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         Rechtsanwalt gegen Rolf 
        Schälike (II) 
        Berufungsverfahren HansOLG 
        
        
        
      HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT 
      
      Beschluss
        
      
      Geschäftszeichen 
      
      7 U 85/04 
      324 O 225/04
        
      ln dem 
      Rechtsstreit
        
      Rechtsanwalt
        
      - Kläger und 
      Berufungsbeklagter -
        
      
      Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
        
      gegen
        
      1. Rolf 
      Schälike 
      Bleickenallee 8, 22763 Hamburg
        
      2. WordLex 
      GmbH, 
      vertreten durch die Geschäftsführer Rolf Schälike und Ulrich Rothe 
      Bleickenallee 8, 22763 Hamburg
        
      - Beklagte und 
      Berufungskläger -
        
      
      Prozesstaevollmachtigte: 
      zu 1+2). Rechtsanwälte Etzel & Burmester, 
      Van-der-Smissen-Straße 3, 22767 Hamburg 
      GK 490 
      (160257SS01 /b)
        
      hat das 
      Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 7. Zivilsenat, durch die Richter
        
      Dr. Raben,             
      Lemcke,          Meyer
        
      am 4 Januar 
      2005 beschlossen
        
      Der Streitwert 
      des Berufungsverfahrens wird auf EUR 15.000,-. festgesetzt.
        
      Dr. Raben                           
      Lemcke                          
      Meyer
        
      __________________________________________ 
        
        
        
      HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT 
      URTEIL 
      IM NAMEN DES VOLKES
        
      
      Geschäftszeichen: 
      7 U 85/04 
      324 0 225/04
        
      Verkünde! am: 
      21 Dezember 2004 
      xxxx, 
      Justizangestellte 
      als Urkundsbeamtin/ter der 
      Geschäftsstelle
        
      In dem 
		Rechtsstreit
        
      Rechtsanwalt
        
      - Kläger und 
		Berufungsbeklagter -
        
      
      Prozessbevollrnächtigte/r: Rechtsanwälte  
        
      g e g e n
        
      1. Rolf 
		Schälike 
      Bleickenallee 8, 22763 Hamburg
        
      2. WordLex 
		GmbH, 
      vertreten durch die Geschäftsführer Rolf Schälike und Ulrich Rothe 
      Bleickenallee 8, 22763 Hamburg
        
      
      Prozessbevollmächtigte: 
      - Beklagte und Berufungsklager - 
      zu 1 +2). Rechtsanwälte Etzel & Burmester 
      Van-der-Smissen-Straße 3, 22767 Hamburg
        
      hat das 
      Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 7. Zivilsenat, durch die Richter
        
      Dr. Raben,                 
      Lemcke,          Meyer
        
      nach 
      der am 21 Dezember 2004 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht 
      erkannt:
        
      Die Berufung 
      der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, 
      vom 27. August 2004 Geschäftsnummer 324 O 225/04 - wird zurückgewiesen.
        
      Die Beklagten 
      haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
        
      Das Urteil ist 
      hinsichtlich des Verbotsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 
      15.000,-- € und hinsichtlich der Kostenentscheidung in Höhe von 110% des 
      jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
        
      Die Revision 
      wird nicht zugelassen.
        
      Gründe:
        
      1. Mit dem 
      angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung 
      ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten 
      verurteilt, es zu unterlassen, über den Kläger zu äußern,
        
      a) er verdrehe 
      die Wahrheit juristisch und unterdrücke sie,
        
      b) er verdrehe 
      die Wahrheit mit gleichen Mitteln wie beim unrechtmäßigen Handeln 
      staatlicher Organe der ehemaligen DDR.
        
      Der Kläger ist 
      Rechtsanwalt. Als solcher vertritt bzw. vertrat er Personen, die sich mit 
      der Beklagten zu 2. und deren Geschäftsführer, dem Beklagten zu 1, im 
      Rechtsstreit befinden bzw. befanden. Auf der Internetseite www.eurodiva.de, 
      deren Verfasser der Beklagte zu 1. ist (vgl. Anl. B 5), wurde über den 
      Kläger berichtet. Hinsichtlich Einzelheiten wird auf den als Anlage K 3 
      überreichten Ausdruck der Internetseite verwiesen.
        
