BUSKEISMUS

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Landgericht Hamburg

URTEIL

Im Namen des Volkes

Geschäfts-Nr.:
324 O 84/05

Verkündet am:
13.04.2005

Schützek, JAe
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

In der Sache

...

- Antragstellerin -

Prozessbevollmächtigte ...

gegen

...

Prozessbevollmächtigte
Rechtsanwälte Schweizer pp., Arabellastraße 21, 81925 München, 317/05SÖ,

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24 auf die mündliche Verhandlung vom 8.4.2005, durch

den vorsitzenden Richter am Landgericht Buske
den Richter am Landgericht Dr. Weyhe
den Richter Dr. Korte


für Recht:

  1. Die einstweilige Verfügung vom 21.2.2005 wird im Kostenpunkt aufgehoben.

  2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Kostenvollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Kostenpunkt über den Bestand der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 21.2.2005. ...

Mit Schreiben vom 10.2.2005 (Anlage Ast. 3) forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf, eine jenem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung (Anlage Ast. 4) abzugeben.

Die Antragstellerin hatte also in der Wiedergabe der angegriffenen Textpassage die Worte "dieser Sozietät" weggelassen und durch den Klammerzusatz: "[der Sozietät ...]" ersetzt.

Auf die Abmahnung antwortete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11.2.2005 (Anlage Ag. 2). Darin heißt es u.a.:

"Zu der von Ihnen geforderten Unterlassung kann sich unsere Mandantin nicht verpflichten. Es ist aktueller Kenntnisstand nicht nur unserer Mandantin, dass an ... tatsächlich 'getüftelt' wird. Entsprechende Berichte in der Wirtschaftspresse blieben nach unserer Kenntnis unwidersprochen. Vor diesem Hintergrund werden Sie für die Haltung unserer Mandantin Verständnis haben."

Am 14.2.2005 beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Im Verfügungsantrag zitierte sie die angegriffene Textpassage so, wie sie es schon zuvor in der Abmahnung getan hatte, also unter Weglassen der Worte "dieser Sozietät" und unter Hinzufügen des Klammerzusatzes: "[der Sozietät ...]".

Die Kammer hat die einstweilige Verfügung am 21.2.2005 erlassen, wobei sie allerdings in Abweichung von dem beantragten Wortlaut vor dem Klammerzusatz: "[der Sozietät ...] die unterstrichenen Worte: "dieser Sozietät" eingefügt hat. Im Tenor der Verfügung wird die verbotene Äußerung demnach wie folgt bezeichnet:

"Schon seit Wochen tüfteln Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer dieser Sozietät (der Sozietät ...) an ..."

Die Kosten des Verfügungsverfahrens hat die Kammer der Antragsgegnerin auferlegt. Mit Schreiben vom 24.3.2005 (Anlage Ag. 1) hat die Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung vom 21.2.2005 mit Ausnahme der Kostenentscheidung als endgültige Regelung anerkannt.

Die Antragsgegnerin erhebt Kostenwiderspruch. Sie vertritt die Ansicht, sie sei nicht hinreichend abgemahnt worden. Es sei für sie aus der Abmahnung nicht erkennbar gewesen, dass sich die Unterlassungsforderung aus dem Schreiben vom 10.2.2005 nur auf die Nennung einer bestimmten Kanzlei bezogen habe.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

die einstweilige Verfügung vom 21.2.2005 im Kostenpunkt aufzuheben und die Kosten des Verfügungsverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin vom 24. März 2005 zurückzuweisen. ...

Entscheidungsgründe:

I.)

Der zulässige Kostenwiderspruch ist begründet. Nach dem Rechtsgedanke des § 93 ZPO sind die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin hat den Verfügungsanspruch mit Schriftsatz vom 24.3.2005 sogleich anerkannt.

Auch die weitere Voraussetzung des § 93 ZPO (analog), wonach der Antragsgegner dem Antragsteller keinen Anlass zur Stellung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben haben darf, ist vorliegend erfüllt. Für das von der Antragstellerin beantragte und sodann auch erlassene Verbot fehlte es an einer ordnungsgemäßen Abmahnung. Zwar hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10.2.2005 eine Abmahnung zukommen lassen. Die darin abgemahnte Äußerung deckt sich aber nicht mit dem gerichtlich geltend gemachten Verbot. Es besteht insoweit auch keine gemeinsame Schnittmenge.

Der Verfügungsantrag ist ausschließlich auf das Verbot der Behauptung gerichtet, es sei gerade die Sozietät ..., die für die Antragstellerin an der Übernahme ... arbeite. Dies ergibt sich zum einen aus der dem Antrag beigefügten eidesstattlichen Versicherung ... (Anlage Ast. 2), in der es -unter Bezugnahme auf die angegriffene Textpassage schlicht heißt: "Diese Behauptung ist unwahr. Die ... hat ... in dieser Angelegenheit nicht mandatiert."; dies ergibt sich zum anderen aus Ziffer 3.) der Antragsbegründung, wo ausgeführt wird: "(...) Die Antragstellerin muss sich der Wahrheit zuwider nicht nachsagen lassen, sie habe eine bestimmte Kanzlei damit beauftragt, die Übernahme ... vorzubereiten." Dementsprechend hat die Kammer dann auch durch Einfügen der unterstrichenen Worte "dieser Sozietät" in die Antragsfassung tenoriert, ohne der Antragstellerin eine Kostenquote aufzuerlegen. Es entspricht langjähriger Praxis der Kammer, gegebenenfalls den Kernbereich eines Verbots durch Unterstreichen bestimmter Worte oder Sätze einer längeren Textpassage zu kennzeichnen.

Genau der vom Kernbereich der Verbotsverfügung vom 21.2.2005 erfasste Teil der Erstmitteilung ist aber von der Antragstellerin nicht abgemahnt worden, und zwar auch nicht als Teil einer mehrere Äußerungen umfassenden Abmahnung. Die Ersetzung der Worte "dieser Sozietät" durch den Klammerzusatz "[der Sozietät ...]" war vom objektiven Empfängerhorizont nur so zu verstehen, dass es gerade auf diesen Teil der Erstmitteilung nicht ankommen sollte. Nach ebenfalls langjähriger Übung der Kammer dienen Klammerzusätze gerade nicht dazu, den entscheidenden Teil einer Äußerung hervorzuheben, sondern lediglich dazu, die Verständlichkeit einer aus dem Kontext gerissenen Passage zu gewährleisten (vgl. hierzu auch Regel 61 des "Duden", Die deutsche Rechtschreibung, 21. Aufl.: "In Klammern stehen erklärende Zusätze"). Vor diesem Hintergrund hätte die Antragstellerin, um den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abmahnung gerecht zu werden, nach Erhalt des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 24.3.2005 den Umfang der von ihr begehrten Unterlassungserklärung klarstellen müssen.

II.)

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der weiteren Verfahrenskosten folgt aus § 91 ZPO.

Buske                                                        Dr. Weyhe                                       Dr. Korte

Kommentar:
 

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 21.03.05
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