Buskeismus


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Landgericht Hamburg

URTEIL

Im Namen des Volkes

Geschäfts-Nr.
324 O 825/07
Verkündet am:
30.03.2007
In der Sache

Steinhöfel

 
  - Antragsteller -
 
Prozessbevollmächtigte RA Steinhöfel pp.
 
gegen
 
Bartels  
  - Antragsgegnerin -
 
Prozessbevollmächtigte RA Senger  pp.
   

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24,
im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze eingereicht werden konnten
bis zum 15. Dezember 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske
den Richter am Landgericht ,
den Richter am Landgericht

für Recht:
 

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 592,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2006 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 20.000,-- EUR festgelegt.

Tatbestand

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt haben, begehrt der Kläger nun noch die Erstattung von Abmahnkosten und die Feststellung einer Zinszahlungspflicht des Beklagten.

Der Kläger hat anknüpfend an eine Internetpublikation des Beklagten nach erfolgloser Abmahnung eine einstweilige Verfügung der Kammer vom 10.10.2006 erwirkt (Az.: 324 O 732/06), mit der dem Beklagten untersagt worden ist,

a.) das auf der Internet-Seite http….php verwendete Foto des Antragstellers zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen;

b.) im Hinblick auf das Aussehen des Antragstellers zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, dieser sehe

e) sch….
f) Arsc
g) wie ein Zuhäl….

aus, wie geschehen am 19.09.06 unter http……php

Am 3.11.2006 ging die vorliegende Hauptsacheklage beim Gericht ein. Am 1.12.2006 hat der Beklagte in der Widerspruchsverhandlung die einstweilige Verfügung vom 10.10.2006 als endgültige Regelung unter Verzicht auf die Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO anerkannt. Daraufhin haben die Parteien den Klageantrag zu I.) , der auf ein Verbot entsprechend der einstweiligen Verfügung gerichtet war, übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt,

I.) …

II.) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 592,30 nebst Zinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

III.) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens des Klägers verauslagten Gerichtskosten Zinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen.

Der Beklagte beantragt konkludent,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.)

Die Klage ist – soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist – nur hinsichtlich des Antrags zu II.) begründet.

1.) Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 592,30 EUR gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu, denn hierbei handelt es sich um vom Beklagten schuldhaft verursachte Kosten der zweckmäßigen Rechtsverfolgung. Der Zinsanspruch folgt insoweit aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

2.) Der Feststellungsanspruch zu Ziffer III.) ist unbegründet. Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, einen Zinsschaden erlitten zu haben. Er hat auch nicht vorgetragen, wodurch hinsichtlich der Gerichtskosten Verzug des Beklagten eingetreten sein soll. Ein Anspruch aus § 291 BGB ab Rechtshängigkeit scheitert schon daran, dass hinsichtlich der Gerichtskosten ein Erstattungsanspruch erst mit deren gerichtlicher Festsetzung entsteht (vgl. § 103 Abs. 1 ZPO). Auf all das kommt es allerdings nach Auffassung der Kammer bereits nicht an, weil aus § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO folgt, dass eine Verzinsung von in einem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten stets erst ab Eingang des Festsetzungsantrags bzw. im Fall des § 105 Abs. 2 ZPO ab Verkündung des Urteils verlangt werden kann.

II.)

Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer I.) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat gemäß § 91a ZPO der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, denn bis zu seiner Abschlusserklärung im Verfügungsverfahren (Az.: 324 O 732/06) hatte die Klage Aussicht auf Erfolg. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 3, 4 Abs. 1 HS. 2 ZPO.

 Buske                                                                                                  

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 10.05.08
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