      Die Beklagten 
      bekämpfen die Verurteilung mit der form- und fristgemäß eingereichten 
      Berufung und machen dabei gellend, dass auf der Internetseite nicht 
      geäußert worden sei, dass der Kläger die Wahrheit juristisch verdrehe und 
      sie unterdrücke. Der dortige Satz „Auch ein Rechtsanwalt XXL wird es 
      nicht schaffen, die Wahrheit juristisch zu verdrehen und zu unterdrücken" 
      sei entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht in diesem Sinne zu 
      verstehen. Der Satz stelle keine Aussage im Präsens dar, sondern 
      beschreibe ein mögliches zukünftiges Verhalten des Klägers. Deshalb 
      handele es sich bei der Aussage um eine reine Spekulation, die im Rahmen 
      der Meinungsfreiheit zulässig sei. Insbesondere impliziere die Äußerung 
      nicht, dass der Kläger tatsächlich die Wahrheit juristisch verdrehe und 
      unterdrücke. Auch die Wahl des Wortes „juristisch" mache deutlich, dass 
      nur eine rechtliche Handhabung des Klägers beschrieben werde, die sich 
      immer noch im Rahmen rechtsstaatlicher Möglichkeiten bewege. Diese 
      Meinungsäußerung sei angesichts dessen, dass der Kläger Anlass gegeben 
      habe, sich über sein juristisches Vorgehen Gedanken zu machen, zulässig. 
      Zum einen habe der Kläger, als ihm am 30. September 2003 in einem 
      Kündigungsschutzprozess ein Vertragsentwurf vorgelegt worden sei, 
      geäußert, dass er den Vertrag nicht kenne und zum ersten Mal sehe, obwohl 
      ihm dieses Dokument bereits am 19. September 2003 per Telefax übermittelt 
      worden sei. Zum anderen habe der Kläger in einer Klage vom 14. Juli 2003 
      vorgetragen, dass der Verbleib eines Betrages von EUR 28.000,- bis heute 
      ungeklärt sei, obwohl ihm bereits am 19. Mai 2003 mitgeteilt worden sei, 
      dass das Geld nur sicherheitshalber zunächst auf ein anderes Konto 
      überwiesen worden sei und, nachdem dem ehemaligen Mitgeschäftsführer die 
      Kontovollmacht entzogen worden sei, der Gesellschaft wieder zugeführt 
      worden sei.
        
      Auch 
      hinsichtlich der weiteren Äußerung sei das Verbot zu Unrecht ergangen. 
      Zwar sei auf der Internetseite von dem „unrechtmäßigen Handeln staatlicher 
      Organe" der DDR die Rede. Der Leser der Internetseite ordne diese Äußerung 
      indes nicht dem Kläger zu. Vielmehr sei die auf der über 20 Seiten 
      vorgenommene Auseinandersetzung mit verschiedenen Themen für den Leser so 
      verwirrend, dass der Leser die Äußerung nicht zwingend auf den Kläger 
      beziehe. Der Umstand, dass auf der Internetseite gelegentlich Hinweise auf 
      den Kläger enthalten seien, könne nicht dazu führen, dass die gesamten 
      Äußerungen „im Zweifel" auf den Kläger zu beziehen seien. Auch sei mit 
      keinem Wort davon die Rede, dass der Kläger die gleichen Methoden wie die 
      „staatlichen Organe" der DDR verwende. Das Landgericht habe den 
      Internetauftritt des Beklagten zu 1. falsch interpretiert. Eine Person, in 
      diesem Falle der Kläger, könne nicht mit einem System gleichgestellt 
      werden. Das Handeln des Klägers werde vielmehr zu den anderweitigen 
      Unrechtserfahrungen des Beklagten zu 1. in der DDR in Bezug gesetzt.
        
      Erstmals im 
      Berufungsverfahren hat die Beklagte zu 2. geltend gemacht, dass sie nicht 
      passiv legitimiert sei. Domaininhaber für www.eurodiva.de sei nicht sie, 
      sondern der Beklagte zu 1. Ferner haben die Beklagten vorgetragen, dass es 
      weitere tatsächliche Anknüpfungspunkte für die streitgegenständlichen 
      Äußerungen gebe (vgl. Beispiele Nr. 3 bis 6 im Schriftsatz der Beklagten 
      vom 20. Dezember 2004).
        
      Die Beklagten 
      beantragen,
        
      unter Aufhebung 
      des Urteils des Landgerichts Harnburg vom 27. August 2004 die Klage 
      abzuweisen.
        
      Der Kläger 
      beantragt,
        
      die Berufung 
      zurückzuweisen.
        
      Wegen des 
      weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten 
      Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
        
      2. Die 
      zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das 
      Landgericht hat dem Kläger zu Recht und mit zutreffender Begründung, der 
      der Senat folgt und auf die inhaltlich verwiesen wird, einen 
      Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs 1 BGB, 1004 BGB gegen die Beklagten 
      hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen zuerkannt.
        
