort "flunkern
      
      (ugs.)umgangssprachlich (prahlen)":  
      to brag 
      
      http://odge.de/deutsch-englisch/flunkern+(ugs.)+(prahlen).html 
        3. Lügen im 
        Berufsalltag und der täglichen Konversation 
        60 
        Prozent flunkern in einer 
        zehnminütigen Unterhaltung mindestens einmal  
        Die meisten Menschen lügen in der alltäglichen Konservation und wollen 
        dadurch kompetenter und sympathischer wirken. In einer Studie, 
        veröffentlicht in der aktuellen Ausgabe des Fachmagazins Journal of 
        Basic and Applied Social Psychology, schreibt der Psychologe Robert S. 
        Feldman von der 
        University of Massachusetts, Amherst, dass 60 Prozent der 
        Testpersonen während einer Unterhaltung von lediglich zehn Minuten 
        mindestens einmal gelogen haben. Im Durchschnitt kamen die Probanden auf 
        zwei bis drei Lügen.
        4. Richter Andreas 
        Buske im vorliegenden Urteil: 
        Dass es die persönliche Ehre des Antragstellers in 
        durchaus erheblichem Maße verletzt, wenn ihm nachgesagt wird, dass der 
        Spitzname "Flunkerfürst" zu ihm passe und dass er sich als "Schlitzohr" 
        erwiesen habe, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung. 
        
       
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      Rolf Schälike 
      Dieses 
      Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 08.07.05 
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