      Dem Landgericht 
      ist darin zu folgen, dass die verbotenen Äußerungen auf der Internetseite 
      (Anl. K 3) enthalten sind. Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, 
      dass der Satz „Auch ein Rechtsanwalt XXL wird es nicht schaffen, die 
      Wahrheit juristisch zu verdrehen und zu unterdrücken" vom Leser 
      dahingehend zu verstehen ist, dass Rechtsanwalt xxxx die Wahrheit 
      juristisch verdrehe und unterdrücke, damit aber nicht durchkommen werde. 
      Zudem wird der Leser in diesem Verständnis, wie bereits im angefochtenen 
      Urteil ausgeführt worden ist, an verschiedenen Stellen der 
      Internetveröffentlichung bestätigt, so dass etwaige Zweifel ausgeschlossen 
      sind, So ist beispielsweise auf den Seiten 20 und 21 der Veröffentlichung 
      (Anl. K 3) unter der Überschrift "Wahrheitsverdrehungen oder 
      -Verzerrungen" von „Rechtsanwalt x." die Rede; dort heißt es in einem 
      Kommentar „Für uns sind das offensichtliche Wahrheitsverdrehungen durch 
      einen Rechtsanwalt". Auf Seite 24 heißt es sodann: "Das altes weiß auch 
      Rechtsanwalt xxxx, den wir als Wahrheitsverdreher und -verzerrer sehen." 
      Der Verbotstenor zu Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ist damit nicht zu 
      beanstanden.
        
      Auch der 
      Verbotstenor zu Ziffer 2. gibt eine Äußerung auf der Internetseite in 
      zutreffender Zusammenfassung wieder. Insoweit kann zwecks Vermeidung 
      unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen im dritten Absatz der Seite 
      7 des angefochtenen Urteils verwiesen werden.
        
      Entgegen der 
      Auffassung der Beklagten sind die streitgegenständlichen Äußerungen nicht 
      vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt, sondern als unzulässige 
      Schmähkritik zu untersagen. Die Meinungsfreiheit muss nämlich, wie bereits 
      das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, hinter dem Schütze der 
      Persönlichkeit des Betroffenen zurücktreten, wenn sich eine Aussage als 
      substanzlose Schmähung erweist oder - weil jeder tatsächlichen Grundlage 
      entbehrend - nur der Kränkung und Demütigung des Betroffenen zu dienen 
      bestimmt ist (vgl. BVerfG, NJW 1991, 1475; 1477). Hiervon ist vorliegend 
      auszugehen; die Beklagten haben keinen Sachverhalt vorgetragen, der es 
      rechtfertigen würde, den Kläger öffentlich auf einer Internetseite zu 
      bezichtigen, die Wahrheit zu verdrehen und zu unterdrücken. Unter welchen 
      Voraussetzungen überhaupt ein Vorgang, der sich vor einem eingeschränkten 
      Publikum abgespielt hat, etwa eine Äußerung im Gerichtssaal oder im 
      Schriftsatz eines Prozesses, es zu rechtfertigen vermag, den Betroffenen 
      in derartig massiver Weise in einem Massenmedium wie dem Internet 
      anzuklagen, kann hier dahinstehen. Die von den 
      Beklagten vorgetragenen Geschehnisse, die hier berücksichtigt werden 
      können, sind jedenfalls bei weitem nicht von einem derartigen Gewicht, 
      dass sie als Grundlage für die streitgegenständlichen Äußerungen dienen 
      könnten. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, 
      besagt der von den Beklagten vorgetragene Vorfall im 
      Kündigungsschutzprozess nicht einmal, dass die Äußerung des Klägers im 
      Termin vom 30. September 2003 unwahr war. Ähnliches gilt für den Vortrag 
      des Klägers in der Klage vorn 14 Juli 2003; auch hier hat bereits das 
      Landgericht im Einzelnen dargetan, dass die Schilderung der Beklagten 
      nicht den Vorwurf rechtfertigt, dass der Kläger in seinem Schriftsatz 
      bewusst wahrheitswidrig vorgetragen habe.
        
      Soweit im 
      Berufungsverfahren erstmals behauptet worden ist, dass die Beklagte zu 2. 
      nicht Domaininhaberin sei, kann dieses Vorbringen, worauf in der 
      mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO 
      nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die 
      in zweiter Instanz erstmalig von den Beklagten behaupteten weiteren 
      Beispielsfälle angeblicher Verfehlungen des Klägers, die im Übrigen 
      ohnehin nicht das beanstandete Verhalten der Beklagten rechtfertigen 
      dürften.
        
      Das übrige 
      Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.
        
      Die 
      Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die 
      vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Voraussetzungen für die 
      Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
        
      Dr. Raben                                  
      Lemcke                                       
      Meyer
        
       
       
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      Rolf Schälike 
      Dieses 
      Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 22.07.05 
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